{"status":"available","doknr":"OLD239629","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0612.9L386.09.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-06-12","aktenzeichen":"9 L 386/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe \nunter Beiordnung von Rechtsanwalt M. aus F. wird abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist \nabzulehnen, weil die Rechtsverfolgung nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. §§ \n114 ff. ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.\n\n3\n\nInsoweit kann offen bleiben, ob der Zulässigkeit des Antrags des \nAntragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage \ngegen den Bescheid des Eintragungsausschusses der Antragsgegnerin vom 25. \nMärz 2009 entgegensteht, dass dieser Antrag unter der aufschiebenden \nBedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt wurde. Hierfür könnte \nsprechen, dass ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes als \nProzesserklärung grundsätzlich bedingungsfeindlich ist. Die Frage bedarf hier \njedoch keiner Entscheidung. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe \nist jedenfalls deshalb abzulehnen, weil der Antrag auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes aller Voraussicht nach unbegründet ist.\n\n4\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung der Löschung des Antragstellers \nauf der Liste der Architekten und Architektinnen bei der Architektenkammer \nNordrhein-Westfalen genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, \nnach welchem für das besondere Interesse an der Anordnung der sofortigen \nVollziehung eine auf den konkreten Einzelfall abstellende schriftliche Begründung \nerforderlich ist. Aus der Begründung muss hinreichend nachvollziehbar \nhervorgehen, dass oder aus welchen besonderen Gründen die Behörde im \nkonkreten Fall dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen \nVollziehung des Verwaltungsaktes Vorrang vor dem Aufschubinteresse des \nBetroffenen einräumt. Demgemäß genügen etwa pauschale und nichtssagende \nformelhafte Wendungen dem Begründungserfordernis nicht. Allerdings kann sich \ndie Behörde auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen \nund darauf Bezug nehmen, wenn die den Erlass rechtfertigenden Gründen \nzugleich die Dringlichkeit der Vollziehung ergeben. Die Begründung kann je nach \nden Umständen des konkreten Falles knapp gehalten werden; sind die Gründe, \naus denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse dringlich ist, \noffensichtlich oder dem Betroffenen bekannt, kann ein Hinweis auf diese \nUmstände in der Begründung ausreichen.\n\n5\n\nOVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Januar 2001 - 19 B 1757/00 -, \nNWVBl. 2001, 478; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 80 Rdnr. 84 ff. \n\n6\n\nDen vorstehenden Anforderungen hat die Antragsgegnerin genügt. Der \nEintragungsausschuss der Antragsgegnerin hat in dem Bescheid vom 25. März \n2009 das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der \nLöschung des Antragstellers aus der Liste der Architekten und Architektinnen bei \nder Architektenkammer Nordrhein-Westfalen hinreichend damit begründet, dass \nder Antragsteller in dem anhängigen Löschungsverfahren kein nachvollziehbares \nSanierungskonzept vorgelegt habe. Er befinde sich nach wie vor im \nInsolvenzverfahren und seine Vermögensverhältnisse seien nicht geordnet. \nUnter Bezug auf Art. 12 GG stelle die Löschung aus der Architektenliste auch \ntrotz der wirtschaftlichen Folgen keine unzumutbare Belastung dar, weil das mit \nder Regelung verfolgte Ziel der Erhaltung eines funktionierenden und \nanerkannten Architekturwesens so wichtig sei, dass die Belange des \nAntragstellers dahinter zurückstehen müssten. Die Antragsgegnerin hat mit der \ngegebenen Begründung auf den vorliegenden Einzelfall abgestellt. Die \nBegründung bezieht sich gerade auf den Antragsteller. Mit ihr wird für den \nAntragsteller nachvollziehbar aufgezeigt, dass der Schutz der Allgemeinheit vor \nder Berufsausübung durch einen unzuverlässigen Architekten die Vollziehung \nder Löschung des Antragstellers aus der Liste der Architekten und Architektinnen \nbei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen bereits vor einer Entscheidung \nin der Hauptsache besonders dringlich macht. Ob diese Gründe die von der \nAntragsgegnerin vorgenommene Interessenabwägung tatsächlich rechtfertigen, \nist für die formelle Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung ohne Belang, da \nes auf die inhaltliche Richtigkeit der gegebenen Begründung für die Erfüllung der \nPflicht aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht ankommt. Daher ist auch unerheblich, \ndass die Antragsgegnerin im Rahmen der Begründung des besonderen \nInteresses an der sofortigen Vollziehung der genannten Entscheidung darauf \nabgestellt hat, dass der Antragsteller sich nach wie vor im Insolvenzverfahren \nbefinde, obwohl der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens tatsächlich \nmangels Masse abgewiesen wurde.\n\n7\n\nDie im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung \ndes öffentlichen Interesses an einer sofortigen Vollziehung der Löschung des \nAntragstellers mit dessen privatem Interesse an der vorläufigen weiteren \nErhaltung des Rechts zur Führung der Berufsbezeichnung Architekt fällt zu \nLasten des Antragstellers aus. Bei dieser Abwägung kommt den \nErfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs in der Hauptsache eine \nbesondere Bedeutung zu.\n\n8\n\nVorliegend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse, weil der \nangefochtene Bescheid, mit dem die Löschung des Antragstellers aus der Liste \nder Architekten und Architektinnen bei der Architektenkammer Nordrhein-\nWestfalen angeordnet worden ist, sich nach der im Eilverfahren allein gebotenen \nsummarischen Prüfung als rechtmäßig darstellen und im Hauptsacheverfahren \naller Voraussicht nach Bestand haben wird.\n\n9\n\nDer angefochtene Bescheid ist nicht aus formellen Gründen rechtswidrig. \nInsbesondere hat die Antragsgegnerin den Antragsteller vor Erlass des \nBescheides angehört (§ 28 Abs. 1 VwVfG NRW) und ihm somit Gelegenheit \ngegeben, ein tragfähiges Sanierungskonzept vorzulegen. Die Antragsgegnerin \nhat ihn mit Schreiben vom 5. Januar 2009, zugestellt am 8. Januar 2009, sowie \nmit Schreiben vom 4. Februar 2009, zugestellt am 7. Februar 2009, aufgefordert, \nAngaben zu seiner Einkommenssituation und zum Stand des \nInsolvenzverfahrens zu machen. Aus § 28 Abs. 1 VwVfG NRW ergibt sich keine \nVerpflichtung der Antragsgegnerin, den Antragsteller konkret zur Vorlage eines \nSanierungsplanes aufzufordern. Zwar folgt aus dem Recht auf Anhörung \nmittelbar auch die Verpflichtung der Behörde, dem Betroffenen die für die \nEntscheidung erheblichen Tatsachen, soweit dies zur Wahrung des rechtlichen \nGehörs erforderlich ist, mitzuteilen,\n\n10\n\nvgl. hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage, § 28 Rdnr. 15.\n\n11\n\nDiesem Erfordernis hat die Antragsgegnerin allerdings entsprochen, indem \nsie dem Antragsteller mit den Schreiben vom 5. Januar 2009 und 4. Februar \n2009 die Möglichkeit gegeben hat, zum Stand des Insolvenzverfahren und zu \nseiner Einkommenssituation Stellung zu nehmen.\n\n12\n\nDie Löschung des Antragstellers aus der Liste der Architekten und \nArchitektinnen bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen erweist sich bei \nsummarischer Prüfung auch als materiell rechtmäßig. Sie findet ihre \nRechtsgrundlage in § 6 Satz 1 Buchst. d) BauKAG NRW. Danach ist eine \nEintragung in die Architektenliste zu löschen, wenn nach der Eintragung \nTatsachen eintreten oder bekannt werden, die im Eintragungsverfahren zu einer \nVersagung der Eintragung führen müssten (§ 5 Abs. 1 bis 3 BauKAG NRW). \nNach § 5 Abs. 1 BauKAG NRW ist einer sich bewerbenden Person die \nEintragung in die Liste einer Fachrichtung oder in das Verzeichnis nach § 7 Abs. \n2 Satz 4 BauKAG NRW zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich \nergibt, dass sie nicht die für die Wahrnehmung der Berufsaufgaben gemäß § 1 \nBauKAG NRW erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.\n\n13\n\nIn der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sowohl die Eröffnung eines \nInsolvenzverfahrens über das Vermögen eines Architekten als auch die Abgabe \neiner eidesstattlichen Versicherung und Eintragung in das Schuldnerverzeichnis \ntypischerweise die - widerlegbare - Vermutung der Unzuverlässigkeit \nbegründen,\n\n14\n\nvgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Oktober 2007 - 4 A \n1968/07 -; Beschluss vom 26. April 2007 - 4 B 497/06 -, beide zitiert nach Juris; \nVG Gelsenkirchen, Beschluss vom 2. Juli 2007 - 9 L 631/07 -.\n\n15\n\nGleiches gilt, wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - wie \nhier - mangels Masse abgewiesen wird, weil das schuldnerische Vermögen \nvoraussichtlich nicht ausreicht, um nach der Eröffnung die Kosten des \nInsolvenzverfahrens zu decken,\n\n16\n\nvgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 15. Juni 2004 - 11 TP 1440/04 -, zitiert \nnach Juris, zum dort geltenden Landesrecht.\n\n17\n\nAuch bei der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist von einer \nÜberschuldung des Architekten auszugehen, welche die Gefahr begründet, dass \ndieser - möglicherweise auch auf Druck seiner Gläubiger - sich bei seinen \nHandlungen von eigenen finanziellen Interessen und übertriebener \nGewinnorientierung leiten lässt,\n\n18\n\nvgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Oktober 2007 - 4 A \n1968/07 -, zitiert nach Juris.\n\n19\n\nFür die Überschuldung des Antragstellers spricht ungeachtet dessen auch \nsein eigener Vortrag im Verwaltungsverfahren. In diesem hat er, vertreten durch \ndie Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, der Antragsgegnerin mit \nSchreiben vom 15. Mai 2008 mitgeteilt, dass er lediglich Arbeitslosengeld II \nerhalte und sich daher derzeit kein pfändbarer Betrag nach der Tabelle zu § 850c \nZPO ergebe. Dem Schreiben war zudem ein außergerichtlicher \nSchuldenregulierungsplan beigefügt, aus dem sich Verbindlichkeiten des \nAntragstellers in Höhe von insgesamt 10.707,89 Euro ergeben. Angesichts \ndessen konnte im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des \nEintragungsausschusses,\n\n20\n\nvgl. hierzu nur OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Oktober 2008 - \n4 B 1145/08 - m.w.N.,\n\n21\n\nnicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller in geordneten \nVermögensverhältnissen lebt.\n\n22\n\nDas Gericht kann seine Entscheidung auch auf die vorgenannten Umstände \nstützen, obwohl die Antragsgegnerin vornehmlich auf die Eröffnung des \nInsolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers - welche tatsächlich \nvom Amtsgericht F. abgelehnt wurde - abgehoben hat. Denn bei § 6 Satz 1 \nBuchst. d) BauKAG NRW handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, so \ndass grundsätzlich ausreichend ist, dass die Tatsachen, die die \nUnzuverlässigkeit des Architekten begründen, bereits zum maßgeblichen \nZeitpunkt - hier zum Zeitpunkt des Löschungsbeschlusses - vorlagen.\n\n23\n\nDer Antragsteller hat auch keine Umstände dargelegt, aus denen sich ergibt, \ndass er trotz dieser erheblichen finanziellen Schwierigkeiten als zuverlässig \nangesehen werden kann. Insbesondere hat er kein tragfähiges \nSanierungskonzept vorgelegt,\n\n24\n\nvgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Oktober 2008 - 4 B \n1145/08 -,\n\n25\n\ndas Anzeichen für eine nachhaltige und dauerhafte Besserung seiner \nwirtschaftlichen Lage erkennen ließe.\n\n26\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers stellen die Löschung aus der \nArchitektenliste und die damit verbundenen wirtschaftlichen Folgen auch unter \nBerücksichtigung des Grundrechts aus Art. 12 GG keine unzumutbare Belastung \ndar. Denn die Löschung kommt nicht etwa einem existenzvernichtenden Verbot \nder Berufsausübung gleich. Vielmehr führt sie nur dazu, dass der Antragsteller \nseine Berufsbezeichnung nicht mehr führen darf und er nicht mehr als \neigenverantwortlicher Planverfasser und Bauvorlageberechtigter nach § 70 BauO \nNRW auftreten darf. Die Intensität des mit der Löschung verbundenen Eingriffs in \ndie Berufsfreiheit wird dabei bereits durch die Möglichkeit, einer anderweitigen \nTätigkeit im erlernten Beruf nachzugehen, relativiert,\n\n27\n\nvgl. OVG Saarland, Beschluss vom 28. November 2007 - 1 A 177/07 -, zitiert \nnach Juris.\n\n28\n\nHinzu kommt, dass der Antragsteller - soweit die übrigen Voraussetzungen \nvorliegen - erneut in die Liste der Architekten und Architektinnen bei der \nArchitektenkammer Nordrhein-Westfalen eingetragen werden kann, falls er die \nerforderliche Zuverlässigkeit (wieder) besitzt. \n\n29\n\nVG Düsseldorf, Beschluss vom 26. September 2008 - 20 L 1279/08 -, zitiert \nnach Juris.\n\n30\n\nDa § 6 Satz 1 Buchst. d) i.V.m. § 5 Abs. 1 BauKAG NRW dem Schutz der \nAllgemeinheit vor der abstrakten Gefahr, die von aufgrund ihrer wirtschaftlichen \nSituation nicht unabhängigen Sachverständigen ausgeht, dienen soll, kommt es \nfür das vorliegende Verfahren auch nicht darauf an, ob sich diese Gefahr bisher \nim Fall des Antragstellers verwirklicht hat oder dies konkret zu erwarten ist. \nUnerheblich ist auch, ob der Antragsteller seine schlechte wirtschaftliche Lage \nselbst schuldhaft herbei geführt hat oder nicht. Vor diesem Hintergrund verfängt \nauch das Argument des Antragstellers nicht, von ihm gehe keine Gefahr aus, da \ner im Moment nicht als Architekt tätig und als arbeitsuchend gemeldet sei. Dem \nAntragsteller wäre es insoweit unbenommen, jederzeit wieder eine Tätigkeit als \nArchitekt, sei es in einem Angestelltenverhältnis oder als freiberufliche Tätigkeit, \naufzunehmen.\n\n31\n\nAngesichts der erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit, die \netwaige Verstöße eines nicht unabhängigen Architekten gegen die Regeln der \nBaukunst oder sonstige bauordnungsrechtliche Vorschriften zur Folge haben \nkönnen, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der \nLöschung des Antragstellers aus der Liste der Architekten und Architektinnen bei \nder Architektenkammer Nordrhein-Westfalen gegenüber dem privaten Interesse \ndes Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung des eingelegten \nRechtsbehelfs. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nach \nseinem eigenen Vortrag derzeit nicht als Architekt tätig ist und lediglich \nArbeitslosengeld II bezieht, weshalb sein wirtschaftliches Interesse am \nFortbestand der Eintragung als gering zu bewerten ist.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239629","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-06-12/9-l-386-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850c","ref_norm":"850c","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239629","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239629","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-06-12/9-l-386-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239629","retrieved":"2026-07-09 02:02:36.465714+00:00"}}