{"status":"available","doknr":"OLD240698","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0513.7L429.09.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-05-13","aktenzeichen":"7 L 429/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des \nAntragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbeschadet der \nwirtschaftlichen Verhältnisses des Antragstellers abzulehnen, weil die beabsichtigte \nRechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden \nAussichten auf Erfolg bietet (vgl. § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \ni. V. m. § 114 S. 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -).\n\n3\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1890/09 des Antragstellers gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. März 2009 \nwiederherzustellen,\n\n5\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des \nvorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu \nLasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem \nAntragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, weil er der Aufforderung des \nAntragsgegners, ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) über seine \nKraftfahreignung beizubringen, nicht gefolgt ist, bei summarischer Prüfung \nrechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von \nWiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen \nOrdnungsverfügung, denen sie im Grundsatz folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). \n\n6\n\nIm Hinblick auf das Klage- und Antragsvorbringen wird ergänzend ausgeführt, \ndass nach Aktenlage der Antragsteller alkoholabhängig und in früheren Jahren bis \n2001 mehrfach mit hohen Promillezahlen wegen Trunkenheit in Tateinheit mit Fahren \nohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist. Bei dieser Vorgeschichte konnte ihm im \nOktober 2006 eine Fahrerlaubnis nur erteilt deshalb werden, weil er durch Vorlage \neiner positiven MPU vom 28. Juni 2006 (Bl. 197 ff des Verwaltungsvorgangs) \nbelegen konnte, dass er sein Alkoholproblem geklärt hatte und voraussichtlich \ndauerhaft abstinent leben würde. Nach dem Ergebnis des Gutachtens ist der \nAntragsteller zu kontrolliertem Alkoholkonsum nicht in der Lage, was er seinerzeit \nauch eingeräumt hat (S. 13 - 16 des Gutachtens). Die positive Schlussfolgerung des \nGutachtens basiert deshalb auf einer stabilen Abstinenz (S. 22/23 des \nGutachtens).\n\n7\n\n Da der Antragsteller die geforderte Alkoholabstinenz nicht eingehalten hat, wie \nsich aus den Feststellungen im Strafverfahren beim Amtsgericht N. (18 Ds 37 Js \n1985/07 - 162/07) mindestens für den dortigen Tattag, dem 5. August 2007 - die \nfestgestellte Blutalkoholkonzentration lag bei 1,45 ‰ -, ergibt, liegen Anhaltspunkte \ndafür vor, dass er wieder in alte Trinkgewohnheiten verfallen ist und missbräuchlich \nAlkohol konsumiert. Auf die Frage, ob er an diesem Tag gefahren ist, welche \nkonkreten Mengen Alkohol er wann getrunken hat und ob dies ein einmaliges \nEreignis war, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die mit der Aufgabe der \nAbstinenz verbundenen berechtigten Zweifel an der Kraftfahreignung wegen \nAlkoholmissbrauchs (vgl. § 13 Nr. 2 a der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -) können \nnur durch Vorlage einer positiven MPU ausgeräumt werden.\n\n8\n\nSeine Weigerung, der demnach zu Recht erfolgten Aufforderung vom 19. \nFebruar 2009 zur Vorlage einer MPU nachzukommen, lässt ihn gem. § 11 Abs. 8 \nFeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erscheinen, weshalb ihm die \nFahrerlaubnis zwingend zu entziehen war (§ 3 Abs. 1 StVG). Ein Ermessen steht \ndem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen \nbestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung \nder Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die \nAllgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache \nhingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des \nAntragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort \nwirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr \nauszuschließen. Die geltend gemachten privaten und beruflichen Nachteile muss der \nAntragsteller deshalb hinnehmen. \n\n9\n\nEbenso ist die Tatsache, dass der Antragsteller offenbar seit Erteilung der \nFahrerlaubnis im Oktober 2006 ohne festgestellten Verstoß am Straßenverkehr \nteilnimmt, angesichts der hohen Dunkelziffer bei Alkohol-Delikten rechtlich ohne \nBedeutung.\n\n10\n\nEs bleibt dem Antragsteller unbenommen, durch Vorlage einer MPU im \nWiedererteilungsverfahren zu beweisen, dass Eignungsmängel nicht mehr \nvorliegen.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis in Eilverfahren hinsichtlich einer \nFahrerlaubnis der Klasse B.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240698","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-05-13/7-l-429-09","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240698","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240698","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-05-13/7-l-429-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240698","retrieved":"2026-07-09 02:03:42.902928+00:00"}}