{"status":"available","doknr":"OLD239715","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0609.7L525.09.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-06-09","aktenzeichen":"7 L 525/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 1569/09 gegen \ndie Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 2. März 2009 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, \naber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens \nvorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil \ndie Ordnungsverfügung, durch die ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, \nbei summarischer Prüfung rechtmäßig ist. \n\n5\n\nGemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 46 \nAbs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr \n- Fahrerlaubnis-Verordnung - (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen \ndie Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von \nKraftfahrzeugen erwiesen hat. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV \ninsbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 \noder 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen, durch die die Eignung zum \nFühren von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Dies ist namentlich bei \nMissbrauch und Abhängigkeit von Alkohol der Fall (Nr. 8 der Anlage 4 zu \n§§ 11, 13 und 14 FeV).\n\n6\n\nAnknüpfungspunkt für die Entziehungsverfügung ist der Vorfall vom 27. Mai \n2008, in dessen Rahmen ausweislich des Untersuchungsbefunds zur \nBlutalkoholkonzentration des chemischen Untersuchungsamtes der Stadt C. \nvom 29. Mai 2008 (Bl. 74 des Verwaltungsvorgangs) bei dem Antragsteller eine \nBlutalkoholkonzentration (BAK) von 2,68 Promille festgestellt wurde. Aus diesem \nVorfall folgt seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, weil ihm \nbereits im Jahre 2005 wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 1,83 \nPromille die Fahrerlaubnis entzogen worden ist und er ausweislich des \nmedizinisch-psychologischen Gutachtens über seine Kraftfahreignung vom 28. \nJuli 2006 - dieses wurde im Rahmen des sich an die Entziehung anschließenden \nWiedererteilungsverfahrens erstellt - gegenüber dem Gutachter der N. GmbH \neingestanden hat, alkoholabhängig zu sein und mit Alkohol nicht kontrolliert \numgehen zu können. Der Gutachter ging daher von einer abstinenzbedürftigen \nAlkoholproblematik aus. Diese vom Gutachter für notwendig befundene und auch \nvom Antragsteller damals behauptete dauerhafte Alkoholabstinenz hat der \nAntragsteller nicht eingehalten. Der Vorfall vom 27. Mai 2008 beweist nämlich, \ndass er jedenfalls an diesem Tag rückfällig geworden ist, unabhängig davon, ob \ner über einen längeren Zeitraum abstinent gelebt hat. Dadurch ist die \nVoraussetzung für die Annahme der Kraftfahreignung entfallen und muss der \nAntragsteller jetzt wieder als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen \nangesehen werden. Auf die Frage, ob er an diesem Tag mit seinem Fahrrad \ntatsächlich gefahren ist und ob der Alkoholkonsum ein einmaliges Ereignis war, \nkommt es in diesem Zusammenhang nicht an. \n\n7\n\nIm Hinblick auf das Vorbringen des Antragstellers kann offen bleiben, ob im \nRahmen der Blutuntersuchung betreffend den Vorfall vom 27. Mai 2008 gegen \nstrafprozessuale Vorschriften verstoßen worden ist, weil im Vorfeld der \nBlutabnahme kein richterlicher Beschluss eingeholt worden ist, bzw. ob aus \neinem etwaigen Verstoß ein strafprozessuales Verwertungsverbot folgen kann, \nwas bei der Blutentnahme nach § 81a der Strafprozessordnung - StPO - selbst \nim Falle einer fehlenden Dokumentation einer Gefahr im Verzug nicht zwingend \nist.\n\n8\n\nVgl. dazu: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebe-schluss vom 28. Juli \n2008 - 2 BvR 784/08 -, NJW 2008, 3053.\n\n9\n\nDenn auch ein etwaiges strafprozessuales Verwertungsverbot hätte für das \nvon andersartigen Grundsätzen geprägte Polizei- und Ordnungsrecht nicht zur \nFolge, dass einer - wie vorliegend - evidenten Gefahr für hochrangige \nRechtsgüter Dritter nicht wirksam entgegengetreten werden dürfte.\n\n10\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss \nvom 7. Januar 2009 - 16 B 1678/08 - und Beschluss vom 25. August 2008 - 16 B \n641/08 -. \n\n11\n\nUnter den dargestellten Umständen ist die von dem Antragsteller \nausgehende Gefahr für die Allgemeinheit zu groß, als dass sie bis zur \nEntscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht \nein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches \nInteresse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der \nTeilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes und entspricht der neuen Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um \neine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss \nvom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239715","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-06-09/7-l-525-09","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81a","ref_norm":"81a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239715","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239715","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-06-09/7-l-525-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239715","retrieved":"2026-07-09 02:02:43.936247+00:00"}}