{"status":"available","doknr":"OLD240771","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0511.7L31.09.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-05-11","aktenzeichen":"7 L 31/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Anträge,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu \nverpflichten, der Antragstellerin eine Genehmigung zur Wahrnehmung von \nAufgaben des Krankentransportes mit dem KTW Nr. °°°°°°°° im gesamten \nStadtgebiet der Stadt E. zu erteilen, \n \nhilfsweise \n \nfestzustellen, dass die Genehmigung vom 28. Oktober 2008 uneingeschränkt \nden qualifizierten Krankentransport für das betroffene Fahrzeug genehmigt, \n\n4\n\nhaben keinen Erfolg.\n\n5\n\nDem auf eine - vorläufige - Genehmigung zum Krankentransport \ngerichtete Hauptantrag steht schon das Verbot der Vorwegnahme der \nHauptsache entgegen. Wie die Kammer mehrfach in Beschlüssen zwischen \nden Parteien dargelegt hat, bestehen hierfür folgende Maßstäbe:\n\n6\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nkann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines \nvorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, \nwenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur \nVerhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. \nDie Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der \ngeltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen \n(§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung \n- ZPO -).\n\n7\n\nHierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Verfahren nach § 123 \nVwGO grundsätzlich nicht dazu führen darf, dass - wenn auch nur \nbeschränkte Zeit und unter dem Vorbehalt des Ausgangs des \nKlageverfahrens - die Entscheidung in der Hauptsache vorweg genommen \nwird. Für eine wegen der Garantie effektiven Rechtsschutzes i. S. d. Artikel 19 \nAbs. 4 des Grundgesetzes - GG - ausnahmsweise mögliche Durchbrechung \ndes Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache ist nur dann Raum, wenn der \nAntragsteller nach Lage des Falles wirksamen Rechtsschutz im \nKlageverfahren nicht erlangen kann und ohne den Erlass der einstweiligen \nAnordnung in schwerer und unzumutbarer Weise beeinträchtigt würde. Eine \nschwere und unzumutbare Beeinträchtigung ist dann gegeben, wenn \nhinsichtlich des geltend gemachten Anordnungsanspruchs ganz \nüberwiegende Erfolgsaussichten bestehen.\n\n8\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Auflage, § 123 Rdnr. 13 ff. m.w.N.\n\n9\n\nDanach ist hier ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ein \nAnspruch auf Genehmigung der uneingeschränkten Teilnahme am \nqualifizierten Krankentransport - über die gegenwärtig noch geltende \nGenehmigung vom 28. Oktober 2008 hinaus - ergibt sich zunächst nicht aus \neiner entsprechenden Handhabung durch den Leitenden Branddirektor T. \ndes Antragsgegners, wie diese im Vermerk vom 3. Januar 2008 (GA Bl. 6) \nniedergelegt ist. Bei dem Vermerk handelt es sich nur um eine \ninnerdienstliche Anweisung, die Außenwirkung gegenüber der Antragstellerin \nnicht entfaltet. Aus der tatsächlichen Praxis in einem bestimmten Zeitraum um \ndie Jahreswende kann die Antragstellerin für sich nichts herleiten, da es für \ndie Teilnahme am qualifizierten Krankentransport der schriftlichen \nGenehmigung bedarf und eine dahingehende Zusicherung (vgl. § 38 VwVfG \nNRW) nicht erteilt ist.\n\n10\n\nDass eine solche Zusicherung seitens Herrn T. seinerzeit nicht \ngewollt war, ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass er - wie die Antragstellerin \nvorträgt - an der erst unter dem 28. Oktober 2008, also zeitlich nach dem \nVermerk vom 3. Januar 2008 unterzeichneten Genehmigung mitgewirkt hat. \nDiese Genehmigung hat aber, wie nachstehend zum Hilfsantrag zu erläutern \nsein wird, den von der Antragstellerin gewünschten Inhalt nicht. \n\n11\n\nUnabhängig davon ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der \nAntragstellerin der geltendgemachte Genehmigungsanspruch nach §§ 18, 19 \nRettG NRW zustehen wird. Ob einem solchen Anspruch die \nFunktionsschutzklausel des § 19 Abs. 4 Satz 1 RettG NRW entgegengehalten \nwerden kann, muss der Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten \nbleiben. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin ein Abwarten \nauf das Hauptsacheverfahren unzumutbar wäre. Sie selbst hat die ihr unter \ndem 28. Oktober 2008 erteilte Genehmigung bestandskräftig werden lassen, \nobgleich ihr aus der Handhabung dieser Genehmigung bekannt war, dass \ndiese sich nicht auf qualifizierten Krankentransport im gesamten Stadtgebiet \nE. bezieht. Die geltende Genehmigung läuft noch bis Ende 2012. Es ist \nauch nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin für die Erhaltung ihres Betriebs \nauf die Ausdehnung dieser einen KTW-Genehmigung existenznotwendig \nangewiesen wäre. Dies hat sie selbst nicht vorgetragen und dies ist \nangesichts ihres Betriebes, dessen Umfang sie in einem an den \nAntragsgegner gerichteten Schreiben aus April 2008 (ohne Datum) mit ca. 40 \nKrankentransport- und Liegemietwagen und etwa 100 Mitarbeitern \nangegeben hat (vgl. BA Heft 2 zu 7 L 1520/08) nicht ersichtlich, zumal gerade \ndas betreffende Fahrzeug nicht nur im Krankentransport, sondern \ninsbesondere auch im Rettungsdienst der Stadt E. tätig ist. \n\n12\n\nAus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass auch der Hilfsantrag \nunbegründet ist. Die der Antragstellerin erteilte Verlängerungsgenehmigung \nvom 28. Oktober 2008 hat nicht den von ihr gewünschten Inhalt. Dies ist zwar \ndem Genehmigungstext isoliert nicht zweifelsfrei zu entnehmen. Die \nFormulierung \n\n13\n\n„Das Fahrzeug °°-°° °° wird im Rettungsdienst der Stadt E. als \nSpezialtransporter eingesetzt und unterliegt der o. g. Einschränkung nicht.\" \n\n14\n\nschließt nach ihrem Wortlaut die Deutung nicht aus, dass das betreffende \nFahrzeug nicht auf den sogenannten Interhospitaltransfer beschränkt ist, \nsondern im gesamten Stadtgebiet der Stadt E. tätig sein kann. Diese nur \ndem Schreiben entnommene Deutung wird aber dem dahinter stehenden \nWillen des Antragsgegners und auch dem tatsächlichen Verständnis durch \nbeide Parteien nicht gerecht. Wie der Antragsgegner im Erörterungstermin \nerläutert hat, ist diese Formulierung bereits in sämtlichen vorangegangenen \nGenehmigungen enthalten und erstreckt sich nach dem Erklärungswillen des \nAntragsgegners ausschließlich auf die Funktion des betreffenden Fahrzeuges \nim öffentlichen Rettungsdienst; d. h. soweit dieses als Spezialtransporter \neingesetzt ist, unterliegt es - da es insoweit am öffentlichen Rettungsdienst \nteilnimmt - nicht den Beschränkungen. So ist die Genehmigung auch stets \nvon den Beteiligten verstanden worden, was sich insbesondere daraus ergibt, \ndass die Antragstellerin nunmehr das vorliegende Verfahren, in dem sie eine \nErweiterung ihrer Genehmigung erstrebt, anhängig gemacht hat. Aus den \nGesamtumständen ergibt sich somit, dass beiden Parteien die Bedeutung der \nKlausel sehr wohl bewusst geworden ist. Dies hat die Antragstellerin im \nErörterungstermin auch nicht in Abrede gestellt.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung, die auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 des \nGerichtskostengsetzes beruht, hat die Kammer den für die \nVerlängerungsgenehmigung maßgeblichen Wert von 15.000 EUR \nzugrundegelegt, den sie im Eilverfahren auf die Hälfte reduziert hat.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240771","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-05-11/7-l-31-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240771","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240771","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-05-11/7-l-31-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240771","retrieved":"2026-07-09 02:03:48.157111+00:00"}}