{"status":"available","doknr":"OLD240518","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0520.7L457.09.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-05-20","aktenzeichen":"7 L 457/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten \nder Antragstellerin abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.524 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbeschadet der \npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin \nabzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus \nNachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet (vgl. \n§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 S. 1 der \nZivilprozessordnung - ZPO -).\n\n3\n\nDer zunächst sinngemäß gestellte Antrag,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1970/09 der Antragstellerin \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16. April 2009 \nwiederherzustellen,\n\n5\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen \ndes vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende \nInteressenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, weil die \nOrdnungsverfügung, mit der der Antragstellerin die Fahrerlaubnis entzogen \nworden ist, bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist. Zur Begründung \nverweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die \nAusführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung, denen sie im \nGrundsatz folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). \n\n6\n\nMit Rücksicht auf das Vorbringen im Antrags- und Klageverfahren ist \nergänzend darauf hinzuweisen, dass die Einnahme von Amphetamin die \nKraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob dadurch die \nFahrtüchtigkeit beeinträchtigt war oder nicht. Es kommt nicht einmal darauf \nan, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Drogen ein Kraftfahrzeug geführt \nworden ist. (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-\nVerordnung - FeV -; vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur \nKraftfahrereignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim \nBundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim \nBundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für \nStraßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Dass die Antragstellerin \nAmphetamin konsumiert hat, wird von ihr nicht bestritten. Es ergibt sich auch \naus dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 2. Februar 2009 von Prof. Dr. \nN. (Institut für Rechtsmedizin der Universität C. ), demzufolge bei der \nAntragstellerin am 23. November 2008 Amphetamin (42 ng/ml) nachgewiesen \nworden ist. Angesichts dieser Feststellung kommt es rechtlich nicht darauf an, \nob die Antragstellerin regelmäßig diese oder andere Drogen konsumiert. \nSchon der einmalige Konsum harter Drogen ist grundsätzlich ausreichend, die \nKraftfahreignung zu verneinen.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -, VRS 112 \n(2007), 371; BayVGH, Beschlüsse \nvom 20. September 2006 - 11 CS 05.2143 -, juris, und 14. Februar 2006 \n- 11 CS 05.1406 -, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 -1 W \n8/06 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 \n- 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 f; OVG Brandenburg, Beschluss vom \n22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -, VRS 107 (2004), 397; OVG Lüneburg, Beschlüsse \nvom 16. Februar 2004 - 12 ME60/04 -, Blutalkohol Nr. 41, 475 (ST) (2004), \nund 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; \na.A. nur: HessVGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 TG 30008/01 -, ZfSch \n2002, 599.\n\n8\n\nZudem hatte die Antragstellerin, wie sich aus dem Gutachten ebenfalls \nergibt, neben Amphetamin auch Cannabis konsumiert. \n\n9\n\nEin Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit \nnicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die von der \nAntragstellerin ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, \nals dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden \nkönnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse der Antragstellerin \nüberwiegendes öffentliches Interesse daran, sie durch eine sofort wirksame \nMaßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr \nauszuschließen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für \ndie Entziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr vorliegen. Der bloße \nZeitablauf belegt dies nicht. Es bleibt der Antragstellerin unbenommen, den \nhierfür erforderlichen Nachweis in einem späteren Wiedererteilungsverfahren \ndurch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die \nzwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV). \n\n10\n\nSoweit vorläufiger Rechtsschutz ebenfalls hinsichtlich des \nGebührenbescheides beantragt wird, dürfte dieser Antrag im Hinblick auf § 80 \nAbs. 6 Satz 1 VwGO schon unzulässig sein, da ein entsprechender Antrag bei \nder Behörde offenbar nicht gestellt worden ist. Jedenfalls ist er unbegründet, \nda Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit des Gebührenbescheides weder \nvorgetragen noch ersichtlich sind.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 3 des \nGerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis in Eilverfahren hinsichtlich \neiner Fahrerlaubnis der Klasse B mit 2.500 EUR; hinzu kommt (gerundet) ¼ \nder streitigen Gebühr.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240518","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-05-20/7-l-457-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240518","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240518","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-05-20/7-l-457-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240518","retrieved":"2026-07-09 02:03:28.522961+00:00"}}