{"status":"available","doknr":"OLD240899","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0506.7L385.09.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-05-06","aktenzeichen":"7 L 385/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 1805/09 gegen \ndie Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 19. März 2009 \nwiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, \naber unbegründet. Die Vollzugsanordnung ist hinreichend begründet worden. \nSie hebt die besondere Gefahr bei weiterer Teilnahme des Antragstellers am \nStraßenverkehr hervor, sollte dieser erneut unter Drogeneinfluss ein \nKraftfahrzeug führen. Damit ist dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 \nVwGO genügt. \n\n5\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung der \nFahrerlaubnisentziehungsverfügung ist auch in der Sache gerechtfertigt. Die im \nRahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende \nInteressenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die \nOrdnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit \nrechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von \nWiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung \ndes Antragsgegners, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 \nVwGO).\n\n6\n\nMit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen ist ergänzend Folgendes \nauszuführen: Maßgebend ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller am \n1. November 2008 ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hat. Dadurch \nhat er bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht \ntrennen kann.\n\n7\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nBeschlüsse vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 - 16 B \n1392/05 -, 9. Juli 2007 - 16 B 907/07 - und 1. August 2007 - 16 B 908/07.\n\n8\n\nDer im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des Gutachtens des \nProf. Dr. N. (Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums C. ) vom \n12. Dezember 2008 festgestellte THC-Wert von 2,7 ng/ml übersteigt den zu \n§ 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - durch die \nGrenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml deutlich und \nrechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender \nBeeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist \nnämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch \nausreichend,\n\n9\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR \n2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.\n\n10\n\nAngesichts der feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers - bei diesem \nSachverhalt steht die Entziehung nicht im Ermessen der Behörde - bestehen \nauch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der \nEntziehungsverfügung. Etwaige damit verbundenen Schwierigkeiten hat der \nAntragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am \nSchutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig \nüberwiegt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die \nEntziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr vorliegen. Der Umstand, \ndass der Antragsteller nunmehr - eigenen Bekundungen zufolge - seit November \n2008 drogenfrei lebt und eine Drogenberatungsstelle aufgesucht hat, weist \nvielmehr darauf hin, dass bei ihm eine doch tiefergehende Drogenproblematik \nzumindest bestanden hat. Dafür spricht auch die Menge des nach eigenen \nAngaben konsumierten Cannabis über zwei Tage (mehrere Joints). Es bleibt \ndem Antragsteller unbenommen, den für die Wiedererlangung der \nKraftfahreignung erforderlichen Nachweis in einem späteren \nWiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung \nzu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).\n\n11\n\nAngesichts dessen ist auch die Zwangsmittelandrohung nicht zu \nbeanstanden.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Eilverfahren bezüglich der \nFahrerlaubnis der Klasse B.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240899","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-05-06/7-l-385-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240899","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240899","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-05-06/7-l-385-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240899","retrieved":"2026-07-09 02:03:58.708855+00:00"}}