{"status":"available","doknr":"OLD239714","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0609.7L513.09.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-06-09","aktenzeichen":"7 L 513/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 2330/09 gegen \ndie Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. Mai 2009 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, \naber unbegründet. Die Vollzugsanordnung ist hinreichend begründet worden. \nSie hebt die besondere Gefahr bei weiterer Teilnahme des Antragstellers am \nStraßenverkehr hervor, sollte dieser erneut unter Drogeneinfluss ein \nKraftfahrzeug führen. Damit ist dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 \nVwGO genügt. \n\n5\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung der \nFahrerlaubnisentziehungsverfügung ist auch in der Sache gerechtfertigt. Die im \nRahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende \nInteressenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die \nOrdnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit \nrechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von \nWiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung \ndes Antragsgegners, denen sie im Ergebnis folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).\n\n6\n\nMit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen ist ergänzend Folgendes \nauszuführen: Maßgebend ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller am 2. \nOktober 2008 ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hat. Dadurch hat \ner bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen \nkann.\n\n7\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nBeschlüsse vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 - 16 B \n1392/05 -, 9. Juli 2007 - 16 B 907/07 - und 1. August 2007 - 16 B 908/07.\n\n8\n\nDer im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des toxikologischen \nBefundes des Prof. Dr. V. (Institut für Rechtsmedizin der Universität N. ) \nvom 31. Oktober 2008 festgestellte THC-Wert von 1,7 ng/ml übersteigt den zu \n§ 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - durch die \nGrenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml deutlich und \nrechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender \nBeeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist \nnämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch \nausreichend,\n\n9\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR \n2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.\n\n10\n\nNach Aktenlage kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der \nAntragsteller lediglich dieses eine Mal Cannabis konsumiert hat. Soweit er \nnunmehr unter Hinweis auf seine Einspruchsbegründung gegen den \nBußgeldbescheid vom 25. Februar 2009 vorträgt, er habe lediglich am Samstag \nzuvor (27. September 2008) schon unter Alkoholeinfluss in Unkenntnis davon, \ndass es sich dabei um einen Joint gehandelt habe, mehrere Züge an einer ihm \nangebotenen filterlosen Zigarette geraucht, ist dies lebensfremd und nach dem \nErgebnis des toxikologischen Befundes offenkundig falsch. Denn danach weisen \ndie festgestellten Konzentrationen laut Befundbericht auf eine „engerfristige\" \nCannabisaufnahme und entsprechenden Einfluss noch zum \nBlutentnahmezeitpunkt hin; dies wäre bei einem bloßen „Mitrauchen\" vier (!) \nTage zuvor nicht denkbar.\n\n11\n\nAngesichts der deshalb feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers \nhätte es der Aufforderung zu einem Drogenscreening voraussichtlich nicht \nbedurft. Deshalb wird nur zusätzlich angemerkt, dass auch die Tatsache, dass \nder Antragsteller der vorliegenden Aufforderung des Antragsgegners vom 11. \nMärz 2009 nicht innerhalb der ordnungsgemäß gesetzten 20tägigen Frist\n\n12\n\n- vgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2007 - 16 B 1877/07 -, \na.A. Beschluss vom 15. Mai 2009 - 16 B 114/09 -,\n\n13\n\nsondern erst nach 7 Wochen nachgekommen ist, gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 \nder Fahrerlaubnis-Verordnung den Schluss auf seine Nichteignung rechtfertigt. \n\n14\n\nIst danach der Antragsteller als ungeeignet anzusehen - bei diesem \nSachverhalt steht die Entziehung nicht im Ermessen der Behörde -, bestehen \nauch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der \nEntziehungsverfügung. Etwaige damit verbundene persönliche und berufliche \nSchwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen \nInteressen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer \nVerkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die \nVoraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr \nvorliegen. Der Umstand, dass dem Antragsteller weder bei dem zu spät \nbeauftragten Screening am 5. Mai 2009 (vgl. Gutachten Prof. Dr. Q. vom 8. \nMai 2009 - Institut für Rechtsmedizin der Universität N1. ) noch am 18. \nFebruar 2009 (vgl. Gutachten Prof. Dr. Q1. vom 5. März 2009 - Institut für \nRechtsmedizin der Universität G. - dieses hat das Gericht auf Grund des in \nden Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners Bl. 77 f befindlichen Berichtes \ndes Autobahnpolizeireviers C. vom 18. Februar 2009 von dort telefonisch \nangefordert -) der Konsum von Cannabis nachweisbar war, führt nicht dazu, dass \ndie Eignungsvoraussetzungen wieder zu bejahen wären. Es bleibt dem \nAntragsteller aber unbenommen, den für die Wiedererlangung der \nKraftfahreignung erforderlichen Nachweis in einem späteren \nWiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung \nzu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes - GKG - und entspricht der neuen Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um \neine Fahrerlaubnis eines Berufskraft-fahrers in einem vorläufigen \nRechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -. \n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239714","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-06-09/7-l-513-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239714","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239714","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-06-09/7-l-513-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239714","retrieved":"2026-07-09 02:02:43.867077+00:00"}}