{"status":"available","doknr":"OLD239839","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0603.7L383.09.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-06-03","aktenzeichen":"7 L 383/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 1.250 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1803/09 der Antragstellerin \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. März 2009 \nanzuordnen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzulässig, sachlich jedoch nicht begründet. Die in § 2a Abs. 6 des \nStraßenverkehrsgesetzes (StVG) vorgeschriebene sofortige Vollziehung der \nangefochtenen Anordnung einer Nachschulungsmaßnahme gemäß § 2a \nAbs. 2 Nr. 1 StVG ist im gesetzlich vermuteten überwiegenden öffentlichen \nInteresse geboten. Denn es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der \nRechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung.\n\n5\n\nNach § 2a Abs. 2 Nr. 1 StVG ist die Teilnahme an einem Aufbauseminar \nu. a. dann anzuordnen, wenn gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf \nProbe wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen schwerwiegenden \noder zwei weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlungen rechtskräftige \nEntscheidungen ergangen sind, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG in das \nVerkehrszentralregister einzutragen sind. Die Bewertung der Straftaten und \nOrdnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe erfolgt gemäß \n§ 34 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) nach Anlage 12 dieser \nVerordnung. \n\n6\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn gegen die Antragstellerin \nsind wegen einer Handynutzung am 14. September 2008 und wegen \nmangelhafter Reifen am 4. Januar 2009 rechtskräftige Bußgeldbescheide \nergangen. Die Antragstellerin besitzt die Fahrerlaubnis der Klasse B seit dem \n17. Oktober 2007. Die Vorfälle ereigneten sich daher innerhalb der \nzweijährigen Probezeit. \n\n7\n\nDie Antragstellerin hat zwar vorgetragen, dass sie die Zuwiderhandlungen \nnicht begangen habe. Sie hat dies aber trotz entsprechender Ankündigung \nnicht belegt.\n\n8\n\n9\n\nDas Gericht sieht auch keinen Anlass, dieser Frage weiter nachzugehen. \nGemäß § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG ist die Fahrerlaubnisbehörde und im \nAnschluss daran auch das Gericht nämlich bei den Maßnahmen nach den \nNummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder \nOrdnungswidrigkeit gebunden. Durch diese seit dem 1. Januar 1999 geltende \nVorschrift ist die zu einer früheren Fassung der Vorschrift ergangene \nRechtsprechung \n\n10\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. April 1994 - 11 C 54.92 -, \nNJW 95, 70\n\n11\n\nüberholt, wonach eine Bindung an die in der rechtskräftigen Entscheidung \nenthaltenen Sachverhaltsfeststellungen nicht anzunehmen sei, wenn \ngewichtige Anhaltspunkte gegen deren Richtigkeit sprächen. \n\n12\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg, Beschluss vom \n3. Dezember 1999 - 3 Bs 250/99 -, NZV 00,269; \nOVG Saarlouis, Beschluss vom 21. Dezember 2000 \n- 9 V 30/00 -, DAR 01, 427.\n\n13\n\nOb die Bindung an die Feststellungen rechtskräftiger Entscheidungen \nauch dann gilt, wenn die Entscheidung offensichtlich unrichtig ist, braucht im \nvorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. In der amtlichen Begründung \nzur Einführung des § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG (BT-Drucksache 13/6914) heißt \nes vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, es solle klargestellt werden, dass die \nFahrerlaubnisbehörde nicht noch einmal prüfen müsse, ob der Fahranfänger \ndie Tat tatsächlich begangen habe. Eine Ausnahme von der in § 2 a Abs. 2 \nSatz 2 StVG gesetzlich bestimmten Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an die \nrechtskräftige Entscheidung über die innerhalb der Probezeit begangene \nOrdnungswidrigkeit ist vor diesem Hintergrund verfassungsrechtlich jedenfalls \ndann nicht geboten, wenn es der Betroffene trotz bestehenden Anlasses \nunterlassen hat, rechtzeitig Einspruch gegen den Bußgeldbescheid \neinzulegen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 18. Septem-ber 2006 - 3 Bs \n298/05 -, NJW 2007, 1225). \n\n14\n\nDie Antragstellerin hat nicht glaubhaft und substantiiert vorgetragen, dass \nund warum sie gehindert gewesen sein sollte, gegen die Bußgeldbescheide \nmit der Begründung Einspruch einzulegen oder Wiedereinsetzung zu \nbeantragen, sie sei nicht die Fahrerin gewesen. Ihr insoweit erfolgter Vortrag, \ndass Familienmitglieder ihren zunächst verlorenen Führerschein benutzt und \nbei den beiden Vorfällen vorgelegt haben sollen, ist weder glaubhaft noch gar \nbelegt. Zunächst erscheint wenig glaubhaft, dass die Mutter der \nAntragstellerin die Handynutzung am 14. September 2008 begangen haben \nsoll; denn es dürfte den Polizisten aufgefallen sein, dass nicht eine 19jährige \nFahrerin im Auto saß, sondern eine (voraussichtlich mindestens) doppelt so \nalte Frau. Hinzu kommt, dass die Behauptung der Antragstellerin, die \nBußgeldbescheide nicht erhalten zu haben, weil sie an ihre alte Anschrift \nQ. Str. °° gerichtet worden sein sollen, nach Aktenlage falsch ist; beide \nsind nämlich an ihre neue Anschrift I.------straße °° adressiert. Angesichts \ndessen muss die Antragstellerin die rechtskräftigen Feststellungen der \nBußgeldbescheide jetzt gegen sich gelten lassen.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes und entspricht dem regelmäßig festgesetzten Wert \nbei Eilverfahren wegen der Anordnung eines Aufbauseminars.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239839","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-06-03/7-l-383-09","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 2a","ref_norm":"2a","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239839","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239839","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-06-03/7-l-383-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239839","retrieved":"2026-07-09 02:02:53.520895+00:00"}}