{"status":"available","doknr":"OLD239870","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0602.10K1825.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-06-02","aktenzeichen":"10 K 1825/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird, soweit sie nicht zurückgenommen und das Verfahren \ninsoweit eingestellt wurde, abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Befreiung der Klägerin von Festsetzungen \ndes Bebauungsplanes.\n\n3\n\nUnter dem 8. August 2005 erteilte die Beklagte der Klägerin die \nBaugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 11 \nWohneinheiten und 13 Stellplätzen in X. , I.----straße 51 (Gemarkung X. , \nFlur 0, Flurstück 0000). In der der Baugenehmigung zugrundeliegenden \nBaubeschreibung heißt es, dass Zufahrten und Stellplätze in \nwasserdurchlässigem Pflaster erstellt werden.\n\n4\n\nUnter Ziffer 8.9 der textlichen Festsetzungen des für das \nVorhabengrundstück maßgeblichen Bebauungsplanes Nr. 00 „T. N. „ - \n2. vereinfachte Änderung - heißt es, dass Stellplätze und ihre Zufahrten sowie \nZufahrten zu Garagen in wasserdurchlässiger Bauweise, z.B. Porenstein, \nRasengittersteine, breitfugiges Pflaster oder wassergebundene Decke, \nauszuführen und auf das notwendige Maß zu beschränken seien.\n\n5\n\nDie Beklagte stellte die Stellplätze und die Zufahrten in Verbundsteinpflaster \nher. Sie beantragte am 6. September 2007 bei der Beklagten die Befreiung von \nder Festsetzung Nr. 8.9 des Bebauungsplanes mit der Begründung, der \nUntergrund im Bereich des Bauvorhabens sei wasserundurchlässig. Sie fügte \nihrem Antrag eine Stellungnahme des geotechnischen Büros Dr. Q. C. \nGmbH vom 21. August 2007 bei, in der es im wesentlichen heißt, die Einleitung \ndes auf den Stellplätzen anfallenden Wassers über ein Ökopflaster mit \nVerrieselung sei im vorliegenden Fall wegen der relativ geringen Durchlässigkeit \nder oberflächennahen Schichten sehr problematisch. In einem ergänzenden \nhydrogeologischen Gutachten desselben vom 29. Oktober 2007, dessen \nAuftraggeberin die Klägerin war, führt der Gutachter abschließend aus, dass \nnach dem üblichen Sprachgebrauch der Boden als sehr schwach durchlässig zu \nbezeichnen sei. Eine Verrieselung von Oberflächenwasser werde üblicherweise \nnur dann praktiziert, wenn der Durchlässigkeitsbeiwert um mindestens zwei 10er \nPotenzen höher liege, also das 100fache der auf dem Vorhabengrundstück \ngemessenen Werte erreiche. In seinem hydrogeologischen Gutachten für das \ngesamte Baugebiet N. , dass er vor ca. 10 Jahren erstellt habe, sei noch \neine Flächenversickerung für möglich gehalten worden. Nach der neuen Fassung \ndes ATV-Arbeitsblattes A138 und allgemeiner praktischer Erfahrung werde die \nFlächenversickerung nicht mehr als auf Dauer zuverlässige Verrieselungsart \nangesehen, da sich die Poren in den Pflastersteinen und Zwischenfugen nach \nrelativ kurzer Zeit zusetzen könnten. Im vorliegenden Fall ergebe sich zusätzlich \ndas Problem, dass das Wasser nicht bzw. nicht schnell genug in den Untergrund \nabfließen könne, was die Verschlammung noch beschleunige. Daher sollte man \nin solchen Fällen auf die Verlegung von Öko-Pflaster verzichten und das Wasser \nvon vorne herein in den Regenwasserkanal einleiten.\n\n6\n\nNach entsprechender Anhörung der Klägerin lehnte die Beklagte mit \nBescheid vom 22. Februar 2008 den Antrag auf Befreiung von der Festsetzung \ndes Bebauungsplanes ab. Zur Begründung heißt es u.a., dass auf \nentsprechenden Flächen für Stellplätze in der Umgebungsbebauung bereits seit \nJahren eine dem Bebauungsplan entsprechende wasserdurchlässige Pflasterung \nverbaut sei und keine Probleme verursache. Es sei nicht nachzuvollziehen, aus \nwelchem Grunde gerade im Bereich des Vorhabengrundstücks die \nVersickerungsfähigkeit nicht gegeben sein soll.\n\n7\n\nMit der am 25. März 2008 erhobenen Klage wiederholt und vertieft die \nKlägerin ihr bisheriges Vorbringen. \n\n8\n\nNach Rücknahme des auch gegen den Gebührenbescheid der Beklagten vom \n20. Februar 2008 gerichteten Klageantrags in der mündliche Verhandlung vom \n25. März 2009 beantragt die Klägerin vorliegend,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 22. Februar 2008 zu \nverpflichten, der Klägerin eine Befreiung von den textlichen Festsetzungen Nr. \n8.9 des Bebauungsplanes der Stadt X. Nr. 00 „T. N. „ zu \nerteilen.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt unter Wiederholung ihres bisherigen \nVorbringens,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nDas Gericht hat durch Beschluss vom 25. März 2009 das Ruhen des \nVerfahrens bis zum 30. April 2009 angeordnet. Die Beteiligten haben auf die \nDurchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet.\n\n13\n\nDas Amtsgericht Münster hat unter dem 15. April 2009 in dem \nInsolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Klägerin einen vorläufigen \nInsolvenzverwalter bestellt und u.a. angeordnet, dass Verfügungen der \nSchuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des \nvorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. \n\n14\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten Hefte \n1 bis 6) ergänzend verwiesen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Kammer entscheidet gemäß §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO durch \nden Einzelrichter und im Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche \nVerhandlung.\n\n17\n\nDie Anordnung des Ruhens des Verfahrens in der mündlichen Verhandlung \nvom 25. März 2009 steht einer streitigen Entscheidung nicht entgegen, weil im \nEinvernehmen der Beteiligten das Verfahren nur bis zum 30. April 2009 ruhen \nsollte. \n\n18\n\nEbenso steht das Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der \nKlägerin einer gerichtlichen Entscheidung nicht im Wege. Eine Unterbrechung \ndes Gerichtsverfahrens nach §§ 173 VwGO, 240 Satz 2 ZPO hat nicht \nstattgefunden, weil trotz Einleitung des Insolvenzeröffnungsverfahrens die \nVerwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Klägerin nicht auf \nden vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen ist, sondern gemäß § 21 Abs. \n2 Nr. 2 2. Alternative InsO lediglich angeordnet wurde, dass Verfügungen der \nSchuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam \nsind. In diesem Falle ohne Bestimmung eines allgemeinen Verfügungsverbotes \nfür die Schuldnerin wird der Rechtsstreit ohne Unterbrechung durch die \nSchuldnerin fortgeführt.\n\n19\n\nVgl. OLG Koblenz, Urteil vom 12. Mai 2005 - 5 U 132/05 -, Juris.\n\n20\n\nDie nach Rücknahme noch verbleibende Verpflichtungsklage auf Erteilung \neiner Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplanes ist zwar zulässig, aber \nunbegründet.\n\n21\n\nDie Voraussetzungen des hier einschlägigen § 31 Abs. 2 BauGB liegen nicht \nvor. Nach dieser Vorschrift kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes \nbefreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und \n1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder \n2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder \n3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht \nbeabsichtigten Härte führen würde \nund wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit \nden öffentlichen Belangen vereinbar ist.\n\n22\n\nDie Klägerin hat weder einen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung noch \neinen als Minus in dem Verpflichtungsbegehren enthaltenen Anspruch auf \nerneute Bescheidung. Ein Befreiungsanspruch wäre nur gegeben, wenn das \nErmessen der Beklagten auf Null reduziert wäre. Das ist nicht der Fall. Vielmehr \nhat die Beklagte die Ablehnung ermessensfehlerfrei ausgesprochen.\n\n23\n\nEine Befreiung von der textlichen Festsetzung Nr. 8.9 des Bebauungsplanes \nNr. 00 würde Grundzüge der Planung berühren. \n\n24\n\nDas Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung soll sicherstellen, \ndass die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht beliebig durch \nVerwaltungsakt außer Kraft gesetzt werden. Der Änderung eines \nBebauungsplans obliegt der Gemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde. Ob \ndie Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen \nPlanungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen \nGrundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der \nPlanung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der \nPlanungskonzeption nahe, die nur im Wege der Umplanung möglich ist. Die \nBefreiung kann nicht dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene \nplanerische Regelung beiseite zu schieben.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 - 4 B 5.99 -, NVwZ 1999, \n1110.\n\n26\n\nDas planerische Grundkonzept liegt nach der Begründung der 1. Fassung \ndes Bebauungsplanes Nr. 00 der Stadt X. in der Reduzierung der \nversiegelten Flächen, einem Anliegen, das in § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB ebenso \nwie in § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB Ausdruck gefunden hat. Bodenversiegelungen \nsind auf das notwendige Maß zu begrenzen. Grundzüge der Planung wären hier \nnur dann nicht berührt, wenn im Falle der Klägerin besondere Gründe für eine \nBefreiung von der textlichen Festsetzung Nr. 8.9 des Bebauungsplanes Nr. 00 \nvorlägen, die den allgemeinen Planungszweck nicht ad absurdum führen würden. \nBesondere Gründe könnten hier in der mangelnden Versickerungsfähigkeit des \nBodens gerade auf dem Vorhabengrundstück der Klägerin im Gegensatz zu allen \nanderen Grundstücken im Plangebiet liegen. Das ist aber nicht der Fall.\n\n27\n\nDas von der Klägerin vorgelegte Gutachten C. vom 29. Oktober 2007 \nlässt nicht schlüssig erkennen, dass abweichend von der dem Bebauungsplan \nzugrundeliegenden, auf dem Gutachten desselben Gutachters vom 25. Juni 1996 \nzur Sickerfähigkeit des Untergrundes im Planungsgebiet N. in X. \nberuhenden, Annahme einer noch hinreichenden Versickerungsfähigkeit des \nBodens auch im Bereich des klägerischen Grundstücks nunmehr im Einzelfall \neine die Versickerung ausschließende Situation vorliegt. Der Bereich des \nklägerischen Grundstücks war bereits Gegenstand des Gutachtens C. vom \n25. Juni 1996 (Sonderungspunkt D1). Damals wurde ein die \nVersickerungsgeschwindigkeit beschreibender Durchlässigkeitsbeiwert von 4 x \n10-8 m/s festgestellt. In dem hier von der Klägerin vorgelegten Gutachten C. \nvom 29. Oktober 2007 wurden an zwei Sondierbohrlöchern mit jeweils drei \nMessungen bei der Sondierung 1 im Durchschnitt Durchlässigkeitsbeiwerte von \n5,16 x 10-8 m/s gemessen und bei der Sondierung 2 Durchlässigkeitsbeiwerte bei \ndrei Messungen im Bereich von 10-7. Dies alles sind Werte, die sogar günstiger \nliegen als der im Gutachten vom 25. Juni 1996 festgestellte Beiwert von 4 x 10-8. \nZwar hatte schon das damalige Gutachten den Boden im Baugebiet als gering \nwasserdurchlässig bezeichnet und als ungünstig für eine Verrieselung von \nOberflächenwasser angesehen. Dafür seien ein hoher Grundwasserspiegel und \neine relativ geringe Wasserdurchlässigkeit des Untergrundes verantwortlich. \nDennoch hat das für die textliche Festsetzung Nr. 8.9 des Bebauungsplanes \neinflussgebende Gutachten eine Flächenverrieselung im Plangebiet nicht \nausgeschlossen. Das von der Klägerin vorgelegte Gutachten C. vom \n29. Oktober 2007 nimmt keine von der allgemeinen Bodenbeschaffenheit im \nPlangebiet im Falle des klägerischen Grundstücks wesentlich abweichende \ntatsächliche Situation an mit der Schlussfolgerung, dass ausnahmsweise \nabweichend von dem übrigen Plangebiet im Falle der Klägerin eine Verrieselung \nausgeschlossen sei. Vielmehr stellt das Gutachten C. vom 29. Oktober 2007 \nauf neuere allgemeine Erkenntnisse ab, die im wesentlichen darauf gründen, \ndass sich die Zwischenfugen bei einer wasserdurchlässigen \nOberflächenversiegelung zusetzen können, was im Zusammenwirken mit einem \nverzögerten Wasserabfluss die Verschlammung beschleunige. Im Ergebnis sieht \ndas Gutachten C. vom 29. Oktober 2007 eine Verrieselung auch nicht als \nausgeschlossen an, sondern spricht lediglich davon, dass man hier auf die \nVerlegung von Öko-Pflaster verzichten sollte. \n\n28\n\nDie Zulassung einer von den Festsetzungen des Bebauungsplanes \nabweichenden wasserundurchlässigen Pflasterung der Stellplätze und Zufahrten \nauf dem Grundstück der Klägerin würde hier nach allem den planerischen \nAbsichten deutlich zuwiderlaufen und wäre allein im Wege einer Umplanung und \nnicht durch Verwaltungsakt zu verwirklichen.\n\n29\n\nEin Befreiungsanspruch ist damit ausgeschlossen. Aber auch eine \nNeubescheidung kommt nicht in Betracht, weil die Tatbestandsvoraussetzungen \ndes § 31 Abs. 2 BauGB - wie aufgezeigt - nicht sämtlich vorliegen.\n\n30\n\nNach allem ist die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden \nKostenfolge abzuweisen. Der Anspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239870","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-06-02/10-k-1825-08","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239870","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239870","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-06-02/10-k-1825-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239870","retrieved":"2026-07-09 02:02:55.932221+00:00"}}