{"status":"available","doknr":"OLD239803","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0604.15L533.09.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-06-04","aktenzeichen":"15 L 533/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung \nverpflichtet, der Antragstellerin die Glashalle des Kultur- und Bürgerzentrums \n\"Schloss I. \" in H. am 14. Juni 2009 in der Zeit von 10.00 bis 21.00 Uhr für \nden Parteitag der Antragstellerin zur Verfügung zu stellen.\n\n \n\n1. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.\n\n3. Der Beschlusstenor soll den Parteien vorab telefonisch bekannt gegeben \nwerden.\n\n1\n\nDer aus dem Tenor ersichtliche Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\nnach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist zulässig. Ihm steht\ninsbesondere nicht entgegen, dass die Antragstellerin den Antrag möglicherweise\nfrühzeitiger hätte stellen können. Denn der Antrag nach § 123 VwGO ist an keine\nFrist gebunden. Sich aus einer erst späten Antragstellung ergebende\nEinschränkungen der Aufklärungs- und Prüfungsmöglichkeiten würden damit auch\nnicht zur Unzulässigkeit des Antrags führen, sondern sich gegebenenfalls im\nRahmen der summarischen Prüfung zu Lasten der Antragstellerin auswirken.\n\n2\n\nDer Antrag ist auch begründet. Er dient dazu, ein Rechtsverhältnis - hier die\nBenutzung der Glashalle im \"Schloss I. \" - zur Abwendung eines wesentlichen\nNachteils einstweilig zu regeln ( § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ).\n\n3\n\nFür den Antrag besteht ein Anordnungsgrund (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m.\n§ 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Die Sache ist eilbedürftig. Die\nAntragstellerin erstrebt mit ihrem Antrag, dass der von ihr geltend gemachte\nBenutzungsanspruch alsbald durchgesetzt wird. Dies ist notwendig, da der Parteitag\nfür den 14. Juni 2009 vorgesehen ist und verhindert werden soll, dass der Anspruch\ndurch Zeitablauf vereitelt wird.\n\n4\n\nDie Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch (vgl. § 123 Abs. 3\nVwGO\ni. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) glaubhaft gemacht, der es gebietet, die in der Hauptsache\nangestrebte Entscheidung ausnahmsweise vorwegzunehmen, weil ein wirkungsvoller\nRechtsschutz auf andere Weise nicht erreicht werden kann. Als politische Partei hat\ndie Antragstellerin nämlich einen Rechtsanspruch auf Überlassung der Glashalle im\n\"Schloss I. \" zur Durchführung ihres Parteitages am 14. Juni 2009 aus § 5 Abs. 1\nSatz 1 PartG i. V. m. Art. 3 und Art. 21 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG. Danach\nsollen alle Parteien gleich behandelt werden, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt\nden Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt.\n\n5\n\nVgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht (ThürOVG), Beschluss v. 26. Oktober\n2004 - 2 EO 1377/04 -; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW),\nBeschluss vom 11. Mai 1995 - 1 S 1283/95 -; Verwaltungsgericht (VG) Meiningen,\nBeschluss vom 18. September 2007 - 2 E 498/07 -, alle zit. nach juris.\n\n6\n\nAls nicht verbotene Partei steht die Antragstellerin unter dem Schutz des Art. 21\nAbs. 1 GG und hat damit das Recht, sich dem Bürger so darzustellen, wie es ihrem\nSelbstverständnis entspricht. Sie hat außerdem die Pflicht, mindestens alle zwei\nJahre einen Parteitag durchzuführen ( vgl. § 9 Abs. 1 Satz 3 PartG ). An der\nWahrnehmung dieser Rechte und Pflichten darf sie grundsätzlich nicht gehindert\nwerden.\n\n7\n\nStändige Rechtsprechung, vgl. u. a.: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG),\nBeschluss vom 21. Juli 1989 - 7 B 184/88 -, NJW 1990. S. 134; ThürOVG, a. a.\nO.\n\n8\n\nDie Glashalle ist nach § 1 Abs. 2 der Satzung für das Kultur- und Bürgerzentrum\n\"Schloss I. \" vom 28. Mai 1999 i. d. F. der 1. Änderungssatzung vom\n13. Dezember 2001 ( im Folgenden: Satzung ) als öffentliche Einrichtung gewidmet.\nSie kann nach § 5 Abs. 1 der Satzung an Dritte für öffentliche oder geschlossene\nVeranstaltungen grundsätzlich gegen Entgelt überlassen werden. Für Ver-\nanstaltungen von Parteien und weltanschaulichen Vereinen/ Verbänden ist dieser\nÜberlassungsanspruch durch § 5 Abs. 7 der Satzung insoweit eingeschränkt, als\ndiese nur als geschlossene Veranstaltungen möglich sind.\n\n9\n\nBei dem Parteitag der Antragstellerin handelt es sich um eine geschlossene\nVeranstaltung i. S. d. Satzung.\n\n10\n\nGrundsätzlich erschließt sich der Begriff der \"geschlossenen\" Veranstaltung\nausschließlich vom teilnehmenden Personenkreis her und ist in Abgrenzung zur\nöffentlichen Veranstaltung zu sehen: Eine geschlossene - oder auch nichtöffentliche -\nVeranstaltung liegt vor, wenn sie lediglich einen abgeschlossenen, individuell\nabgegrenzten Personenkreis umfasst, also nicht jedermann zugänglich ist. Insofern\nkann auf den Öffentlichkeitsbegriff des § 1 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes -\nVersammlG - zurückgegriffen werden.\n\n11\n\nVgl. dazu: Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetz, Kommentar, 15. Auflage,\n2008, § 1, Rdnr. 200 ff. m. w. N.\n\n12\n\nDas Gericht sieht keinen Anlass dazu, den Ausführungen des Antragsgegners\nfolgend den Begriff der \"geschlossenen\" Veranstaltung im Lichte der Satzung für das\nKultur- und Bürgerzentrum \"Schloss I. \" anders zu verstehen. Der Antragsgegner\nmeint, indem § 1 Abs. 3 der Satzung die allgemeine Verpflichtung ausspreche, dem\nDenkmalschutz und der kulturhistorischen Bedeutung des Gebäudes in\nangemessener Weise Rechnung zu tragen, werde auch der Begriff der\n\"geschlossenen Veranstaltung\" in diesem Sinne inhaltlich geprägt. Eine konkrete\nVeranstaltung dürfe daher den Namen und die kulturhistorische Bedeutung des\nGebäudes nicht für politische Zwecke vereinnahmen. \"Geschlossen\" bedeute somit\nbildlich gesprochen, dass die Veranstaltung \"hinter den Mauern\" des Gebäudes\nbleibe und keine öffentlich wahrnehmbaren Implikationen mit dem Gebäude\nentstünden.\n\n13\n\nFür dieses Verständnis bietet jedoch die Satzung keine Anhaltspunkte. Sie trägt\nvielmehr den Konflikten, die sich ergeben könnten, wenn Parteiveranstaltungen\njeglicher Art im \"Schloss I. \" abgehalten würden, gerade bereits dadurch\nRechnung, dass der Überlassungsanspruch für Parteien auf geschlossene, d. h.\nnicht jedermann zugängliche Veranstaltungen begrenzt wird. Hierdurch wird die\nAußenwirksamkeit von Parteiveranstaltungen reduziert. Dass darüber hinaus eine\nweitere inhaltliche Beschränkung des gebräuchlichen Begriffs der \"geschlossenen\"\nVeranstaltung gewollt ist, kommt an keiner Stelle der Satzung hinreichend zum\nAusdruck.\n\n14\n\nBei dem Parteitag der Antragstellerin handelt es sich um eine geschlossene\nVeranstaltung im oben dargelegten Sinn. Nach § 14 Abs. 1 der Satzung der\nAntragstellerin vom 9. September 2007 (vgl. auch § 9 Abs. 1 Partei G) besteht der\nParteitag aus den stimmberechtigten Mitgliedern der Bürgerbewegung pro Nordrhein-\nWestfalen. Zugelassen ist damit ein eindeutig abgegrenzter Personenkreis. Sollten\ndarüber hinaus einzelne Gäste oder Journalisten zugelassen werden, macht dies\neine geschlossene Veranstaltung nicht zu einer öffentlichen.\n\n15\n\nUnerheblich ist, ob bereits Parteitage oder ähnliche Parteiveranstaltungen im\n\"Schloss I. \" stattgefunden haben. Denn auf das Bestehen einer betrieblichen\nÜbung kommt es kommt es angesichts des Anspruchs aus § 5 Abs. 1 Satz 1\nPartei G und der in der Satzung festgelegten Kriterien für die Überlassung der\nRäume im \"Schloss I. \" nicht an.\n\n16\n\nDem Zulassungsanspruch der Antragstellerin steht auch nicht die Befürchtung\ndes Antragsgegners entgegen, dass Gegenreaktionen politischer Gegner der\nAntragstellerin zu einer (weiteren) Diskreditierung des Kulturdenkmals führen\nkönnten. Derartige Handlungen Dritter können der Antragstellerin nicht zugerechnet\nwerden, sondern sind Teil der allgemeinen politischen Auseinandersetzung.\n\n17\n\nDie Benutzung der Glashalle durch die Antragstellerin scheitert auch nicht daran,\ndass diese von der räumlichen Konzeption und Größe, insbesondere hinsichtlich der\nBestuhlung nicht ausreichend wäre. Der Antragsgegner hat hierzu in seinem\nablehnenden Bescheid vom 28. April 2009 ausgeführt, nach dem gültigen\nbauordnungsrechtlichen Bestuhlungsplan sei die Halle bei Reihenbestuhlung mit\nkleiner Bühne für maximal 244 Personen zugelassen. Zwar führen andere\nBestuhlungsvarianten nach Angabe des Antragsgegners zu einem geringeren\nPlatzangebot (ca. 130 Personen). Da nach Angaben der Antragstellerin 100 bis 150\nPersonen zum Parteitag erwartet werden, reicht jedoch die Kapazität der Glashalle\nauf jeden Fall aus.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung\nberuht auf § 53 Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Wegen der\nfaktischen Vorwegnahme der Hauptsache ist der Ersatzstreitwert i. H. v.\n5.000,00 Euro hier nicht zu kürzen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239803","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-06-04/15-l-533-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":2},{"jurabk":"PartG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"PartG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239803","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239803","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-06-04/15-l-533-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239803","retrieved":"2026-07-09 02:02:50.743348+00:00"}}