{"status":"available","doknr":"OLD239667","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0610.7K6060.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-06-10","aktenzeichen":"7 K 6060/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe \nvon 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDem Kläger wurde wegen Trunkenheit im Straßenverkehr mit einer \nBlutalkoholkonzentration (BAK) von 2,38 ‰ durch Strafbefehl des Amtsgerichts \nS. vom 2. Oktober 1996 die Fahrerlaubnis entzogen (28 Cs 56 Js \n0000/96 - AK 000/96). In der Folgezeit wurde er zweimal wegen Fahrens ohne \nFahrerlaubnis verurteilt; zunächst durch Urteil des Amtsgerichts I. vom \n16. November 1998 mit einer Sperrfrist von 12 Monaten (13 Ds 62 Js \n0000/98 - AK 000/98) und zuletzt durch Urteil des Amtsgerichts S. vom \n2. April 2003 mit einer Sperrfrist von 6 Monaten (28 Ds 56 Js 0000/02 - AK \n00/03).\n\n3\n\nDer Kläger beantragte im Mai 1997 die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis. \nDa das mit Datum vom 30. Juli 1997 erstattete medizinisch-psychologische \nGutachten (MPU) negativ ausfiel, lehnte der Beklagte den Antrag ab. Den \nWiderspruch dagegen nahm der Kläger im März 1998 zurück. Einen weiteren \nWiedererteilungsantrag aus April 1998 lehnte die damals zuständige Stadt I. \nerneut wegen einer negativen MPU vom 2. Juli 1998 mit Bescheid vom \n14. Januar 1999 ab. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene \nKlage 7 K 2722/99 nahm der Kläger im September 1999 zurück.\n\n4\n\nBei einer grenzpolizeilichen Einreisekontrolle am 24. Juli 2006 legte der \nKläger einen tschechischen Führerschein der Klasse B vor, der am 26. Mai 2005 \nausgestellt war. Unter Ziffer 8. dieses Führerscheins ist der (damalige) deutsche \nWohnort des Klägers S. angegeben; vgl. Kopie des Führerscheins Bl. 2 \ndes Verwaltungsvorgangs Beiakte Heft 2 - BA 2 -.\n\n5\n\nIm November 2006 angehört zu einer beabsichtigten Entziehung dieser \ntschechischen Fahrerlaubnis übersandte der Kläger Kopien tschechischer \nUnterlagen ohne Übersetzung und ließ durch seinen Bruder telefonisch am \n21. November 2006 angeben, er habe einen Nebenwohnsitz in Tschechien und \neinen tschechischen Ausweis. Er sei Frührentner und könne deshalb einen \nNachweis über eine berufliche Tätigkeit in Tschechien nicht erbringen.\n\n6\n\nDas Kraftfahrt-Bundesamt übersandte dem Beklagten im Februar 2007 die \nvon ihm angeforderte Stellungnahme der tschechischen Behörden vom \n5. Februar 2007 in tschechischer Sprache (Kopie Bl. 199 f BA 2); eine \nÜbersetzung wurde nicht veranlasst.\n\n7\n\nMit der hier streitigen, für sofort vollziehbar erklärten Verfügung vom \n6. Dezember 2006 untersagte der Beklagte dem Kläger, von seiner \nausländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu \nmachen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf diese Verfügung Bl. 173 ff BA 2 \nBezug genommen.\n\n8\n\nSeinen Widerspruch begründete der Kläger zum einen damit, dass er nicht \nungeeignet sei; er habe sich vor ca. 10 Jahren ärztlich behandeln lassen und sei \nseitdem „trocken\". Der Beklagte habe im Übrigen keine Kompetenz, die \ntschechische Fahrerlaubnis zu überprüfen. Als Rentner sei er berufsbedingt nicht \ngehindert zu wohnen, wo es ihm gefalle.\n\n9\n\nGleichzeitig suchte er um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach. \nDiesen Antrag lehnte das erkennende Gericht durch Beschluss vom 15. Februar \n2007 ab (7 L 13/07). Auf seine Beschwerde gab das Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 7. August 2007 \n(16 B 418/07) dem Antrag statt, da vor einer möglichen Entziehung dem Kläger \ndurch Vorlage einer MPU Gelegenheit gegeben werden müsse, Eignungszweifel \nauszuräumen. Da sich der Kläger aber unter Bezugnahme auf vorgelegte \närztliche Unterlagen weigerte, eine daraufhin vom Beklagten angeordnete MPU \nvorzulegen, hob das erkennende Gericht mit Beschluss vom 3. März 2008 (7 L \n185/08) den Beschluss des OVG NRW vom 7. August 2007 auf und lehnte den \nAntrag auf vorläufigen Rechtsschutz erneut ab. Die hiergegen erhobene \nBeschwerde wies das OVG NRW mit Beschluss vom 21. April 2008 zurück (16 B \n494/08).\n\n10\n\nDen Widerspruch wies die Bezirksregierung N. mit \nWiderspruchsbescheid vom 29. Oktober 2008 zurück; hinsichtlich der \nEinzelheiten der Begründung wird auf diesen Bescheid Bl. 3 ff BA 1 Bezug \ngenommen.\n\n11\n\nAm 26. November 2008 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.\n\n12\n\nZur Begründung trägt er vor, dass die Eignungszweifel aus den 90er Jahren \nlängst überholt seien, da er seit vielen Jahren „trockener Alkoholiker\" sei, wie \nsich auch aus den vorgelegten ärztlichen Attesten ergebe. Der Beklagte sei EU-\nrechtlich verpflichtet, den tschechischen Führerschein anzuerkennen, ohne \nselbst die Ausstellungsvoraussetzungen überprüfen zu dürfen. Im Übrigen habe \ner im Jahre 2005 über mehrere Monate in Tschechien gelebt und gearbeitet, wie \ndie Aufenthaltserlaubnis belege. Auch aus seinem tschechischen Pass ergäbe \nsich die Beschäftigung und das Studium. \n\n13\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich,\n\n14\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 6. Dezember 2006 sowie den \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung N. vom 29. Oktober 2008 \naufzuheben.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nEr verweist darauf, dass der Kläger einen Aufenthalt in Tschechien nicht \nbelegt habe. Aus früheren Angaben ergäbe sich vielmehr, dass er als Rentner \ndort weder gearbeitet noch studiert habe. \n\n18\n\nDas Verfahren ist durch Beschluss vom 3. April 2009 auf den Einzelrichter \nübertragen worden. Die Parteien haben schriftsätzlich auf eine mündliche \nVerhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und \nStreitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten einschließlich der \nEilverfahren 7 L 13/07, 7 L 1347/07 und 7 L 185/08 und die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde (BA 1 und \n2).\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDa die Parteien auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben, kann im \nschriftlichen Verfahren entschieden werden, § 101 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n21\n\nDie zulässige Anfechtungsklage gemäß § 42 VwGO ist unbegründet. Die \nOrdnungsverfügung des Beklagten vom 6. Dezember 2006 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in \nseinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n22\n\nRechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung ist § 3 Abs. 1 des \nStraßenverkehrsgesetzes (StVG). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die \nFahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich als ungeeignet zum Führen \nvon Kraftfahrzeugen erweist. Handelt es sich - wie hier - um eine ausländische \nFahrerlaubnis, hat die Entziehung die in § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 StVG \ngenannten Rechtswirkungen, dass von der EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet \nkein Gebrauch gemacht werden darf.\n\n23\n\nDer Kläger hat sich zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen \nStraßenverkehr als ungeeignet erwiesen, weil er in der Vergangenheit ein \nFahrzeug im Straßenverkehr mit einer BAK von mehr als 1,6 ‰ geführt hat, ihm \ndeshalb die Fahrerlaubnis entzogen worden ist und er vor Wiedererteilung \nzwingend eine MPU hätte beibringen müssen (vgl. § 13 Ziffer 2 c der \nFahrerlaubnis-Verordnung - FeV -). Hinzu kommen die zwei Verurteilungen \nwegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Diese Taten sowie die zwei in den \nWiedererteilungsverfahren erstatteten Gutachten (MPU) waren auch im Zeitpunkt \nder Entziehungsverfügung im Dezember 2006 noch verwertbar, die zweite MPU \nund die Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis auch noch bei Erlass \ndes Widerspruchsbescheides.\n\n24\n\nDiese Anforderung ist nicht entbehrlich geworden, weil der Kläger im \nMai 2005 eine Fahrerlaubnis in Tschechien erworben hat.\n\n25\n\nDie Straßenverkehrsbehörden sind zwar nach Gemeinschaftsrecht (Art. 1 \nAbs. 2 der im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis im Mai 2005 geltenden \nRichtlinie 91/439/EWG; vgl. nunmehr Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG) \ngrundsätzlich verpflichtet, eine in einem anderen Mitgliedstaat der EU erworbene \nFahrerlaubnis ohne weitere (eigene) Nachprüfung anzuerkennen. Dazu hat der \nEuGH in seiner letzten einschlägigen Entscheidung\n\n26\n\n- Urteil vom 26. Juni 2008 - Rs C-329/06 und C-343/06 - (Wiedemann u.a.), \njuris; entsprechend auch Urteil vom gleichen Tag in Sachen Zerche u.a. - Rs C - \n334/06 u.a. -\n\n27\n\nklargestellt, dass die Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen für eine \nFahrerlaubnis grundsätzlich den Behörden des Mitgliedstaates obliegt, in dem \ndie Fahrerlaubnis erteilt wird. Die Behörden der übrigen Mitgliedstaaten sind \nnicht befugt, die diesbezüglichen Entscheidungen des Ausstellungsstaates zu \nüberprüfen (a.a.O., Rn. 52 f.). Sie sind infolgedessen selbst dann gehindert, \nfahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen gegen den Inhaber einer von einem anderen \nMitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis zu ergreifen, wenn dem Betreffenden nach \ndem innerstaatlichen Recht eine Fahrerlaubnis nicht erteilt werden könnte oder \nwenn sie Grund zu der Annahme haben, dass die Erteilungsvoraussetzungen \ntatsächlich nicht vorgelegen haben (a.a.O., Rn. 54 f.). Dies gilt auch in den \nFällen, in denen dem Betreffenden im Aufnahmemitgliedstaat die Fahrerlaubnis \nbereits früher wegen Drogen- oder Alkoholmissbrauchs entzogen worden war \n(a.a.O., Rn. 24 und 33 ff.). Fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen des \nAufnahmemitgliedstaates kommen danach nur in Betracht, wenn die neue \nFahrerlaubnis innerhalb einer nach vorangegangener Entziehung im \nAufnahmemitgliedstaat noch laufenden Sperrfrist erteilt worden ist (a.a.O., \nRn. 65) oder wenn ein Verhalten des Betreffenden nach dem (erneuten) Erwerb \nder Fahrerlaubnis eine solche Maßnahme veranlasst (a.a.O., Rn. 59).\n\n28\n\nEtwas anderes gilt allerdings in Fällen des Missbrauchs der \ngemeinschaftsrechtlich garantierten Freizügigkeit, namentlich beim sog. \n„Führerschein-Tourismus\". Ein solcher ist nach der jetzt erfolgten Klarstellung in \ndem oben genannten Urteil des EuGH dann anzunehmen, wenn sich auf der \nGrundlage der Eintragungen im Führerschein selbst oder von anderen vom \nAusstellungsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, \ndass die in Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b Richtlinie 91/439/EWG aufgestellten \nWohnsitzvoraussetzungen im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung nicht erfüllt \nwaren (a.a.O., Rn. 67 ff.).\n\n29\n\nSo auch: Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 3 C \n26/07 und 3 C 38/07 -; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Januar 2009 - 16 B \n1610/08 - und vom 5. Februar 2009 - 16 B 839/08 -.\n\n30\n\nAusgehend von dieser das erkennende Gericht bindenden Auslegung des \nEU-Rechts ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht gegen die \nBestimmungen der Richtlinie 91/439/EWG verstößt, da sich schon aus dem am \n26. Mai 2005 erteilten Führerschein des Klägers ergibt, dass die nach dem oben \nzitierten EU-Recht erforderliche Wohnsitzvoraussetzung nicht erfüllt war. Denn in \ndiesem Führerschein ist kein tschechischer Wohnort, sondern der (damalige) \ndeutsche Wohnort des Klägers S. eingetragen. Dabei ist nicht erheblich, \ndass nach tschechischem Recht im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis \nund Ausstellung des Führerscheins ein entsprechendes Wohnsitzerfordernis in \nTschechien offenbar nicht erforderlich war; denn rechtlich entscheidend ist der \nVerstoß gegen das auch in Tschechien geltende EU-Recht. \n\n31\n\nAuch der Vortrag des Klägers, er habe im Jahre 2005 über mehrere Monate \nin Tschechien gewohnt und dort gearbeitet bzw. studiert, kann nicht zu einem \nErfolg der Klage führen. Dabei kann dahinstehen, wie die am 21. November 2006 \n(Bl. 172 BA 2) protokollierte Erklärung seines Bruders, der Kläger sei Frührentner \nund könne einen Nachweis über eine berufliche Tätigkeit nicht erbringen, bzw. \nder im Widerspruchsschriftsatz vom 11. Dezember 2006 erhaltene Satz „Als \nRentner ist Herr L. nicht berufsbedingt daran gehindert zu wohnen, wo es ihm \ngefällt.\" zu würdigen sind. Denn für seine jetzige Behauptung von Arbeit und \nStudium in Tschechien hat der Kläger trotz mehrmaliger Nachfrage keine \nNachweise vorgelegt. Er hat nicht einmal konkret benannt, welche Arbeit bei \nwelchem Arbeitgeber bzw. welches Studium an welcher (Hoch-) Schule er in \nwelchem Zeitraum geleistet haben will. Auch die unleserlichen Kopien von \noffenbar tschechischen Unterlagen sowie die nunmehr vorgelegte Übersetzung \neines tschechischen Passes (Originale sind nicht vorgelegt worden) können nur \nihre Ausstellung, nicht aber einen tatsächlichen Aufenthalt belegen. Angesichts \ndessen war die Einholung einer deutschen Übersetzung der über das Kraftfahrt-\nBundesamt eingeholten Auskunft tschechischer Behörden vom 5. Februar 2007 \nvon Amts wegen nicht veranlasst.\n\n32\n\nNach alledem ist also nichts dafür ersichtlich, was den \nMissbrauchstatbestand widerlegen könnte, der nach den oben zitierten \nEuGH-Urteilen bei einem eingetragenen deutschen Wohnsitz im tschechischen \nFührerschein anzunehmen ist.\n\n33\n\nAuf der Grundlage dieser Rechtsprechung des EuGH bedurfte es vor der \nEntziehung nicht einmal einer Aufforderung an den Kläger, die Zweifel an seiner \nEignung durch Vorlage einer MPU ausräumen zu können.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Regelung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239667","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-06-10/7-k-6060-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239667","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239667","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-06-10/7-k-6060-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239667","retrieved":"2026-07-09 02:02:39.290780+00:00"}}