{"status":"available","doknr":"OLD239774","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0605.12L279.09.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-06-05","aktenzeichen":"12 L 279/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen \nAnordnung aufgegeben, die die im JMBl. NRW vom \n15. März 2008 ausgeschriebene Stelle eines Staatsanwalts/einer \nStaatsanwältin als Gruppenleiter/ \nGruppenleiterin bei der Staatsanwaltschaft E. \nnicht mit einem Mitbewerber zu besetzen, bevor nicht der Antragsgegner über \ndie Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung der \nGerichts erneut entschieden hat. \n \nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beige-ladenen, die dieser selbst trägt.\n\nDer Streitwert wird auf 2500 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer (sinngemäße) Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, \ndie im JMBl. NRW vom 15. März 2008 ausgeschriebene Stelle eines \nStaatsanwalts/einer Staatsanwältin als Gruppenleiter/Gruppenleiterin bei der \nStaatsanwaltschaft E. mit einem Mitbewerber zu besetzen, bevor nicht \nder Antragsgegner über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung \nder Rechtsauffassung der Gerichts erneut entschieden hat,\n\n4\n\nhat Erfolg. Die Antragstellerin hat den Anordnungsgrund und \nAnordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO \ni.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).\n\n5\n\nBei der Entscheidung, welchen von mehreren in Betracht kommenden \nStaatsanwältinnen und Staatsanwälten eine Beförderungsstelle übertragen \nwird, ist das Prinzip der Bestenauslese zu beachten. Der Dienstherr hat \nEignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber zu bewerten und \nzu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG). Ist ein Bewerber besser \nqualifiziert, darf er nicht übergangen werden. Bei im Wesentlichen gleicher \nQualifikation der Konkurrenten liegt die Auswahl im pflichtgemäßen Ermessen \ndes Dienstherrn. Der einzelne Bewerber hat insoweit ein Recht auf \nermessensfehlerfreie Entscheidung über die Stellenbesetzung (so genannter \nBewerbungsverfahrensanspruch). Dieses Recht ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO sicherungsfähig.\n\n6\n\nDer Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass die \nVerletzung des Rechts auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das \nBeförderungsbegehren glaubhaft ist und die Möglichkeit besteht, dass die \nnoch zu treffende rechtmäßige Auswahlentscheidung tatsächlich zur \nBeförderung der Antragstellerin führt. Mit dem letztgenannten Erfordernis wird \nzwei für den vorläufigen Rechtsschutz im Konkurrentenstreit wesentlichen \nAspekten Rechnung getragen: Zum einen besteht für die Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes kein Anlass, wenn feststeht, dass die geltend \ngemachte Rechtsverletzung für das Entscheidungsergebnis bedeutungslos \nwar, wenn also die mit dem Hauptsacheverfahren verfolgte Wiederholung des \nStellenbesetzungsverfahrens unter Vermeidung der Rechtsverletzung zur \nkeiner für die Antragstellerin günstigeren Entscheidung führen kann. Zum \nanderen muss für den Erlass einer einstweiligen Anordnung die Möglichkeit \neiner günstigeren Entscheidung genügen. Dass die erneute Entscheidung des \nDienstherrn zwangsläufig oder auch nur mutmaßlich zugunsten der \nAntragstellerin ausfallen wird, kann dagegen nicht verlangt werden. Es genügt \nvielmehr für die Wiederholung der Auswahlentscheidung jeder Fehler im \nAuswahlverfahren einschließlich etwaiger Fehler der dabei zugrunde gelegten \ndienstlichen Beurteilungen, der für das Auswahlergebnis kausal gewesen sein \nkann; vorausgesetzt werden dabei die Berücksichtigungsfähigkeit des Fehlers \nund dessen potentielle Kausalität für das Auswahlergebnis.\n\n7\n\nOVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2001 \n- 6 B 1776/00 - und 19. Dezember 2003 - 1 B 1972/03 -; Schnellenbach, \nKonkurrenzen um Beföderungsämter - geklärte und ungeklärte Fragen, ZBR \n1997, 169 (170); ders., Anmerkung zu BVerwG, Urteil vom 13. September \n2001, ZBR 2002, 180 (181).\n\n8\n\nHingegen ist es im Hinblick auf den dem Dienstherrn bei der \nAuswahlentscheidung zustehenden Ermessensspielraum nicht Aufgabe des \nGerichts, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene \nPrognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung vorzunehmen.\n\n9\n\nBVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, ZBR 2002, \n427 (428).\n\n10\n\nDie Auswahlentscheidung weist einen Fehler im vorstehenden Sinne \nauf.\n\n11\n\nAusweislich der Auswahlentscheidung vom 26. Januar 2009 geht der \nAntragsgegner davon aus, dass die Antragstellerin sowie der Beigeladene \n„aktuell gleich beurteilt\" sind. Dabei bezieht sich der Antragsgegner auf die \nLeistungsbewertungen „erheblich über dem Durchschnitt\" und die \nEignungsnoten „besonders gut geeignet\". Mag diese Einschätzung (noch) \nrechtens sein (1.), so ist allerdings die anschließende Bewertung der \nLeistungsentwicklung der Antragstellerin nicht frei von gewichtigen Mängeln \n(2.).\n\n12\n\n1. Es bedarf an dieser Stelle keiner abschließenden Bewertung, ob die \nder Auswahlentscheidung zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung der \nAntragstellerin \n6. Juni / 17. September 2008 wirksame Grundlage für den \nQualifikationsvergleich ist. Sie selbst stellt dies mit ihrer Klage 12 K 3594/08 \n(VG Gelsenkirchen) in Frage. Die Antragstellerin wendet sich gegen die \nEignungsbewertung in der dienstlichen Beurteilung und hält die dienstliche \nBeurteilung deshalb für rechtswidrig, weil die Eignungsbewertung in \nunzulässiger Weise von der dienstlichen Beurteilung 9. August / 3. September \n2007 abweiche, die anlässlich der Besetzung einer Gruppenleiterstelle bei der \nStaatsanwaltschaft N. erstellt worden ist. In jener dienstlichen Beurteilung \nist die Eignung mit „besonders gut geeignet (oberer Bereich)\" bewertet \nworden. Allerdings neigt die Kammer im Rahmen der hier vorzunehmenden \nsummarischen Prüfung dazu, nichts gegen die „Herabstufung\" in der \nEignungsnote zu erinnern. Die Leitende Oberstaatsanwältin bei der \nStaatsanwaltschaft E. I. hat hierzu in ihrer Stellungnahme vom 10. \nSeptember 2008 geäußert, das Leistungsvermögen der Antragstellerin lasse \n„keinen Raum für eine prognostische, zusätzliche positive Bewertung der \nSach- und Fachkompetenz sowie der Führungs- und Leitungskompetenz \nhinsichtlich des angestrebten Beförderungsamtes, die eine abweichende \nBewertung „nach oben\" im Verhältnis zu der Leistungsnote ausnahmsweise \nrechtfertigen könnte. ....... Diese fehlerhafte Einschätzung vom 09.08.2007 \nwird mit meiner dienstlichen Beurteilung vom 06.06.2008 nunmehr korrigiert.\" \nDem hat sich der Generalstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft \nHamm unter dem 17. September 2008 mit dem Bemerken angeschlossen, \nauch nach seiner Auffassung sei die Antragstellerin für das angestrebte Amt \neiner Gruppenleiterin besonders gut geeignet. Beide Beurteiler bringen damit \nzum Ausdruck, dass sie keinen Anlass haben, von dem bisher in ständiger \nÜbung praktizierten und ihrer Kompetenz unterliegenden \nBewertungsstandard, nach dem der Leistungsbewertung „erheblich über dem \nDurchschnitt\" die Eignungsbewertung „besonders gut geeignet\" entspricht, \nausnahmsweise zugunsten der Antragstellerin abzuweichen. Sie bewegen \nsich damit im Rahmen der allgemeingültigen Wertmaßstäbe des \nBeurteilungswesens, nach denen zwischen der Leistungsbeurteilung und der \nEignungsbewertung ein gewisses sachlich begründetes natürliches \nAbhängigkeitsverhältnis besteht, weil sich die Eignung für das angestrebte \nAmt in einer ganz wesentlichen Weise von den Fähigkeiten und Leistungen \ndes Bewerbers ableitet.\n\n13\n\nOLG Hamm - Dienstgerichtshof für Richter -, Urteil vom \n20. August 1984 - 1 DGH 7/83 - DRiZ 1985, 138 (139). \n\n14\n\nDem Beurteiler steht es dabei zu, eine ohne vertiefte Begründung vom \nStandard abweichende Bewertung in der folgenden dienstlichen Beurteilung \nzu korrigieren und mit nachvollziehbarer Begründung der geübten Praxis \nanzupassen. Einer Perpetuierung des (aus seiner Sicht) zuvor gemachten \nFehlers ist er nicht verpflichtet. Allerdings darf eine solche (fehlerhafte) \ndienstliche Beurteilung im Rahmen einer rechtlichen Betrachtung der \nLeistungsentwicklung nicht ausgeblendet werden.\n\n15\n\nDer hiermit im Zusammenhang stehenden Frage, ob es der „Korrektur\" \nder Eignungsnote „besonders gut geeignet (oberer Bereich)\" in der \ndienstlichen Beurteilung vom 9. August / 3. September 2007 durch die \ndienstliche Beurteilung vom 6. Juni / 17. September 2008 überhaupt bedurft \nhat, erfordert vor dem dargelegten Hintergrund und mangels eines \nentsprechenden Monitums keine abschließende Antwort. Immerhin könnte die \ndienstliche Beurteilung vom 9. August 2007 unter einem Verfahrensfehler \nleiden. Sie ist trotz der bei ihrer endgültigen Abfassung nicht mehr \nurlaubsabwesenden Leitenden Oberstaatsanwältin I. von ihrem Vertreter, \nOberstaatsanwalt M. , gefertigt worden. Nach IV Nr. 1 der AV des \nJustizministeriums vom 2. Mai 2005 (JMBl. NRW S. 121) i.V.m. § 1 Abs. 1 der \nVerordnung über richterliche und beamtenrechtliche Zuständigkeiten im \nGeschäftsbereich des Justizministeriums obliegt die dienstliche Beurteilung \nder Dienstvorgesetzten, also der Leitenden Oberstaatsanwältin I. .\n\n16\n\n2. Ist demnach mit dem Antragsgegner (zunächst) davon auszugehen, \ndass die Antragstellerin und der Beigeladene nach den aktuellen dienstlichen \nBeurteilungen einen Qualifikationsgleichstand aufweisen (Leistung: erheblich \nüber dem Durchschnitt - Eignung: besonders gut geeignet), ist nichts dagegen \neinzuwenden, dass er ergänzend zur Abrundung der Bewertung des \nLeistungs-, Eignungs- und Befähigungsbildes und seiner Kontinuität auch \nfrühere dienstliche Beurteilungen in die Auswahlentscheidung einbezogen \nhat. Sie stellen keine Hilfskriterien für die zu treffende Auswahlentscheidung \ndar, vielmehr handelt es sich bei diesen dienstlichen Beurteilungen um \nErkenntnisse, die bei dem Bewerbervergleich bedeutsame Rückschlüsse und \nPrognosen über die über die künftige Bewährung ermöglichen.\n\n17\n\nBVerwG, Beschluss vom 18. Oktober 2007 - 1 WB 6/07 -, \nDokumentarische Berichte aus dem BVerwG 2008, 155 (156).\n\n18\n\nBei seiner Bewertung der Leistungsentwicklung der Antragstellerin hat der \nAntragsgegner aber nicht hinreichend die Bedeutung der anzuwenden \nBegriffe und die allgemeingültigen Wertmaßstäbe beachtet. Ausweislich \nseiner Auswahlentscheidung geht er davon aus, dass „noch im September \n2007 die Fähigkeiten und Leistungen ... von Frau X. mit \n„überdurchschnittlich\" bewertet wurden\". Die Bewertungsaussage in dieser \nAbsolutheit ist rechtlich nicht haltbar. Zwar hat der Generalstaatsanwalt in \nseiner Überbeurteilung vom 3. September 2007 - bezogen auf die \nausgeschriebene Stelle eines Oberstaatsanwalts/einer Oberstaatsanwältin - \ndie Leistung der Antragstellerin mit „überdurchschnittlich\" bewertet. Hierzu im \nWiderspruch lautet jedoch die Leistungsbeurteilung des Generalstaatsanwalts \nvom gleichen Tag - diese dienstliche Beurteilung ist aus Anlass der \nBesetzung einer Gruppenleiterstelle bei der Staatsanwaltschaft N. erfolgt \n- „erheblich über dem Durchschnitt\". Davon ausgehend, dass der Begriff der \nfachlichen Leistung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG auf die Arbeitsergebnisse \ndes Beamten bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben, auf \nFachwissen und Fachkönnen abzielt,\n\n19\n\nBVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 2 C 23.03 -, \nZBR 2005, 162 (163),\n\n20\n\nkann ein (nur) einmal zu bewertender - in der Vergangenheit liegender \nZeitraum - nicht unterschiedlichen Bewertungsnoten zugänglich sein. Der \nnicht lösbare Wertungswiderspruch des Generalstaatsanwalts erklärt sich \nwahrscheinlich daraus, dass er die Leistungsbewertung in unzulässiger Weise \nmit der zu besetzenden Beförderungsstelle verknüpft. Hierfür spricht die \nBegründung in der Überbeurteilung vom \n3. September 2007, die lautet:\n\n21\n\n„Im Hinblick auf ihre in der Zeit ... während der Erprobung bei der \nhiesigen Behörde gezeigten Leistungen ... bewerte ich die Fähigkeiten und \nLeistungen mit überdurchschnittlich\".\n\n22\n\nEs wird außer acht gelassen, dass es das Beurteilungskriterium der \nEignung ist, welches die Verbindung zu dem Beförderungsamt und dessen \nAnforderungsprofil herstellt. Denn es ist die prognostische Entscheidung der \nEignung, die Aufschluss darüber geben soll, in welchem Maße sich der \nBeamte in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird.\n\n23\n\nBVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 2 C 23.03 -, \nZBR 2005, 162 (163).\n\n24\n\nAuf die Eignung der Antragstellerin und des Beigeladenen hat der \nAntragsgegner in seiner Auswahlentscheidung aber mit keinem Wort \nabgestellt.\n\n25\n\nDie vorgenannte Leistungsbeurteilung des Generalstaatsanwalts leidet \ndarüber hinaus an dem Mangel, dass der Generalstaatsanwalt über den \ngrundsätzlich nur zu beurteilenden Zeitraum bis zur letzen dienstlichen \nBeurteilung vom 9. November 2006/ 11. Januar 2007 hinaus auch den bereits \ndurch die dienstliche Beurteilung vom 9. Juni 2005 „abgearbeiteten\" Zeitraum \nder Erprobung der Antragstellerin vom 28. September 2004 bis zum 27. Mai \n2005 in seine Leistungsbeurteilung einbezogen hat. Die Einbeziehung von \nmehreren Beurteilungszeiträumen, die bereits durch dienstliche Beurteilungen \nerfasst sind, ist aber grundsätzlich unzulässig.\n\n26\n\nVgl. zum Beurteilungszeitraum: Schnellenbach, Die dienstliche \nBeurteilung der Beamten und der Richter, 3. Auflage, Loseblatt-sammlung, \nStand: Mai 2009, B Rdn. 352.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es \nentspricht der Billigkeit, dass der Beigelade etwaige ihm entstandene \naußergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat, weil er im vorliegenden \nVerfahren keinen Antrag gestellt und sich damit dem Risiko der Auferlegung \nvon Kosten gemäß § 154 Abs. 3 VwGO nicht ausgesetzt hat. \n\n28\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V. § 52 Abs. 2 \nGerichtskostengesetz.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239774","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-06-05/12-l-279-09","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239774","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239774","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-06-05/12-l-279-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239774","retrieved":"2026-07-09 02:02:48.468209+00:00"}}