{"status":"available","doknr":"OLD240552","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0519.1L1079.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-05-19","aktenzeichen":"1 L 1079/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer am °°. August 1951 geborene Antragsteller steht als Leitender \nGesamtschuldirektor (Besoldungsgruppe A 16 BBesO) und Schulleiter der \nGesamtschule in I. -X. -F. im Dienst des Antragsgegners. Die für den \nAntragsteller durch die Bezirksregierung B. erstellte letzte dienstliche \nBeurteilung vom 16. November 2007 schließt mit dem Gesamturteil „Die \nLeistungen übertreffen die Anforderungen im besonderen Maße.\"\n\n4\n\nAm 28. Februar 2007 schrieb die Bezirksregierung E. die Stelle \neines Leitenden Regierungsschuldirektors als Leiter des \nLandesprüfungsamtes für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen \n(Besoldungsgruppe A 16 BBesO) aus; in der Spalte „Voraussetzungen\" heißt \nes:\n\n5\n\n„vorzugsweise Lehramt GY/GE/BK\n\n6\n\numfangreiche Verwaltungserfahrung,\n\n7\n\nFähigkeit zum modernen Management,\n\n8\n\nKenntnisse und Fähigkeiten in Qualitätssicherung, Evaluation und \nSystemmonitoring,\n\n9\n\nInnovationskompetenz,\n\n10\n\nKonzeptionelle Fähigkeiten,\n\n11\n\nLeitungskompetenz\".\n\n12\n\nAußer dem Antragsteller bewarb sich der am °°. März 1948 geborene \nRegierungsschuldirektor H. , der Beigeladene des Verfahrens 1 L 316/08, \nder seit dem 29. April 1996 Geschäftsführer der Geschäftsstelle B1. und \nseit dem 1. März 2001 kommissarischer Geschäftsführer der Geschäftsstelle \nC. sowie seit dem \n1. Januar 2002 kommissarischer Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes L. \nist. Mit diesen beiden sowie zwei weiteren Bewerbern führte der \nAntragsgegner Auswahlgespräche am 14. Dezember 2007 und 23. Januar \n2008. Die Niederschrift vom \n5. Februar 2008 fasst die Auswahlgespräche dahin zusammen, dass der \nBeigeladene des Verfahrens 1 L 316/08 sich als der am besten geeignete \nBewerber erwiesen habe und dass die Stelle daher mit ihm besetzt werden \nsolle. Durch Schreiben vom 20. Februar 2008 teilte die Bezirksregierung \nE. dem Antragsteller mit, dass die Stelle mit Regierungsschuldirektor \nH. besetzt werden solle.\n\n13\n\nDer vom Antragsteller am 29. Februar 2008 gestellte Antrag auf \nGewährung einstweiligen Rechtsschutzes hatte Erfolg. Durch Beschluss vom \n4. Juli 2008 (1 L 316/08) untersagte die beschließende Kammer dem \nAntragsgegner, die zu besetzende Stelle der Leiterin/des Leiters des \nLandesprüfungsamtes für Erste Staatsprüfungen an Schulen mit dem \nBeigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. \nDie von ihm erhobene Beschwerde gegen diesen \nBeschluss nahm der Antragsgegner durch Schriftsatz vom 4. August 2008 \nzurück \n(6 B 1147/08 OVG NRW).\n\n14\n\nDurch Schreiben vom 6. August 2008 teilte die Bezirksregierung E. \ndem Antragsteller den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens mit. Das \nSchreiben hat folgenden Wortlaut:\n\n15\n\n„die Anforderungen an die Leiterin/den Leiter des Landesprüfungsamtes \nfür Erste Staatsprüfungen an Schulen haben sich seit der Veröffentlichung der \no. a. Stelle im Bildungsportal (STELLA) am 28.02.2007 deutlich geändert.\n\n16\n\nDas jetzige Verfahren wird daher abgebrochen und die Stelle mit neuem \nAnforderungsprofil ausgeschrieben.\"\n\n17\n\nDer Antragsteller wiedersprach dem Abbruch mit Schreiben vom 18. \nAugust 2008 und verlangte eine erneute Entscheidung über seine \nBewerbung.\n\n18\n\nAuf der Grundlage von Vorschlägen der Expertenkommission zur \nLehrerausbildung unter Vorsitz von Professor Dr. C1. vom April 2007 und \ndes darauf basierenden Eckpunktebeschlusses der Landesregierung vom 11. \nSeptember 2007 erstellte die Landesregierung einen Gesetzentwurf zur \nReform der Lehrerausbildung (LT-Drucksache 14/7961 vom 25. November \n2008), der am 18. Dezember 2008 in den Landtag eingebracht wurde. Unter \ndem 6. Mai 2009 fertigte der Ausschuss für Schule und Weiterbildung \nBeschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf. In der Sitzung vom \n7. Mai 2009 beschloss der Landtag das Gesetz zur Reform der \nLehrerausbildung, das u. a. ein Bachelor/Masterstudium in akkreditierten \nStudiengängen und den Wegfall des Ersten Staatsexamens vorsieht. Die \nBezirksregierung E. beabsichtigt nunmehr eine neue Ausschreibung mit \nfolgenden „Voraussetzungen\":\n\n19\n\n„ Umfangreiche Verwaltungserfahrung\n\n20\n\nErfahrungen entweder in den Tätigkeiten eines Prüfungsamtes oder \nErfahrungen im Zusammenhang gestufter Studiensysteme (BA/MA) und \nderen Akkreditierung\n\n21\n\nErfahrungen in der Kooperation und Kommunikation mit großen \nOrganisationen\n\n22\n\nFähigkeit zum modernen Management\n\n23\n\nKenntnisse und Fähigkeiten im Bereich der Qualitätssicherung\n\n24\n\nInnovationskompetenz\n\n25\n\nLeitungskompetenz\".\n\n26\n\nBereits am 1. September 2008 hat der Antragsteller Klage erhoben (1 K \n4586/08) und einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes \ngestellt.\n\n27\n\nEr trägt vor, ein sachlicher Grund für den Abbruch des \nStellenbesetzungsverfahrens liege nicht vor. Die Erkenntnis, dass sich künftig \nVeränderungen in den Aufgaben des Landesprüfungsamtes für Erste \nStaatsprüfungen einstellen würden, habe der Antragsgegner schon zu Beginn \ndes Ausschreibungsverfahrens gehabt. Ebenso sei das sogenannte C1. -\nGutachten aus April 2007 bereits bei Beginn des \nStellenbesetzungsverfahrens bekannt gewesen. Der anstehende \nReformprozess sei Gegenstand der Auswahlgespräche gewesen. Die \nbeabsichtigte Neuausschreibung bedeute faktisch den Ausschluss des \nAntragstellers; hierin liege der Grund für den Abbruch des Verfahrens.\n\n28\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n29\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, \ndie am 28. Februar 2007 im Bildungsportal (STELLA) ausgeschriebene Stelle \nder Leiterin/des Leiters des Landesprüfungsamtes für Erste Staatsprüfungen \nan Schulen erneut auszuschreiben und zu veröffentlichen, bis über die \nRechtmäßigkeit des Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens rechtskräftig \nentschieden worden ist.\n\n30\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n31\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n32\n\nEr trägt vor, es bestehe bereits kein Anordnungsgrund, weil der \nAntragsteller auch nach erneuter Ausschreibung und Bewerbung noch \nhinreichenden Rechtsschutz erhalten könne. Ein Anordnungsanspruch sei \nnicht gegeben, da der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens auf \nnachvollziehbaren Gründen beruhe. Die Anforderungen an den Leiter des \nLandesprüfungsamtes hätten sich deutlich geändert. Der Prozess \nfortlaufender Konkretisierung der Reform - insbesondere betreffend die \nAkkreditierung der Studiengänge - sei erst spät im Jahre 2008 zu einem \nvorläufigen Abschluss gekommen. Nach Ablauf von rund zwei Jahren sei die \nErstausschreibung vom Februar 2007 zu ändern. Die vorgesehene \nNeuausschreibung sei keineswegs passgenau auf den Mitbewerber H. \nzugeschnitten. Die verlangten Erfahrungen im Prüfungsamt träfen auf \nsämtliche elf Geschäftsstellenleiter zu und der Bewerberkreis sei darüber \nhinaus dadurch erweitert, dass alternativ Erfahrungen im \nAkkreditierungsbereich ausreichend seien.\n\n33\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akten der Verfahren 1 K \n4586/08 und 1 L 316/08 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nAntragsgegners.\n\n34\n\nII.\n\n35\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg, \nweil weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch glaubhaft \ngemacht ist (vgl. \n§ 123 Abs 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 und § 294 Zivilprozessordnung).\n\n36\n\nDer Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt gemäß § 123 Abs. 1 \nVwGO voraus, dass die einstweilige Anordnung erforderlich ist, um \nwesentliche Nachteile abzuwenden. Ihr Erlass muss zur Gewährleistung eines \neffektiven Rechtsschutzes \n(Art. 19 Abs. 4 GG) erforderlich sein. Diese Voraussetzungen für das \nVorliegen eines Anordnungsgrundes sind bei dem Abbruch eines \nStellenbesetzungsverfahrens oftmals nicht erfüllt. Dies ergibt sich allerdings \nnoch nicht aus dem vorausgegangenen Erlass einer einstweiligen Anordnung, \ndurch die dem Dienstherrn die Ernennung des ausgewählten Mitbewerbers \nuntersagt wird, bis über die Bewerbung des Antragstellers erneut entschieden \nworden ist. Die Rechtsschutzwirkung eines derartigen Tenors - wie er zu \nGunsten des Antragstellers durch Beschluss vom 4. Juli 2008 \n(1 L 316/08) ausgesprochen wurde - ist regelmäßig mit dem Abbruch des \nursprünglichen Stellenbesetzungsverfahrens erschöpft. Denn der Abbruch \nkommt der erneuten Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers im \nSinne einer negativen Entscheidung weitgehend gleich. Die Bindungswirkung \neiner zunächst erlassenen einstweiligen Anordnung erstreckt sich sich nicht \nmehr auf die neuen Streitgegenstände des Abbruchs und der \nNeuausschreibung. \n\n37\n\nDer Erlass der im vorliegenden Verfahren begehrten einstweiligen \nAnordnung ist zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes nicht \nerforderlich, weil der Antragsteller in dem auf eine erneute Ausschreibung \nfolgenden Stellenbesetzungsverfahren eine einstweilige Anordnung \nbeantragen kann, falls er nicht als erfolgreicher Bewerber ausgewählt werden \nsollte. Mit dem dann eventuell zu stellenden Antrag kann der Antragsteller alle \nwesentlichen Nachteile abwenden, nämlich sowohl die Ernennung eines \nMitbewerbers als auch die Verschlechterung seiner eigenen \nBewerberposition. Denn in diesem einstweiligen Rechtsschutzverfahren wäre \nbei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung als Vorfrage \nzunächst zu klären, ob der Antragsgegner das ursprüngliche \nAuswahlverfahren abbrechen und ein neues Auswahlverfahren durchführen \ndurfte.\n\n38\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juni 2008 \n- 6 B 560/08 - juris, und vom 19. Dezember 2008 \n- 6 B 1139/08 - juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss \nvom 8. Juli 2008 - 12 L 503/08 -.\n\n39\n\nDiese typische Konstellation des Abbruchs eines \nStellenbesetzungsverfahrens liegt hier vor. Der Antragsgegner beabsichtigt \nausweislich seines Vorbringens im vorliegenden gerichtlichen Verfahren, die \nStelle des Leiters des Prüfungsamtes neu auszuschreiben. Diese \nNeuausschreibungsabsicht unterscheidet die vorliegende Verfahrenssituation \nvon der dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 2005 \n(1 BvR 2231/02 u. a., NJW-RR 2005, 998 = juris) zu Grunde liegenden \nKonstellation, auf die der Antragsteller verweist. In dem dieser Entscheidung \nzu Grunde liegenden Fall hatte die Ernennungsbehörde die \nNeuausschreibungsabsicht fallen gelassen, so dass der Antragsteller nicht \nauf ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren im Rahmen des zweiten \nStellenbesetzungsverfahrens verwiesen werden konnte, sondern \neinstweiligen Rechtsschutz allein gegenüber dem Abbruch des \nBesetzungsverfahrens in Anspruch nehmen konnte.\n\n40\n\nDer Antragsteller hat auch keinen Anordnungsanspruch auf die mit \nseinem Antrag letztlich begehrte Fortführung des ursprünglichen \nBewerbungsverfahrens. Der beanstandete Abbruch des Auswahlverfahrens \nnach dem Beschluss der Kammer vom \n4. Juli 2008 in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes 1 L 316/08 \nberührt nicht subjektive Rechte des Antragstellers.\n\n41\n\nDie Schaffung und Besetzung von Planstellen des öffentlichen Dienstes \ndient grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen \nErfüllung der öffentlichen Aufgaben. Sie erfolgt nicht in Wahrnehmung der \nFürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten. Ist indes eine \nvom Haushaltsgesetzgeber geschaffene Planstelle im Wege der Beförderung \nnach vorangegangener Ausschreibung zu besetzen, hat der Dienstherr nach \n§ 7 Abs. 1 LBG a. F./ § 15 Abs. 3 LBG n. F. i. V. m. § 9 Abs. 1 BeamtStG, der \neine Konkretisierung des Art. 33 Abs. 2 GG enthält, die Auswahl des Beamten \nnach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Diese \nbeamtenrechtlichen Vorschriften, nach denen sich die Beförderung richtet und \ndie hier unmittelbar für Beförderungsbewerber und entsprechend für \nVersetzungsbewerber anzuwenden sind, dienen zwar vornehmlich dem \nöffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung der Beamtenstellen \ndes öffentlichen Dienstes. Daneben berücksichtigen sie aber auch das \nberechtigte Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen \nFortkommen und begründen einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung \ndieser Vorschriften.\n\n42\n\nDieser Anspruch besteht aber nur, wenn eine Ernennung vorgenommen \nwird. Die Durchführung einer Stellenausschreibung zwingt den Dienstherrn \nnicht, den Dienstposten mit einem der Auswahlbewerber zu besetzen; denn \ndie Ausschreibung ist lediglich ein Hilfsmittel zur Gewinnung geeigneter \nBewerber. Der Dienstherr ist demnach rechtlich nicht gehindert, ein \neingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen \njederzeit zu beenden und von einer ursprünglich geplanten Beförderung \nabzusehen.\n\n43\n\nSt. Rspr, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 15. \nJuli 1977 - 2 B 36.76 -, insoweit in Buchholz 232 § 79 Nr. 66 nicht abgedruckt, \nvom 26. November 1992 - 2 B 175.92 -, vom 31. März 1993 - 2 B 32.93 - und \nvom 15. Juli 1994 - 2 B 134.93 - sowie Urteil vom \n25. April 1996 - 2 C 21.95 -, BVerwGE 101,112; OVG NRW, Beschluss vom \n15. Mai 2006 - 6 A 604/05 -.\n\n44\n\nAls eine aus dem Organisationsrecht des Dienstherrn erwachsende \nverwaltungspolitische Entscheidung berührt der Abbruch des \nAuswahlverfahrens grundsätzlich nicht die Rechtsstellung von Bewerbern. \nDas für den Abbruch des Auswahlverfahrens maßgebliche organisations- und \nverwaltungspolitische Ermessen ist ein anderes als das bei einer \nStellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen. \n\n45\n\nBVerwG, Urteil vom 25. April 1996 - 2 C 21.95 -, BVerwGE 101,112.\n\n46\n\nHiernach hat der Antragsteller kein subjektives Recht auf Fortführung des \nursprünglichen Stellenbesetzungsverfahrens. Denn der Antragsgegner hat \ndas Stellenbesetzungsverfahren aus sachlichen Gründen abgebrochen.\n\n47\n\nDas ursprüngliche Besetzungsverfahren hatte sich bereits wegen der \nNotwendigkeit, für den Antragsteller eine aktuelle Beurteilung erstellen zu \nmüssen, und durch das einstweilige Rechtsschutzverfahren 1 L 316/08 \nerheblich verzögert. Ob der dadurch eingetretene Zeitablauf und die \nstattgebende Entscheidung im gerichtlichen Verfahren samt der dabei zutage \ngetretenen Mängel der Auswahlentscheidung bereits einen Abbruch des \nBesetzungsverfahrens rechtfertigen können, bedarf keiner abschließenden \nKlärung. \n\n48\n\nVgl. für den Beginn eines neuen Auswahlverfahrens \n„ganz von vorne\": OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2006 - 6 A 604/05 -\n.\n\n49\n\nDie von der Bezirksregierung E. in ihrem Schreiben vom 6. August \n2008 für den Abbruch angeführte Begründung eines neuen \nAnforderungsprofils stellt einen sachlichen Grund dar. Damit hat der \nAntragsgegner von dem ihm zustehenden Ermessen bei der Entscheidung \nüber den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens in rechtlich nicht zu \nbeanstandender Weise Gebrauch gemacht. Das nunmehr vorgesehene \nAnforderungsprofil weist einige signifikante Unterschiede zu dem am \n28. Februar 2007 veröffentlichten Anforderungsprofil auf. Da angesichts der \nVerzögerung des ursprünglichen Auswahlverfahrens um rund zwei Jahre \ninzwischen einige Aufgaben des Prüfungsamtes erfüllt worden sind, bedarf es \neiniger Elemente des urspünglichen Anforderungsprofils wie etwa der \nkonzeptionellen Fähigkeiten nicht mehr in gleichem Maße. Auf der anderen \nSeite ist die Bedeutung einiger Elemente nunmehr deutlicher hervorgetreten: \nDies betrifft sowohl die Prüfungsamtserfahrungen im Hinblick auf die \nÜberlappungszeit des alten und neuen Rechts als auch die Mitwirkung bei der \nAkkreditierung von Studiengängen. Die Aufnahme dieser Elemente in das \nneue Anforderungsprofil ist damit sachgerecht unabhängig davon, dass diese \nElemente teilweise bereits bei der ersten Ausschreibung absehbar waren und \nGegenstand der Auswahlgespräche waren. Durch das inzwischen fast \nvollständig abgeschlossene Gesetzgebungsverfahren haben gerade diese \nElemente, die sich zu Beginn des ersten Auswahlverfahrens noch im Stadium \nreger Diskussion befanden, einen erheblich höheren Grad an Konkretheit und \nvor allem an Verbindlichkeit erlangt.\n\n50\n\nDafür, dass die vom Antragsgegner angeführte Begründung für den \nAbbruch des Auswahlverfahrens nur vorgeschoben ist, um den Antragsteller \nwillkürlich von der Besetzung auszuschließen, bestehen keine Anhaltspunkte. \nDer Antragsgegner hatte den Antragsteller als Versetzungsbewerber bereits \nim ersten Auswahlverfahren \n- vom Ansatz her zutreffend - im Sinne der Bestenauslese einbezogen. Das \nnunmehr vorgesehene neue Anforderungsprofil ist jedenfalls nicht \n„maßgeschneidert\" und damit rechtlich bedenklich zu Gunsten eines anderen \nMitbewerbers ausgestaltet. Mit den alternativ aus zwei verschiedenen \nBereichen nachweisbaren Erfahrungen eröffnet es einen hinreichend weiten \nBewerberkreis. Falls der Antragsteller die verlangten Erfahrungen nicht \nnachweisen kann, ist dies die Konsequenz der veränderten Gewichtung der \nAnforderungen, die an den Leiter des Prüfungsamtes nunmehr gestellt \nwerden. Diese Gewichtung durch den Dienstherrn ist sachlich gerechtfertigt \nund deshalb rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n51\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n52\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. \nIm Hinblick auf die weit gehende Vorwegnahme der Hauptsache ist eine \nReduzierung auf die Hälfte des Auffangwertes nicht vorzunehmen.\n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240552","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-05-19/1-l-1079-08","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240552","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240552","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-05-19/1-l-1079-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240552","retrieved":"2026-07-09 02:03:31.004960+00:00"}}