{"status":"available","doknr":"OLD240381","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0527.7K2947.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-05-27","aktenzeichen":"7 K 2947/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe \nvon 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Inhaber der Fahrerlaubnis der Klasse B. Er wurde am \n13. Februar 2007 im Rahmen einer Verkehrskontrolle angehalten und überprüft. \nHinsichtlich der dabei entnommenen Blutprobe ergab das von Prof. Dr. N. \n(Institut für Rechtsmedizin der Universität C. ) am 23. April 2007 erstattete \nrechtsmedizinische Gutachten, dass der Kläger Cannabis konsumiert hatte: Bei \neinem THC - Wert von 3,5 ng/ml und einem THC-COOH - Wert von 39,1 ng/ml \nsei davon auszugehen, dass der Kläger zum Entnahmezeitpunkt unter der \nWirkung von Cannabis gestanden habe.\n\n3\n\nMit Ordnungsverfügung vom 6. September 2007 entzog daraufhin der \nBeklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis. Da die Laborwerte für einen erheblichen \nKonsum von Cannabisprodukten sprächen mit Verdacht auf regelmäßigen \nKonsum und die fehlende Trennung von Konsum und Fahren feststehe, sei er als \nungeeignet anzusehen.\n\n4\n\nHiergegen legte der Kläger rechtzeitig Widerspruch ein und beantragte \nvorläufigen Rechtsschutz. Diesen Eilantrag lehnte die Kammer mit Beschluss \nvom 26. Oktober 2007 ab - 7 L 1042/07 -; die dagegen erhobene Beschwerde \nwies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), nach dem ein von ihm unterbreiteter Vergleichsvorschlag vom Kläger \nnicht angenommen worden war, letztlich mit Beschluss vom 14. Februar 2008 \nzurück - 16 B 1833/07 -.\n\n5\n\nDen Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung Arnsberg mit \nWiderspruchsbescheid vom 2. Mai 2008 zurück.\n\n6\n\nDaraufhin hat der Kläger am 26. Mai 2008 die vorliegende Klage \nerhoben.\n\n7\n\nZu ihrer Begründung trägt er zusammengefasst vor, die ermittelten Blut-\nWerte könnten die Annahme gelegentlichen oder gar regelmäßigen Konsums \nnicht stützen, da sie am Tattag erhoben worden seien. Er habe nur dieses eine \nMal Cannabis konsumiert, weder vorher noch nachher. Zu diesem einmaligen \nKonsum sei es wie folgt gekommen: er habe sich am Vortag im Streit von seiner \nFreundin getrennt und sei deshalb am Tattag zu einem Bekannten gefahren, um \nsich abzulenken und bei diesem zu übernachten. Dort seien auch andere \nBekannte gewesen, durch die zwischen 18 und 19 Uhr 2 Joints herumgereicht \nworden seien. Die Wirkung des Marihuanas habe ihn schläfrig gemacht, so dass \ner eingeschlafen sei. Plötzlich habe seine Exfreundin im Raum gestanden; \ndeshalb habe er seine Sachen zusammen gesucht und sich ins Auto gesetzt, da \ner keinen anderen Ausweg gesehen habe. Er sei sich der Wirkung des \nMarihuanas nicht bewusst gewesen. Nach wenigen Metern sei er dann in die \nStraßenkontrolle geraten.\n\n8\n\nIm Übrigen sei die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis auch \nunverhältnismäßig, da die Möglichkeit der Anordnung von Drogenscreenings \nund/oder eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bestanden hätte, die für \nihn weniger einschneidend gewesen wären.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 6. September 2007 und den \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 2. Mai 2008 \naufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung trägt er zusammengefasst vor, der Kläger sei unter \nDrogeneinfluss gefahren und sein Vortrag, er habe lediglich dieses eine Mal \nHasch konsumiert, sei als bloße Schutzbehauptung zu werten. Dass er bei \neinmaligem Konsum dann auch noch polizeilich aufgefallen sei, widerspreche \njeglicher Lebenserfahrung.\n\n14\n\nDas Gericht hat erwogen, Beweis hinsichtlich der Behauptung des Klägers, \ner habe nur einmalig Cannabis konsumiert, und der Umstände des Cannabis-\nKonsum des Klägers am Tattag zu erheben, und deshalb dem Kläger \naufgegeben, Namen und Anschriften der Teilnehmer der Runde und seiner (Ex-) \nFreundin zu benennen. Dies hat der Kläger abgelehnt mit der Begründung, diese \nPersonen befürchteten eine Strafverfolgung wegen des Besitzes von \nBetäubungsmitteln.\n\n15\n\nDas Verfahren ist durch Beschluss vom 11. August 2008 auf den \nEinzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- \nund Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich des \nEilverfahrens 7 L 1042/07 sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und \nder Widerspruchsbehörde Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist nicht begründet; denn der \nangefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO). Dabei wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die \nBegründung der Beschlüsse des erkennenden Gerichts sowie des OVG NRW im \nzugehörigen Eilverfahren verwiesen, der das Gericht nach nochmaliger \nÜberprüfung auch vorliegend folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).\n\n18\n\nMit Rücksicht auf das Klagevorbringen ist ergänzend Folgendes \nauszuführen: Sollte die Behauptung des Klägers, entgegen aller \nLebenserfahrung nur dieses eine Mal Hasch bei der geschilderten Gelegenheit \nkonsumiert zu haben, beweisbar sein, so wäre die Entziehungsverfügung \nrechtswidrig. Deshalb hat das Gericht unter Berücksichtigung der Ausführungen \ndes OVG NRW in seinem Beschluss vom 14. Februar 2008 im zugehörigen \nEilverfahren, dem Kläger könne seine dahingehende Einlassung nur dann \nabgenommen werden, wenn er die Umstände seines (einmaligen) \nCannabiskonsums konkret und unter Schilderung glaubhafter Einzelumstände \ndargelegt hätte, erwogen, hinsichtlich der Richtigkeit seiner Schilderung Beweis \ndurch Vernehmung der (behaupteten) Teilnehmer der (behaupteten) Runde und \nseiner (Ex-) Freundin zu erheben. Da der Kläger aber trotz gerichtlicher \nAufforderung die Namen und Anschriften nicht angegeben hat, war eine weitere \nAufklärung der Behauptungen des Klägers nicht möglich. Soweit er dazu als \nErklärung angibt, diese befürchteten eine Strafverfolgung wegen des Besitzes \nvon Betäubungsmitteln, ist dies wenig überzeugend. Zum einen hätte für jeden \nein Aussageverweigerungsrecht bestanden, wenn er sich durch eine Aussage \nstrafrechtlich relevant belastet hätte; zum anderen hätte nicht deren Verhalten, \nsondern die Behauptungen des Klägers im Mittelpunkt ihrer Vernehmungen \ngestanden. im Übrigen kann all dies - auf der bisherigen Grundlage der Angaben \ndes Klägers - nicht auch für seine (Ex-) Freundin gelten, die an dieser „Hasch-\nRunde\" nicht teilgenommen haben soll. Nach alledem ist die Richtigkeit der \nBehauptungen des Klägers zu den Umständen seines Cannabiskonsums nicht \nerweisbar gewesen, so dass das Gericht weiterhin diese als bloße \nSchutzbehauptungen ansieht. \n\n19\n\nDanach ist die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 \nAbs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus \n§ 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240381","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-05-27/7-k-2947-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240381","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240381","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-05-27/7-k-2947-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240381","retrieved":"2026-07-09 02:03:17.719976+00:00"}}