{"status":"available","doknr":"OLD240464","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0525.7L335.09.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-05-25","aktenzeichen":"7 L 335/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1598/09 des Antragstellers gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. März 2009 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzulässig, aber unbegründet.\n\n5\n\nZunächst ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung \nvom Antragsgegner (noch) ausreichend begründet worden. Er hat die Anordnung auf \ndie akute Gefahr für Gesundheit und Eigentum der übrigen Verkehrsteilnehmer \ngestützt, wenn der ungeeignete Antragsteller weiterhin am motorisierten \nStraßenverkehr teilnehme. Damit liegt eine einzelfallbezogene Begründung der \nVollzugsanordnung vor, die den Anforderungen nach § 80 Abs. 3 VwGO genügt.\n\n6\n\nDie Vollzugsanordnung ist auch in der Sache gerechtfertigt. Die im Rahmen des \nvorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu \nLasten des Antragstellers aus, weil die Entziehung der Fahrerlaubnis bei \nsummarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur \nBegründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf \ndie Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie im \nGrundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).\n\n7\n\nIm Hinblick auf die Antrags- und Klagebegründung ist dem Folgendes \nhinzuzufügen: Gemäß § 46 Abs. 3 der Verordnung über die Zulassung von Personen \nzum Straßen-verkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -) finden im \nFahrerlaubnisentziehungs-verfahren die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung, \nwenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer \nFahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet \nist. Die §§ 11 bis 14 FeV regeln für das Verfahren um die Erteilung oder \nWiedererteilung der Fahrerlaubnis im Wesentlichen die zur Klärung von \nEignungszweifeln zu treffenden Maßnahmen. Gemäß § 11 Abs. 2 FeV kann die \nFahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines Gutachtens oder ggfs. auch weiterer \nGutachten anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Eignungszweifel \nbegründen könnten. \n\n8\n\nDie Ergebnisse der vorliegend eingeholten verkehrsmedizinischen und verkehrs-\npsychologischen Gutachten der amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für \nFahreignung E. der TÜV NORD Mobilität GmbH & Co. KG vom 3. November \n2008 und 28. Januar 2009 bestätigen die Zweifel an der Kraftfahreignung des \nAntragstellers. Nach dem Ergebnis des verkehrspsychologischen Gutachtens liegen \nbeim Antragsteller hinsichtlich des Umgangs mit Alkohol problematische \nVerhaltensdispositionen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges im \nöffentlichen Straßenverkehr ausschließen. Dieses Ergebnis ist nachvollziehbar und \nüberzeugend. Zwar sei eine Abhängigkeitsdiagnose nicht zu stellen, allerdings sei \nvon der Notwendigkeit eines auf Dauer angelegten Alkoholverzichts auszugehen. \nDenn eine Kontrolle seines Alkoholkonsums sei ihm nicht mehr möglich. Dieses \nweiter im Einzelnen begründete Ergebnis des Gutachtens wird durch das \nAntragsvorbringen nicht in Frage gestellt. Vielmehr ist ergänzend festzustellen, dass \nder Antragsteller zu dem Alkoholkonsum am Abend vor dem 13. Juni 2008 bei den \ndrei Befragungen dazu jeweils unterschiedliche Angaben gemacht hat: Im \npolizeilichen Protokoll vom 13. Juni 2008 heißt es: „18:00 Uhr - 22:00 Uhr ; 1 Flasche \nSekt\". Beim ärztlichen Gutachten ist angegeben: „Am Vorabend habe er eine Flasche \nSekt und in der Nacht noch einen Piccolo getrunken.\" Beim psychologischen \nGutachten ist protokolliert, er habe bis 2 Uhr nachts beim Fußballgucken Schnaps \nund Bier getrunken und - auf Nachfrage wegen seiner früheren Angaben - Sekt \nsowieso. Angesichts des Umstandes, dass dem Antragsteller bewusst gewesen sein \nmuss, am nächsten Morgen eine Vielzahl an Personen einschließlich Schulkindern \nfahren zu müssen, wird das Ausmaß seines Alkoholproblems anschaulich deutlich. \n\n9\n\nIst der Antragsteller danach zur Zeit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen \n(aller Klassen), so erscheint die von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit zu \ngroß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden \nkönnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers \nüberwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame \nMaßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr \nauszuschließen. Daran ändern auch die geltend gemachten beruflichen Gründe \nnichts. Auch sie müssen hinter dem Interesse an der Sicherheit des öffentlichen \nStraßenverkehrs einschließlich der ansonsten gefährdeten Busbenutzer \nzurücktreten. Dies gilt auch deshalb, weil beim Antragsteller zusätzlich \nLeistungsdefizite festgestellt worden sind, die insbesondere die Eignung zum Führen \nvon Fahrzeugen der Gruppe 2 (LKW; Busse) betreffen, denen aber wegen der \nalkoholbedingten Nichteignung, die alle Fahrerlaubnisklassen berührt, nicht weiter \nnachgegangen worden ist.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - \nund entspricht der neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis eines Berufskraft-\nfahrers in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 \n- 16 E 550/09 -. \n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240464","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-05-25/7-l-335-09","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240464","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240464","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-05-25/7-l-335-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240464","retrieved":"2026-07-09 02:03:24.363511+00:00"}}