{"status":"available","doknr":"OLD240701","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0513.13L129.09.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-05-13","aktenzeichen":"13 L 129/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der \nAntragsteller.\n\nDer Streitwert wird auf 366,17 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 614/09 gegen den\nGrundbesitzabgabenbescheid des Antragsgegners vom 14. Januar 2009 für\ndas Grundstück N.-----straße 41 in M. hinsichtlich der darin ausgewiesenen\nnoch offenen fälligen Beträge von 1.398,43 EUR und 66,26 EUR\nanzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer Antrag ist bereits unzulässig, weil es an dem vorherigen Antrag nach\n§ 80 Abs. 6 i. V. m. Satz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf\nAussetzung der Vollziehung fehlt. Das Schreiben der\nVerfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 11. Februar 2009 ist erst\nam 12. Februar 2009 und damit am Tage nach Eingang des Antrages auf\nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei Gericht bei dem Antragsgegner\neingegangen. Es enthält im Übrigen auch keinen entsprechenden\nAussetzungsantrag, sondern lediglich die Mitteilung, dass mit gleicher Post\nAnfechtungsklage beim beschließenden Gericht im Hinblick darauf erhoben\nworden sei, das in dem angegriffenen Bescheid vom 14. Januar 2009 unter\nder Rubrik \"noch offene Fälligkeiten\" vermeintlich ausstehende\nForderungsbeträge vom 15. November 2007 in Höhe von 1.398,43 EUR und\nvom 15. Mai 2008 in Höhe von 66,26 EUR ausgewiesen seien. \n\n6\n\nGemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist ein Antrag auf Anordnung der\naufschiebenden Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, d. h. bei\nder Anforderung von öffentlichen Abgaben, zu denen die streitbefangenen\nBenutzungsgebühren gehören, jedoch nur zulässig, wenn die Behörde einen\nAntrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat.\nDabei handelt es sich um eine nicht nachholbare Zulässigkeitsvoraussetzung,\ndie im Zeitpunkt des Antragseingangs bei Gericht gegeben sein muss.\n\n7\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG\nNRW), Beschlüsse vom 16. Februar 1993 - 14 B 4556/92 -, vom 19. Januar\n1995 - 16 B 181/95 - und vom 3. März 1995 - 9 B 564/95 -; Kopp/Schenke,\nVerwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2007, § 80 Rdnr. 185.\n\n8\n\nDiese Zulässigkeitsvoraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Auch\ndrohte keine Vollstreckung i.S.d. § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO.\n\n9\n\nDer bei Gericht gestellte Aussetzungsantrag wegen behaupteter nicht\nerbrachter Leistungen im Bereich der Einrichtung Abfallentsorgung in den\nJahren 2006 und 2007 ist aber auch deshalb unzulässig, weil die in dem\nHeranziehungsbescheid vom 14. Januar 2009 insoweit durch den\nAntragsgegner als \"noch offene Fälligkeiten\" für den 15. November 2007 in\nHöhe von 1.398,43 EUR und auf den 15. Mai 2008 datierten 66,26 EUR\nbezifferten Beträge keine erstmalige oder erneute Festsetzung von Abgaben\nbeinhalten, vielmehr in ihrer Summe den Betrag von 1.464,69 EUR ergeben,\nder als \"Reste aus Vorjahren\" in der Rubrik \"Kontoauszug 2009\" ausgewiesen\nist. Diese in dem Bescheid vom 14. Januar 2009 zusätzlich zu den\nFestsetzungen der Schmutz-, Niederschlagswasser-,\nAbfallentsorgungsgebühren und der Grundsteuer B für das Veranlagungsjahr\n2009 u. a. wiedergegebenen noch nicht beglichenen Forderungen des\nAntragsgegners aus Vorjahren, die bereits bestandskräftig festgesetzt worden\nwaren, stellen jedoch keine rechtlich verbindlichen Regelungen bezüglich der\nFestsetzung oder Fälligkeit dieser bestandskräftigen Abgabenforderungen\ndar. Insoweit enthält der \"Kontoauszug 2009\" mit der Zusammenfassung der\n\"noch offenen Fälligkeiten\" aus Vorjahren lediglich einen bloßen Hinweis auf\ndie vom Abgabenschuldner bislang nicht fristgerecht entrichteten Abgaben\naus vorangegangenen Veranlagungsjahren, denen eine Verwaltungsakt-\nQualität nicht beigemessen werden kann. Diese Angaben stellen mithin -\nworauf der Antragsgegner in der Antragserwiderung vom 27. März 2009\nzutreffend hingewiesen hat - keinen neuen Sachbescheid dar und können\nnicht selbständig angefochten werden.\n\n10\n\nSoweit der Antragsteller die Auffassung vertritt, dass der Antragsgegner\nfür die Veranlagungsjahre 2006 und 2007 lediglich Vorauszahlungsbescheide\nerlassen habe, trifft dies nicht zu. Nach dem einschlägigen Satzungsrecht der\nStadt M1. für die Gebührenerhebung über die Abfallentsorgung wurden und\nwerden die Abfallentsorgungsgebühren als endgültige Jahresgebühr nach\ndem dem Abgabepflichtigen zur Verfügung gestellten Abfallbehälter und dem\njeweiligen Leerungsrhythmus erhoben. Ein anderweitiger Inhalt kann auch\nnicht den Heranziehungsbescheiden vom 27. Januar 2006 und vom 11.\nJanuar 2007 hinsichtlich der Festsetzung von Benutzungsgebühren für das\nGrundstück N.-----straße 41 entnommen werden. Soweit in den vorerwähnten\nBescheiden wie auch in dem Veranlagungsbescheid vom 14. Januar 2009 auf\nderen jeweiligen Rückseiten ausgeführt wird, dass Vorauszahlungen bis zur\nBekanntgabe eines neuen Bescheides zu den gesetzlichen\nFälligkeitsterminen unter Zugrundelegung des zuletzt festgesetzten\nJahresbetrages zu entrichten seien, betrifft dieser Hinweis ersichtlich nicht\nden Normalfall der Bekanntgabe eines Jahresveranlagungsbescheides zu\nBeginn eines Jahres, wie dies vorliegend geschehen ist, sondern einen\nAusnahme-Sachverhalt, bei dem die sogenannte antizipierte Jahresgebühr\nnicht zu Beginn eines neuen Veranlagungsjahres festgesetzt worden ist. Um\neine solche Fallgestaltung handelt es sich vorliegend nicht.\n\n11\n\nNach alledem ist für eine Aussetzung der bestandskräftig festgesetzten\nGebühren in dem vorliegenden Eilverfahren kein Raum. Die vom Antragsteller\ngeltend gemachte Aufrechnung und der behauptete Rückzahlungsanspruch\nbedürfen vorliegend keiner Klärung.\n\n12\n\nDer Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO\nabzuweisen.\n\n13\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des\nGerichtskostengesetzes. Das wirtschaftliche Interesse an der Anordnung der\naufschiebenden Wirkung ist nach der Rechtsprechung (siehe\nStreitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Nr. 1.5 - abgedruckt bei\nKopp/Schenke, a. a. O., § 164 Rdnr. 14 -) mit einem Viertel der strittigen\nBeträge angemessen festgesetzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240701","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-05-13/13-l-129-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240701","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240701","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-05-13/13-l-129-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240701","retrieved":"2026-07-09 02:03:43.110476+00:00"}}