{"status":"available","doknr":"OLD239747","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0608.7L485.09.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-06-08","aktenzeichen":"7 L 485/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird \nabgelehnt.\n\nDer Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des \nAntragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbeschadet der \npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers abzulehnen, \nweil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, \nkeine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet (vgl. § 166 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 S. 1 der \nZivilprozessordnung - ZPO -).\n\n3\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2043/09 des Antragstellers gegen \ndie Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. April 2009 \nwiederherzustellen,\n\n5\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen \ndes vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung \nfällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem \nAntragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung \nrechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von \nWiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen \nOrdnungsverfügung, denen sie im Grundsatz folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). \n\n6\n\nMit Rücksicht auf das Vorbringen im Antrags- und Klageverfahren ist \nergänzend darauf hinzuweisen, dass die Einnahme von Kokain die \nKraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob dadurch die Fahrtüchtigkeit \nbeeinträchtigt war oder nicht. Es kommt nicht einmal darauf an, ob unter der \nWirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist (Nr. 9.1 \nder Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -; \nvgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des \ngemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, \nBau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, \nBerichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar \n2000). Dass der Antragsteller Kokain konsumiert hat, ergibt sich - unabhängig \nvon dem Ergebnis des Druge-Wipe-Testes (auf dieses kommt es deshalb nicht \nan) - aus dem vorläufigen toxikologisch-chemischen Befundbericht vom \n11. Oktober 2007 von Prof. Dr. T1. , Institut für Rechtsmedizin der Universität \nN. (Bl. 12 des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners), demzufolge bei \ndem Antragsteller am 10. Oktober 2007 Kokain in der Urinprobe nachgewiesen \nworden ist, was einen Konsum dieser Droge bestätigt. Wenn in der Blutprobe des \nAntragstellers gemäß dem entsprechenden Befundbericht vom 29. Oktober 2007 \n(Bl. 13 a.a.O.) kein Kokain nachweisbar war, bedeutet dies lediglich, dass der \nKonsum nicht kurzfristig vor der Blutentnahme stattgefunden hat, wiederlegt aber \nnicht etwa das Ergebnis der Urinuntersuchung.\n\n7\n\nAngesichts dieser Feststellung, dass der Antragsteller nachweislich Kokain \nkonsumiert hat, kommt es rechtlich nicht darauf an, ob er regelmäßig diese oder \nandere Drogen konsumiert. Schon der einmalige Konsum harter Drogen ist \ngrundsätzlich ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -, VRS 112 \n(2007), 371; BayVGH, Beschlüsse \nvom 20. September 2006 - 11 CS 05.2143 -, juris, und 14. Februar 2006 - 11 CS \n05.1406 -, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 -1 W 8/06 -, juris; \nVGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 -, \nVRS 108 (2005), 123 f; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B \n37/04 -, VRS 107 (2004), 397; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar \n2004 - 12 ME60/04 -, Blutalkohol Nr. 41, 475 (ST) (2004), und 16. Juni 2003 \n- 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; \na.A. nur: HessVGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 TG 30008/01 -, ZfSch \n2002, 599.\n\n9\n\nSoweit der Antragsteller vorträgt, der Antragsgegner habe vor Erlass der \nEntzieh-ungsverfügung statt eines medizinisch-psychologischen Gutachtens eine \nausschließlich medizinische Begutachtung anordnen müssen, wird dem \nvorliegend nicht gefolgt. Steht der Konsum harter Drogen durch den Antragsteller \nnach den vorstehenden Ausführungen fest, ist die Anordnung eines Gutachtens \nvor der Entziehung der Fahrerlaubnis angesichts des nicht erheblichen Zeitablauf \nvon ca. 1½ Jahren seit des festgestellten Konsums bis zum Erlass der \nEntziehungsverfügung nicht erforderlich. Dies auch deshalb, weil der \nAntragsteller eine Änderung seiner Konsumgewohnheiten nicht einmal behauptet \nhat.\n\n10\n\nEin Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit \nnicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom \nAntragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als \ndass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. \nVielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes \nöffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig \nvon der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es ist auch \nnicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis \ninzwischen nicht mehr vorliegen. Der bloße Zeitablauf belegt dies wie schon \ngesagt nicht. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den hierfür erforderlichen \nNachweis in einem späteren Wiedererteil-ungsverfahren durch eine medizinisch-\npsychologische Untersuchung zu führen, die dann zwingend vorgeschrieben ist \n(vgl. § 14 Abs. 2 FeV). \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes und entspricht der neuen Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um \neine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss \nvom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239747","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-06-08/7-l-485-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239747","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239747","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-06-08/7-l-485-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239747","retrieved":"2026-07-09 02:02:46.422926+00:00"}}