{"status":"available","doknr":"OLD240773","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0511.7L427.09.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-05-11","aktenzeichen":"7 L 427/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1883/09 gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. April 2009 anzuordnen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im \nRahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende \nInteressenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die \nOrdnungsverfügung, durch die der Antragsgegner dem Antragsteller die \nFahrerlaubnis auf Probe entzogen hat, offensichtlich rechtmäßig ist. Zur \nBegründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf \ndie Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen \nsie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).\n\n5\n\nDafür ist tatsächlich und rechtlich das Folgende entscheidend: Gemäß \n§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) hat die \nFahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn innerhalb der \nProbezeit eine weitere schwerwiegende Zuwiderhandlung begangen worden \nist, nachdem die Voraussetzungen der Nr. 2 dieser Vorschrift eingehalten \nworden waren. Eine schriftliche Verwarnung nach Nr. 2 setzt wiederum die \nAnordnung eines Aufbauseminars nach Nr. 1 dieser Vorschrift voraus. Alle \ndiese Bedingungen sind erfüllt:\n\n6\n\nZunächst ist der Antragsteller gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG am \n26. Juli 2007 zu einem Aufbauseminar aufgefordert worden, nachdem der \nGeschwindigkeitsverstoß vom 13. Februar 2007 (eine schwerwiegende \nZuwiderhandlung im Sinne der Vorschrift, vgl. § 34 der Fahrerlaubnis-\nVerordnung i. V. m. deren Anlage 12) bekannt geworden war. An dem \nAufbauseminar hat der Antragsteller vom 29. August bis zum 12. September \n2007 teilgenommen. Als dann nach der Teilnahme an dem Aufbauseminar die \nVerstöße vom 25. Oktober 2007 (gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr) \nund vom 21. März 2008 (unzureichende Reifen) mitgeteilt wurden, wurde der \nAntragsteller mit Datum vom 4. September 2008 gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 \nNr. 2 StVG verwarnt. Als letztlich im März 2009 innerhalb der gemäß § 2a \nAbs. 2a Satz 1 StVG um zwei Jahre bis zum 24. August 2010 verlängerten \nProbezeit die nächste schwerwiegende Zuwiderhandlung mitgeteilt wurde \n- eine Geschwindigkeitsüberschreitung am 6. Dezember 2008 -, verfügte der \nAntragsgegner nach Anhörung des Antragstellers die hier streitige und nach \nalledem offensichtlich rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 2a \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG.\n\n7\n\nIm Hinblick auf das Klage- und Antragsvorbringen ist ergänzend \nanzumerken, dass die Anhörung rechtmäßig erfolgt und eindeutig ist, da in \nihrer Anlage über die bisher schon berücksichtigten drei Verstöße (s.o.) nur \ndie Geschwindigkeitsüberschreitung vom 6. Dezember 2008 mit 21 km/h und \neinem Punkt aufgeführt ist. Allein dieser Verstoß (Bußgeldbescheid vom \n15. Januar 2009) rechtfertigt die Entziehung. Ob darüber hinaus der \nAntragsteller am selben Tag nur 7 Minuten früher an der selben Stelle (?) \neinen weiteren Geschwindigkeitsverstoß um 68 km/h begangen hat, ist \ndeshalb vorliegend unerheblich. Allerdings ist aber festzustellen, dass der \ndafür erlassene Bußgeldbescheid vom 28. Januar 2009 offenbar von ihm \nnicht angefochten worden ist. \n\n8\n\nGemäß § 2a Abs. 6 StVG ist die Fahrerlaubnisentziehung kraft Gesetzes \nin Fällen der vorliegenden Art sofort vollziehbar. Vor diesem Hintergrund \nüberwiegt das private Interesse des Antragstellers, gleichwohl weiter \nKraftfahrzeuge führen zu dürfen, nicht das öffentliche Interesse daran, ihn \nvorläufig sofort von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen. Dies \ngilt auch für die geltend gemachten beruflichen Nachteile. \n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes. Dabei wird der regelmäßig festgesetzte Streitwert für \ndie Klasse B von 5.000 Euro wegen des nur vorläufigen Charakters der \nEntscheidung auf die Hälfte reduziert. \n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240773","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-05-11/7-l-427-09","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 2a","ref_norm":"2a","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240773","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240773","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-05-11/7-l-427-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240773","retrieved":"2026-07-09 02:03:48.291329+00:00"}}