{"status":"available","doknr":"OLD239840","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0603.7L428.09.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-06-03","aktenzeichen":"7 L 428/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin 7 K 1888/09 \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 25. März 2009 \nwiederherzustellen bzw. anzuordnen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen \nRechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten \nder Antragstellerin aus, weil die Ordnungsverfügung, durch die ihr die \nFahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist. \nZur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen \nzunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des \nAntragsgegners, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).\n\n5\n\nDer Antragsgegner hat die Antragstellerin zu Recht als ungeeignet zum \nFühren von Kraftfahrzeugen angesehen und ihr die Fahrerlaubnis entzogen. \nDie in dem schlüssigen, nachvollziehbaren Gutachten des Facharztes für \nPsychiatrie und Psychotherapie Dr. med. N. diagnostizierte akute \nparanoide Psychose schließt die Fahreignung der Antragstellerin aus. Nach \ndiesem Gutachten über ihre Kraftfahreignung spricht alles dafür, dass die \nAntragstellerin unter einer solchen Erkrankung leidet. Dabei ist das \nunsubstanziierte Bestreiten der Diagnose seitens des \nProzessbevollmächtigten der Antragstellerin nicht geeignet, diese in Zweifel \nzu ziehen, zumal die von der Antragstellerin im Rahmen der Begutachtung \ngemachten Aussagen das Vorliegen einer psychischen Erkrankung nahe \nlegen. Das Gutachten ist auch nicht dadurch widersprüchlich, dass es der \nAntragstellerin eine gute Alltagskompetenz bescheinigt. Ausdrücklich umfasst \ndiese Kompetenz im Falle der Antragstellerin jedenfalls nicht das Führen von \nKraftfahrzeugen im Straßenverkehr. Dahinstehen kann in diesem \nZusammenhang, ob die im Verwaltungsvorgang dokumentierten \nBeobachtungen der Nachbarn der Antragstellerin tatsächlich zutreffen. Denn \ndie Diagnose der psychischen Erkrankung fußt nicht auf den Schilderungen \nder Nachbarn. Vielmehr beruht sie im Wesentlichen auf den eigenen \nFeststellungen und Untersuchungsergebnissen des Gutachters. Bei der \ndanach vorliegenden akuten paranoiden Psychose ist nach Ziffer 7.1.1 der \nAnlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) die Fahreignung der \nAntragstellerin ausgeschlossen (vgl. auch Nr. 3.10.1 der Begutachtungs-\nLeitlinien zur Kraftfahreignung des Gemeinsamen Beirates für \nVerkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und \nWohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der \nBundesanstalt für Straßenwesen M 115, Februar 2000). Dabei folgt die \nmangelnde Eignung bereits aus der hier getroffenen Diagnose. Weitere \nFeststellungen hinsichtlich des bisherigen Fahrverhaltens der Antragstellerin \nsind darüber hinaus nicht erforderlich. \n\n6\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 \ndes Gerichtskostengesetzes und entspricht der neuen Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten \num eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. \nBeschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -.\n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239840","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-06-03/7-l-428-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239840","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239840","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-06-03/7-l-428-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239840","retrieved":"2026-07-09 02:02:53.591142+00:00"}}