{"status":"available","doknr":"OLD239720","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0609.14K3637.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-06-09","aktenzeichen":"14 K 3637/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer im Jahre 19** geborene Kläger ist schwerbehindert. Mit \nÄnderungsantrag vom 14. Dezember 2006 beantragte er beim Versorgungsamt \nE. die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung sowie die \nFeststellung des Nachteilsausgleichs „aG\". Zur Begründung verwies er auf eine \nVerschlechterung seiner gesundheitlichen Situation, wobei er zur Begründung \nstichwortmäßig aufführte: \n\n3\n\n„Verschlechterung Nacken, Kopfschmerzen, Schultergelenke beidseits, \nstarke Schmerzen im LWS-Bereich mit Ischialschmerzen rechts, Lähmung im \nrechten Bein, Blutdruck, Schwindel, Unterschenkelschmerzen beidseits, \nKrampfadern.\"\n\n4\n\nMit Bescheid vom 19. April 2007 stellte das Versorgungsamt einen Grad der \nBehinderung ( GdB ) von 100 sowie das Nichtvorliegen der gesundheitlichen \nVoraussetzungen für das Merkzeichen „aG\" fest. Zur Begründung führte es aus, \nbei dem Kläger lägen folgende Beeinträchtigungen vor: \n\n5\n\nKunsthüftgelenk beiderseits, Kunstkniegelenk links, Kniegelenksverschleiß \nbeiderseits, Krampfaderleiden, Senk- Spreizfüße\n\n6\n\nHirndurchblutungsstörungen, Schwindelzustände\n\n7\n\ndegenerativer Verschleiß der Wirbelsäule, Plexusneuralgie, \nBandscheibenschäden, Wirbelkanalenge,\n\n8\n\nBluthochdruck\n\n9\n\nSchultergelenksfunktionsstörungen, Handgelenksarthralgien,\n\n10\n\nSpeiseröhren- und Magenschleimhautentzündung, Leberveränderungen, \nHarnsäurestoffwechselstörungen\n\n11\n\nSchulter-Arm-Syndrom, Ellenbogengelenkssyndrom\n\n12\n\nGicht\n\n13\n\nUnter Berücksichtigung des Ausmaßes und des Zusammenwirkens dieser \nBeeinträchtigungen sei nunmehr ein Grad der Behinderung von 100 \nangemessen. Das Merkzeichen „aG\" stehe dem Kläger hingegen nicht zu. Eine \naußergewöhnliche Gehbehinderung liege nur bei Personen vor, die sich wegen \nder Schwere ihrer Behinderung dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer \nAnstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen könnten. Die \nAuswirkungen der Behinderung müssten also funktionell die Fortbewegung beim \nGehen auf das Schwerste einschränken, wie z.B. bei Querschnittgelähmten oder \nvergleichbar - dort im Einzelnen aufgeführten - Schwerbehinderten, die nach \nversorgungsärztlicher Feststellung diesem Personenkreis gleichzustellen seien. \nDer Kläger gehöre nicht zu diesem Personenkreis. Die Auswirkungen seiner \nBehinderung seien funktionell nicht so schwerwiegend, dass seine Fortbewegung \nbeim Gehen auf das Schwerste eingeschränkt sei. \n\n14\n\nGegen diesen Bescheid legte der Kläger am 24. April 2007 Widerspruch ein, \nden die Bezirksregierung N. mit Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2007 \nnach nochmaliger Überprüfung der vorliegenden ärztlichen Unterlagen als \nsachlich unbegründet zurückwies.\n\n15\n\nDaraufhin erhob der Kläger am 11. Juni 2007 beim Sozialgericht H. -\n S 15 SB 207/07 - Klage, zu deren Begründung er darauf verwies, dass er nur mit \nstarken Schmerzen kurze Wege gehen könne, zwei- bis dreimal wöchentlich zum \nArzt müsse und hierbei auf sein Auto angewiesen sei.\n\n16\n\nIm Erörterungstermin am 27. September 2007 nahm der Kläger sodann auf \nden Hinweis des Kammervorsitzenden, dass nach Lage der Akten und den \nbisherigen Befundberichten die Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich \n„aG\" wohl noch nicht gegeben seien, er werde aber auf die Möglichkeit, eine \nParkerleichterung außerhalb der „aG\"-Regelung beim Straßenverkehrsamt zu \nbeantragen, hingewiesen, die Klage zurück. \n\n17\n\nSodann beantragte der Kläger beim Beklagten mündlich am 1. Oktober 2007, \ndie Erteilung einer Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen außerhalb \nder „aG\"-Regelung.\n\n18\n\nUnter demselben Datum bat der Beklagte unter Verweis auf den Erlass des \nMinisteriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes \nNordrhein-Westfalen (MWMEV) vom 4. September 2001 - Az.: 6 B 3-78-12/6 - \ndas Versorgungsamt E. im Wege der Amtshilfe um Stellungnahme nach \nAktenlage, ob der Kläger zu dem in dem Erlass genannten Personenkreis \ngehöre, für den eine entsprechende Ausnahmegenehmigung erteilt werden \nkönne. Nach Einholung einer internen ärztlichen Stellungnahme teilte das \nVersorgungsamt E. unter dem 30. Oktober 2007 mit, der Kläger erfülle nach \nbisheriger Aktenlage die Voraussetzungen des vorgenannten Erlasses nicht. \nAuch nach abermaliger Anfrage des Beklagten vom 12. November 2007 unter \nVerweis auf das als Anlage beigefügte Sitzungsprotokoll des Sozialgerichts vom \n27. September 2007 verblieb das Versorgungsamt unter Verweis auf seine \nAuskunft vom 30. Oktober 2007 bei seiner bisherigen Einschätzung. \n\n19\n\nMit Bescheid vom 20. November 2007 lehnte der Beklagte die Erteilung der \nbeantragten Parkerleichterung ab.\n\n20\n\nGegen diesen Bescheid hat der Kläger am 22. November 2007 zunächst \nWiderspruch und sodann nach entsprechender Rechtsbehelfsbelehrung des \nBeklagten am 4. Dezember 2007 die vorliegende Klage erhoben. Zur \nBegründung verweist er darauf, dass in dem Erörterungstermin vor dem \nSozialgericht der dortige Kammervorsitzende ihm nach Erörterung der Sach- und \nRechtslage mitgeteilt habe, dass er die Voraussetzungen für die Anerkennung \ndes Merkzeichens „aG\" nur knapp verfehle. Nach den geltenden Vorschriften \nkönne Schwerbehinderten mit dem Merkzeichen „G\" eine Parkerleichterung \nerteilt werden, sofern die Voraussetzungen für die Zuerkennung des \nMerkzeichens „aG\" nur knapp verfehlt würden. Voraussetzung sei ein \nGesamtgrad der Behinderung von mindestens 70 bei einer Begrenzung der \nGehfähigkeit auf ca. 100 m. Aus dem von ihm vorgelegten Attest seines Arztes, \nHerrn L. , vom 18. Dezember 2007 ergebe sich, dass bei ihm, dem Kläger, die \nGehstrecke deutlich unter 150 m liege.\n\n21\n\nDes weiteren hat der Kläger eine Bescheinigung der Radiologischen \nGemeinschaftspraxis I. vom 12. Mai 2009 über eine bei ihm durchgeführte \nradiologische Untersuchung vorgelegt.\n\n22\n\nDer Kläger beantragt,\n\n23\n\nden Beklagten zu verpflichten, dem Kläger, unter Aufhebung seines \nBescheides vom 20. November 2007 eine Parkerleichterung außerhalb der „aG\"-\nRegelung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 der Straßenverkehrsordnung - StVO - zu \ngewähren. \n\n24\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n25\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n26\n\nEr verweist darauf, dass bei der Frage der Erteilung einer Parkerleichterung \nim Wege einer Ausnahmegenehmigung die Straßenverkehrsbehörden auf die \nAmtshilfe der Versorgungsämter angewiesen seien, denen die entsprechenden \närztlichen Befunde vorlägen und die diese auswerten könnten. Das \nVersorgungsamt E. habe für den Kläger zweimal eine negative \nStellungnahme abgegeben. Da der Kläger in seiner Antragsbegründung nichts \nvorgetragen habe, was die Entscheidung des Versorgungsamtes widerlegen \nkönne, sei die Ablehnung der Parkerleichterung zu Recht erfolgt. \n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Versorgungsamtes E. .\n\n28\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n29\n\nDie auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 \nder Straßenverkehrsordnung - StVO - gerichtete zulässige Verpflichtungsklage \ngemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist nicht \nbegründet.\n\n30\n\nDer ablehnende Bescheid des Beklagten vom 20. November 2007 ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm erstrebte \nAusnahmegenehmigung.\n\n31\n\nNach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO können die Straßenverkehrsbehörden in \nbestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen \ngenehmigen von den Verboten und Beschränkungen, die durch Vorschrift- und \nRichtzeichen, Verkehrseinrichtungen oder Anordnungen erlassen sind. Das in § \n46 Abs. 1 Satz 1 StVO enthaltene Merkmal der Ausnahmesituation ist nicht als \neigenständige Tatbestandsvoraussetzung verselbständigt, sondern Bestandteil \nder der Behörde obliegenden Ermessensentscheidung. Dem Kläger steht \ninsoweit ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde zu, \nder sich dahingehend verdichten kann, dass ein Anspruch auf Verpflichtung der \nBehörde zum Erlass des begehrten Verwaltungsakts besteht, weil allein eine \nEntscheidung im Sinne des Antragsbegehrens die ermessensfehlerfreie ist ( sog. \nErmessensreduzierung auf Null ). \n\n32\n\nAls Ermessensentscheidung ist die Ablehnung der erstrebten \nAusnahmegenehmigung gemäß § 114 VwGO nur einer eingeschränkten \nrichterlichen Überprüfung zugänglich. Das Gericht prüft ausschließlich, ob die \nBehörde in der Erkenntnis des ihr eingeräumten Ermessens alle den Rechtsstreit \nkennzeichnenden Belange in ihre Erwägung eingestellt hat, dabei von richtigen \nund vollständigen Tatsachen ausgegangen ist, die Gewichtung dieser Belange \nder Sache angemessen erfolgt ist und das Abwägungsergebnis vertretbar ist, \ninsbesondere nicht gegen höherrangiges Recht verstößt.\n\n33\n\nErmessensfehler des Beklagten sind vorliegend nicht ersichtlich, so dass ein \nAnspruch des Klägers auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung seines \nAntrags nicht mehr besteht.\n\n34\n\nDie als Voraussetzung einer Befreiung von den verkehrsrechtlichen \nBeschränkungen gebotene Feststellung, ob ein besonderer Ausnahmefall \nvorliegt, der ein Abweichen von der regelmäßig zu verlangenden Beachtung der \nin der Vorschrift genannten Regelungen rechtfertigt, setzt den gewichteten \nVergleich der Umstände des konkreten Falles mit dem typischen dem generellen \nVerbot zugrundeliegenden Regelfall voraus. Die zweckentsprechende \nUmsetzung der Ermessensermächtigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO \nsetzt danach grundsätzlich voraus, dass die Straßenverkehrsbehörde den mit \ndem Verbot verfolgten öffentlichen Interessen die besonderen Belange des \nEinzelnen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit \ngegenüberstellt. Die Genehmigung einer Ausnahme kommt in Betracht, um \nbesonderen Situationen Rechnung zu tragen, die bei strikter Anwendung der \nBestimmungen nicht hinreichend berücksichtigt werden können. Die behördliche \nErmessensentscheidung hat einerseits zu beachten, ob die Auswirkungen einer \nAusnahmegenehmigung den Zielen des Verbots nicht zuwider laufen, \nandererseits hat sie eine geltend gemachte und bestehende Ausnahmesituation \nin diesem Lichte zu gewichten. Dabei wird das Ermessen durch die \nVerwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung im Sinne einer \ngleichmäßigen, am Gesetzeszweck orientierten Anwendung gesteuert.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 13. März 1997 - 3 C 5.97 und 3 C 2.97 -, BVerwGE \n104, 154; OVG NRW, Urteil vom 14. März 2000 - 8 A 5467/98 -, Städte- und \nGemeinderat 2000, 29f; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 12. Mai 2000 - 8 A \n2698/99 - zu § 70 Abs. 1 StVO m.w.N, www.nrwe.de.\n\n36\n\nNach den hier einschlägigen bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften (VV) \nzu \n§ 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO können Parkerleichterungen im Wege von \nAusnahmegenehmigungen „für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher \nGehbehinderung sowie für Blinde\" erteilt werden.\n\n37\n\nVgl. zur Gültigkeit dieser VV auch nach der Modifizierung der zugrunde \nliegenden Ermächtigungsgrundlage in § 6 Abs. 1 StVG durch das Gesetz zur \nÄnderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher \nVorschriften vom 11. September 2002 (BGBl I 2002, S. 3573): BSG, Urteil vom \n10. Dezember 2002 - B 9 SB 7/01 -, BSGE 90, 180 = Behindertenrecht 2003, \n112, zitiert nach JURIS.\n\n38\n\nAls Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind danach \nsolche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd \nnur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres \nKraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen: \n\n39\n\nQuerschnittsgelähmte, Doppelober-/-unterschenkelamputierte, \nHüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außer \nStande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen \nkönnen oder zugleich unter-schenkel- oder armamputiert sind, sowie andere \nSchwerbehinderte, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch auf Grund \nvon Erkrankungen, dem vorstehenden Personenkreis gleichzustellen sind. \n\n40\n\nBei Erfüllung dieser Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Eintragung \ndes Merkzeichens „aG\" in den Schwerbehindertenausweis.\n\n41\n\nVgl. zur Erfüllung der Anforderungen der straßenverkehrs-rechtlichen \nVerwaltungsvorschrift als Voraussetzung für die Zuerkennung des Merkzeichens \n„aG\" durch das ( frühere ) Versorgungsamt, BSG, Urteil vom 10. Dezember 2002, \na.a.O.\n\n42\n\nDer Kläger unterfällt dem in der Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs.1 Nr. 11 \nStVO unter Abs.II „Voraussetzungen der Ausnahmegenehmigung\" in Nr. 1. und \n2. näher umschriebenen Personenkreis nicht. Diese Feststellung rechtfertigt sich \nvorliegend allein und für das erkennende Gericht bindend daraus, dass in seinem \n- insoweit verbindlichen - Schwerbehindertenausweis nicht das Merkzeichen \n„aG\", sondern \n( nur ) das Merkzeichen „G\" eingetragen ist.\n\n43\n\nEin Anspruch des Klägers auf die begehrte Ausnahmegenehmigung folgt \nauch nicht aus dem Runderlass des ( früheren ) Ministeriums für Wirtschaft und \nMittelstand, Energie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. \nSeptember 2001 (VI B 3-78-12/6) in Verbindung mit dem allgemeinen \nGleichheitssatz des Art 3 GG. \n\n44\n\nAus Gründen einer einheitlichen Ermessenshandhabung sind in diesem \nErlass gemäß § 46 Abs. 2 StVO nähere Kriterien für die \nStraßenverkehrsbehörden festgelegt, nach denen eine auf das Land Nordrhein-\nWestfalen begrenzte „entsprechende Ausnahmegenehmigung\" ( kein \nParkausweis für Behinderte ) auszugeben ist. \n\n45\n\nNach dem Runderlass werden in Fällen wie dem hier vorliegenden „die \nVersorgungsämter [...] in Amtshilfe tätig und geben eine Stellungnahme nach \nAktenlage ab\". Aus Gründen der Gleichbehandlung und wegen des fehlenden \nFachwissens der Straßenverkehrsämter in diesem Bereich ist es sachlich \ngerechtfertigt, wenn der Nachweis für die Erfüllung der \nTatbestandsvoraussetzungen nur durch entsprechende Feststellungen der \nVersorgungsämter geführt werden kann. Dies ist auch in anderen Bereichen des \nSchwerbehindertenrechts nicht anders.\n\n46\n\nVgl. VG Köln, Urteil vom 24. September 2004 - 11 K 4727/03 -, m.w.N., \nJuris\n\n47\n\nZweck dieses Erlasses ist es, atypische Sachverhalte zu erfassen, in denen \nzwar die Erteilung eines Parkausweises nach der oben genannten \nVerwaltungsvorschrift nicht möglich ist, etwa, weil die \nTatbestandsvoraussetzungen für die Zuerkennung des Merkmals „aG\" (noch) \nnicht erreicht werden, aber dennoch aufgrund der Behinderung \nBeeinträchtigungen bestehen, die eine Gleichstellung insoweit erfordern, dass \neine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann, um unbillige Härten im \nEinzelfall zu vermeiden. Der Runderlass vom 4. September 2001 soll für den \npotentiell betroffenen Personenkreis aus Gründen der Sicherstellung eines \neinheitlichen Verwaltungshandelns, also im Sinne einer gebotenen \nGleichbehandlung, ohne weiteres zu überprüfende Kriterien festlegen, um trotz \nFehlens einer in einem Schwerbehindertenausweis ausgewiesenen \n„außergewöhnlichen Gehbehinderung\" ausnahmsweise gleichwohl die Erteilung \neiner Erlaubnis i.S.d. § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO ermöglichen zu können.\n\n48\n\nAls Personengruppe, für die „außerhalb der aG-Regelung\" die Erteilung einer \nAusnahmegenehmigung in Betracht kommt, ist unter anderem die Gruppe der \nGehbehinderten mit dem Merkzeichen „G\", sofern die Voraussetzungen für die \nZuerkennung des Merkzeichens „aG\" nur knapp verfehlt wurden ( anerkannter \nGrad der Behinderung mind. 70 und max. Aktionsradius ca. 100 m ), aufgeführt. \nDer Wortlaut des Erlasses macht deutlich, dass hierbei in aller Regel die \nVoraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „aG\" nur knapp nicht \nerfüllt sein dürfen. Insbesondere die Formulierung „ca.\" soll erkennbar eine \nallenfalls geringfügige Abweichung „nach oben\" ermöglichen. Hiernach kommt \ndem Erlass unter Berücksichtigung der aktuellen sozialgerichtlichen \nRechtsprechung,\n\n49\n\nvgl. zum Begriff der außergewöhnlichen Gehbehinderung BSG, Urteil vom \n10. Dezember 2002 - B 9 SB 7/01 -, a.a.O. und insbesondere LSG Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 19. März 2002 - L 11 SB 942/01 -, JURIS,\n\n50\n\neine Bedeutung im wesentlichen nur in solchen seltenen Fallkonstellationen \nzu, in denen der Schwerbehinderte gerade noch 100 m ( maximal einige wenige \nMeter mehr, soweit dies überhaupt einer Verifizierung zugänglich ist ) \nzurücklegen kann \n- also dem Grunde nach auch eine außergewöhnliche Gehbehinderung im Sinne \ndes Schwerbehindertenrechts zu bejahen sein könnte -, die Zuerkennung des \n„aG\"-Merkzeichens im Schwerbehindertenausweis indessen ( noch ) nicht erfolgt \nist. Andernfalls wäre die im Erlass formulierte einschränkende \nTatbestandsvoraussetzung „max. Aktionsradius ca. 100 m\" sinnlos und schiede \nder Erlass als Rechtsgrundlage für einen ermessensgesteuerten Anspruch des \nKlägers ohnehin aus.\n\n51\n\nDie Formulierung des Erlasses („nach Aktenlage\") macht deutlich, dass im \nRahmen des Verfahrens auf Erteilung einer Ausnahme nach § 46 Abs.1 Nr. 11 \nStVO nicht außerhalb der dafür zuständigen Versorgungsverwaltung eine \ngesonderte oder erneute Prüfung des Grades der Behinderung oder der \nVoraussetzungen für die Zuerteilung von Merkzeichen erfolgen soll. Die \nStraßenverkehrsbehörde soll sich vielmehr der - besonders sach- und \nfachkundigen - Versorgungsverwaltung bedienen, die ihre Feststellung nach \nMaßgabe der vorhandenen Unterlagen ohne weitere Sachverhaltsermittlung trifft. \nAuch dort soll nicht außerhalb des im SGB IX vorgesehen Verfahrens ein \n„paralleles\" Verwaltungsverfahren durchgeführt sondern allein nach Aktenlage \nauf der Grundlage der vorhandenen Erkenntnisse entschieden und nicht etwa \nvon Amts wegen eine weitere Aufklärung ggfls. in Form der Einholung weiterer \nGutachten getätigt werden.\n\n52\n\nDiese Beschränkung der Prüfung durch die Versorgungsverwaltung auf die \nzum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegende Aktenlage stellt sich nicht als \nVerstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze dar. In Fällen der vorliegenden Art ist \neine weitergehende Sachverhaltsermittlung bereits deshalb weder geboten noch \nerforderlich, weil sich aus den der Versorgungsverwaltung vorliegenden Akten \nregelmäßig ergibt, warum es zu der Zuerkennung des Merkmals „aG\" nicht \ngekommen ist. Wie bereits ausgeführt, kann und soll das Verwaltungsverfahren \nüber die Erteilung einer Ausnahme nach § 46 StVO nicht dazu dienen, \nEntscheidungen nach dem SGB IX einer tatsächlichen Überprüfung zu \nunterziehen.\n\n53\n\nAllein auf der so vorgegebenen Tatsachengrundlage findet eine nochmalige \neingehende Prüfung durch das Versorgungsamt statt, die allerdings in der \nStellungnahme an die Straßenverkehrsbehörde mit Rücksicht auf die zu \nschützenden Sozialdaten des Betroffenen - bewusst - keinen Niederschlag findet. \nDie regelmäßig verfasste ausführliche Stellungnahme der \nVersorgungsverwaltung, wie auch vorliegend in den beigezogenen \nVerwaltungsvorgängen des Versorgungsamtes E. vorhanden, verbleibt \nhingegen innerhalb der versorgungsamtlichen Vorgänge.\n\n54\n\nAusweislich der in den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen \nenthaltenen Stellungnahmen der Versorgungsverwaltung vom 30. Oktober und \n14. November 2007 liegen die oben dargestellten Voraussetzungen für die \nAnnahme einer vergleichbar schwerwiegenden Gehbehinderung in der Person \ndes Klägers nicht vor.\n\n55\n\nDie Kammer hat in Fällen der vorliegenden Art bereits mehrfach entschieden, \ndass die einzuholenden Stellungnahmen der Versorgungsverwaltung (früher \nVersorgungsämter) für den Beklagten und das Gericht grundsätzlich verbindlich \nsind und diesen eine Überprüfung der versorgungsamtlichen Stellungnahmen in \nder Sache grundsätzlich ebenso verwehrt ist, wie es hinsichtlich der Eintragung \ndes die Art der Behinderung festlegenden Merkzeichens („aG\" bzw. „G\") bzw. \ndes anerkannten Grades der Behinderung im Schwerbehindertenausweis der \nFall ist \n\n56\n\nVG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 18. März 2004 - 14 L 317/04 - und vom \n29. März 2004 - 14 K 4497/03 -, www.nrwe.de, unter Anlehnung an die zur \nBindungswirkung der Eintragungen in den Schwerbehindertenausweisen \nergangene Rechtsprechung: OVG NRW, Beschluss vom 22. August 1996 - 25 A \n5167/94 - und BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 1982 - 7 C 11.81 -, DÖV \n1983, 509 sowie vom 27. Februar 1992 - 5 C 48.88 -, BVerwGE 66, 315.\n\n57\n\nAnlass zu weiteren gerichtlichen Überprüfungen kann nur dann bestehen, \nwenn sich Anhaltspunkte ergeben, die darauf hindeuten, dass die allein \nstreitgegenständliche Ermessensentscheidung des Beklagten an Fehlern leidet, \nweil sie auf einer falschen Tatsachengrundlage beruht. Dies kann unter anderem \ndann der Fall sein, wenn die Stellungnahme der Versorgungsverwaltung \noffensichtlich auf einer unvollständigen Erfassung oder aber einer willkürlichen \nund deshalb nicht mehr nachzuvollziehenden Bewertung der vorhandenen \nAktenlage beruht.\n\n58\n\nAuch in dieser Einschränkung der gerichtlichen Überprüfung liegt kein \nVerstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze.\n\n59\n\nWenn - wie bereits dargelegt - den Straßenverkehrsbehörden bewusst eine \neigene Überprüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen versagt bleiben soll, \nkann für das gerichtliche Verfahren, das die auf dieser Grundlage zu treffende \nErmessensentscheidung des Straßenverkehrsamtes auf Fehler zu überprüfen \nhat, nichts anderes gelten.\n\n60\n\nDies entspricht auch dem Sinn und Zweck sowohl des § 46 Abs. 1 Nr. 11 \nStVO als auch des ihn für die Behörde verbindlich hinsichtlich der \nErmessensausübung aus-füllenden Erlasses vom 4. September 2001. Würden \ndie einschlägigen Bewertungen der Versorgungsämter im Verfahren auf Erteilung \neiner straßenverkehrsrechtlichen Ausnahme einer vollen \nverwaltungsgerichtlichen Nachprüfung bis hin zu einer Beweiserhebung über den \nGesundheitszustand des jeweiligen Antragstellers - hier des Klägers -, etwa über \nseinen aktuellen Grad der Behinderung und/oder über den maximalen \nAktionsradius unterliegen, würde nicht nur die in der vorzitierten Rechtsprechung \nherausgearbeitete alleinige Zuständigkeit der Versorgungsverwaltung zur \nFeststellung der in Rede stehenden gesundheitlichen Merkmale negiert. Eine \nsachliche Überprüfungsmöglichkeit bzw. -verpflichtung würde auch dazu führen, \ndass im Ergebnis über die Qualität der gesundheitlichen Beeinträchtigungen in \nzwei verschiedenen Gerichtsbarkeiten, nämlich der Sozial- und der \nVerwaltungsgerichtsbarkeit, mit der nicht auszuschließenden Möglichkeit \ndivergierender Ergebnisse entschieden werden könnte bzw. müsste. Ein solches \nVerständnis dürfte weder dem \n§ 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO noch (erst Recht) dem Erlass vom 4. September 2001 \nbeigemessen werden können.\n\n61\n\nDiese Beschränkung führt auch nicht dazu, dass dem Betroffenen kein \nausreichender Rechtsschutz im Sinne des Art 19 Abs. 4 GG zur Verfügung \nstünde. Im Gegenteil würde ein „paralleles\" Prüfungsverfahren außerhalb des im \nSGB IX geregelten Verfahrens erst recht zu Rechtsschutzlücken führen. Denn \nmit ihrer Stellungnahme zu der Frage, ob die Voraussetzungen zur Zuerkennung \ndes Merkzeichens „aG\" nur knapp (oder deutlich) verfehlt werden, wird die \nSozialverwaltung nicht auf Antrag des Betroffenen im Rahmen des SGB IX tätig, \nso dass eine sachliche und rechtliche Überprüfung des Ergebnisses der \nAktenprüfung durch die Sozialgerichtsbarkeit nicht erfolgen kann. \nIm verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen die Straßenverkehrsbehörde kann \naber eine unmittelbare inhaltliche Überprüfung der Feststellungen der \nVersorgungsverwaltung schon deshalb nicht erfolgen, weil der \nVerwaltungsrechtsweg gegen Entscheidungen der Versorgungsverwaltung nicht \neröffnet ist. Eine „Inzidentkontrolle\" der Feststellungen der \nVersorgungsverwaltung würde zu dem oben bereits angeführten \n„Parallelverfahren\" und der unter Rechtsstaatsgesichtspunkten unerwünschten \nGefahr divergierender Entscheidungen führen.\n\n62\n\nVorliegend hat der Kläger die vorbeschriebene Plausibilität der Bewertung \nder Versorgungsverwaltung weder durch das vorgelegte Attest seines Arztes, \nHerrn L. , vom 18. Dezember 2007, das dem Kläger eine Gehstrecke von \n„...deutlich unter 150 m\" bescheinigt, noch durch den Untersuchungsbericht der \nRadiologischen Gemeinschaftspraxis I. vom 12. Mai 2009, der keinerlei \nBeschreibung einer quantifizierbaren Gehwegseinschränkung enthält, in \nmaßgeblicher Weise erschüttert. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass \ndie Versorgungsverwaltung bei der Bewertung der eingereichten Unterlagen von \neiner unzutreffenden oder unvoll-ständigen Aktenlage ausgegangen ist oder \ndiese willkürlich fehlerhaft gewürdigt hat. Insoweit ist darauf zu verweisen, dass \nerkennbarer Anlass für den vom Kläger beim Beklagten gestellten Antrag auf \nGewährung einer Parkerleichterung war, dass er unmittelbar zuvor - vergeblich - \neinen Änderungsantrag beim Versorgungsamt E. mit dem Ziel der \nErlangung des „aG\"-Merkzeichens gestellt hatte und ihm auch in dem von ihm \nangestrengten nachfolgenden sozialgerichtlichen Verfahren keine \nErfolgsaussichten eingeräumt worden sind. Angesichts des Umstandes, dass \nbereits der gutachtlichen Stellungnahme vom 4. Juli 2007 in den von der \nKammer beigezogenen und vom Kläger eingesehenen Verwaltungsvorgängen \ndes Versorgungsamtes E. ( Band II, Bl.76 ) zu entnehmen ist, dass „...für aG \ngemäß Befunden und AHP keine erkennbaren Voraussetzungen\" gegeben sind, \nsieht die Kammer auch keine Veranlassung zur Prüfung, ob dem Kläger - ggfls. \nmit welcher Bedeutung - durch den Kammervorsitzenden des Sozialgerichts über \nden Inhalt des Sitzungsprotokolls hinaus tatsächlich bestätigt worden ist, er \nverfehle die Voraussetzungen des Merkzeichens „aG\" nur knapp. Die in der \nNiederschrift tatsächlich enthaltene Formulierung, „...dass nach Lage der Akten \nund den bisherigen Befundberichten die Voraussetzungen für den \nNachteilsausgleich „aG\" wohl noch nicht gegeben sind.\", bestätigt die \nInterpretation des Klägers jedenfalls nicht in einer Weise, die geeignet wäre, die \nAnnahme einer offensichtlichen Fehlerhaftigkeit der versorgungsamtlichen \nStellungnahme zu begründen.\n\n63\n\nWie bereits ausgeführt, soll das Verfahren zur Erteilung der \nAusnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO kein „Ersatz-\" oder \n„Zweitverfahren\" für die Feststellung einer außergewöhnlichen Gehbehinderung \nnach dem SGB IX sein. Daraus folgt die Beschränkung der tatsächlichen Prüfung \nder Versorgungsverwaltung auf die „Aktenlage\". Ärztliche Befunde, welche \nbislang nicht Gegenstand eines Verfahrens nach dem SGB IX gewesen sind, \nkönnen zwar im Verfahren auf Erteilung einer straßenverkehrsrechtlichen \nAusnahmegenehmigung dazu dienen, die von der Versorgungsverwaltung \nbislang getroffenen Feststellungen zu ergänzen oder zu erläutern. Eine \nAbänderung der maßgeblichen Merkmale, wie etwa des Grades der Behinderung \noder der Merkzeichen ist in diesem Verfahren jedoch, wie bereits ausgeführt, \nnicht möglich. Zwar ist in diesem Zusammenhang grundsätzlich zu \nberücksichtigen, dass der Gesundheitszustand und die Qualität der \nSchwerbehinderung naturgemäß einem ständigen Wandel unterliegen können \nund ( wiederholte ) Anträge von Menschen mit Behinderung gegenüber dem \nVersorgungsamt auf Festsetzung eines höheren Grades der Behinderung bzw. \neines anderen „gewichtigeren\" Merkzeichens mit - bei abschlägiger Bescheidung \n- nachfolgendem sozialgerichtlichen Verfahren geradezu typisch sind. Unter \nWürdigung der in der vorzitierten obergerichtlichen Rechtsprechung \nherausgearbeiteten alleinigen Zuständigkeit der Versorgungsverwaltung zur \nFeststellung der in Rede stehenden gesundheitlichen Merkmale - namentlich des \nAktionsradius des jeweiligen Schwerbehinderten - und zur Vermeidung \ndivergierender Entscheidungen in der Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit \nsind, wie die Kammer in ihrer oben zitierten Rechtsprechung im Einzelnen \ndargelegt hat, die betroffenen Kläger allerdings darauf zu verweisen, bei einer \nerheblichen Veränderung ihres Gesundheitszustandes die Zuerkennung des \nMerkmals „aG\", gegebenenfalls auf dem Klageweg vor dem Sozialgericht, zu \nerreichen. \n\n64\n\nDie Kostenentscheidung der nach alledem abzuweisenden Klage beruht auf \n§ 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § \n167 VwGO i. V. m. mit den §§ 708, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n65","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239720","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-06-09/14-k-3637-07","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":12},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239720","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239720","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-06-09/14-k-3637-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239720","retrieved":"2026-07-09 02:02:44.317468+00:00"}}