{"status":"available","doknr":"OLD240382","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0527.7K4440.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-05-27","aktenzeichen":"7 K 4440/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von \n110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte \nzuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Inhaberin der Fahrerlaubnis der Klasse B. Sie fiel \nerstmals im Januar 2005 mit einer Trunkenheitsfahrt \n(Atemalkoholkonzentration - AAK - von 0,30 mg/l) auf. Eine weitere \nTrunkenheitsfahrt erfolgte am 22. Mai 2007 (AAK 0,25 mg/l); außerdem stand \nsie dabei unter der Wirkung von Kokain, wie dem Gutachten von Prof. E. \n(Institut für Rechtsmedizin der Universität Düsseldorf) vom 28. Juni 2007 zu \nentnehmen ist. Bei einer Verkehrskontrolle am Mittwoch, dem 26. Dezember \n2007, gab die Klägerin mit einem Verdacht auf Drogenkonsum konfrontiert an, \nam Samstag zuvor (22. Dezember 2007) Kokain konsumiert zu haben; ein \nKokainkonsum zuvor liege Monate zurück. Die daraufhin abgenommene \nBlutprobe ergab jedoch nach dem Gutachten von Prof. N. (Institut für \nRechtsmedizin der Universität Bonn) keinen Befund. \n\n3\n\nNachdem dem Beklagten diese Feststellungen bekannt wurden, forderte \ner die Klägerin mit Schreiben vom 25. März 2008 wegen zweier \nTrunkenheitsfahrten und dem Konsum von Kokain zur Vorlage eines \nmedizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) bis zum 25. Mai 2008 auf. \nDazu bat die Klägerin um Fristverlängerung bis Ende des Jahres, da es \ndarum gehe, den vollständigen Verzicht auf Alkohol oder Drogen \nverkehrsmedizinisch zu belegen. Eine Verlängerung wurde der Klägerin aber \nnur bis zum 15. Juli 2008 gewährt. \n\n4\n\nDa die Klägerin ein Gutachten bis dahin nicht vorlegte, entzog der \nBeklagte mit Ordnungsverfügung vom 21. Juli 2008 deshalb der Klägerin die \nFahrerlaubnis. Mit Bescheid vom selben Tage wurde eine Verwaltungsgebühr \nvon 96,41 EUR erhoben.\n\n5\n\nHiergegen hat die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben und vorläufigen \nRechtsschutz beantragt. Den Eilantrag hat die Kammer mit Beschluss vom \n1. Oktober 2008 abgelehnt - 7 L 1032/08 -. Die hiergegen gerichtete \nBeschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 7. Januar 2009 zurückgewiesen \n- 16 B 1687/08 -.\n\n6\n\nZur Begründung der Klage trägt die Klägerin zusammengefasst vor, dass \nhinsichtlich des Ergebnisses der Blutprobenuntersuchung ein \nBeweisverwertungsverbot bestehe, weil die Untersuchung seitens der Polizei \nunter Verstoß gegen den Richtervorbehalt und unter Missachtung der \nEilzuständigkeit der Staatsanwaltschaft angeordnet worden sei. Außerdem sei \nnach dem Gutachten E. die Kokainmenge mit 2 ng/ml sehr gering und \ndiese als nur wahrscheinlich und nicht feststehend bezeichnet worden. \nLetztlich hätte der Beklagte die Frist zur Vorlage des Gutachtens \nantragsgemäß bis Ende 2008 verlängern müssen.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 21. Juli 2008 sowie den \nGebührenbescheid vom 21. Juli 2008 aufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n11\n\nund verweist im Wesentlichen zur Begründung auf die Gründe seiner \nOrdnungsverfügung und die Beschlüsse der Gerichte im Eilverfahren.\n\n12\n\nDas Verfahren ist durch Beschluss vom 17. März 2009 auf den \nEinzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- \nund Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich des \nEilverfahrens 7 L 1032/08 sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nBezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Anfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) \nist zulässig, aber nicht begründet; denn die Ordnungsverfügung und der \nGebührenbescheid sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin deshalb nicht \nin ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n15\n\nHinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung wird zunächst zur \nVermeidung von Wiederholungen auf die Gründe der Beschlüsse des \nGerichts und des OVG NRW im zugehörigen Eilverfahren 7 L 1032/08 \nverwiesen, denen das Gericht auch zur Urteilsbegründung folgt (§ 117 Abs. 5 \nVwGO).\n\n16\n\nMit Rücksicht auf das Klagevorbringen ist ergänzend Folgendes \nauszuführen: Die Einnahme von Kokain schließt die Kraftfahreignung \ngrundsätzlich aus (vgl. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 der \nFahrerlaubnis-Verordnung - FeV -, vgl. auch 3.12.1 der Begutachtungs-\nLeitlinien zur Kraftfahreignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin \nam Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim \nBundesministerium für Gesundheit, Februar 2000). Es ist nicht einmal \nerforderlich, dass unter der Wirkung eines solchen Mittels ein Kraftfahrzeug \nim Straßenverkehr geführt worden ist. \n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -, VRS 112 \n(2007), 371; BayVGH, Beschlüsse vom 20. September 2006 - 11 CS \n05.2143 -, juris, und 14. Februar 2006 - 11 CS 05.1406 -, juris; OVG \nSaarland, Beschluss vom 30. März 2006 -1 W 8/06 -, juris; VGH Baden-\nWürttemberg, Beschluss vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 -, VRS 108 \n(2005), 123; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -, \nVRS 107 (2004), 397; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 \n- 12 ME60/04 -, Blutalkohol Nr. 41, 475 (ST) (2004), und 16. Juni 2003 \n- 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; \na.A. nur: HessVGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 TG 30008/01 -, ZfSch \n2002, 599.\n\n18\n\nDass die Klägerin Kokain mehrfach konsumiert hat, steht nach Aktenlage \nfest. Dies ergibt sich zum einen aus dem Gutachten E. , das den \nKokainkonsum der Klägerin belegt unabhängig davon, wie stark dessen \nWirkung noch bei der Drogenfahrt am 22. Mai 2007 war. Dies ergibt sich aber \nauch aus den protokollierten Aussagen der Klägerin selbst, die am \n26. Dezember 2007 noch einen Kokainkonsum am 22. Dezember 2007 \neingeräumt hat.\n\n19\n\nDie Feststellungen des Kokainkonsums der Klägerin sind auch \nunabhängig davon, ob ein strafprozessuales Verwertungsverbot bestehen \nkönnte, vorliegend zu berücksichtigen, wie das OVG NRW schon ihm \nparallelen Eilverfahren und anderen Beschlüssen (z. B. vom 25. August 2008 \n- 16 B 641/08 -) entschieden hat. \n\n20\n\nSo auch: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.05.2007 - 10 S \n608/07 -, juris, und VG Berlin, Beschluss vom 12.09.2008 - 11 A 453/08 -, \nbeck-online.\n\n21\n\nSteht damit fest, dass die Klägerin allein wegen des Kokainkonsums \nungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, ist die Entziehungsverfügung \nunbeschadet der vorgetragenen wirtschaftlichen und persönlichen \nSchwierigkeiten rechtlich zwingend. Da danach auch eine MPU nicht mehr \nerforderlich war, sind auch die geltend gemachten Gründe für eine \nFristverlängerung zur Vorlage eines Gutachtens nicht erheblich.\n\n22\n\nHinsichtlich der im streitigen Gebührenbescheid geltend gemachten \nGebühren sind (gebührenspezifische) Anhaltspunkte für deren \nRechtswidrigkeit weder vorgetragen noch ersichtlich.\n\n23\n\nDie Klage ist deshalb insgesamt abzuweisen; die Kostenentscheidung \nfolgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung \nergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240382","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-05-27/7-k-4440-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240382","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240382","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-05-27/7-k-4440-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240382","retrieved":"2026-07-09 02:03:17.791324+00:00"}}