{"status":"available","doknr":"OLD240904","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0506.14I11.09.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-05-06","aktenzeichen":"14 I 11/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Beschlagnahme der nachfolgend aufgeführten, bei der \nDurchsuchung am 8. Oktober 2008 bei der Antragsgegnerin durch den \nAntragsteller in Gewahrsam genommenen Gegenstände und Dateien wird \nangeordnet:\n\ndie von dem unter der Asservatennummer 21.3.2.2 geführten Mobiltelefon \nO. 0000, IMEI 000000000 kopierten Daten;\n\ndie unter der Asservatennummer 21.3.4.1 geführte Messingfigur \n(Reichsadler mit Hakenkreuz und der Prägung „Berlin 1938\");\n\ndie von dem unter der Asservatennummer 21.3.4.3 geführten Mobiltelefon \nO. 0000 und der darin befindlichen SIM - Card 00000000000000000, PUK \n0000000000000 kopierten Daten;\n\ndie unter der Asservatennummer 21.3.7.1 geführte Diskettenbox mit 6 \nDisketten, einschließlich der darauf gespeicherten Daten\n\ndie unter der Asservatennummer 21.3.7.7 geführte externe Festplatte \nU1. - T. / U. 00000000000, einschließlich der darauf gespeicherten \nDaten\n\ndie unter der Asservatennummer 21.3.7.9 geführte CD-Tasche nebst der \ndarin enthaltenen CDs, mit Ausnahme der sechs noch nicht ausgewerteten \nDatenträger und der CD mit der Bezeichnung „Wahlkampf CD NRW\";\n\ndie von dem unter der Asservatennummer 21.3.8.2 geführten Mobiltelefon \nO. 000, IMEI 000000000000000 und der darin befindlichen SIM-Card \n0000000000000000000, PUK 000000000000 kopierten Daten;\n\ndie von dem unter der Asservatennummer 21.3.8.3 geführten Mobiltelefon \nO. 0000, IMEI 000000000000000 und der darin befindlichen SIM-Card \n000000000000000000000 kopierten Daten;\n\ndie von dem unter der Asservatennummer 21.3.8.4 geführten Mobiltelefon \nN. S. W. , IMEI 0000000000000000 und der darin befindlichen SIM - \nCard 0000000000000000000000000 kopierten Daten.\n\nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDas Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Im Übrigen werden die Kosten \ngegeneinander aufgehoben.\n\n2. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nRechtsgrundlage der Beschlagnahmeanordnung ist § 4 des Gesetzes \nzur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) - VereinsG -, in \nVerbindung mit § 98 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung - StPO -.\n\n3\n\nAufgrund des vom Bundesministerium des Innern als Verbotsbehörde (§ 3 \nVereinsG) im Rahmen des gegen den „Heimattreue Deutsche Jugend (HDJ) - \nBund zum Schutz für Umwelt, Mitwelt und Heimat e.V.\" eingeleiteten \nErmittlungsverfahrens gemäß § 4 Abs. 1 VereinsG an das Innenministerium \ndes Landes Nordrhein-Westfalen gerichteten Vollzugsersuchens vom \n00.00.0000, kann der Antragsteller als ersuchte Behörde im Sinne der §§ 4 \nAbs. 1, 5 Abs. 1 i.V.m. § 1 der Verordnung über die Regelung von \nZuständigkeiten nach dem Vereinsgesetz vom 19. Juni 2007 (GV NRW S. \n208) nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VereinsG den Antrag auf Anordnung bzw. \nBestätigung einer Beschlagnahme von Beweismitteln bei dem \nVerwaltungsgericht stellen, in dessen Bezirk diese vorzunehmen ist. Das ist \nhier das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (§ 1 Abs. 2 d) AGVwGO \nNRW).\n\n4\n\nDie richterliche Anordnung trifft der Vorsitzende oder ein von ihm \nbestimmtes Mitglied des Gerichts (§ 4 Abs. 2 Satz 2 VereinsG).\n\n5\n\nHinsichtlich der durch den Antragsteller sichergestellten, bzw. von den \nzwischenzeitlich zurückgegebenen Speichermedien, Mobiltelefonen und \nComputern kopierten Daten ist zwischen der Durchsicht im Sinne des § 110 \nStPO, welche sich noch als Teil der mit dem Beschluss vom 6. Oktober 2008 \n- 14 I 72/08 - angeordneten und vom Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein - Westfalen in dem Beschluss vom 30. Januar 2009 - 5 E 1425/08 - \nnicht beanstandeten Durchsuchung darstellt, und der Beschlagnahme nach \n§ 98 StPO als Grundlage des dauerhaften „Behaltendürfens\" der als \nBeweismittel verfahrensrelevanten Daten zu unterscheiden.\n\n6\n\nSoweit die Durchsicht der kopierten Daten noch nicht abgeschlossen ist, \nist derzeit keine weitere Beschlagnahmeanordnung durch das Gericht \nerforderlich, da die noch andauernde (vorläufige) Sicherung dieser Daten \ndurch den Durchsuchungsbeschluss vom 00.00.0000 und § 110 StPO \ngedeckt ist. Die Durchsuchung ist erst abgeschlossen, wenn die \nBeweisbedeutung der Daten auf den Datenträgern, auf die Zugriff genommen \nworden ist, für die Untersuchung geklärt ist. \n\n7\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Nichtannahmebeschluss vom \n30. Januar 2002 - 2 BvR 2248/00 -, NJW 2002, 1410f; Bundesgerichtshof \n(BGH), Beschluss vom 5. August 2003 - StB 7/03 -, NStZ 2003, 670f und \nOVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2009 - 5 E 1425/08 -, und 5 E \n1492/08, www.nrwe.de.\n\n8\n\nDer Antragsgegner hat daher zutreffend die unter den \nAsservatennummern 21.3.7.6 und 21.3.7.8 sowie die sechs noch nicht \nausgelesenen Datenträger aus der unter der Asservatennummer 21.3.7.9 \naufgeführten Tasche nicht in seinen Antrag auf Beschlagnahme \naufgenommen, da diese Datenträger aus technischen Gründen bislang nicht \nausgewertet werden konnten und die Durchsicht noch andauert.\n\n9\n\nDie Beschlagnahme der im Tenor aufgeführten Gegenstände und Daten \nist erforderlich, da sie in dem vereinsrechtlichen Verbotsverfahren als \nBeweismittel von Bedeutung sein können. \n\n10\n\nDas am 31. März 2009 durch das Bundesministerium des Innern \nausgesprochene Verbot des Vereins HDJ lässt die Notwendigkeit der \nBeschlagnahme dieser Gegenstände und Daten nicht entfallen. Die \nVerbotsbehörde darf ungeachtet bereits vorliegender Erkenntnisse weitere \nErmittlungen für erforderlich halten, um die Erkenntnislage - auch mit Blick auf \neine möglicherweise folgende gerichtliche Überprüfung des Vereinsverbots - \nzu erhärten.\n\n11\n\nDie bei der Antragsgegnerin aufgefundenen und beschlagnahmten \nGegenstände und Daten sind geeignet zu belegen, dass die Zwecke des \nVereins den Strafgesetzen zuwider laufen und er sich gegen die \nverfassungsmäßige Ordnung richtet.\n\n12\n\nDas Gericht geht nach wie vor davon aus, dass die Antragsgegnerin \nMitglied oder zumindest „Hintermann\" des Vereins HDJ ist. Soweit die \nAntragsgegnerin einwendet, die Beschlagnahme sei bereits deshalb \nungeeignet, weil sie nicht Vereinsmitglied sei, kann zur Vermeidung von \nWiederholungen auf die Begründung der Beschlüsse des beschließenden \nGerichts vom 6. Oktober 2008 - 14 I 72/08 - sowie nachfolgend des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein - Westfalen vom 30. Januar \n2009 - 5 E 1425/08 - Bezug genommen werden. Die Antragsgegnerin hat dem \nnichts substantiiertes entgegen gesetzt. Anderweitige Erkenntnisse, die dieser \nAnnahme entgegen stehen könnten, ergeben sich nicht.\n\n13\n\nDie im Tenor aufgeführten Gegenstände und Daten sind aufgrund der \nvom Antragsteller dargestellten Suchkriterien, Verzeichnisstrukturen und \nInhalte, der Antragsgegnerin zuzuordnen und geeignet die organisatorischen \nStrukturen des Vereins und darüber hinaus seine Einbindung in die \nrechtsextremistische Szene zu beweisen. Die beschlagnahmten CDs mit \nKinderliedern, rechtsextremistischer Musik, Bildern, Texten sowie die \nbeschlagnahmte Messingfigur belegen nicht nur die politischen Vorlieben der \nAntragstellerin, sondern lassen aufgrund der nach derzeitigem \nErkenntnisstand bestehenden Mitgliedschaft der Antragsgegnerin in dem \nVerein HDJ auch Rückschlüsse auf dessen Ziele und Vorgehensweisen \nzu.\n\n14\n\nSoweit der Antragsteller die Sicherstellung der im Tenor zu 1. unter a), c), \ng), h) und i) aufgeführten Mobiltelefone und der unter e) aufgeführten mobilen \nFestplatte beantragt hat, ist der Antrag dahingehend einschränkend \nauszulegen, dass lediglich die Beschlagnahme der von diesen Medien \nkopierten Daten begehrt wird, da die Mobiltelefone und die Festplatte, wie \nsich aus dem Schriftsatz des Antragstellers vom 00.00.0000 in dem Verfahren \n5 E 1425/08 ergibt, bereits wieder an die Antragsgegnerin herausgegeben \nwurden.\n\n15\n\nDie von dem Antragsteller beschriebene Vorgehensweise, die komplette \nFestplatte einschließlich für das Verfahren irrelevanter Daten, wie etwa \nSystemdateien, zu spiegeln, um die Vollständigkeit sowie Authentizität der \nkopierten Daten durch Prüfsummenverfahren belegen zu können und die \nkopierten Daten dann in gesonderten, gegen unbefugten Zugriff geschützten \nGruppenordnern des Bundesamtes für Verfassungsschutz abzulegen, ist nicht \nzu beanstanden. Die Alternative den gesamten Datenträger zu \nbeschlagnahmen, würde in die Rechte der Antragsgegnerin erheblich stärker \neingreifen, da sie dann weder auf die Daten, noch auf die Geräte zugreifen \nkönnte.\n\n16\n\nSoweit sich der Antrag auf die Beschlagnahme der mit der unter der \nAsservatennummer 21.3.7.9 geführten CD - Tasche in Gewahrsam \ngenommene CD mit NPD-Daten und der Bezeichnung „Wahlkampf CD NRW\" \nsowie der von dem unter der Asservatennummer 21.3.9.1 geführten \nMobiltelefon O. 0000, IMEI 00000000000000000 und der darin \nbefindlichen SIM - Card 000000000000000000000 kopierten Daten richtet, ist \ner abzulehnen. \n\n17\n\nEs ist nicht hinreichend dargelegt, dass die von diesen Speichermedien \nkopierten Daten im Zusammenhang mit dem Vereinsverbotsverfahren als \nBeweismittel geeignet sind. Sowohl das Mobiltelefon als auch die Daten - CD \nlassen aufgrund ihrer Bezeichnung durch den Antragsteller („NPD - Daten\" \nund „Handy der NPD\") nicht erkennen, dass sie der Antragstellerin \nzuzuordnen sind, in einem Zusammenhang mit der HDJ stehen oder die \nEinbindung des Vereins in die rechtsextremistische Szene belegen \nkönnten.\n\n18\n\nBei der NPD handelt es sich um eine - wenn auch rechtsextreme - nicht \nverbotene Partei, so dass Wahlkampfmaterial dieser Partei sowie ein ihr vom \nAntragsteller zugeordnetes Mobiltelefon, nicht ohne weiteres in einen \nZusammenhang mit dem Verbotsverfahren bezüglich der HDJ zu bringen \nsind. Eine gesonderte Begründung, warum die von diesen Datenträgern \ngewonnenen Daten dennoch als Beweismittel in dem Verbotsverfahren \ndienen können, hat der Antragsteller nicht gegeben. \n\n19\n\nAllein die Frage, ob der Inhalt der Daten, wie z.B. die auf dem \nMobiltelefon festgestellte Hakenkreuzabbildung, für sich genommen \nstrafrechtlich relevant ist, ist nicht Gegenstand des Verfahrens nach § 4 \nVereinsG, so dass eine Beschlagnahme dieser Dateien durch das \nVerwaltungsgericht nicht angeordnet werden kann.\n\n20\n\nDie ursprünglich von dem in dem Schriftsatz vom 00.00.0000 \nangekündigten Beschlagnahmeantrag noch umfassten Gegenstände \n(Asservaten Nr. 21.3.2.9, 21.3.2.11, 21.6.4.2, 21.3.7.2 - 5 und 21.3.7.10) sind \nnach der Präzisierung des Antrags durch den Schriftsatz vom 00.00.0000 \nnicht mehr Verfahrensgegenstand.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. \n\n22\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240904","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-05-06/14-i-11-09","cited_norms":[{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240904","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240904","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-05-06/14-i-11-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240904","retrieved":"2026-07-09 02:03:59.096209+00:00"}}