{"status":"available","doknr":"OLD240772","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0511.7L373.09.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-05-11","aktenzeichen":"7 L 373/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 2052/09 \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. April 2009 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen \nRechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten \ndes Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer \nPrüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung \nverweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die \nAusführungen, die der Antragsgegner in seiner Aufforderung zur Beibringung \neines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 5. Dezember 2008 \ngemacht hat, und auf die Gründe der angegriffenen Verfügung des \nAntragsgegners, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).\n\n5\n\nMit Rücksicht auf das Antragsvorbringen sei ergänzend ausgeführt, dass \ndie Kammer einen vorsätzlichen Verstoß gegen § 29 der \nStraßenverkehrsordnung - StVO - (verbotene Rennen mit Kraftfahrzeugen) \nregelmäßig für ausreichend erachtet, um berechtigte Bedenken an der \ncharakterlichen Eignung des Kraftfahrzeugführers aufkommen zu lassen und \ndementsprechend geeignete Maßnahmen zur Abklärung zu treffen.\n\n6\n\nVgl. Beschluss vom 5. Dezember 2006 - 7 L 1587/06 -\n\n7\n\nEin solches Delikt belegt, dass der Kraftfahrzeugführer sowohl sein \nFahrzeug als auch die Straße zweckentfremdet benutzt und dabei Leib und \nLeben anderer Verkehrsteilnehmer in ganz erheblichem Maße in Gefahr \nbringt, unabhängig davon, ob sich diese Gefahr realisiert oder nicht. An dieser \nBewertung hält die Kammer auch vorliegend trotz des Zeitablaufs von \n4 Jahren zwischen Tat (April 2005) und Entziehung (April 2009) fest. Denn \nzum einen ist der die Tat ahndende Bußgeldbescheid nach Einspruch des \nAntragstellers erst im März 2006 rechtskräftig geworden, als der Antragsteller \nden Einspruch in der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts (vor Vernehmung \nder Zeugen) zurückgenommen hat. Zum anderen kommt es für die \nBeurteilung der Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Vorlage eines \nGutachtens auf deren Erlasszeitpunkt im Dezember 2008 an. Die zwischen \nRechtskraft und Aufforderung liegende Zeit von ca. 2 ¾ Jahren ist nicht derart \nlang, dass die Eignungszweifel ohne Vorlage eines Gutachtens allein durch \nZeitablauf beseitigt sein könnten; dies wäre auch bei einem Zeitraum von \n4 Jahren wohl nicht anders. Anhaltspunkte für eine grundlegende Verhaltens- \noder Einstellungsänderung des Antragstellers sind darüber hinaus auch von \nihm weder vorgetragen worden noch sonst aus der Akte ersichtlich. \n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Eilverfahren bezüglich \nder Fahrerlaubnis der Klasse B.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240772","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-05-11/7-l-373-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240772","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240772","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-05-11/7-l-373-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240772","retrieved":"2026-07-09 02:03:48.224219+00:00"}}