{"status":"available","doknr":"OLD239670","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0610.1K4663.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-06-10","aktenzeichen":"1 K 4663/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der \nBezirksregierung B. vom 15. August 2008 verpflichtet, die Klägerin in das \nBeamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages \nabwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \ndes zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 17. November 1971 geborene Klägerin steht als Lehrerin im \nTarifbeschäftigungsverhältnis im Dienst des Beklagten. Sie ist Mutter von zwei \nam 22. September 1995 und 5. Dezember 1999 geborenen Kindern.\n\n3\n\nAm 28. November 1997 bestand die Klägerin die Erste Staatsprüfung für \ndas Lehramt für die Primarstufe mit der Note „befriedigend (2,8)\". Vom 1. \nFebruar 1998 bis zum 31. März 2000 absolvierte sie ihren \nVorbereitungsdienst und bestand die Zweite Staatsprüfung am 23. März 2000 \nmit der Note „gut (2,3)\".\n\n4\n\nIn der Zeit vom 1. April 2000 bis zum 5. März 2006 widmete sich die \nKlägerin ihren Angaben zufolge ausschließlich der Betreuung ihrer beiden \nSöhne. Im ersten Quartal des Jahres 2006 bat sie um Aufnahme in die \nBewerbungsdatei zur Einstellung in den Schuldienst des beklagten \nLandes.\n\n5\n\nIn dem Zeitraum vom 6. März 2006 bis zum 5. August 2008 leistete die \nKlägerin auf der Grundlage befristeter Arbeitsverträge Vertretungsunterricht \nan der M. -Grundschule in E. und an der Gemeinschaftsgrundschule \nG. Straße °° in C. . Dabei war sie vom 6. März 2006 bis zum 23. \nJuni 2006 mit 15/28 Wochenstunden, vom 9. August 2006 bis zum 29. \nOktober 2007 mit 24/28 Wochenstunden, vom 30. Oktober 2007 bis zum 19. \nDezember 2007 mit 26/28 Wochenstunden und anschließend erneut mit \n24/28 Wochenstunden beschäftigt.\n\n6\n\nAm 13. Juni 2008 teilte die Bezirksregierung B. der Klägerin mit, es \nsei beabsichtigt, sie zum 6. August 2008 unter Berufung in das \nBeamtenverhältnis auf Probe in den öffentlichen Schuldienst des beklagten \nLandes einzustellen, sofern sie die laufbahn- und sonstigen dienstrechtlichen \nVoraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis erfülle. \nAnderenfalls sei ein Beschäftigungsverhältnis nach den Vorschriften des \nTarifvertrages der Länder vorgesehen. Die Klägerin unterschrieb die \nbeigefügte Annahmeerklärung am selben Tage.\n\n7\n\nDurch Arbeitsvertrag vom 31. Juli 2008 wurde die Klägerin mit Wirkung \nvom 6. August 2008 in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis in den \nSchuldienst des beklagten Landes eingestellt (Grundschulen im Bereich des \nSchulamtes C. , Entgeltgruppe 11 TV-L). Der Städtische Medizinaldirektor \nDr. I. vom Gesundheitsamt der Stadt C. hatte unter dem 2. Juli 2008 \nmitgeteilt, die Klägerin sei gesundheitlich geeignet zur Einstellung als \nLehrerin. Es bestünden keine ärztlichen Bedenken gegen eine Übernahme in \ndas Beamtenverhältnis auf Probe und später auch auf Lebenszeit.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 15. Juli 2008 bat die Klägerin die Bezirksregierung \nB. unter Hinweis auf die geleisteten Erziehungszeiten um Prüfung einer \nVerbeamtung.\n\n9\n\nMit Bescheid vom 15. August 2008 teilte die Bezirksregierung B. der \nKlägerin mit, dass ihre Verbeamtung nicht möglich sei. Zum Zeitpunkt ihrer \nÜbernahme in das unbefristete Beschäftigungsverhältnis habe sie die \nmaßgebliche Altershöchstgrenze nach § 52 Abs. 1 der Verordnung über die \nLaufbahn der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung - \nLVO NRW -) bereits um rund ein Jahr und neun Monate überschritten gehabt. \nDie Betreuung ihrer Kinder sei nicht die entscheidende, unmittelbare Ursache \nfür die Überschreitung der Altersgrenze gewesen. Der Kausalzusammenhang \nsei durch die befristeten Beschäftigungen in dem Zeitraum vom 6. März 2006 \nbis zum 5. August 2008 unterbrochen worden.\n\n10\n\nDie Klägerin hat am 3. September 2008 Klage erhoben. \n\n11\n\nSie trägt vor, die Überschreitung der Höchstaltersgrenze sei gemäß § 6 \nAbs. 1 Satz 3 LVO NRW unschädlich. Sie habe sich auch während ihrer \nVertretungstätigkeit in der Zeit vom 6. März 2006 bis zum 5. August 2008 \nüberwiegend der Kinderbetreuung gewidmet. Das sei aufgrund \nfamilienfreundlicher Gestaltung ihrer Arbeitszeiten möglich gewesen. Sie \nwerde durch die Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis \ngegenüber anderen Kolleginnen benachteiligt. Diese hätten nach Abschluss \ndes Vorbereitungsdienstes Vertretungsstunden sammeln und so ihre \nAussichten auf eine Verbeamtung verbessern können. Ihr, der Klägerin, sei \ndas wegen der Kinderbetreuung nicht möglich gewesen. Wegen des \nZusammenhangs zwischen der Anzahl der geleisteten Vertretungsstunden \nund der dem jeweiligen Bewerber in der Bewerbungsdatei zugeordneten \nOrdnungsgruppe könne ihr die Beschäftigung als Vertretungslehrerin nicht \nvorgeworfen werden.\n\n12\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n13\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung \nB. vom 15. August 2008 zu verpflichten, sie in das Beamtenverhältnis \nauf Probe zu übernehmen,\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDer Beklagte wiederholt und vertieft die im angefochtenen Bescheid \ngemachten Ausführungen. Überschreite - wie hier bei der Vertretungstätigkeit \nder Klägerin - der Beschäftigungsumfang die Hälfte der \nRegelwochenstundenzahl, sei davon auszugehen, dass die Kinderbetreuung \nnicht mehr im Vordergrund gestanden habe. Die beruflichen Erfahrungen der \nBewerber seien nur für die Entscheidung über die Einstellung als Lehrkraft \nrelevant, nicht jedoch für die Frage, ob die Einstellung im Beamten- \n\n17\n\noder im Tarifbeschäftigungsverhältnis erfolge.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs \nund der Personalakte der Klägerin Bezug genommen.\n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n20\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n21\n\nDie Klägerin hat einen Anspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis \nauf Probe. Der entgegenstehende Bescheid der Bezirksregierung B. vom \n15. August 2008 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ \n113 Abs. 5 VwGO).\n\n22\n\nDer Einstellungsanspruch folgt im maßgeblichen Zeitpunkt der \nmündlichen Verhandlung aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 des Gesetzes zur \nRegelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern \n(Beamtenstatusgesetz - BeamtStG -) und § 15 Abs. 3 des Beamtengesetzes \nfür das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung des Gesetzes zur Änderung \ndienstrechtlicher Vorschriften vom 21. April 2009 (Landesbeamtengesetz - \nLBG NRW -). \n\n23\n\nDie Klägerin erfüllt die für eine Einstellung nach diesen Vorschriften \nerforderlichen beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen. \nInsbesondere steht die Überschreitung der laufbahnrechtlichen \nHöchstaltersgrenze nach § 52 Abs. 1 LVO NRW der Einstellung der Klägerin \nin das Probebeamtenverhältnis nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts ist diese Bestimmung unwirksam, weil sie \nvon der Verordnungsermächtigung in § 5 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW (entspricht \n§ 15 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F.) nicht gedeckt ist. Das \nBundesverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass der Verordnungsgeber es \nnicht der Verwaltung überlassen dürfe, unter welchen Voraussetzungen sie \nan der Altersgrenze festhalten wolle. Es sei nicht Aufgabe der Verwaltung, \neigenverantwortlich zu bestimmen, wann der Leistungsgrundsatz gemäß Art. \n33 Abs. 2 GG durch eine Altersgrenze eingeschränkt werde. Das lasse die \nLaufbahnverordnung jedoch zu, indem sie neben den eng begrenzten \nAusnahmen in § 6 LVO NRW alle weiteren möglichen Ausnahmen von der \nAltersgrenze durch § 84 Abs. 1 Satz 1 LVO NRW voraussetzungslos in das \nErmessen der Verwaltung stelle. Aus diesem Grund habe sich ein für die \nBewerber schwer durchschaubares Erlasswesen der Verwaltung zur \nEinhaltung der Altersgrenze entwickelt, das dem Gebot der Normklarheit \nwiderspreche. Dieser rechtliche Mangel erfasse nicht nur § 84 Abs. 1 Satz 1 \nLVO NRW, sondern die Regelung über die Altersgrenzen für \nLehrerlaufbahnen insgesamt.\n\n24\n\nVgl. im Einzelnen BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 - \nu.a. und vom 18. Mai 2009 - 2 C 67.08 -.\n\n25\n\nDiesen Ausführungen schließt sich die Kammer im Interesse einer \neinheitlichen Rechtsanwendung an.\n\n26\n\nArt. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG und § 15 Abs. 3 LBG NRW gewähren \nallerdings keinen unmittelbaren Anspruch auf Einstellung in ein \nBeamtenverhältnis. Die Entscheidung hierüber liegt vielmehr im \npflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, das sich an dem Grundsatz des \ngleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und \nfachlicher Leistung zu orientieren hat. Die Klägerin hat gleichwohl einen \nAnspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe, weil das \nErmessen des Beklagten auf eine dem Einstellungsantrag stattgebende \nEntscheidung reduziert ist. Der Beklagte hat mit seinem Einstellungsangebot \nvom 13. Juni 2008 seine Entscheidung zu erkennen gegeben, die Klägerin in \ndas Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen, sofern - wie hier nach den \nvorstehenden Ausführungen der Fall - die beamten- und laufbahnrechtlichen \nVoraussetzungen hierfür vorliegen. Mit der Einstellung der Klägerin in einem \nunbefristeten Tarifbeschäftigungsverhältnis hat er deutlich gemacht, dass sie \nin fachlicher Hinsicht die von ihm gestellten Anforderungen erfüllt. Darüber \nhinaus ist die Klägerin nach den amtsärztlichen Feststellungen für das \nBeamtenverhältnis gesundheitlich geeignet. Bei dieser Sachlage fehlt es an \neinem Grund, der den Beklagten bei pflichtgemäßer Ausübung seines \nErmessens dazu berechtigen könnte, die Einstellung der Klägerin in das \nBeamtenverhältnis auf Probe abzulehnen.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n28\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 \nVwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239670","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-06-10/1-k-4663-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239670","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239670","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-06-10/1-k-4663-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239670","retrieved":"2026-07-09 02:02:39.518543+00:00"}}