{"status":"available","doknr":"OLD240333","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0528.10K584.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-05-28","aktenzeichen":"10 K 584/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie dem Beigeladenen zu 1. erteilte Genehmigung des Beklagten \nvom 12. Januar 2005 zur Nutzungserweiterung des Betriebsgebäudes auf dem \nGrundstück S. Straße 240a in E. und der Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung B. vom 19. Januar 2006 werden aufgehoben.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Klägerin und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte \nmit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 3., die \ndiese selbst tragen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDer jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Beigeladene zu 1. war bis zum Jahr 2008 Eigentümer des Grundstücks \nGemarkung E. , Flur 00, Flurstück 000 unter der Anschrift S. Straße \n240a in E. . Auf dem im Hinterland liegendem Grundstück befinden sich \nBetriebsgebäude eines Großhandels, der früher von dem Beigeladenen zu 1., \nspäter von den Beigeladenen zu 2. und 3. geführt wurde und nun nur noch vom \nBeigeladenen zu 3. geführt wird. Das Flurstück 000 wird durch eine östlich \ngelegene, ca. 40 m lange Zufahrt über Privatgelände zur S. Straße \nerschlossen.\n\n3\n\nDie Klägerin ist (Mit-) Eigentümerin des an der S. Straße 238 \ngelegenen Wohngrundstücks, das mit einem Wohnhaus bebaut ist und das u.a. \nvon der Klägerin selbst bewohnt wird. Westlich des Grundstücks der Klägerin \nliegt auf dem Nachbargrundstück die oben beschriebene Zufahrt. Südlich des \nGrundstücks der Klägerin ist ebenfalls eine Bebauung im Hintergelände \nvorhanden, es handelt sich um zwei Wohnhäuser unter den Anschriften S. \nStraße 238a und 238b.\n\n4\n\nDie Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. \nDer Beklagte stuft das fragliche Gebiet als faktisches Mischgebiet ein.\n\n5\n\nAm 26. Oktober 2004 beantragte der Beigeladene zu 1. beim Beklagten die \nErteilung einer Nutzungsänderungsgenehmigung für das Grundstück S. \nStraße 240a. Die bisherige Nutzung sei der Großhandel für Konserven und \nLebensmittel mit Büroräumen gewesen, die beabsichtigte Nutzung sei ein \nGroßhandel für Konserven und asiatische Lebensmittel mit Büroräumen und \nKühlaggregaten. \n\n6\n\nIn der Betriebsbeschreibung zum Bauantrag gab der Beigeladene zu 1. an, \ndass es sich um einen Zustell-Großhandel für Konserven und Lebensmittel \nhandele. Der Beigeladene zu 1. führte aus, dass drei Kühl- bzw. Gefrierhäuser, \nein Handgabelstapler und zwei Kleintransporter eingesetzt würden. Die \nBetriebszeit sei an Werktagen von 9.00 bis 19.00 Uhr. Im Betrieb seien zwei \nPersonen beschäftigt. Unter der Rubrik Geräusche gab der Beigeladene LKW-\nVerkehr und Ladegeschäfte in der Zeit von 7.00 bis 19.00 Uhr an. Als Abfallstoffe \nführte der Beigeladene Styroporkartons an, die zerkleinert in Gelben Säcken \nzwischengelagert und in der Gelben Tonne beseitigt würden.\n\n7\n\nVorausgegangen waren dem Bauantrag mehrere schriftliche Beschwerden \nder Klägerin über Gerüche und Ausdünstungen aus dem Betrieb: In der \nVergangenheit habe der Eigentümer das Grundstück selbst bewirtschaftet. Seit \ndem 1. Juli 2004 betreibe die Fa. Q. B1. T. das Lager für Lebensmittel und \nfür frischen Fisch und Gemüse. Es sei auch ein leistungsstarkes Kühlhaus \ngebaut worden. Der Betrieb werde an sechs bis sieben Tagen in der Woche in \nder Zeit von 6.00 bis 23.00 Uhr geführt. Die Wohnanlieger würden durch laute \nLagerarbeiten, auf dem Hof abgestellte leere Fisch- und Shrimpskisten, \nGemüsekisten, liegen gelassene sonstige Verpackungen, herumfliegende \nPapierverpackungsreste und durch muffigen Geruch aus den \nLagerausdünstungen sowie den Lärm bis hin zu Körperschall der Kühlaggregate \nbelästigt. Die Gerüche drängen bis auf ihr Hofgrundstück und in die Räume ihres \nHauses ein. \n\n8\n\nUnter dem 17. November 2004 gab das Staatliche Umweltamt I. eine \nStellungnahme zu dem Bauvorhaben ab (vgl. Bl. 20 f der Beiakte Heft 2). Unter \ndem 10. Januar 2005 äußerte sich das Umweltamt des Beklagten zu der \nNutzungserweiterung (Bl. 28 ff der Beiakte Heft 2). \n\n9\n\nDer Beklagte erteilte unter dem 12. Januar 2005 die Genehmigung zur \nNutzungserweiterung eines Betriebsgebäudes durch Einbau von Kühlaggregaten \nauf dem Grundstück S. Straße 240a. Die dem Bescheid beigefügten \nNebenbestimmungen des Staatlichen Umweltamtes I. und des Städtischen \nUmweltamtes wurden zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärt.\n\n10\n\nMit weiteren Beschwerden machte die Klägerin geltend, dass das \nGrundstück an sieben Tagen in der Woche bei Tag und Nacht von \nKraftfahrzeugen verschiedenster Tonnage angefahren werde. In den \nRäumlichkeiten werde Ware frittiert und mariniert. Es würden drei Kühlzellen \nunterhalten. \n\n11\n\nDaraufhin informierte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 3. Februar \n2005 über die erteilte Baugenehmigung. \n\n12\n\nDie Klägerin machte mit weiterem Schreiben vom 16. Februar 2005 geltend, \ndass der jetzige Nutzer des Grundstücks u.a. mehrere Kühlzellen mit erheblichen \nSchallimmissionen (Körperschall) betreibe. Der Zugang zum Grundstück werde \nden Lieferanten und Kunden bis zu einer Stunde verwehrt. Die LKW bis zu 40t \nund PKW würden mit laufendem Motor in Betrieb gehalten und letztlich die \nLiefergüter auf fremdem Grundstück abgestellt. Damit seien auch Hubkonzerte \nverbunden. Die Gerüche des Lagergutes würden nachhaltig auf ihr Grundstück \ngetragen. \n\n13\n\nAm 28. Februar 2005 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die dem \nBeigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung. Weiter machte die Klägerin \ngeltend, dass sie durch den Betrieb der Kühlaggregate erhebliche \ngesundheitliche Schäden erleide. \n\n14\n\nDurch ihre früheren Prozessbevollmächtigten ließ die Klägerin mit Schriftsatz \nvom 8. August 2005 vortragen, dass der zugrunde liegende Bauantrag sich auf \neinen Großhandel für Konserven und asiatische Lebensmittel mit Büroräumen \nund KPHL-Aggregaten beziehe. Zuvor sei in dem betreffenden Objekt ein \nKonservenlager betrieben worden. Nunmehr würden in erheblichem Maße \nFrischwaren wie Fisch und Fleisch etc. gelagert, so dass eine Nutzungsänderung \nvorliege. Im übrigen seien die Kühlaggregate erheblich erweitert bzw. völlig neu \nhergestellt worden. Es gebe eine erhebliche Geruchsbelästigung der Klägerin \ndurch den Betrieb des Lebensmittelgroßhandels auf dem Nachbargrundstück. \nVerunreinigte Verpackungsmaterialien und Reststoffe würden offen auf dem \nbetreffenden Gelände zwischengelagert und insbesondere in den \nSommermonaten komme es durch Hitzeeinwirkung zu erheblichen \nGeruchsbelästigungen. Den Geruchsbelästigungen sei bislang nicht in \nausreichender Weise nachgegangen worden. Lediglich die Frage der \nLärmemissionen sei geprüft worden. Hier bestehe die vorliegende Problematik \nnicht im Bereich Lärm, sondern im Bereich der durch die Kühlaggregate \nherbeigeführten Resonanzen. Diese führten dazu, dass im Tieftonbereich \nentsprechende Vibrationen am Körper sowie auch an den Außenfenstern zu \nverspüren seien. Insoweit sei das Staatliche Umweltamt I. seiner \nÜberprüfungspflicht nicht in ausreichender Weise nachgekommen. Es handele \nsich im übrigen nicht um ein Mischgebiet, sondern um ein allgemeines \nWohngebiet, so dass die vom Staatlichen Umweltamt I. berücksichtigten \nGrenzwerte für Lärmbelästigungen nicht greifen.\n\n15\n\nIn einem Vermerk vom 16. August 2005 (vgl. Bl. 61R der Beiakte Heft 2) \nwurde seitens eines Mitarbeiters des Beklagten folgendes festgestellt: Das \nGebiet sei als Mischgebiet einzustufen, in unmittelbarer Nähe befänden sich der \nAutoverkauf , Verwaltung (Versorgungsamt) und nicht störende \nGewerbebetriebe (ALDI, etc.). Dies bedeute, dass die Werte der \nzugrundeliegenden Schallimmissionsvorgaben richtig angenommen worden \nseien. Gerüche durch Verpackungen auf dem Gelände seien durch STA 60 zu \nprüfen (Auflage in der Genehmigung). Aggregatlärm sei durch das Staatliche \nUmweltamt I. zu überprüfen. Mögliche Überschreitungen der Betriebszeit \nseien in eigener Zuständigkeit zu prüfen (LKW-Verkehr). Für die Überprüfung der \nWaren sei STA 63 zuständig.\n\n16\n\nSeitens des Bauordnungsamtes wurde sodann beim Ordnungsamt, beim \nUmweltamt sowie beim Staatlichen Umweltamt I. eine Stellungnahme \nerbeten.\n\n17\n\nAm 17. August 2005 erfolgte eine Kontrolle vor Ort durch einen Mitarbeiter \ndes Bauordnungsamtes. Er stellte fest, dass lediglich geringe Mengen von ...... \nBehältern gelagert würden. Telefonisch sei dem Betreiber mitgeteilt worden, \ndiese in das Gebäude zu verlagern. Das Lager habe zum Zeitpunkt der Kontrolle \nzum größten Teil Konserven und eingepackte Waren beinhaltet. Frischwaren wie \nObst und Gemüse seien in den Kühlzellen gelagert. Im äußeren Bereich seien \ndiese nicht vorhanden gewesen, Gerüche seien nicht festgestellt worden. Dem \nBetreiber sei mitgeteilt worden, dass er einen Nachtragsantrag einreichen solle, \nwenn er das Lagergebäude außerhalb der genehmigten Zeiten beliefern wolle \n(vgl. Vermerk vom 18. August 2005 Bl. 64R der Beiakte Heft 2). \n\n18\n\nDas Umweltamt gab unter dem 19. August 2005 folgende Stellungnahme ab: \nBei dem Großhandel für Konserven und asiatische Lebensmittel handele es sich \nnicht um eine genehmigungsbedürftige Anlage nach § 22 \nBundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Hinsichtlich der Geräusche seien in \nder Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes I. vom 17. November 2004 \neinzuhaltende Pegel für den Immissionsort S. Straße 238a und b benannt, \nbezüglich möglicher Geruchsbelästigungen werde üblicherweise die \nGeruchsimissionsrichtlinie herangezogen. Soweit über durch Kühlaggregate \nherbeigeführte Resonanzen geklagt werde, könne nicht abgeschätzt werden, ob \nes sich dabei um Erschütterungen oder eher um tieffrequente Geräusche \nhandele.\n\n19\n\nSeitens des Ordnungsamtes - Lebensmittelkontrolle - wurde am 22. August \n2005 in einer telefonischen Stellungnahme gegenüber einem Mitarbeiter des \nBauordnungsamtes ausgeführt, dass gegen den Betrieb nichts einzuwenden sei. \nEs seien bereits zahlreiche Kontrollen durchgeführt worden, wobei \nlebensmittelrechtliche Punkte geprüft worden seien. Beanstandungen habe es \nzum größten Teil nicht gegeben. Bei allen Kontrollen seien nach subjektivem \nEmpfinden keinerlei Geruchsbelästigungen festgestellt worden. Die \nVerpackungen bzw. Behälter, welche außen lagern, seien z.B. nach Entleeren \nimmer ausgewaschen; verderbliche Ware habe sich ausschließlich in den \nKühlhäusern befunden. Die Kühlhäuser seien teilweise gegen Schallausbreitung \nmittels Schallwänden gesichert (vgl. Vermerk Bl. 70 der Beiakte Heft 2). Unter \ndem 1. September 2005 führte das Ordnungsamt - Lebensmittelüberwachung - in \neiner Stellungnahme gegenüber dem Bauordnungsamt folgendes aus: Der \nBetrieb der Fa. Q. B1. sei in diesem Jahr aufgrund von Beschwerden der \nKlägerin bereits mehr als zehnmal aufgesucht worden. Verstöße, wie von der \nKlägerin beschrieben, hätten zum Zeitpunkt der Kontrollen nicht festgestellt \nwerden können. Aus lebensmittelrechtlicher Sicht befinde sich der Betrieb in \neinem unbedenklichen Zustand. Kleinere Mängel seien in der Vergangenheit \numgehend beseitigt worden. Angaben zur Überschreitung der Betriebszeit und \nLärm durch Kühlaggregate könnten nicht gemacht werden. \n\n20\n\nUnter dem 16. September 2005 stellte der Beigeladene zu 1. beim Beklagten \neinen Nachtragsantrag. Er bat um Genehmigung, auch samstags Ware \nannehmen und ausliefern zu dürfen. Des weiteren müsse Frischgemüse \ngehandelt werden. Dieses werde im Kühlhaus gelagert und bringe keinerlei \nGeruchsbelästigung. Am 4. Oktober 2005 legte der Beigeladene zu 1. eine \nBetriebsbeschreibung vor, in der u.a. angegeben war, dass der LKW-Verkehr \nund Ladegeschäfte zwei- bis dreimal täglich zwischen 7.00 bis 19.00 Uhr \nstattfänden. Es handele sich bei Samstagen um Werktage, so dass es hierfür \nkeiner gesonderten Genehmigung bedürfe. Trotzdem beantrage er samstags von \n9.00 bis 19.00 Uhr das Lager anfahren zu dürfen, weil Frischware nach \nGeschäftsschluss in die Kühlung gebracht werden müsse. Es handele sich in der \nRegel um zwei Kleintransporteranfahren pro Tag. Der Nachtragsantrag des \nBeigeladenen zu 1. wurde vom Beklagten nicht beschieden.\n\n21\n\nMit Schreiben vom 27. Oktober 2005 führte das Staatliche Umweltamt I. \naus, dass im Falle der Klägerin schon mehrfach Lärmmessungen durchgeführt \nworden seien, ohne dass sich eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte \nhabe feststellen lassen. Alle Ermittlungen belegten, dass die gesetzlichen \nRichtwerte eingehalten würden. Eine erneute Messung durch das Staatliche \nUmweltamt werde somit nicht erfolgen.\n\n22\n\nIn einem Vermerk vom 2. November 2005 hielt der Mitarbeiter des \nBauordnungsamtes u.a. fest, dass zahlreiche Ortskontrollen in eigener \nZuständigkeit ergeben hätten, dass LKW-Verkehr außerhalb der genehmigten \nZeiten nicht stattgefunden habe (vgl. Bl. 76 R der Beiakte Heft 2). \n\n23\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2006 wies die Bezirksregierung \nB. den Widerspruch der Klägerin gegen die dem Beigeladenen zu 1. erteilte \nBaugenehmigung als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde folgendes \nausgeführt: Die Eigenart der näheren Umgebung des hier betroffenen \nGrundstücks entspreche nach der vorhandenen Bebauung einem Mischgebiet. \nBei dem angegriffenen Bauvorhaben handele es sich um einen Betrieb, der das \nWohnen nicht wesentlich störe. Er sei also in einem Mischgebiet grundsätzlich \nzulässig. Die zulässigen Immissionsrichtwerte ergäben sich aus der TA-Lärm. \nDer Beklagte habe durch entsprechende Auflagen im Rahmen der \nBaugenehmigung festgelegt, dass die von dem strittigen Bauvorhaben \nausgehenden Geräuschimmissionen vor den Gebäuden S. Straße 238a \nund b tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) nicht überschreiten dürften. Da \ndas Wohngebäude der Klägerin vom strittigen Vorhaben weiter entfernt liege als \ndie beiden genannten Gebäude, sei sichergestellt, dass die zulässigen Werte am \nWohnhaus eingehalten würden. Weiter enthalte die Baugenehmigung die \nAuflage, dass der Betrieb so einzurichten sei, dass es am nächstgelegenen \nWohngebäude nicht zu Geruchsbelästigungen komme. Aufgrund der \nBeschwerden der Klägerin sei der Betrieb im Jahre 2005 mehr als zehnmal von \neinem Lebensmittelkontrolleur der Stadt E. überprüft worden. Verstöße bzw. \nGeruchsbelästigungen, wie sie von der Klägerin beschrieben worden seien, \nhätten zu keinem Zeitpunkt der Kontrollen festgestellt werden können. Zu den \nvon der Klägerin beklagten Resonanzen sei anzumerken, dass das Staatliche \nUmweltamt I. mehrfach Lärmmessungen durchgeführt habe, ohne dass eine \nÜberschreitung des Immissionsrichtwertes habe festgestellt werden können. \nAuch hinsichtlich tieffrequenter Geräusche (Infraschall) sei nichts zu \nbeanstanden gewesen. Im Messbericht über Geräuschimmissionen des \nStaatlichen Umweltamtes I. vom 4. März 2005 (Messvorschriften: TA-Lärm \nvom 26. August 1998 und DIN 45680 und Beiblatt 1) heiße es hierzu: „Messpunkt \n2. - innen - im Schlafzimmer EG (S. Straße 238), 0,5 m über Kopfteil des \nBettes bei geschlossener Tür/Fenster: 2.1 Da die Terzband-Analyse ergeben hat, \ndass die Differenz zwischen LCeq - LAeq bei Vollastbetrieb der Kühlanlagen 15 \ndB beträgt und subjektiv keine wahrnehmbaren tieffrequenten Geräusche \nvorlagen, sind keine schädlichen Umwelteinwirkungen gemäß 7.3 TA-Lärm \ngegeben. Eine weitere Betrachtung der Frequenzbereiche von 10 - 80 dB nach \nDIN 45680 erübrigt sich daher.\"\n\n24\n\nDer Widerspruchsbescheid wurde den früheren Prozessbevollmächtigten der \nKlägerin gegen Empfangsbekenntnis zugestellt am 24. Januar 2006.\n\n25\n\nDie Klägerin hat am 20. Februar 2006 Klage erhoben mit der sie ihr \nBegehren weiterverfolgt. Sie trägt umfassend zu ihren gesundheitlichen \nBeschwerden und sonstigen Störungen vor, die ihrer Auffassung nach auf den \nBetrieb auf dem Grundstück S. Straße 240a zurückzuführen seien. Die \nKlägerin beklagt Körperschall und Resonanzen in den Zimmern ihres Hauses. Es \nkomme zu erheblichen Lärmeinwirkungen. Der Betreiber des \nLebensmittelslagers halte die Betriebszeiten nicht ein. Verkehr und Lagerarbeiten \nfänden auch frühmorgens und nachts und an Sonn- und Feiertagen statt. Abfälle \nund Abwässer würden nicht sachgerecht gelagert bzw. entsorgt. Es komme zu \nerheblichen Geruchsbelästigungen. Die Gerüche zögen bis in ihr Haus. Der \nBetreiber habe sein Geschäft erweitert auf einen Garküchenbetrieb (ohne \nKücheneinrichtung). Auf dem Grundstück 240 a werde gekocht und frittiert. \nSoweit angegeben werde, dass es sich um private Aktivitäten handele, sei dies \neine Schutzbehauptung. Der Beigeladene zu 1. habe dem Pächter ein mit \nerheblichen Mängeln behaftetes Hinterliegergrundstück verpachtet. Auf dem \nGrundstück befinde sich lediglich eine behelfsmäßige Bebauung. Die Zuwegung \nzum Grundstück sei nicht ausreichend. Erst seit Juli 2008 sei ein 1100-Liter \nContainer aufgestellt worden. Erst seit Januar 2009 werde regelmäßig ein Gelbe-\nTonne-Container abgeholt.\n\n26\n\nDie Klägerin wandte sich auch nach Klageerhebung mit weiteren Schreiben \nan das Bauordnungsamt des Beklagten, die Beschwerden gegen den Betrieb auf \ndem Grundstück S. Straße 240a enthielten.\n\n27\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n28\n\n1. die dem Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung vom 12. Januar \n2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. \nvom 19. Januar 2006 aufzuheben,\n\n29\n\n2. den Beklagten zu verpflichten, gegen die vom Grundstück S. \nStraße 240a auf ihr Grundstück einwirkenden Störungen (Geräusche der \nKühlaggregate der Lagerhalle, Bau eines Kamins zur Ableitung der \nKühlgeräusche, Verhinderung von Gerüchen und Stäuben) einzuschreiten und \nhierüber einen neuen Bescheid zu erlassen.\n\n30\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n31\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n32\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin entspreche die Eigenart der näheren \nUmgebung des Vorhabengrundstückes der eines Mischgebietes im Sinne des \n§ 6 der BauNVO. Die durch den Betrieb einzuhaltenden Schallschutzwerte seien \ndementsprechend in der Baugenehmigung zutreffend geregelt worden. Der \nUmstand, dass das Gebiet im Flächennutzungsplan der Stadt E. als \nWohnbaufläche vorgesehen sei, sei für die Gebietseinstufung gemäß § 34 \nBauGB unerheblich. \n\n33\n\nDer Beklagte hat eine Aufstellung über seitens des Ordnungsamtes erfolgte \nKontrollen des Betriebes S. Straße 240a sowie einen Aktenvermerk eines \nLebensmittelskontrolleurs vorgelegt, die zu den Verwaltungsvorgängen \ngenommen worden sind.\n\n34\n\nDie Beigeladenen zu 1. und 3. sind der Klage entgegengetreten. Einen \nKlageantrag haben sie nicht gestellt.\n\n35\n\nDer Beigeladene zu 2. hat sich nicht geäußert.\n\n36\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nVerwaltungsvorgänge, die Widerspruchsvorgänge der Bezirksregierung B. \nsowie die übersandten Verwaltungsvorgänge des Umweltamtes I. als \ngemeinsame Untere Umweltschutzbehörde der Städte C. , E. und I. \n(früher Staatliches Umweltamt I. ) verwiesen. \n\n37\n\nEntscheidungsgründe:\n\n38\n\nDie Klage hat teilweise Erfolg.\n\n39\n\nDie Klage zu 1. ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung -VwGO- zulässig und in der Sache begründet. \n\n40\n\nDie dem Beigeladenen zu 1. erteilte Genehmigung des Beklagten vom 12. \nJanuar 2005 zur Nutzungserweiterung des Betriebsgebäudes auf dem \nGrundstück S. Straße 240a durch den Einbau von Kühlaggregaten in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 19. \nJanuar 2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Nachbarrechten \n(vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n41\n\nEin Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte \nBaugenehmigung vorgehen, wenn sie gegen nachbarschützende Vorschriften \ndes öffentlichen Rechts verstößt und eine Befreiung von diesen Vorschriften \nnicht vorliegt bzw. bei Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt \nwerden dürfen.\n\n42\n\nDie dem Beigeladenen zu 1. erteilte Genehmigung zur Nutzungserweiterung \ndes Betriebsgebäudes auf dem Grundstück S. Straße 240 a in E. vom \n12. Januar 2005 ist hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Belange unbestimmt \nund damit rechtswidrig.\n\n43\n\nEine Baugenehmigung muss inhaltlich bestimmt sein (vgl. § 37 Abs. 1 VwVfG \nNRW). Inhalt, Reichweite und Umfang der mit der Baugenehmigung getroffenen \nRegelungen und Feststellungen müssen sich eindeutig erkennen lassen, damit \nder Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und Drittbetroffene das \nMaß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit \nzweifelsfrei feststellen können. Eine solche dem Bestimmtheitsgebot genügende \nAussage muss dem Bauschein selbst- gfs. durch Auslegung- entnommen \nwerden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen \nbei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung \nherangezogen werden müssen. Andere Unterlagen oder sonstige Umstände sind \nangesichts der zwingend vorgeschriebenen Schriftform der Baugenehmigung (§ \n75 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW) für den Inhalt der erteilten Baugenehmigung \nregelmäßig nicht relevant.\n\n44\n\nVgl. die ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen -OVG NRW-, Urteil vom 20. September 2007 -10 A \n4372/05-, BRS 71 Nr. 152 und Beschluss vom 23. März 2009 -10 B 263/09-.\n\n45\n\nBezieht sich die Unbestimmtheit einer Baugenehmigung auf solche \nMerkmale des Vorhabens, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine \nVerletzung solcher Baurechtsvorschriften auszuschließen, die auch dem Schutz \ndes Nachbarn zu dienen bestimmt sind, ist die Baugenehmigung rechtswidrig \nund auf die Klage des betroffenen Nachbarn aufzuheben,\n\n46\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2006 -10 A 2980/05-, BRS 70 Nr. \n128 und Beschluss vom 23. März 2009-10 B 263/09-.\n\n47\n\nPrüfungsgegenstand ist hier der Gesamtbetrieb auf dem Grundstück S. \nStraße 240a, wie er sich nach den im Genehmigungsverfahren vorgelegten \nBauvorlagen darstellt. Dass der Beigeladene zu 1. über die ihm im Jahre 1973 \nerteilte Baugenehmigung zum Betrieb eines Großhandels mit Konserven \nhinausgehend eine baurechtliche Genehmigung zum Betrieb eines Großhandels \nmit sonstigen (Frisch-) Lebensmitteln erhalten hat, ist nicht ersichtlich. Durch die \nAusweitung des Geschäftes auf Frisch- und gefrorene Lebensmittel sowie den \nEinbau und Betrieb der Kühlaggregate ist eine wesentliche Änderung im Sinne \neiner genehmigungspflichtigen Betriebserweiterung erfolgt. \n\n48\n\nBei der Frage nach der Bestimmtheit der erteilten Genehmigung sind \ndemnach sämtliche Betriebsabläufe und somit auch die durch den \nGesamtbetrieb möglicherweise entstehenden Störungen für die Nachbarschaft in \nden Blick zu nehmen. \n\n49\n\nEiner baulichen Anlage ist grundsätzlich auch der An- und Abfahrtsverkehr \nzuzurechen, der durch ihre Nutzung ausgelöst wird. Demnach ist dem Betrieb \ndes Beigeladenen zu 1. (jetzt des Beigeladenen zu 3.) auch der Zu- und \nAbfahrtsverkehr über die private Zufahrt auf dem Grundstück S. Straße \n240 und auf dem eigenen Betriebsgelände einschließlich aller hierdurch \nbedingten Emissionen inklusive der durch die Ladegeschäfte verursachten \nGeräusche zuzurechnen. \n\n50\n\nDie dem Beigeladenen zu 1. erteilte baurechtliche Genehmigung ist \nhinsichtlich des mit dem Betrieb verbundenen An- und Abfahrtsverkehrs \nunbestimmt. Die grün gestempelte und damit zum Bestandteil der \nBaugenehmigung erklärte Betriebsbeschreibung zum Bauantrag enthält insoweit \nzu Punkt 7.2 Geräusche, zu dem auch nach Ursache, Dauer und Häufigkeit \ngefragt wird, nur die Angabe „Lkw-Verkehr\" und „Ladegeräusche\" von 7.00 bis \n19.00 Uhr. \n\n51\n\nDiese Angaben reichen nicht aus, um hinreichend sicher zu erkennen, in \nwelchem Umfang dem Beigeladenen zu 1. die Nutzung des Grundstücks S. \nStraße 240a zum Zwecke der Führung eines (Zustell-) Großhandels für \nKonserven und asiatische Lebensmittel seitens des Beklagten genehmigt worden \nist. \n\n52\n\nEin Großhandel zeichnet sich gerade dadurch aus, dass ein Warentransport, \nim allgemeinen und auch hier mittels Einsatzes von Kraftfahrzeugen, stattfindet. \nDieser Warentransport kann den unterschiedlichsten Umfang haben. Der hier \ngenehmigte Umfang des Betriebes, der sich im wesentlichen auch an dem \nstattfindenden An- und Abfahrtsverkehr mit Transportfahrzeugen festmachen \nläßt, erschließt sich aus den vorgelegten Bauvorlagen nicht. Insbesondere fehlt \nes eben an einer Konkretisierung des angegebenen LKW-Verkehrs. \nDementsprechend bleibt auch unklar, welchen Umfang die zu tätigen \nLadegeschäfte haben. \n\n53\n\nDie von der Klägerin angegriffene baurechtliche Genehmigung ist damit \nunbestimmt.\n\n54\n\nDiese Unbestimmtheit begründet eine Rechtsverletzung der Klägerin. \n\n55\n\nGerade bei der Genehmigung betrieblich genutzter baulicher Anlagen muss \nfür den möglicherweise betroffenen Nachbarn hinreichend erkennbar sein, \nwelche konkreten Betätigungen und Nutzungen erlaubt sind, um eventuelle \nNachbarrechtsverletzungen -hier kommen insbesondere Lärmimmissionen in \nBetracht- hinreichend substantiiert geltend machen zu können. Ohne eine \nhinreichende Konkretisierung der Baugenehmigung sind ansonsten Streitigkeiten \ndarüber, welche Nutzungen in welchem Umfang von der Genehmigung noch \nerfasst sind, vorprogrammiert. Es kann hier auch nicht von vornherein \nausgeschlossen werden, dass der nunmehr vom Beigeladenen zu 3. geführte \nBetrieb durch den Zu- und Abfahrtsverkehr einschließlich der Ladetätigkeiten \nLärmimmissionen erzeugen kann, die die Klägerin im Hinblick auf die \nWohnnutzung auf ihrem benachbarten Grundstück nicht hinnehmen muss. \n\n56\n\nDie in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben der Beigeladenen \nzu 1. und 3. führen auch nicht nachträglich zur hinreichenden Konkretisierung \ndes Vorhabens, da sie nicht Bestandteil der durch die Bauaufsichtsbehörde \ngemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW schriftlich zu erteilenden \nBaugenehmigung sind.\n\n57\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten führen auch die in die \nBaugenehmigung aufgenommenen Immissionsrichtwerte für Mischgebiete nach \nder Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm -TA Lärm- vom 26. August \n1998 nicht zur genügenden Konkretisierung der erteilten Genehmigung. Aus der \nBaugenehmigung selbst muss sich positiv ergeben, welche betrieblichen \nTätigkeiten und Nutzungen zugelassen sind. Es ist nicht ausreichend, dem \nBauherrn vorzugeben, dass er mit seinem Gewerbebetrieb bestimmte \nImmissionsrichtwerte nicht überschreiten darf. Eine solche Sichtweise würde den \nNachbarn auch unangemessen benachteiligen, da er selbst im Regelfall die \nEinhaltung von Immissionsrichtwerten gar nicht überprüfen kann.\n\n58\n\nHinreichend bestimmte Angaben des Bauherrn im \nBaugenehmigungsverfahren zu den dem Betrieb zuzurechnenden betrieblichen \nVorgängen sind schließlich auch erforderlich, um prüfen zu können, ob es sich \nbei dem Gewerbebetrieb um einen Gewerbetrieb handelt, der das Wohnen nicht \nwesentlich stört und der damit in einem faktischen Mischgebiet im Sinne des § 6 \nAbs. 1 und 2 der Baunutzungsverordnung - BauNVO- gebietsverträglich ist. Für \ndie Frage der Gebietsverträglichkeit ist auf eine sog. typisierende \nBetrachtungsweise abzustellen. Ausgangspunkt und Gegenstand dieser \ntypisierenden Betrachtungsweise ist das jeweils zur Genehmigung gestellte \nVorhaben. Zu fragen ist, ob ein Gewerbebetrieb dieser Art generell geeignet ist, \ndas Wohnen wesentlich zu stören. Gegenstand der Betrachtung sind die \nAuswirkungen, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, \ninsbesondere nach seinem Umfang und seiner Größe, der Art und Weise der \nBetriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der \nzeitlichen Dauer dieser Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und \nNachtzeiten ausgehen. Auch bei dieser Betrachtungsweise kommt es nicht \ndarauf an, ob die mit der Nutzung verbundenen immissionsschutzrechtlichen \nLärmwerte eingehalten werden. Die auch in einem Mischgebiet in gewissem \nUmfang geschützte Wohnruhe ist nicht gleichbedeutend mit einer \nimmissionsschutzrechtlich relevanten Lärmsituation,\n\n59\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht-BVerwG-, Urteil vom 21. März 2002-4 C 1/02-\n, ZfBR 2002, 684 f und Beschluss vom 28. Februar 2008-4 B 60.07-, BayVBl \n2008, 542 ff.\n\n60\n\nAus den vorgenannten Gründen war die Genehmigung des Beklagten vom \n12. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufzuheben.\n\n61\n\nDas Gericht weist darauf hin, dass der Beigeladene zu 3. einen erneuten \n-hinreichend konkreten- Bauantrag für seinen Betrieb beim Beklagten stellen \nkann.\n\n62\n\nIn diesem Zusammenhang weist das Gericht weiter darauf hin, dass nach der \nvorliegenden Aktenlage der Beklagte das hier maßgebliche Gebiet zutreffend als \nfaktisches Mischgebiet entsprechend § 6 BauNVO eingestuft hat. Die Richtigkeit \ndieser vom Beklagten durchgehend in den letzten Jahren vorgenommenen \nGebietseinstufung wird vom Gericht nicht in Frage gestellt. Mischgebiete dienen \ngemäß § 6 Abs. 1 BauNVO dem Wohnen und der Unterbringung von \nGewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Wohngebäude und \nnicht wesentlich störende Gewerbebetriebe sind demnach neben anderen \nNutzungsarten im Mischgebiet allgemein zulässig, § 6 Abs. 2 BauNVO.\n\n63\n\nIn der hier maßgeblichen näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks \nbefindet sich sowohl Wohnbebauung als auch bestandsgeschützte gewerbliche \nNutzung, die in einem allgemeinen Wohngebiet entsprechend § 4 BauNVO nicht \ngebietsverträglich ist. Demnach handelt es sich entgegen der unsubstantiiert \ngebliebenen Behauptung der Klägerin nicht um ein allgemeines Wohngebiet. So \nwird auf dem Grundstück S. Straße 236/P.--------straße 1 - 5 seit vielen \nJahren nach allen dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen bestandsgeschützt \nein Autohaus/Autoverkauf mit KfZ-Werkstatt betrieben. Ein derartiger \nGewerbebetrieb ist aufgrund seiner Emissionen wohngebietsunverträglich, da er \ndie einem Wohngebiet eigene typische Wohnruhe stört. Ebenso muss in die \nBetrachtung einbezogen werden der Betrieb auf dem Grundstück S. \nStraße 240a selbst. Hierfür war dem Beigeladenen zu 1. bereits 1973 eine \nBaugenehmigung für den Betrieb eines Großhandels mit Konserven mit Lager \nund Büroräumen erteilt worden. Auch ein derartiger Gewerbebetrieb ist aufgrund \nder mit ihm verbundenen Ladetätigkeiten und des An- und Abfahrtsverkehrs im \nallgemeinen wohngebietsunverträglich. Hinzu kommt, dass der Beklagte in der \nnäheren Umgebung Verwaltungsgebäude (Versorgungsamt), welche ihren Platz \nebenfalls nicht in einem Wohngebiet haben, festgestellt hat.\n\n64\n\nMögliche anderweitige Festsetzungen in einem Flächennutzungsplan sind \ndemgegenüber unbeachtlich. Nur ein Bebauungsplan kann rechtsverbindliche \nFestsetzungen über die Art des Baugebietes enthalten.\n\n65\n\nDie Klage zu 2. hat keinen Erfolg. Die Klage ist unzulässig.\n\n66\n\nDa der Beklagte einen Antrag der Klägerin auf Einschreiten im Wege des \nErlasses einer Ordnungsverfügung gegenüber den Beigeladenen zu 1. bis 3. \nnicht beschieden hat, beurteilt sich die Zulässigkeit der Klage nach § 75 VwGO. \nDie Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO setzt voraus, dass ein Antrag auf \nVornahme eines Verwaltungsaktes von der Behörde unbeschieden geblieben ist. \nEine Untätigkeitsklage ist demnach nur zulässig, wenn zuvor die Vornahme des \nVerwaltungsaktes bei der Behörde beantragt worden ist. \n\n67\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1995-5 C 11.94-, DVBl 1996, S. 309 \nf.\n\n68\n\nAn einem solchen hinreichend konkreten Antrag der Klägerin beim \nBauordnungsamt des Beklagten vor Klageerhebung fehlt es hier.\n\n69\n\nDie Klägerin selbst hat sich mit ihrem Klagevorbringen nicht auf einen \nbestimmten Antrag beim Bauordnungsamt des Beklagten bezogen, der \nunbeschieden geblieben sei.\n\n70\n\nNach Auswertung der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ist festzustellen, \ndass die Klägerin in den letzten Jahren eine Reihe von schriftlich vorgebrachten \nBeschwerden auch an das Bauordnungsamt des Beklagten wegen des hier in \nRede stehenden Betriebes gerichtet hat. Teilweise befinden sich auch Schreiben \nin den Akten, die die Klägerin an das (ehemalige) Staatliche Umweltamt I. und \nan den Betriebsinhaber selbst gerichtet und dem Bauordnungsamt eine Abschrift \nübersandt hat. Aus letztgenannten Schreiben ergibt sich kein an den Beklagten \ngerichteter Antrag auf Einschreiten im Wege einer Ordnungsverfügung gegen die \nBeigeladenen. In ihren Schreiben an das Bauordnungsamt hatte die Klägerin \nverschiedentlich um die Erteilung von weiteren Auskünften über den Betrieb und \ndie genehmigte Nutzung gebeten und im wesentlichen Ausführungen über die \nvon ihr empfundenen Störungen gemacht. Auch diesen Schreiben läßt sich ein \nhinreichend bestimmter Antrag an den Beklagten nicht entnehmen. Soweit die \nKlägerin sich noch vor Erteilung der Baugenehmigung mit Schreiben vom 8. \nOktober 2004 an das Bauordnungsamt und das Ordnungsamt des Beklagten \ngewandt hatte und dort darum gebeten hatte, der Sache nachzugehen und für \nAbhilfe zu sorgen, so läßt sich dies ebenfalls nicht mit der für den Beklagten \nerforderlichen Klarheit und Eindeutigkeit als Antrag auf Erlass eines \nordnungsrechtlichen Verwaltungsaktes an den Grundstückseigentümer oder den \nBetriebsinhaber mit einem bestimmten Regelungsinhalt verstehen. Eine Bitte, der \nSache nachzugehen bzw. für Abhilfe zu sorgen, läßt es für die Behörde offen, in \nwelcher Form dies geschehen soll. Hier hatten die Beschwerden der Klägerin \noffensichtlich das Ergebnis, dass der Beigeladene zu 1. zur Stellung eines \nBauantrages veranlasst worden ist. Insoweit ist der Beklagte der Sache \nnachgegangen und hat den Betrieb auf dem Grundstück S. Straße 240a \neiner baurechtlichen Prüfung unterzogen. Auch die früheren \nProzessbevollmächtigten der Klägerin haben im Verwaltungsverfahren keinen \nAntrag auf Erlass einer Ordnungsverfügung gestellt, sondern lediglich den \nWiderspruch gegen die erteilte Genehmigung zur Nutzungserweiterung weiter \nbegründet. Alle weiteren Schreiben der Klägerin, die nach der Klageerhebung am \n20. Februar 2006 beim Beklagten eingegangen sind, sind für den Klageantrag zu \n2. von vornherein unbeachtlich, da die Antragstellung bei der Behörde eine \ngrundsätzlich nicht nachholbare Klagevoraussetzung ist,\n\n71\n\nvgl. VGH Mannheim, Urteil vom 13. April 2000 \n-5 S 1136/98-, NVwZ 2001, S. 101 f; Kopp/Schenke, \nVerwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2007, § 75 \nRdnr. 7.\n\n72\n\nWegen des Grundsatzes der Gewaltenteilung ist es zunächst Sache der \nVerwaltung, sich mit (vermeintlichen) Ansprüchen des einzelnen zu \nbefassen,\n\n73\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1995-5 C 11.94-, a.a.O..\n\n74\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.\n\n75\n\nEs entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen zu 1. bis 3. für erstattungsfähig zu erklären, weil sie sich mangels \neigenen Antrages keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. §§ 162 Abs. 3, \n154 Abs. 3 VwGO).\n\n76\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11,711 ZPO.\n\n77","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240333","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-05-28/10-k-584-06","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240333","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240333","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-05-28/10-k-584-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240333","retrieved":"2026-07-09 02:03:13.328907+00:00"}}