{"status":"available","doknr":"OLD239719","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0609.14K2823.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-06-09","aktenzeichen":"14 K 2823/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen an ihn gerichtete \nRundfunkgebührenbescheide.\n\n3\n\nDer am 0. E. 19** geborene Kläger befindet sich seit dem 1. September \n2005 in einem Ausbildungsverhältnis zum Zahntechniker. Mit Anmeldeformular \nvom 25. Oktober 2006 meldete er beim Beklagten mit Wirkung vom September \n2005 ein Fernsehgerät und ein Radiogerät an. Einen unter dem 2. Januar 2007 \ngestellten Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht lehnte der \nBeklagte mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 00. N. 2007 ab. \n\n4\n\nMit Gebührenbescheid vom 0. N. 2007 setzte der Beklagte gegenüber \ndem Kläger rückständige Rundfunkgebühren für den Zeitraum von September \n2005 bis Januar 2007 in Höhe von 289,51 EUR zuzüglich 3,45 EUR \nRücklastschriftkosten, insgesamt \n292,96 EUR fest.\n\n5\n\nZur Begründung seines hiergegen erhobenen Widerspruchs trug der \nProzessbevollmächtigte des Klägers im Wesentlichen vor:\n\n6\n\nDer Kläger sei gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV nicht verpflichtet, \nRundfunkgebühren zu zahlen, weil in häuslicher Gemeinschaft mit anderen \nRundfunkteilnehmern lebende Personen nur dann für weitere \nRundfunkempfangsgeräte gebührenpflichtig seien, wenn ihr Einkommen den \neinfachen Sozialhilferegelsatz übersteige. Das sei bei ihm im gesamten Zeitraum \nnicht der Fall gewesen. Von seinem ihm im ersten Lehrjahr zufließenden \nmonatlichen Bruttoeinkommen in Höhe von 370,00 EUR verbliebe ihm nach \nAbzug von Lohnsteuer bzw. Sozialversicherungsabgaben ein Nettoeinkommen \nvon 290,80 EUR. Ab September 2006 verblieben ihm monatlich 330,12 EUR \nnetto. Hiervon seien die ihm entstehende Fahrtkosten (monatlich zwischen 21,85 \nEUR und 48,26 EUR) sowie weitere berufsbedingte Kosten für Fachliteratur, \nSchreibmaterial pp. in Höhe von monatlich wenigstens 15,00 EUR in Abzug zu \nbringen. Sein demgemäß bereinigtes Nettoeinkommen habe, wie im einzelnen \ndargelegt wurde, im streitbefangenen Zeitraum zwischen 227,74 EUR und \n267,06 EUR betragen, so dass der maßgebliche Sozialhilferegelsatz in Höhe von \n276,00 EUR unterschritten werde. Beigefügt waren der \nBerufsausbildungsvertrag, Verdienstabrechnungen sowie \nAbonnementbescheinigungen der Straßenbahn I. -D. -S. GmbH über \nein dem Kläger jeweils ausgestellte Schoko- bzw. Youngticket. \n\n7\n\nNachfolgend verwies der Beklagte darauf, dass Fahrt- und Werbungskosten \nnicht abzugsfähig seien und das dem Kläger zufließende Nettoeinkommen \nfolglich den einfachen Sozialhilfe-Regelsatz überschreite. Demgegenüber \nvertiefte der Kläger seine Ansicht, dass vom sogenannten bereinigten \nNettoeinkommen auszugehen sei. \n\n8\n\nMit weiterem Gebührenbescheid vom 0. G1. 2008 setzte der Beklagte \ngegenüber dem Kläger rückständige Rundfunkgebühren für den Zeitraum von \nFebruar bis einschließlich Oktober 2007 zuzüglich 5,00 EUR Säumnisgebühren \nin Höhe von \n158,27 EUR fest. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch, soweit \nRundfunkgebühren für die Zeit von Februar 2007 bis einschließlich August 2007 \nerhoben würden. Zur Begründung verwies er wiederum darauf, in diesem \nZeitraum lediglich über ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 267,06 \nEUR verfügt zu haben und folglich nicht gebührenpflichtig zu sein.\n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 00. N. 2008 wies der Beklagte den \nWiderspruch gegen den Gebührenbescheid vom 0. G1. 2008 und mit \nweiterem Widerspruchsbescheid vom 0. N1. 2008 den (zuvor erhobenen) \nWiderspruch gegen den Gebührenbescheid vom 0. N. 2007 als unbegründet \nzurück.\n\n10\n\nDer Kläger hat gegen die vorgenannten Bescheide jeweils fristgemäß Klage \nerhoben. Die beiden Klageverfahren (14 K 2157/08 und 14 K 2823/08) sind mit \nBeschluss der erkennenden Kammer vom 3. Juni 2009 zur gemeinsamen \nVerhandlung und Entscheidung verbunden worden. \n\n11\n\nDer Kläger vertritt unter Bezugnahme insbesondere auf die Rechtsprechung \ndes Niedersächsischen OVG und des VG Hannover die Auffassung, dass im \nRahmen der Einkommensberechnung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV das \nsogenannte bereinigte Nettoeinkommen nach Maßgabe des § 82 Abs. 2 SGB XII \nzu Grunde zu legen und er folglich nicht rundfunkgebührenpflichtig sei. Die \nanderweitig vertretene Rechtsauffassung verstoße gegen Art. 3 GG. So wäre es \nnicht nachvollziehbar, dass ein erwerbsloser Haushaltsangehöriger, der \nLeistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beziehe, von \nder Rundfunkgebührenpflicht befreit würde, während ein erwerbstätiger \nHaushaltsangehöriger, dem gemindert durch die notwendig anfallenden \nWerbungskosten nur ein Einkommen unterhalb des Leistungsbetrages nach dem \nSGB II zur Verfügung stünde, rundfunkgebührenpflichtig wäre. Ein sachlicher \nGrund für eine solche Ungleichbehandlung sei nicht erkennbar. Das gelte umso \nmehr, als der Gesetzgeber aus sozialpolitischen Erwägungen explizit auf die \nwirtschaftliche Situation des Haushaltsangehörigen abstelle.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich,\n\n13\n\ndie Gebührenbescheide des Beklagten vom 0. N. 2007 und 0. G1. \n2008 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 0. N1. 2008 und 00. N. \n2008 aufzuheben.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nEr vertieft unter Hinweis auf die insoweit ergangene Rechtsprechung seine \nAnsicht, dass die Zweitgeräteregelung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV \nvorliegend nicht greife, weil für das maßgebliche Einkommen nicht der \nsozialhilferechtliche Einkommensbegriff zu Grunde zu legen, sondern vom \ntatsächlich zufließenden Nettoeinkommen auszugehen sei. Anders als bei einer \nnur auf Antrag zu gewährenden Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach \naltem Recht sei bei der Feststellung der gesetzlichen Gebührenfreiheit von \nZweitgeräten eine bis ins Detail gehende Überprüfung der \nEinkommensverhältnisse für die jeweiligen Rundfunkanstalten nicht möglich. \nÜberdies sei selbst im Rahmen einer Rundfunkgebührenbefreiung gemäß \n§ 6 RGebStV in der aktuellen Fassung eine Prüfung, ob gewisse \nEinkommensgrenzen erreicht werden, nicht mehr vorgesehen, auch nicht im \nRahmen der Härtefallregelung nach § 6 Abs. 3 RGebStV. Erst recht komme eine \nsolche Berechnung nicht bei § 5 Abs. 1 RGebStV in Betracht.\n\n17\n\nDie Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer \nmündlichen Verhandlung verzichtet.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie Entscheidung erfolgt im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n21\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n22\n\nDie angefochtenen Gebührenbescheide vom 0. N. 2007 und 0. G1. \n2008, mit denen Rundfunkgebühren für den Zeitraum von September 2005 bis \neinschließlich Oktober 2007 festgesetzt worden sind, in Gestalt der \nWiderspruchsbescheide vom 00. N. und 0. N1. und 2008 sind im \nangefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen \nRechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n23\n\nDie Kammer legt die schriftsätzlich gestellten Klageanträge unter Würdigung \nder anwaltlich formulierten Widerspruchsbegründungen dahingehend aus, dass \nder Kläger den Gebührenbescheid vom 0. N. 2007 vollumfänglich und den \nvom \n0. G1. 2008 nur insoweit anficht, als darin Rundfunkgebühren bis \neinschließlich August 2007 festgesetzt worden sind.\n\n24\n\nDiese Gebührenforderung besteht zu Recht.\n\n25\n\nNach § 2 Abs. 2 Satz 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag - RGebStV - hat \njeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelung des § 5 RGebStV für jedes \nvon ihm zum Empfang bereit gehaltene Rundfunkempfangsgerät eine \nGrundgebühr und für das Bereithalten eines Fernsehgerätes jeweils zusätzlich \neine Fernsehgebühr zu entrichten, wobei beide Bestandteile der Rundfunkgebühr \nauch dann zu entrichten sind, wenn nur ein Fernsehgerät bereit gehalten wird. \nNach § 4 Abs. 1 RGebStV beginnt die Rundfunkgebührenpflicht mit dem ersten \nTag des Monats, in dem ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit \ngehalten wird.\n\n26\n\nDer Kläger hat mit Anmeldeformular vom 25. Oktober 2006 ein Fernsehgerät \nsowie ein Rundfunkgerät mit Wirkung vom 1. September 2005 angemeldet. Er \nstellt auch nicht in Abrede, seit diesem Zeitpunkt Rundfunkgeräte tatsächlich zum \nEmpfang bereit gehalten zu haben.\n\n27\n\nBei diesen Rundfunkempfangsgeräten handelt es sich nicht um nach § 5 \nAbs. 1 Satz 2 RGebStV privilegierte Zweitgeräte. Nach dieser Bestimmung \nbesteht eine Rundfunkgebührenpflicht nicht für weitere Empfangsgeräte, die von \nPersonen zum Empfang bereit gehalten werden, welche mit dem \nRundfunkteilnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und deren Einkommen \nden einfachen Sozialhilfesatz nicht übersteigt.\n\n28\n\nDie Voraussetzungen dieser Norm sind nicht erfüllt.\n\n29\n\nDabei geht die Kammer auch ohne ein dies ausdrücklich bestätigendes \nVorbringen der Beteiligten davon aus, dass der Kläger im Haushalt seiner Eltern \noder zumindest eines Elternteils wohnt, die/der als Rundfunkteilnehmer beim \nBeklagten gemeldet sind/ist.\n\n30\n\nDie daraus abzuleitende Privilegierung des § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV greift \nnicht zu Gunsten des Klägers ein, weil sein Einkommen im streitbefangenen \nZeitraum den einfachen Sozialhilfesatz überstieg.\n\n31\n\nDieser betrug in Nordrhein-Westfalen ab dem 1. Juli 2005 276,- EUR und ab \ndem 1. Juli 2007 278,- EUR (vgl. die Verordnungen über die Regelsätze der \nSozialhilfe vom 31. Mai 2005 - (GV. NRW 2005 S. 612), vom 13. Juni 2006 (GV. \nNRW. 2006 S. 291), vom 19. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 606) und vom 19. \nJuni 2007 (GV. NRW. 2007 S. 205).\n\n32\n\nDemgegenüber war das insoweit maßgebliche Nettoeinkommen des Klägers \nim vorstehenden Zeitraum durchgängig höher.\n\n33\n\nDas ergibt sich aus den von ihm vorgelegten Verdienstabrechnungen. Von \nden darin ausgewiesenen Bruttobezügen i.H.v. mindestens 370,- EUR (ab 09/05) \nverblieben ihm nach den gesetzlichen Abzügen (Lohnsteuer 0,00 EUR) und \nSozialversicherungs-abgaben ( mindestens 79,20 EUR) mindestens 290,80 EUR \nnetto. Ab Beginn des 2. Ausbildungsjahres im September 2006 lag sein \nVerdienst geringfügig höher.\n\n34\n\nEntgegen der Ansicht des Klägers sind von dem ihm nach Abzug der \ngesetzlichen Abgaben verbleibenden Nettoeinkommen keine weiteren Beträge \nabzuziehen, insbesondere keine Werbungskosten i.S.d. § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB \nXII. Der sog. sozialrechtliche Einkommensbegriff findet auf den Begriff des \nEinkommens i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV keine Anwendung.\n\n35\n\nDie Kammer folgt insoweit der, soweit ersichtlich, überwiegenden Auffassung \nin Rechtsprechung und Literatur und nimmt zur Begründung zur Vermeidung von \nWiederholungen auf die in das Verfahren eingeführten Entscheidungen \nBezug.\n\n36\n\nVgl. insbesondere BayVGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 \n- 7 BV 05.2898 -, VGH BY 59, 210 -, VG Sigmaringen, Urteil vom 15. September \n2005 - 2 K 122/05 -, juris und Göhmann/Naujock/Siekmann in Beck´scher \nKommentar zum Rundfunkrecht § 5 RGebStV, RdNr. 31 m.w.Nw.. \n\n37\n\nAuch das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss \nvom 10. Dezember 2008 - 3 O 55/08 - (wohl unveröffentlicht) ausgeführt, dass im \nRahmen des § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV „vom Nettoeinkommen auszugehen \n(ist), ohne dass weitere Werbungskosten geltend gemacht werden können\".\n\n38\n\nVgl. aus neuerer Zeit auch VG Aachen, Urteil vom \n30. Januar 2008 - 8 K 1349/06 -, S. 14 des amtlichen Abdrucks.\n\n39\n\nDer vom VG Hannover unter Bezugnahme auf einen im \nProzesskostenhilfeverfahren ergangenen Beschluss des Niedersächsischen \nOVG vom 22. November 2005 \n- 10 PA 226/05 - im Urteil vom 6. Februar 2007 - 7 A 5422/06 -, juris, vertretenen \nabweichenden Auffassung ist aus, im wesentlichen folgenden Gründen nicht zu \nfolgen:\n\n40\n\nDer Normgeber hat in § 5 RGebStV den sozialhilferechtlichen \nEinkommensbegriff des § 82 Abs. 2 SGB XII nicht in Bezug genommen. Neben \nGründen der Praktikabilität und notwendigen Typisierung gebieten es auch Sinn \nund Zweck des in § 5 RGebStV - kraft Gesetzes ohne Antrag, also allein auf den \nAngaben des Betroffenen beruhend - statuierten Gebührenprivilegs für \nZweitgeräte, allein auf die dem Haushaltsangehörigen tatsächlich zufließenden \nEinkünfte abzustellen. Dem würde es nicht entsprechen, wenn die jeweiligen \nRundfunkanstalten eine ins Einzelne gehende Einkommensberechnung \ndurchzuführen hätten und in diesem Zusammenhang bspw. die Angemessenheit \nvon Werbungskosten in Gestalt von Fachliteratur etc. beurteilen müssten, wie sie \nvorstehend vom Kläger bei der Berechnung eines bereinigten Nettoeinkommens \nin Abzug gebracht worden sind. \n\n41\n\nDas gilt um so mehr als seit Inkrafttreten des Achten Rundfunkänderungs-\nstaatsvertrages vom 8./15. Oktober 2004 am 1. April 2005 selbst in Fällen einer \nnur auf individuellen Antrag in Betracht kommenden Befreiung von der \nRundfunkgebührenpflicht gemäß § 6 RGebStV eine eigenständige Einkommens- \nund Bedarfsberechnung durch die zuständigen Rundfunkanstalten nach dem \nWillen des Gesetzgebers regelmäßig ausgeschlossen ist. \n\n42\n\nInsbesondere ist bei einkommensschwachen Rundfunkteilnehmern, die \nkeinen Sozialleistungsbescheid i.S.d. § 6 Abs. 1 RGebStV vorweisen können - \nwie es auch beim Kläger der Fall ist -, weder bei einer Prüfung des § 6 Abs. 1 \nRGebStV noch des Abs. 3 (Befreiung wegen besonderer Härte) darauf \nabzustellen, ob der Rundfunkteilnehmer im Ergebnis Geldleistungen in Höhe der \nin § 6 Abs. 1 RGebStV abschließend in Bezug genommenen Sozialleistungen \nbspw. nach dem SGB II oder dem SGB XII erhält. Ebenso entspricht es \nverbreiteter obergerichtlicher Rechtsprechung, dass eine Befreiung von der \nRundfunkgebührenpflicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II mit Zuschlägen \nnach § 24 SGB II unabhängig von deren Höhe regelmäßig selbst dann \nausscheidet, wenn der jeweilige Rundfunkteilnehmer im Ergebnis wirtschaftlich \nschlechter gestellt würde, als wenn er keinen Zuschlag erhielte. Die bloße \nEinkommensschwäche als solche führt im Gegensatz zum früheren Recht nicht \nmehr zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Verfassungsrechtliche \nBedenken greifen insoweit nicht durch.\n\n43\n\nVgl. z.B.: BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2008 \n- 6 B 1/08 -, NVwZ-RR 2008, 704, OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Juli 2007 - 16 \nE 294/07 -, DVBl 2007, 1184 und www.nrwe.de, vom 28. November 2007 - 16 E \n1358/06 -, www.nrwe.de, vom 29. Juli 2008 - 16 E 790/07 - und vom 27. August \n2008 - 16 E 975/07 -, OVG Lüneburg, Urteil vom 23. April 2007 - 4 PA 101/07 -, \njuris, OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. Juli 2007 - 2 O 8/07 -, juris, \nOVG Koblenz, Beschluss vom 1. Februar 2008 - 7 D 11158/07 -, NVwZ-RR \n2008, 597, juris. \n\n44\n\n(Auch) Verfassungsrecht gebietet hiernach bei der kraft Gesetzes zu \ngewährenden Gebührenbefreiung von Zweitgeräten nach § 5 Abs. 1 Satz 2 \nRGebStV erst Recht keine ins Detail gehende Überprüfung der individuellen \nEinkommensverhältnisse des Rundfunkteilnehmers durch die Rundfunkanstalten, \nwie es der sozialhilferechtliche Einkommensbegriff erforderte.\n\n45\n\nGegen die Höhe der Gebührenforderung einschließlich der \nRücklastschriftkosten und des Säumniszuschlages sind Bedenken weder \nangemeldet worden noch sonst ersichtlich (vgl. zu letzterem § 5 Abs. 3 und § 6 \nAbs. 1 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren des \nWestdeutschen Rundfunks Köln vom 18. November 1993, GV. NW. 1994 S. 245 \nmit nachfolgenden Änderungen).\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung der danach abzuweisenden Klage folgt aus § 154 \nAbs. 1 VwGO.\n\n47\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239719","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-06-09/14-k-2823-08","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239719","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239719","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-06-09/14-k-2823-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239719","retrieved":"2026-07-09 02:02:44.240105+00:00"}}