{"status":"available","doknr":"OLD240550","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0519.7L1520.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-05-19","aktenzeichen":"7 L 1520/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die der Antragstellerin \nzuletzt unter dem 15. März 2007 erteilte Genehmigung für einen RTW \nvorläufig bis zu einer Entscheidung in einer etwaigen Hauptsache, längstens \nbis zum 14. März 2011 zu verlängern. \n \nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner zu ¾ und die \nAntragstellerin zu ¼. \n\n2. Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Hauptantrag,\n\n3\n\nder Antragstellerin die Genehmigung zum Betrieb eines Rettungswagens \n(Notfallrettung) im öffentlichen Rettungsdienst der Stadt E. zu \nerteilen,\n\n4\n\nder sich nach den Erläuterungen der Antragstellerin im Erörterungstermin \nam 1. April 2009 auf eine Genehmigung zur Teilnahme am öffentlichen \nRettungsdienst im gesamten Stadtgebiet E. erstrecken soll, hat schon \ndeshalb keinen Erfolg, weil ein dahingehender Antrag beim Antragsgegner \nnicht gestellt wurde. Die Schreiben der Antragstellerin vom 13. Oktober und \nvom 26. November 2008 beziehen sich ausdrücklich auf die Verlängerung der \nbisherigen, auf die Stadtteile M. , C. und X. bezogene \nGenehmigung. Im Übrigen wird die Antragstellerin - wie sich aus der ihr \nerteilten KTW-Genehmigung vom 18. Oktober 2008 ergibt und der Kammer \naus dem Verfahren 7 L 31/09 gleichen Rubrums bekannt ist - mit ihrem \nSpezialfahrzeug °°-°° °° bereits allgemein im öffentlichen Rettungsdienst der \nStadt E. (und der Nachbargemeinden) beteiligt. Letztlich ist für eine \nstadtgebietsweite Genehmigung nach § 18 RettG NRW auch mit Rücksicht \nauf § 22 Abs. 1 RettG NRW grundsätzlich kein Raum.\n\n5\n\nDer Hilfsantrag,\n\n6\n\ndie Genehmigung vom 15. März 2007 längstens bis zum 14. März 2011 \nzu verlängern,\n\n7\n\nhat Erfolg, weshalb der weiter hilfsweise gestellte Feststellungsantrag \nkeiner Erörterung bedarf.\n\n8\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nkann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines \nvorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, \nwenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur \nVerhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. \nDie Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der \ngeltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen \n(§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung \n- ZPO -).\n\n9\n\nHierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Verfahren nach § 123 \nVwGO grundsätzlich nicht dazu führen darf, dass - wenn auch nur \nbeschränkte Zeit und unter dem Vorbehalt des Ausgangs des \nKlageverfahrens - die Entscheidung in der Hauptsache vorweg genommen \nwird. Für eine wegen der Garantie effektiven Rechtsschutzes i. S. d. Artikel 19 \nAbs. 4 des Grundgesetzes - GG - ausnahmsweise mögliche Durchbrechung \ndes Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache ist nur dann Raum, wenn der \nAntragsteller nach Lage des Falles wirksamen Rechtsschutz im \nKlageverfahren nicht erlangen kann und ohne den Erlass der einstweiligen \nAnordnung in schwerer und unzumutbarer Weise beeinträchtigt würde. Eine \nschwere und unzumutbare Beeinträchtigung ist dann gegeben, wenn \nhinsichtlich des geltend gemachten Anordnungsanspruchs ganz \nüberwiegende Erfolgsaussichten bestehen.\n\n10\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Auflage, § 123 Rdnr. 13 ff. m.w.N.\n\n11\n\nNach diesem Maßstab hat die Antragstellerin sowohl einen \nAnordnungsgrund (1.) als auch einen Anordnungsanspruch (2.) glaubhaft \ngemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920, 294 ZPO).\n\n12\n\n1. Die der Antragstellerin unter dem 15. März 2007 erteilte Genehmigung \nist ihrem Wortlaut nach „befristet bis zur Umsetzung des neuen \nRettungsdienstbedarfsplanes\". In Ergänzung dazu hat der Antragsgegner \nnunmehr mit Schreiben vom 30. März 2009 mitgeteilt, dass die Umsetzung \ndes Rettungsdienstbedarfsplanes 2009, der am 26. Februar 2009 vom Rat \nder Stadt E. beschlossen worden ist, im hier maßgeblichen Bereich am \n1. Juli 2009 abgeschlossen sein wird und die der Antragstellerin erteilte \nGenehmigung folglich mit Ablauf des 30. Juni 2009 ende. Damit steht ein \nAuslaufen der bisherigen Genehmigung in Kürze bevor.\n\n13\n\nDie Antragstellerin hat durch substantiierten Vortrag glaubhaft gemacht, \ndass sie zur effektiven Organisation ihres Betriebes, insbesondere in der hier \nbetroffenen Rettungswache und hinsichtlich der zwei von der auslaufenden \nGenehmigung betroffenen RTW's auf Planungssicherheit angewiesen sei, \nandernfalls ihr in betrieblicher Hinsicht nicht unerhebliche Nachteile drohen. \nDie Bereithaltungskosten für Personal und RTW hat sie in ihrem Schriftsatz \nvom 12. Dezember 2008 spezifiziert. Die Kammer hält es auch nicht für \nzumutbar, die Antragstellerin insoweit auf - nachträgliche - \nSchadensersatzansprüche zu verweisen. Dadurch kann eine etwa eintretende \nbetriebliche Notlage, die im Falle der Nichtverlängerung der Genehmigung \ndroht, nicht in vollem Umfang ausgeglichen werden. Die Antragstellerin hat \nbereits unter dem 13. Oktober 2008 um Verlängerung der Genehmigung \nnachgesucht; eine Reaktion hierauf und auf das Erinnerungsschreiben vom \n26. November 2008 ist nicht erfolgt.\n\n14\n\n2. Es ist auch überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin ein \nAnspruch auf Fortgeltung bzw. Verlängerung der Genehmigung im Umfang \nder gesetzlich festgelegten Höchstgrenze von vier Jahren (§ 22 Abs. 5 RettG \nNRW) zusteht. Ein solcher dürfte - da das Vorliegen der subjektiven \nVoraussetzungen des § 19 Abs. 1 RettG NRW zwischen den Beteiligten nicht \ninfragegestellt wird und auch für die Kammer keine Hinderungsgründe in \ndiesem Sinne ersichtlich sind - aus §§ 18, 19 Abs. 1, 6 RettG NRW folgen. \nMaßgebend ist insoweit, dass der Antragstellerin nach Auffassung der \nKammer die Funktionsschutzklausel des § 19 Abs. 4 RettG NRW gem. § 19 \nAbs. 6 RettG NRW nicht entgegengehalten werden kann. Daher kommt es \nauf die Frage, ob die vom Antragsgegner abgegebene Prognose, der \nöffentliche Rettungsdienst im Stadtgebiet E. sei nach Umsetzung des \nRettungsdienstbedarfsplanes 2009 funktionsfähig, sowie auf die weitere \nFrage, ob die Erteilung der begehrten Genehmigung konkret zu ernstlichen \nund schwerwiegenden Nachteilen für den öffentlichen Rettungsdienst in der \nStadt E. führen würde,\n\n15\n\nvgl. zu den Anforderungen an die Entscheidung nach § 19 Abs. 4 RettG \nNRW die geänderte Rechtsprechung des OVG NRW; grundlegend: Urteil vom \n10. Juni 2008 - 13 A 1779/06, juris + NRWE,\n\n16\n\nnicht an.\n\n17\n\nGemäß § 19 Abs. 6 RettG NRW gilt u.a. die Funktionsschutzklausel nach \nAbs. 4 dieser Vorschrift nicht für die Wiedererteilung abgelaufener \nGenehmigungen. Um eine solche Wiedererteilung geht es hier. Die \nAntragstellerin ist seit 2005 ununterbrochen im Besitz einer Genehmigung \nnach §§ 18, 19 RettG NRW; rechnet man den zuvor durchgeführten \nProbebetrieb hinzu, so ist die Antragstellerin seit Dezember 2004 im hier betr. \nUmfang im öffentlichen Rettungsdienst des Antragsgegners tätig. Die \nAntragstellerin hat auch mit ihrer Tätigkeit in dieser Zeit offenbar eine \n„Versorgungslücke\" im öffentlichen Rettungsdienst der Stadt E. \nabgedeckt, und zwar im westlichen Stadtgebiet in den Stadtteilen M. \n, C. und X. (vgl. z.B. Stellungnahme der Feuerwehr zum \nVerlängerungsantrag 2006 vom 17. März 2006, BA 2). So ist es seit 2005 \nstets zu einer Verlängerung der ersten Genehmigung vom 31. Oktober 2005 \ngekommen, und zwar zunächst für die Dauer eines Jahres aufgrund eines \ngerichtlichen Vergleichs vor dem Oberverwaltungsgericht NRW (13 B 635/06), \nder am 18. Mai 2006 in dem Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss der \nKammer vom 13. April 2006 (7 L 310/06 - wirkungslos aufgrund \nEinstellungsbeschlusses des OVG NRW vom 18. Mai 2006 - 13 B 635/06) \ngeschlossen wurde, anschließend während der Dauer eines weiteren \nvorläufigen Rechtsschutzverfahrens bis zum 30. April 2007 (7 L 1331/06), \neine letzte Verlängerung erfolgte unter dem 15. März 2007; diese allein \neingeschränkt durch den Zusatz „befristet bis zur Umsetzung des \nRettungsdienstbedarfsplanes\". Diese Klausel ist dabei in jeder der \nGenehmigungen, auch soweit sie eine ausdrückliche zeitliche Schranke \nenthält, aufgenommen.\n\n18\n\nDie Kammer hält die Genehmigung vom 15. März 2007 hinsichtlich ihres \nAuslaufens für unbestimmt. Sie lässt einen Zeitpunkt, zu dem die \nGenehmigung enden soll, für den Adressaten nicht erkennen. Ist für die \nAntragstellerin noch feststellbar, wann der Rettungsdienstbedarfsplan \nWirksamkeit erlangt, weil dies durch die kommunale Beschlussfassung \ngesteuert wird, so ist es nach wie vor ungewiss, wann die Stadt E. die im \nRettungsdienstbedarfsplan notwendigen Umgestaltungen durchgeführt hat. \nFür die Versorgung des bisher von der Antragstellerin im öffentlichen \nRettungsdienst abgedeckten Bereichs der Stadtteile M. , C. \nund X. ist nämlich nach den vorangegangenen Planungen und auch dem \nInhalt des neuen Rettungsdienstbedarfsplan die Verlegung von zwei \nRettungswachen notwendig. Den hiermit verbundenen Zeitaufwand und damit \nden Ablauf ihrer Genehmigung konnte die Antragstellerin nicht \nvorhersehen.\n\n19\n\nDas mit der Klausel verbundene Ziel der Antragsgegnerin, die \nFunktionsfähigkeit des öffentlichen Rettungsdienstes zunächst über mehrere \nJahre mittels eines Privatunternehmens - wie hier der Antragstellerin - \nsicherzustellen, um danach durch eigene Aufstockung der Mittel des \nRettungsdienstes diesen selbst abzudecken, findet im Gesetz keine Stütze. \n§ 19 Abs. 6 RettG NRW gewährt vielmehr grds. den am öffentlichen \nRettungsdienst schon beteiligten Unternehmen Bestandsschutz.\n\n20\n\nIm hier vorliegenden Eilverfahren kann offen bleiben, ob der bisher \nhinsichtlich der zeitlichen Geltung unbestimmten Genehmigung nunmehr mit \nSchreiben des Antragsgegners vom 30. März 2009 eine wirksame Befristung \nbis zum 30. Juni 2009 beigefügt wurde oder ob dieses Schreiben keinen \nRegelungs-, sondern lediglich den informatorischen Gehalt hat, dass zu \ndiesem Zeitpunkt die notwendigen Vorgaben des \nRettungsdienstbedarfsplanes 2009, namentlich die Verlegung von \nRettungswachen, umgesetzt seien.\n\n21\n\nIm ersteren Fall wäre möglicherweise ein Anspruch auf Verlängerung \ndieser Genehmigung für längstens vier Jahre ab dem 1. Juli 2009 gegeben, \nweil § 22 Abs. 5 RettG NRW eine solche Höchstdauer vorsieht. Hält man \ndemgegenüber an der Unbestimmtheit mit der Folge der Teilnichtigkeit der \nGenehmigung vom 15. März 2007 fest, so ergibt sich jedenfalls ein \nVerlängerungsanspruch innerhalb der gesetzlichen Höchstdauer bis zum \n14. März 2011, was die Antragstellerin auch beantragt hat.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 \nNr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei die \nKammer für die Verlängerungsgenehmigung einen Wert von 15.000,00 EUR \nansetzt, den sie im Eilverfahren auf die Hälfte reduziert.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240550","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-05-19/7-l-1520-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240550","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240550","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-05-19/7-l-1520-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240550","retrieved":"2026-07-09 02:03:30.863040+00:00"}}