{"status":"available","doknr":"OLD240777","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0511.12L433.09.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-05-11","aktenzeichen":"12 L 433/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag, \n\n3\n\n„Der Antragsgegner ist gehalten, die Antragstellerin über den 31.05.2009 hinaus \nbis zur rechtskräftigen Entscheidung des Hauptprozesses gleichen Rubrums \n- längstens bis zum 31.05.2012 - als Richterin am Landgericht zu beschäftigen\",\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDie Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 1, 3 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung nicht \nglaubhaft gemacht. Es existiert keine Rechtsgrundlage, die das Begehren der \nAntragstellerin auf Fortführung ihres öffentlich rechtlichen Dienstverhältnisses als \nBerufsrichterin bis längstens zum 31. Mai 2012 trägt. Nach § 3 Abs. 1 des für die \nAntragstellerin - Richterin am Landgericht E. - einschlägigen Richtergesetzes für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (LRiG) ist für den Richter das vollendete \nfünfundsechzigste Lebensjahr die Altersgrenze. Nach Abs. 3 kann der Eintritt in den \nRuhestand nicht hinausgeschoben werden. Die am 0000 geborene Antragstellerin \ntritt folglich gemäß § 3 Abs. 2 LRiG mit Ablauf des 31. Mai 2009 in den \nRuhestand.\n\n6\n\n§ 32 Abs. 1 Satz 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(Art. 1 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 21. April 2009 - \nGVBl. S. 224 ff. -) gelangt nicht zugunsten der Antragstellerin gemäß § 4 Abs. 1 Satz \n1 LRiG zur Anwendung. Nach der landesbeamtengesetzlichen Regelung kann der \nEintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht \nüber das vollendete siebzigste Lebensjahr hinaus, hinausgeschoben werden, sofern \ndienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Zwar gelten gemäß § 4 Abs.1 Satz 1 LRiG \nfür die Rechtsverhältnisse der Richter die Vorschriften für die Beamten des Landes \nentsprechend, soweit das Landesrichtergesetz nichts anderes bestimmt. Mit § 3 \nbestimmt das Landesrichtergesetz aber etwas anderes. Die Vorschrift regelt - wie \nbereits zitiert - die Altersgrenze für die Berufsrichter des Landes abschließend. Hätte \nder Gesetzgeber das Hinausschieben der Altersgrenze bei den Berufsrichtern \nebenso wie bei den Beamten gewollt, hätte es sich gesetzessystematisch für ihn \ngeradezu aufgedrängt, über Art. 18 des vorerwähnten Gesetzes zur Änderung \ndienstrechtlicher Vorschriften eine entsprechende Änderung des § 3 LRiG \nvorzunehmen. In dem dies nicht erfolgt ist, bleibt es bei der Geltung des § 3 LRiG in \nder bisherigen Fassung. \n\n7\n\nDurchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken in Bezug auf Art. 3 Abs. 1 GG \ndrängen sich im Rahmen der in diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren \nvorzunehmenden summarischen Prüfung nicht auf.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n9\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 des \nGerichtskostengesetzes. Da die Antragstellerin die Vorwegnahme der Hauptsache \nbegehrt, ist der Streitwert trotz des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht zu \nhalbieren.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240777","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-05-11/12-l-433-09","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240777","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240777","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-05-11/12-l-433-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240777","retrieved":"2026-07-09 02:03:48.588871+00:00"}}