{"status":"available","doknr":"OLD240906","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0506.4L229.09.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-05-06","aktenzeichen":"4 L 229/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. März 2009 wird mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass es bis zu einer etwaigen Bestimmung eines neuen Förderorts, längstens jedoch bis zum Ende des Schuljahres 2008/09 bei der Regenbogenschule als Förderort für den Antragsteller verbleibt. \n\nIm übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDie Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. \n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. \n\n3. Der Beschluss soll den Beteiligten per Fax vorab bekanntgegeben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer am 1. Dezember 1995 geborene Antragsteller besuchte nach Eintritt der Schulpflicht zunächst die\nG. -von-L. -Grundschule in C. , in den Schulbesuchsjahren 3 und 4 wegen Erziehungsschwierigkeit\ndie S. V. - Förderschule -, und wechselte anschließend zur G. -vom-T. -Realschule in\nC. , wo er wegen Erziehungsschwierigkeit im Gemeinsamen Unterricht gefördert wurde (vgl. Beiakte Heft III\nBl. 3, 4 - Zitierweise im folgenden III, 3,4; Bescheid zum Förderort vom 2. März 2006 - III 4). Einzelheiten zu den\ndamaligen Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und zur Festlegung der Förderorte\nenthalten die vorgelegten Verwaltungsvorgänge nicht. \n\n4\n\nIm Februar 2008 beantragte die G. -vom-T. -Realschule die Änderung des Förderorts für den Antragsteller.\nIm Anschreiben vom 18. Februar 2008 zum Antrag (III 2) wird sinngemäß erwähnt, dass der Antragsteller an einer ADHS\nleide, dass hierin aber nicht das einzige Problem für den Antragsteller liege. Die Begründung zum Antrag (III 4 - 6)\nerwähnt die ADHS nicht. Mit Bescheid vom 14. März 2008 entschied die Antragsgegnerin, dass die sonderpädagogische\nFörderung des Antragstellers im Gemeinsamen Unterricht nicht mehr ausreiche und bestimmte eine Förderschule mit dem\nFörderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung zum Förderort und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides\nan (III 49 ff). \n\n5\n\nDer Antragsteller erhob Klage und suchte um vorläufigen Rechtsschutz nach. Das Gericht stellte die aufschiebende\nWirkung der Klage wieder her (Beschluss vom 9. Mai 2008 - 4 L 442/08), weil für den Antragsteller keine Möglichkeit\nbestehe, in zumutbarer Entfernung an einer Förderschule mit dem o. a. Förderschwerpunkt gem. §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 2\nund 3, 19 Abs. 1 A0-SF nach den Vorschriften über den Bildungsgang der Realschule unterrichtet zu werden. Daraufhin\nhob die Antragsgegnerin den Bescheid vom 14. März 2008 auf. \n\n6\n\nDie Antragsgegnerin eröffnete gleichzeitig ein neues Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs,\nFörderschwerpunkts und Förderorts ((II 1). Das sonderpädagogische Gutachten der Lehrkräfte N. und A. vom\n22. September 2008 (II 14 ff) kommt zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller dringenden umfassenden Förderbedarf im\nBereich der emotional-sozialen Entwicklung habe (II 20) und empfiehlt eine Beschulung des Antragstellers an einer\nentsprechenden Förderschule. Das Gutachten beschreibt das schulische Verhalten des Antragstellers einschließlich\nseiner Leistungen, geht aber auf eine ADHS nicht ein. Das schulärztliche Gutachten der Dr. T1. vom 7.\nNovember 2008 (II 23) weist zu erkennbaren medizinischen Zusammenhängen mit den Schulschwierigkeiten wie folgt hin:\n\"ADHS, sozio-emotionale Auffälligkeiten\". \n\n7\n\nMit Bescheid vom 2. Februar 2009 stellte die Antragsgegnerin fest, dass der Antragsteller sonderpädagogischen\nFörderbedarf im Bereich der emotionalen und sozialen Entwicklung gemäß § 5 Abs. 3 AO-SF aufweise und bestimmte eine\nSchule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung zum Förderort. Als entsprechende nächstgelegene\nFörderschule nannte die Antragsgegnerin die S. . Die Antragsgegnerin ordnete zudem die sofortige\nVollziehung ihrer Entscheidung und konkretisierte das dahingehend, dass der Antragsteller ab sofort die\nS. besuchen müsse. Tatsächlich wird der Antragsteller derzeit dort beschult. In der Begründung\nzum Förderbedarf wird nicht auf eine ADHS des Antragstellers als möglichen Grund für die Schulschwierigkeiten\ndes Antragstellers eingegangen. In der Begründung zum Förderort wird nichts dazu ausgeführt, ob der Antragsteller\nan einer Förderschule nach den Vorschriften über den Bildungsgang der Realschule unterrichtet werden kann.\n\n8\n\nAm 26. Februar 2009 hat der Antragsteller Klage erhoben, am 10. März 2009 den vorliegenden Antrag zur Regelung der\nVollziehung gestellt. Im Erörterungstermin vom 27. April 2009 hat der Antragsteller vorgetragen, seine\nSchulschwierigkeiten beruhten nur auf seiner ADHS.\n\n9\n\nDer Antragsteller beantragt, \n\n10\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. März 2009 wiederherzustellen.\n\n11\n\nDie Antragsgegnerin beantragt, \n\n12\n\nden Antrag abzulehnen. \n\n13\n\nSie hat im Erörterungstermin vom 27. April 2009 vorgetragen, der Förderbedarf des Antragstellers beruhe nicht nur\nauf der ADHS, sondern gehe darüber hinaus. Der Antragsteller habe die Möglichkeit, an der Förderschule den\nHauptschulabschluss 10 B zu erreichen, der dem Realschulabschluss gleichstehe. \n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der zugehörigen\nAkte des Klageverfahrens 4 K 880/09, der Beiakten Hefte I bis III und der Verfahrensakten 4 K 1964/08 und 4 L 442/08\nBezug genommen.\n\n15\n\nII.\n\n16\n\nDer Antrag hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n17\n\nA. Hat eine Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung eines\nBescheides angeordnet, kann das Gericht auf entsprechenden Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung\nwiederherstellen. Für die Entscheidung über einen solchen Antrag hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem öffentlichen\nInteresse an der sofortigen Durchsetzung des Bescheides und dem Interesse des Antragstellers am Aufschub der Vollziehung\nvorzunehmen. Im Rahmen dieser Abwägung ist von Bedeutung, ob der Bescheid bei der in diesem Verfahren allein möglichen\nsummarischen rechtlichen und tatsächlichen Überprüfung als rechtmäßig angesehen werden kann oder nicht. Jedenfalls an\nder Durchsetzung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kann im Regelfall kein öffentliches Interesse bestehen;\nerscheint dagegen der Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, kommt dem Interesse des Antragstellers am Aufschub der\nVollziehung nur geringes Gewicht zu. Im übrigen muss das Gericht eine von der Rechtslage unabhängige Abwägung der\nVollzugsfolgen anstellen, kann dabei aber auch die wahrscheinlichen Erfolgsaussichten des vom Antragssteller eingelegten\nRechtsbehelfs in der Hauptsache mit einstellen.\n\n18\n\nB. Soweit sich der Bescheid der Antragsgegnerin zum Förderbedarf verhält, lässt sich derzeit nicht feststellen,\nob er rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Hierzu erscheinen - ggf. dem Hauptsacheverfahren vorzubehaltene -\nSachverhaltsaufklärungen nötig. Gemäß § 5 Abs. 3 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den\nHausunterricht und die Schule für Kranke vom 29. April 2005 i. d. F vom 5. Juli 2006 (AO-SF) liegt eine\nErziehungsschwierigkeit vor, wenn sich ein Schüler der Erziehung so nachhaltig verschließt oder widersetzt, dass\ner im Unterricht nicht oder nicht hinreichend gefördert werden kann und die eigene Entwicklung oder die der Mitschüler\nerheblich gestört oder gefährdet ist. Ob der Antragsteller im Unterricht (der Regelschule) wegen einer\nErziehungsschwierigkeit nicht oder nicht hinreichend gefördert werden kann, lässt sich derzeit nicht verlässlich\nerkennen. Die Antragsgegnerin hat die Voraussetzungen der Vorschrift auf Grund des schulischen Verhaltens und der\nschulischen Leistungen des Antragstellers - dem sonderpädagogischen Gutachten folgend - für gegeben erachtet, ohne\nzuvor ermittelt zu haben, ob bei dem Antragsteller (ausschließlich oder zumindest auch) eine ADHS vorliegt und ohne\ndementsprechend ermittelt zu haben, auf welche Ursachen der Förderbedarf des Antragstellers zurückgeht und ohne\ndementsprechend eine verlässliche Grundlage dafür zu haben, welche Art Förderung der Antragsteller benötigt, obwohl\nschon aus den Verwaltungsvorgängen zum beabsichtigen Förderortwechsel Anfang 2008 erkennbar war, dass der Antragsteller\neine ADHS aufweist, und obwohl das schulärztliche Gutachten ebenfalls hierauf hinweist. \n\n19\n\nVgl. zur Notwendigkeit, die Ursachen für schulische Probleme etwa auch wegen ADS aufzuklären, Beschluss des OVG\nNRW vom 11. August 2003 - 19 B 898/03\n\n20\n\nC. Die Entscheidung zum Förderort ist hiervon unabhängig offensichtlich rechtswidrig. Denn sie verstößt - worauf\ndie Antragsgegnerin bereits im Beschluss vom 9. Mai 2008 - 4 L 442/08 - entsprechend für das frühere Verfahren\nhingewiesen worden war, gegen §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 2 und 3, 19 Abs. 1 A0-SF. Namentlich aus § 19 Abs. 1 AO-SF ergibt\nsich, dass für sonderpädagogisch zu fördernde Schüler die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen einschließlich der\nUnterrichtsfächer und der Stundentafeln der allgemeinen Schulen gelten, soweit - was für den vorliegenden Fall nicht\neingreift - nichts anderes bestimmt ist. Diese Regelung beruht auf dem Ziel, dass Schüler der Förderschule und\nnamentlich die Schüler, die eine Erziehungsschwierigkeit aufweisen, die Möglichkeit einer Rückkehr zu Regelschule\neröffnet werden soll; dies entspricht den - soweit erkennbar immer noch einschlägigen - Richtlinien für die Schule\nfür Erziehungshilfe vom 20. Juni 1978 (1., Abs. 1 Sätze 3 und 4). \n\n21\n\nvgl. ebenda und (zu früherem Recht) OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 1993 - 19 B 932/93 (betr. einen Gymnasiasten)\n\n22\n\nDem Antragsteller ist demgemäß eine Förderung zu eröffnen, die die Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften für\ndie - zuvor besuchte, dem schulischen Potential des Antragstellers unstreitig entsprechende - Realschule zur Grundlage\nhat. Die Antragsgegnerin hat im Erörterungstermin vom 27. April 2009 verdeutlicht, dass eine solche Förderung des\nAntragstellers an der S. in V. nicht möglich ist. Der Unterricht an der S. folgt\ngrundsätzlich den Vorgaben für die Hauptschule. Zwar werden begabteren Schülern in den Fächern Englisch und Mathematik\nab Klasse 8 differenzierende Kurse und im übrigen zusätzliches Unterrichtsmaterial angeboten. Aber es ist nicht\nerkennbar, dass das insgesamt den Vorgaben für den Unterricht an der Realschule entspricht. Unzweifelhaft ist\ndas Lehrangebot einer zweiten Fremdsprache an der S. nicht möglich. Dass der Unterricht an der\nS. nicht dem Unterricht einer Realschule entspricht, wird nicht dadurch ausgeglichen, dass an der\nS. der Hauptschulabschluss 10 B ermöglicht wird. § 19 Abs. 1 AO-SF stellt nicht auf die erreichbaren\nAbschlüsse, sondern die Unterrichtsinhalte ab. Dass eine andere - geeignete - Förderschule als die S. in\nzumutbarer Entfernung vorhanden wäre, ist nicht ersichtlich. \n\n23\n\nD. Für die nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende Abwägung aller maßgeblichen Umstände sind die Unsicherheit, wie\nder Förderbedarf des Antragstellers beschaffen ist, und die eindeutige Rechtswidrigkeit der Bestimmung des Förderorts\nvon beträchtlichem Gewicht. Sie sprechen an sich dafür, die aufschiebende Wirkung der Klage einschränkungslos\nwiederherzustellen. Indessen kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden\nWirkung die Folge hat, dass der Antragsteller wieder im Gemeinsamen Unterricht an der Realschule unterrichtet\nwerden müsste, obwohl - was letztlich der Antragsteller selbst nicht in Abrede stellt und was etwa der Bericht\nüber die Vorfälle vom 2. Februar 2009 (II 33) belegt - dort seine Beschulung auf erhebliche Schwierigkeiten stößt.\nWird ferner berücksichtigt, dass sich der Antragsteller an der S. nach Angabe der Schulleiterin im\nErörterungstermin vom 27. April 2009 - soweit ersichtlich - gefangen hat und im Gegensatz zur Zeit davor, wenn auch\nunter Realschulniveau, wieder befriedigende Ergebnisse erzielt, kann die sofortige Rückkehr an die Realschule\nersichtlich weder im (privaten) Interesse des Antragstellers noch im (öffentlichen) Interesse der Antragsgegnerin\n(bzw. der Realschule) liegen. Auf der anderen Seite kann dem Antragsteller ein längerfristiger Verbleib an der\nS. nicht zugemutet werden, da er - zumal auch unter Berücksichtigung des bisherigen Verfahrensablaufs -\nGefahr läuft, über längere Zeit Lernstoff der Realschule zu versäumen. Die in der Beschlussformel getroffene Regelung\nsoll ermöglichen, dass der Antragsteller zunächst überhaupt sinnvoll beschult wird, aber auch deutlich machen, dass\neine weitergehende vorläufige Beschulung des Antragstellers an einer Förderschule unter Realschulniveau ausscheidet,\ndass mithin die Antragsgegnerin, ggf. im Zusammenwirken mit anderen Behörden, den Ort der Beschulung unverzüglich\nendgültig klären muss. In diesem Zusammenhang ist die Antragsgegnerin im übrigen nicht gehindert, die etwa\nerforderlichen Aufklärungen hinsichtlich des Förderbedarfs von sich aus und ohne Rücksicht auf den Ablauf des\nzugehörigen Klageverfahrens voranzutreiben. \n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. \n\n25\n\nDie Streitwertentscheidung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240906","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-05-06/4-l-229-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240906","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240906","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-05-06/4-l-229-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240906","retrieved":"2026-07-09 02:03:59.248685+00:00"}}