{"status":"available","doknr":"OLD240903","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0506.13K1880.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-05-06","aktenzeichen":"13 K 1880/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 00. O. 0000 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 0. K. 0000 wird aufgehoben, soweit durch ihn \nein Straßenbaubeitrag von mehr als 2.016,18 EUR festgesetzt worden ist. \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 76 % und die Beklagte zu 24 \n%.\n\nDas Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die \njeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung oder Hinterlegung \nin Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, \nwenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in \nentsprechender Höhe leistet. \n\nDie Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für \nnotwendig erklärt.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem \nStraßenausbaubeitrag für den Ausbau der I.---------straße in dem Bereich von \nH. -J. -Straße bis Grundstück Haus-Nr. 00.\n\n3\n\nSie ist Eigentümerin des Grundstücks G1 (I.---------straße 44), das mit einem \neingeschossigen Wohnhaus bebaut ist.\n\n4\n\nDie I.---------straße zweigt von der H. -J. -Straße ab und verläuft in \nsüdwestlicher Richtung. Der abgerechnete Bereich ist etwa 970 m lang. Die \nStraße ist überwiegend beidseitig bebaut. Auf den - von der H. -J. -Straße \ngesehen - letzten 170 m des abgerechneten Bereichs befinden sich nur auf der \nsüdöstlichen Straßenseite bis zum Grundstück I.---------straße 00 Gebäude. \nAußerhalb des abgerechneten Bereichs setzt sich die I.---------straße in \nsüdwestlicher Richtung fort, Bebauung ist hier nicht vorhanden, und endet als \nSackgasse in einem Waldgebiet. \n\n5\n\nZwischen der östlichen Grenze des Grundstücks I.---------straße 00 und dem \nsüdwestlichen Ende des abgerechneten Bereichs werden die Verkehrsfläche der \nI.---------straße und die südöstlich angrenzenden Grundstücke von dem am \n11. Mai 1970 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 000 erfasst. Im Übrigen \nbefinden sich die Straße und die angrenzenden Grundstücke nicht im Geltungs-\nbereich eines Bebauungsplans. \n\n6\n\nDie Fahrbahn der I.---------straße erhielt, nachdem sie zuvor bereits 1929 \nausgebaut worden war, in den Jahren 1953/1954 letztmalig vor dem \nnunmehrigen Ausbau im Jahre 2002 einen neuen Unterbau und im Jahre 1960 \neine Oberflächenteerung. Die vor dem Ausbau der Straße vorhandene \nBeleuchtungsanlage bestand überwiegend aus einer Freileitungsanlage. \nLediglich in einem ca. 100 m langen Straßenabschnitt im Bereich des \nGrundstücks der Klägerin befand sich ein bereits verkabelter Teil der \nBeleuchtungsanlage. Vor dem Ausbau bestand die Beleuchtungsanlage aus 23 \nLeuchten mit Holzmasten. Die erstmalige Herstellung der Beleuchtungsanlage \nerfolgte 1952 bis 1960. \n\n7\n\nEin von der Beklagten vor Baubeginn durch die beauftragte Firma H1. \nerstelltes Gutachten vom 20. Oktober 2001 über die Zusammensetzung der alten \nDeck- und Binderschichten kam zu dem Ergebnis, dass diese polyzyklische \naromatische Kohlenwasserstoffe in hohen Konzentrationen enthielten. \n\n8\n\nNach erfolgtem Ausbau bestand der Aufbau der Fahrbahn aus einer \nFrostschutzschicht, einer Schottertragschicht, einer Asphalttragschicht und einer \nAsphaltfeinbetondecke und die Beleuchtungsanlage aus 32 Aufsatzleuchten mit \njeweils 2 Kompaktleuchtstofflampen. \n\n9\n\nDie Beklagte nahm am 6. April/15. Mai 2004 den im Oktober 2002 begonnen \nAusbau der Fahrbahn ab. \n\n10\n\nDurch Bescheid vom 00. O. 0000 zog die Beklagte die Klägerin zu \neinem Straßenausbaubeitrag für den Ausbau der I.---------straße in Höhe von \n2.683,44 EUR heran. Bei der dem Bescheid zugrundeliegenden Kostenermittlung \nging die Beklagte von einem beitragsfähigen Aufwand für den Ausbau der Anlage \nin Höhe von 751.702,88 Euro für die Fahrbahn und von 114.608,00 Euro für die \nBeleuchtung aus. Die Kosten der Fahrbahn setzten sich zusammen aus \n699.840,23 EUR für die Bautätigkeit der Firma F. U. , wovon 214.658,07 \nEUR auf die Entsorgung von kontaminierten Bodenmassen entfielen, Kosten der \nV. C. GmbH in Höhe von 45.970,86 EUR für die Entsorgung von \nkohlenteerhaltigem Asphalt und in Höhe von 5.683,93 EUR für die Entsorgung \nvon kontaminiertem Boden sowie Kosten des Chemischen Untersuchungsamtes \nfür Bodenuntersuchungen in Höhe von 5.669,96 EUR. \n\n11\n\nDen um den öffentlichen Anteil gekürzten beitragsfähigen Aufwand verteilte \ndie Beklagte entsprechend der Straßenbaubeitragssatzung nach dem Maßstab \nder Grundstücksfläche und Geschosszahl mit Artzuschlägen auf die Eigentümer \nder an den ausgebauten Abschnitt grenzenden Grundstücke. Dabei ordnete sie \ndie I.---------straße als Haupterschließungsstraße mit einem Anteil von jeweils \n30% für die Beleuchtung und Fahrbahn ein.\n\n12\n\nZur Begründung des fristgerecht erhobenen Widerspruchs führte die Klägerin \naus, die I.---------straße sei weder nach den Bestimmungen des \nBaugesetzbuches noch nach denen des § 8 KAG NRW abrechenbar. Sie \nverwies hierzu auf Schreiben der Beklagten vom 5. Mai 1998 und 27. Februar \n2003. Im Übrigen werde die richtige Ermittlung der ansetzbaren Kosten \nbezweifelt, da die Beklagte mit Schreiben vom \n5. Mai 1998 die Kosten für die gesamte Erschließungsanlage lediglich mit \n1.028.167,65 DM, nunmehr aber allein für die Teilanlage nach Abzug von 10 % \nmit 779.779 EUR (= 1.525.115 DM) angesetzt habe.\n\n13\n\nDie Beklagte wies mit Bescheid vom 0. K. 0000 den Widerspruch als \nunbegründet zurück und führte zur Begründung aus, dass der Heranziehung zu \neinem Straßenausbaubeitrag der zwischen der Stadt C. und dem damaligen \nEigentümer des klägerischen Grundstücks geschlossene Anbauvertrag vom 18. \nJuni 1936 nicht entgegenstehe. In dem Vertrag habe sich der damalige \nEigentümer verpflichtet, für die Herstellung der I.---------straße einen Betrag von \n922,50 Reichsmark zu zahlen. Die Kosten für den Grunderwerb und die \nFreilegung der Straßenfläche seien in dieser Summe nicht enthalten gewesen. \nBei dem gezahlten Betrag habe es sich um den Erschließungsbeitrag nach dem \nBaugesetzbuch für die erstmalige Herstellung der I.---------straße gehandelt. \nEine Regelung bezüglich des nunmehr erhobenen Ausbaubeitrags habe der \nAnbauvertrag nicht enthalten. Die I1. sei im Jahre 2004 endgültig \nerstmalig hergestellt worden mit der satzungsgemäßen Befestigung der \nGehwege. Zugleich sei mit Ausbauarbeiten an den Gehwegen die Fahrbahn und \ndie Beleuchtungsanlage erneuert (nachmalig hergestellt) bzw. verbessert \nworden. Der beitragsfähige Aufwand für die Fahrbahn- und Beleuchtungsarbeiten \nin den Jahren 2002-2004 habe insgesamt 866.310,88 EUR betragen, wovon die \nStadt C. satzungsgemäß 70 % (= 606.417,62 EUR) und die Anlieger \n259.893,26 EUR zu tragen hätten.\n\n14\n\nDie Klägerin hat am 9. Juli 2007 Klage erhoben und führt zur Begründung \naus, durch den geschlossenen Anbauvertrag sei nicht nur die Erhebung von \nErschließungsbeiträgen sondern auch die Erhebung des nun \nstreitgegenständlichen Straßenbaubeitrages ausgeschlossen. Im Übrigen sei der \nHeranziehungsbescheid auch deshalb rechtswidrig, weil die von der Beklagten \nberücksichtigten Kosten für die Entsorgung kontaminierten Erdreichs nicht \numlagefähig seien. Nach § 2 Abs. 3 des Bundesbodenschutzgesetzes sei eine \n„schädliche Bodenveränderung im Sinne des Gesetzes eine Beeinträchtigung \nder Bodenfunktionen, die geeignet ist, Gefahren, erhebliche Nachteile oder \nerhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit \nherbeizuführen\". Durch den Aufbruch der teerhaltigen, PAK-belasteten \nStraßendecke werde die Teerdecke sowie der kontaminierte Unterbau zu Abfall \nim Sinne von § 3 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetzes. Für die \nordnungsgemäße Beseitigung des Abfalls sei in jedem Fall der Veranlasser \nzuständig. Die Ursache der Bodenkontamination sei durch die Stadt C. selbst \ngesetzt worden. Sie habe bei früheren Baumaßnahmen im Bereich der I.---------\nstraße ausweislich des Berichts des Büros H1. vom 18. Dezember 2001 \nPech als Bindemittel sowie bitumengebundenen Asphalt verbaut. Daher sei die \nStadt C. sowohl abfall- wie bodenschutzrechtlich zur Beseitigung der \nBelastung verpflichtet. \n\n15\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n16\n\nden Heranziehungsbescheid vom 00. O. 0000 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 0. K. 0000 aufzuheben.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nZur Begründung trägt sie unter Vertiefung ihrer Ausführungen im \nWiderspruchsbescheid weiter vor, dass der Straßenausbaubeitrag auch der \nHöhe nach rechtmäßig sei. Der durch die Entsorgung der in hoher Konzentration \nPAK-haltigen Schwarzdecke und ungebunden Tragschicht sei für die \nDurchführung des Bauprogramms erforderlich gewesen. Auch sei in die zu \nberücksichtigende Verteilungsfläche zu Recht nicht die Fläche des Sportplatzes \nE. (G2) einbezogen worden. Dieses Grundstück könne nicht als von der I.----\n-----straße erschlossen eingestuft werden. Zwar grenze das Flurstück G2 mit \neiner Frontlänge von 5 m an die I.---------straße an. Davon entfielen allerdings 4 \nm auf eine von der Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks I.---------straße \n00 - 00 als Hof- und Stellfläche genutzte Fläche. Von der I.---------straße führe \nlediglich ein 1 m breiter, ca. 100 m langer Fußweg zu der auf dem Flurstück \nstehenden Turnhalle und den übrigen Sportanlagen. Der Weg werde auf der \nlinken Seite durch eine eingezäunte, abfallende Böschung und rechts durch \neinen auf der Flurstücksgrenze stehenden Zaun begrenzt. Nach ca. 75 m \nverlaufe der Weg über mehrere Stufen. Eine Zufahrt zu den auf dem Grundstück \nliegenden Gebäuden und Sportanlagen sei von der I.---------straße aus nicht \nmöglich. Die Erschließung des Grundstücks erfolge allein von der L. Straße \naus, an die es mit einer Frontlänge von 18 m angrenze. An der L. Straße \nlägen auch die für die Sportanlagen errichteten Parkplätze, während an der I.-----\n----straße keine Parkplätze vorhanden seien. \n\n20\n\nDer Berichterstatter hat durch Beschluss vom 5. Januar 2009 den Beteiligten \nzum Zwecke der gütlichen Einigung einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag \nunterbreitet, der von der Beklagten nicht angenommen wurde.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens \nder Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte Heft 1 sowie \nBeiakten Hefte 2 - 11 im Verfahren 13 K 1699/07) Bezug genommen.\n\n22\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n23\n\nDie als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1, 1. Fall der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Klage ist teilweise begründet. \nDer angefochtene Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 00. O. 0000 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 0. K. 0000 ist rechtswidrig \nund verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit \ndurch ihn ein Straßenausbaubeitrag von mehr als 2.016,18 EUR festgesetzt \nworden ist.\n\n24\n\nIm Übrigen ist die Klage unbegründet.\n\n25\n\nRechtsgrundlage für den Beitragsbescheid ist, soweit dieser nicht \naufgehoben wird, \n§ 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG \nNRW) in Verbindung mit den Bestimmungen der Satzung über die Erhebung von \nBeiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt C. vom \n28. September 1977 in der Fassung der zweiten Änderungssatzung vom 18. \nFebruar 2004 (Straßenbaubeitragssatzung - BS -).\n\n26\n\nGemäß § 1 BS in Übereinstimmung mit § 8 Abs. 2 KAG NRW werden \nBeiträge zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, die Erweiterung und die \nVerbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen \n(Erschließungsanlagen) und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern \nund Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden \nwirtschaftlichen Vorteile erhoben.\n\n27\n\nDa die Beitragssatzung der Stadt C. in § 1 öffentliche Straßen, Wege und \nPlätze (Erschließungsanlagen) als Gegenstand der Straßenbaumaßnahme \nbezeichnet, sind hiermit nach der (engeren) Begriffsbestimmung des § 127 \nAbs. 2 Nr. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) Erschließungsanlagen im Sinne \ndieser Vorschrift gemeint.\n\n28\n\nVgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach \n§ 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 6. Auflage 2006, Rdnr. 31.\n\n29\n\nEnthält die Satzung den Erschließungsanlagenbegriff und nicht den weiteren \nkommunalabgabenrechtlichen Anlagenbegriff, so liegt eine endgültige \nHerstellung im Sinne dieser Vorschrift erst vor, wenn das Bauprogramm, dessen \nGegenstand aufgrund der generellen Satzungsregelung grundsätzlich die \nvollständige Erschließungsanlage ist, insgesamt erfüllt worden ist.\n\n30\n\nVgl. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 185; Oberver-waltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 15. Februar 1989 \n- 2 A 2562/86 -, in: Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1989, \nS. 410.\n\n31\n\nDie konkrete Begrenzung einer solchen Anlage ergibt sich - anders als bei \nZugrundelegung des weiten Anlagebegriffs - nicht aus dem Bauprogramm. \n\n32\n\nVgl. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 34 und 189.\n\n33\n\nBeschränkt der Ortsgesetzgeber den Anlagebegriff auf \nErschließungsanlagen i. S. d. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, wird die räumliche \nAusdehnung der Anlage nicht mehr durch das konkrete Bauprogramm bestimmt, \nsondern kraft der allgemeinen Anordnung des Ortsgesetzgebers auf die Grenzen \neiner Erschließungsanlage festgelegt.\n\n34\n\nDriehaus, in Driehaus (Hrsg.), Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-\nKommentar, Stand: September 2005, Rdnr. 95.\n\n35\n\nDie maßgebliche Erschließungsanlage ist hiernach die I.---------straße von \nder H. -J. -Straße im Nordosten bis zur südwestlichen Grundstücksgrenze \ndes Grundstücks I.---------straße 00. Zwar endet die I.---------straße nicht bereits \ndort, sondern endet erst nach weiteren ca. 440 m als Sackgasse in einem \nWaldgebiet. Da Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB \nzum Anbau bestimmt sind, können sie aber nicht über längere Strecken durch \nden Außenbereich führen.\n\n36\n\nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. O. 1982 - 8 B \n126.82 -, Kommunale Steuerzeitschrift (KStZ) 1983, S. 31; Dietzel/Kallerhoff, \na.a.O., Rdnr. 31.\n\n37\n\nDamit endet hier die (maßgebliche) Erschließungsanlage i. S. d. § 127 \nBauGB an der südwestlichen Grenze des Grundstücks Haus-Nr. 00, da die I.------\n---straße im weiteren Verlauf mangels sich anschließender Bebauung im \nAußenbereich im Sinne des § 35 BauGB verläuft.\n\n38\n\nNach § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. d) BS ist u.a. der Aufwand für die Herstellung, \nErweiterung und /oder Verbesserung von Beleuchtungseinrichtungen \nbeitragsfähig. \n\n39\n\nDer Ausbau der Beleuchtungseinrichtung erfüllt den Tatbestand der \nVerbesserung. Denn eine Verbesserung der Anlage im Sinne von § 1 der \nStraßenbaubeitragssatzung und § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW ergibt sich, wenn \ndurch die Ausbaumaßnahme die Ausstattung der Anlage entsprechend ihrer \nbisherigen verkehrstechnischen Konzeption hinsichtlich der räumlichen \nAusdehnung, hinsichtlich der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder \nhinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert wird. Entscheidend ist, \ndass der Verkehr bei Zugrundelegung der bisherigen Verkehrskonzeption infolge \nder Ausbaumaßnahme zügiger, geordneter, unbehinderter oder reibungsloser \nabgewickelt werden kann als vorher.\n\n40\n\nOVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 1983 - 2 A 1283/82 -, KStZ 1984, S. 114 \nff. = Städte- und Gemeinderat (StGR) 1984, 238 ff. = Gemeindehaushalt \n(GemHH)1985, S. 19 ff.; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn. 69.\n\n41\n\nSo liegt eine verkehrstechnische Verbesserung der Straßenbeleuchtung \nbereits durch die Erhöhung der Anzahl der Straßenleuchten von 23 auf 32 \nLeuchten vor. Denn nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung ist \neine Verbesserung der Straßenbeleuchtung dann gegeben, wenn eine bessere \nAusleuchtung der Straße erreicht wird. Diese bessere Ausleuchtung kann - wie \nhier - durch eine Erhöhung der Zahl der Leuchtkörper und/oder eine Erhöhung \nder Leuchtkraft der einzelnen Leuchtkörper erreicht werden, da diese in der \nRegel zu einer besseren Ausleuchtung der Straße führen.\n\n42\n\nVgl. nur OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 \n- 15 A 465/99 -, NwVBl 2002, S. 150 ff. = Neue Zeitschrift \nfür Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 2002, 299 ff. = \nZeitschrift für Kommunalfinanzen (ZKF) 2002, S. 35 f. = KStZ 2002, S. 33 ff.; \nUrteil vom 05. K. 1985 \n- 2 A 1864/83 -; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn. 98 m.w.N.\n\n43\n\nOb darüber hinaus hinsichtlich der Beleuchtungsanlage auch der \nBeitragstatbestand der nachmaligen Herstellung (Erneuerung) aufgrund ihres \nAlters und ihrer Verschlissenheit in Betracht kommt, kann damit \ndahinstehen.\n\n44\n\nHinsichtlich der Fahrbahn ist durch die Ausbaumaßnahme der \nBeitragstatbestand der Herstellung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 BS erfüllt. Wird eine \nAnlage nach Abnutzung im Wesentlichen entsprechend dem Ausbauzustand \nwiederhergestellt, den sie unmittelbar nach der ersten oder einer etwaigen \nweiteren Herstellung hatte, handelt es sich um eine sog. nachmalige Herstellung, \nalso Erneuerung; die abgenutzte Anlage wird durch eine neue Anlage von \ngleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktionaler Aufteilung der Fläche und \ngleichwertiger Befestigungsart ersetzt. Die Beitragserhebung setzt allerdings \nvoraus, dass die Erneuerung nach Ablauf der Nutzungszeit durchgeführt wird, die \nbei bestimmungsgemäßer Nutzung und ordnungsgemäßer Unterhaltung und \nInstandsetzung erfahrungsgemäß zu erwarten ist.\n\n45\n\nDietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 46 m.w.N.\n\n46\n\nFür die Dauer der üblichen Nutzungszeit einer Straße gibt es keine allgemein \ngültige Zeitspanne, vielmehr hängt sie vom vorherigen Ausbauzustand und der \nverkehrlichen Funktion ab. Sie beträgt jedenfalls mindestens 25 Jahre. \n\n47\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2004 \n- 15 A 2556/04 - und Urteil vom 20. August 2002 \n- 15 A 583/01 -, in: NWVBl. 2003, S. 58 f. \n\n48\n\nDiese Nutzungsdauer ist für die I.---------straße , deren Fahrbahn im Jahre \n1960 eine neue Deckschicht erhalten hat und deren Unterbau letztmalig im Jahre \n1953/1954 erneuert worden ist, im Jahre 2002 nach 42 Jahren abgelaufen. Die \nFahrbahn war auch, wie weder von der Klägerin noch von den Klägern in den \nParallelverfahren 13 K 1699/07, 13 K1761/07, 13 K1858 /07 und 13 K 1878/07 \nund 13 K 1879/07 bestritten worden ist, verschlissen.\n\n49\n\nOb darüber hinaus auch der Beitragstatbestand der Verbesserung durch den \nAusbau der Fahrbahn erfüllt ist, z. B. durch erstmalige Einbringung einer \nFrostschutzschicht oder durch einen verstärkten Aufbau des Unterbaus, kann \ndaher dahinstehen. \n\n50\n\nEs handelt sich bei dem Ausbau der Fahrbahn und Beleuchtungsanlage der \nI.---------straße in den Jahren 2002-2004 auch nicht um ihre erstmalige \nHerstellung im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts mit der Folge, dass im \nHinblick auf den Anbauvertrag vom 18. Juni 1936 eine Beitragserhebung \nunzulässig wäre. Vielmehr waren die Teileinrichtung Beleuchtung und Fahrbahn \nder I.---------straße bereits vor dem jetzigen Ausbau in einem vom Ortsrecht \ngeforderten Zustand hergestellt. So ist die Fahrbahn bereits im Jahre 1929 in \nvollem Umfang erstellt und zudem in den 50er Jahren des vorigen Jahrhunderts \nmit einem neuen Oberbau versehen worden. Auch ist nichts dafür ersichtlich, \ndass die vor dem Ausbau im Jahre 2003 vorhandene Beleuchtungsanlage noch \nnicht vollständig hergestellt worden war. Soweit die Klägerin zur Begründung \nihrer gegenteiligen Rechtsauffassung auf mehrere Entscheidungen der 9. \nKammer des erkennenden Gerichts betreffend Vorausleistungen auf einen \nErschließungsbeitrag für die Herstellung der I.---------straße verweist,\n\n51\n\nvgl. zuletzt Urteile vom 12. Dezember 2006, u.a. \n9 K 1735/03,\n\n52\n\nverkennt sie, dass mit der dort getroffenen Feststellung, die I.---------straße \nals Erschließungsanlage sei noch nicht fertiggestellt, die Fertigstellung der \nErschließungsanlage insgesamt, also mit sämtlichen nach dem maßgeblichen \nOrtsrecht erforderlichen Teilanlagen, gemeint ist. Die 9. Kammer hat das \nVorliegen einer nach \n§ 242 Abs. 1 BauGB beitragsfähigen Anlage nicht wegen einer noch nicht \nerstellten oder dem geforderten Ausbaustandard entsprechenden Fahrbahn oder \nBeleuchtungsanlage, sondern wegen der noch fehlenden Gehwege verneint. \nDamit sind Fahrbahn und Beleuchtungsanlage bereits im Sinne des nordrhein-\nwestfälischen Straßenbaubeitragsrechts vor dem jetzt abgerechneten Ausbau \nerstmalig hergestellt worden, so dass es sich um eine nachmalige Herstellung \nhandelt, die beitragsfähig ist. Soweit die Klägerin ferner der Auffassung ist, \naufgrund des geschlossenen Anbauvertrages vom 18. Juni 1936 sei auch die \nErhebung eines Straßenbaubeitrages unzulässig, steht dem zum Einen der \nRegelungsinhalt des Vertrages entgegen. Danach ist er auf die Zahlung eines \nGeldbetrages für die zukünftige Herstellung der I.---------straße gerichtet. Wenn \nin der Präambel des Vertrages vorab ausgeführt wird, dass die I.---------straße \nnoch nicht vollständig für den Anbau fertiggestellt sei, kann mit dem Begriff der \nHerstellung allein die erstmalige Herstellung gemeint sein. Zum anderen wäre \neine vertragliche Regelung, die jegliche Beitragserhebung bei zukünftigen \nStraßenbaumaßnahmen ausschlösse, unwirksam. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG \nNRW „sollen\" bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen , Wegen \nund Plätzen Beiträge erhoben werden . Diese Vorschrift schränkt die \nEntscheidungsfreiheit der Gemeinden hinsichtlich der Erhebung von \nStraßenbaubeiträgen ein. Sie verschafft dem Grundsatz Geltung, dass die \nGemeinden für die von ihnen gebotenen Leistungen soweit wie möglich Entgelte \nzu fordern haben (vgl. § 76 Abs. 2 Nr. 1 GO NRW). Die Gemeinden sind damit \ngrundsätzlich zur Beitragserhebung verpflichtet. Das „Sollen\" ist in der Regel \neinem „Müssen\" gleichzusetzen; den Gemeinden steht dementsprechend nur ein \nsehr enger Ermessensspielraum zu.\n\n53\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 1997 \n- 15 A 4058/94 -, S. 9 des amtl. Umdrucks; Urteil vom \n23. Juli 1991 - 15 A 1100/90 -, NWVBl. 1992, S. 288 (289)\n\n54\n\nDarüber hinaus ergibt sich aus dem Bundesrecht, nämlich der \nGesetzesgebundenheit der Verwaltung nach Art. 20 Abs. 3 GG und dem Gebot \nder Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung nach Art. 3 Abs. 1 GG ein Verbot des \nAbgabenverzichts in Abweichung von den gesetzlichen Regelungen. \n\n55\n\nOVG NRW, Urteil vom 19. März 2002 - 15 A 4043/00 -, NWVBl 2003, S. 147 \nff. = KStZ 2003, S. 73 f. \n\n56\n\nSteht die Erneuerungsbedürftigkeit fest, kann die Gemeinde nach \npflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob sie eine Erneuerung oder zunächst \nweitere Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen vornimmt. Dass die \nBeklagte sich ermessensfehlerhaft für eine grundlegende Erneuerung \nentschieden haben könnte, ist nicht ersichtlich.\n\n57\n\nDie Ausbaumaßnahme ist bezogen auf das Grundstück der Klägerin auch mit \neinem wirtschaftlichen Vorteil gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW für die \nKlägerin verbunden. Der wirtschaftliche Vorteil liegt in der durch die \nAusbaumaßnahme bedingten Steigerung des Gebrauchswertes der durch die \nAnlage erschlossenen Grundstücke, die über die Straße leichter und sicherer \nerreicht werden können, da der Fahrzeugverkehr auf absehbare Zeit nicht mehr \ndurch sich häufende Reparaturarbeiten gestört wird.\n\n58\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. März 1987 - 2 A 42/85 -, ZKF 1987, S. 277 \nff.; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn. 126 m.w.N.\n\n59\n\nDie Ermittlung und Verteilung des beim Ausbaus der I.---------straße \nentstandenen Aufwandes, insbesondere die angesetzten Kosten für die \nEntsorgung des mit polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen \nverseuchten Bauschutts der Fahrbahn durch Fremdfirmen, ist nicht zu \nbeanstanden. Der Umfang des beitragsfähigen Aufwandes ergibt sich aus der \nBestimmung des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW, wonach Straßenbaubeiträge dem \nErsatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Verbesserung \n(einschließlich der Erweiterung) öffentlicher Anlagen dienen. Das bedeutet, dass \nder Aufwand beitragsfähig ist, der durch eine dieser Maßnahmen verursacht ist. \nUrsächlich sind solche Aufwendungen, die feststellbar durch die konkreten, der \nErfüllung des Bauprogramms dienenden Maßnahmen entstanden sind.\n\n60\n\nDietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 241 m.w.N. zur Rechtsprechung des OVG \nNRW\n\n61\n\nDass die Beseitigung alten Oberbaus grundsätzlich im oben genannten Sinn \nerforderlich ist, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Etwas anderes ergibt sich \naber im konkreten Fall auch nicht im Hinblick darauf, dass die Beklagte die durch \ndie notwendige kostenintensive Entsorgung des PAK-haltigen Abraums \nentstandenen erheblichen Mehrkosten verursacht hätte. An einer Erforderlichkeit \ndes Aufwandes kann es nach Auffassung der Kammer nur in ganz besonderen \nFallkonstellationen fehlen, z. B. wenn die Stadt entgegen damaligen gültigen \nAusbauregeln und in Kenntnis der Umweltgiftigkeit der Baustoffe diese beim \nletztmaligen Ausbau und damit mindestens grob fahrlässig verwendet hätte.\n\n62\n\nDies ist nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen aber hier nicht \nder Fall. So wurden bis etwa Anfang der 80er Jahre des vorigen Jahrhunderts im \nStraßenbau Teerstoffe als Bindemittel verwendet, die aus Steinkohle hergestellt \nwurden. In den fünfziger Jahren des vorigen Jahrhunderts wurden hierzu etwa \n250.000 Tonnen Pech und Teer pro Jahr eingesetzt. Erst ab den sechziger \nJahren wurde zunehmend aus Erdöl gewonnenes Bitumen eingesetzt, das Mitte \nder siebziger Jahre die Teerasphaltdecke weitgehend verdrängt hatte. Die \nUmweltproblematik dieser Teerstoffe wegen der in ihnen in stark wechselnden \nMengen und Zusammensetzungen vorhandenen PAK und Phenole wurde aber \nerst in den letzten Jahrzehnten erkannt.\n\n63\n\nSiehe dazu: \nwww. geologie-franken.de/umweltgeologie/ausba.html.\n\n64\n\nEntsprach damit das im Jahre 1960 für den Oberbau der Fahrbahn gewählte \nMaterial dem (damaligen) Stand der Technik, ist die schadlose Entsorgung des \nPAK-haltigen Abraums auch erforderlich und sind die dadurch verursachten \nMehrkosten ansetzbar. \n\n65\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin folgt auch nichts anderes daraus, \ndass die Beklagte im Sinne des Abfallrechts Abfallbesitzer ist und damit für die \nEntsorgung und Beseitigung nach § 11 KrW-/AbfG selbst Sorge zu tragen hat. \nDie abfallrechtliche Verpflichtung des Abfallbesitzers zur Entsorgung des Abfalls \nlässt nämlich die beitragsrechtliche Erforderlichkeit von Aufwendungen im Sinne \ndes nordrhein-westfälischen Straßenbaubeitragsrechts und damit die \nBerücksichtigungsfähigkeit dieser Aufwendungen unberührt. Das Abfallrecht \nregelt insoweit allein Handlungspflichten, nicht aber die beitragsrechtliche Frage \nder Ansatzfähigkeit der hierdurch entstandenen Kosten im Rahmen einer \nBeitragserhebung. Gleiches gilt entgegen der Auffassung der Klägerin auch im \nHinblick auf die Regelungen des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen \nBodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten \n(Bundesbodenschutzgesetz - BBodSchG -), insbesondere hinsichtlich der \nVerpflichtung des Verursachers einer Bodenveränderung oder Altlast nach § 4 \nAbs. 3 BBodSchG, den Boden oder die Altlast so zu sanieren, dass dauerhaft \nkeine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den \nEinzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Im Übrigen dürfte der (alte) Oberbau \nbis zu seinem Ausbau keine eine Handlungsverpflichtung zur Sanierung \nbegründende Altlast dargestellt haben, da eine Belastung des Erdreichs durch \nden PAK-haltigen Straßenoberbau regelmäßig erst im ausgebauten Zustand \nauftreten kann. \n\n66\n\nFehlerhaft ist dagegen die Berechnung des Beitrags der Höhe nach aus \nanderem Grunde. Zwar ist satzungsgemäß ein Anliegeranteil von jeweils 30 v.H. \nan den Kosten der Ausbaumaßnahme für Fahrbahn und Beleuchtung in \nÜbereinstimmung mit \n§ 5 Abs. 3 Ziff. 2 a) und e) BS zugrundegelegt worden.\n\n67\n\nZu beanstanden ist aber die Ermittlung der Verteilungsfläche. Die Beklagte \nhat zu Unrecht das Grundstück G2 (Sportplatz E. ) nicht in die \nVerteilungsfläche einbezogen. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW werden \nBeiträge von den Grundstückseigentümern dafür erhoben, dass ihnen durch die \nMöglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten \nwerden. Nach § 1 SBS erstreckt sich die Beitragspflicht auf die \"erschlossenen\" \nGrundstücke. Dies trifft in erster Linie auf Eigentümer von Grundstücken zu, die \nunmittelbar an der ausgebauten Straße liegen. Diese sind beitragsrechtlich \nrelevant erschlossen, wenn bis zu deren Grenze von der ausgebauten Straße \nherangefahren werden kann und sie von dort aus - unbeschadet eines eventuell \ndazwischen liegenden Gehweges, Radweges oder Seitenstreifens - ohne \nweiteres betreten werden können.\n\n68\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Juli 2006 - 15 A 2316/04 -, NWVBl. 2007, S. \n150.\n\n69\n\nEine solche die Erschließung bewirkende vorteilsrelevante \nInanspruchnahmemöglichkeit wird der Beklagten als Eigentümerin des \nSportplatzgeländes geboten. Das Grundstück grenzt mit einer Breite von 5 m an \ndie I.---------straße an, so dass das Grundstück von der ausgebauten Straße \nbetreten werden kann. Hieran ändert auch nicht der Umstand, dass ein ca. 4 m \nbreiter Streifen von der Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks I.---------\nstraße 00 - 00 als Hof- und Stellplatzfläche genutzt wird, zumal aufgrund des \nangelegten Fußweges eine Betretungsmöglichkeit auch tatsächlich besteht. Auf \neine Zufahrtsmöglichkeit auf das Grundstück kommt es dagegen bei einem \nunmittelbar an die erschließende Straße angrenzenden Grundstück nicht an. \n\n70\n\nDie Berücksichtigung dieses Grundstücks bei der Ermittlung der \nVerteilungsfläche ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich hierbei - \nwie die Beklagte geltend gemacht hat - bauplanungsrechtlich um Außenbereich \nhandele. Ob dies der Fall ist, bedarf keiner Entscheidung, da auch dann die \nFläche mit einzubeziehen ist. Insoweit sei aber nur darauf hingewiesen, dass die \nBeklagte ausweislich eines Vermerks des Bauplanungsamtes anlässlich eines \nBauantrages zur Erweiterung eines Vereins- und Clubgebäudes auf dem \nGelände des Sportplatzes E. das Grundstück als im Innenbereich nach § 34 \nBauGB liegend beurteilt hat. Sollte es sich stattdessen tatsächlich um ein im \nAußenbereich liegendes Grundstück handeln, geht die Beklagte jedenfalls fehl, \nwenn sie unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts \nzum Erschließungsbeitragsrecht annimmt, Außenbereichsgrundstücke seien \ngrundsätzlich nicht in die Verteilungsfläche mit einzubeziehen. Sie verkennt \ndabei die davon abweichende Rechtslage im nordrhein-westfälischen \nStraßenbaubeitragsrecht. Danach kommt es entscheidend darauf an, wie durch \ndie gemeindliche Beitragssatzung der Begriff der straßenbaubeitragsrechtlichen \nErschließung definiert wird. \n\n71\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 1995 \n- 15 B 550/95 -; ferner Urteil vom 15. März 1989 \n- 2 A 926/86 - NVwZ-RR 1989, S. 578 f. und Beschluss vom 2. September 1998 - \n15 A 7653/95 -, ZKF 1999, S. 137 ff. = GemHH 2000, S. 183 ff..\n\n72\n\nZwar enthält die im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht maßgebliche \nBeitragssatzung der Stadt C. keine ausdrückliche Regelung, durch die \nAußenbereichsgrundstücke als durch die Erschließungsanlage erschlossene \nGrundstücke bezeichnet werden. Es genügt aber auch ein durch eine \nGesamtschau der Satzungsregelungen ermittelter satzungsgeberischer Wille. \nDas OVG NRW hat in seinem Beschluss vom 2. September 1998 - 15 A 7653/95 \n- hierzu Folgendes ausgeführt: \n\n73\n\n„Bei dem einzubeziehenden Grundstück handelt es sich um das Flurstück \n000. Es wird von der Verteilungsregelung erfasst, da es infolge der gesicherten \nZufahrt zur D. -Straße über eine vorteilsrelevante Möglichkeit der \nInanspruchnahme der ausgebauten Straße verfügt und somit erschlossen im \nSinne des § 1 der Straßenbaubeitragssatzung (SBS) ist. Der Umstand, dass \ndieses Grundstück im Außenbereich liegt, ist unerheblich: Zwar ist der Satzung \nzu entnehmen, dass Außenbereichsgrundstücke ohne bauliche oder gewerbliche \nNutzung, also insbesondere nur landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte \nGrundstücke, nicht in die Verteilung einbezogen werden sollen. Das ergibt sich \ndaraus, dass die Verteilungsregelung des § 5 SBS für unbebaute Grundstücke \nmaßgeblich auf die Bebaubarkeit, nämlich auf die planungsrechtlich zulässige \nGeschossfläche abstellt (§ 5 Abs. 2, Abs. 4 Unterabsatz 3 SBS) und für \nGrundstücke ohne bauliche Nutzung, die aber dennoch durch die Möglichkeit der \nInanspruchnahme nennenswerte wirtschaftliche Vorteile erfahren (Friedhöfe, \nDauerkleingärten, Sport- und Grünanlagen), eine fiktive Geschossflächenzahl \nvorgibt (§ 5 Abs. 4 Unterabsatz 5 SBS). Umgekehrt kann nicht festgestellt \nwerden, dass die Satzung bebaute Außenbereichsgrundstücke von der \nVerteilung ausschließen will. Bei bebauten und nicht überplanten Grundstücken \nstellt die Satzung nämlich auf die tatsächliche Geschossfläche ab (§ 5 Abs. 4 \nSBS), wie sie es auch für tatsächliche Geschossflächen tut, die über dem \nplanungsrechtlich zulässigen Maß liegen \n(§ 5 Abs. 3 Buchst. f SBS). Dies zeigt, dass es der Satzung im Konflikt zwischen \nrechtlicher Bebaubarkeit und tatsächlicher Bebauung auf letzteres ankommt, so \ndass die rechtliche Unbebaubarkeit tatsächlich bebauter \nAußenbereichsgrundstücke eine Einbeziehung in die Verteilung nicht hindert. \nDem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die Satzung die Anlage, an \nder der beitragsfähige Ausbau vorgenommen wird, als Erschließungsanlage \ndefiniert (§ 1 SBS), so dass nicht zum Anbau bestimmte Straßen (§ 127 Abs. 2 \nNr. 1 BauGB), also insbesondere öffentliche Straßen, die über längere Strecken \ndurch den Außenbereich führen, \n\n74\n\nvgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 17.5.1990 - 2 A 500/88 -, NWVBl. 1991, \nS. 349 (350); \n\n75\n\nin der Stadt B. nicht Gegenstand eines beitragsfähigen Ausbaus sind. Dieser \nAnlagenbegriff bestätigt nämlich lediglich, dass nicht baulich oder sonst \nbeitragsrechtlich relevant genutzte Außenbereichsgrundstücke nicht in die \nVerteilung einbezogen werden sollen.\" \n\n76\n\nUnter Berücksichtigung dieser Kriterien ist § 7 der \nStraßenbaubeitragssatzung der Stadt C. vom 28. September 1977 in der \nFassung zweiten Änderungssatzung vom 18. Februar 2004 ebenfalls \ndahingehend auszulegen, dass bebaute Grundstücke im Außenbereich durch die \nausgebaute Erschließungsanlage im Sinne der Satzung erschlossen sind. \nMaßgeblich ist § 7 Abs. 1 BS, der nach seinem Wortlaut uneingeschränkt für \nErschließungsanlagen außerhalb eines Bebauungsplanes i. S. v. \n§ 30 BauGB, die in einem unbeplanten oder nicht vollständig beplanten Gebiet \nliegen, anzuwenden ist. Festzustellen ist damit zunächst, dass § 7 Abs. 1 BS \njede Erschließungsanlage außerhalb eines Bebauungsplanes nach § 30 BauGB \nerfassen soll, wenn sie innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles i. \nS. d. § 34 BauGB (sog. Innenbereich), oder aber auch in einem unbeplanten \nAußenbereich \ni. S. d. § 35 BauGB liegt. Wenn nach Absatz 1 dieser Satzungsregelung § 6 Abs. \n1 BS sinngemäß gilt, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der zulässigen \nBebauung bei bebauten Grundstücken die tatsächliche vorhandene Bebauung \nund die sich daraus ergebende Geschosszahl zugrunde gelegt wird, so zeigt \ndiese Regelung weiterhin, dass es auch hier nach der Satzung im Konflikt \nzwischen rechtlicher Bebaubarkeit und tatsächlicher Bebauung auf letzteres \nankommt, so dass die rechtliche Unbebaubarkeit tatsächlich bebauter \nAußenbereichsgrundstücke eine Einbeziehung in die Verteilung nicht hindert. \nDas insgesamt zu Sportzwecken genutzte, bebaute Grundstück G2 ist damit in \ndie Verteilungsfläche mit aufzunehmen, ohne dass es einer Entscheidung bedarf, \nob dieses ganz oder teilweise im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB \nliegt.\n\n77\n\nDas Flurstück G2 ist auch - trotz seiner Größe von 26.484 m² - in vollem \nUmfang als Grundstück im Sinne des § 8 KAG NRW und des § 6 Abs. 2 BS \n(entsprechend) in die Verteilungsfläche mit einzubeziehen. Grundstück in diesem \nSinne ist die wirtschaftliche Einheit, also der demselben Eigentümer gehörende \nTeil der Grundfläche, der selbständig - regelmäßig baulich oder gewerblich - \ngenutzt werden kann.\n\n78\n\nOVG NRW, Beschluss vom 2. September 1998 \n- 15 A 7653/95 -, a. a. O., m.w.N.\n\n79\n\nAusgangspunkt bei der Bildung wirtschaftlicher Einheiten ist aber das \nBuchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle sind Grundstücke des \nbürgerlichen Rechts zugleich auch wirtschaftliche Einheiten. \n\n80\n\nOVG NRW, Beschluss vom 2. September 1998 \n- 15 A 7653/95 -, a.a.O..\n\n81\n\nDavon ausgehend ist zu prüfen, ob es sich hierbei um eine oder mehrere \nwirtschaftliche Einheiten handelt, die möglicherweise unterschiedlich zu \nberücksichtigen wären. Die Bildung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten beurteilt \nsich nicht nach der tatsächlichen, sondern der zulässigen Nutzung des \nGrundstücks. Sie hängt von den tatsächlichen Umständen wie Lage, Zuschnitt \nund Größe des Grundstücks und von rechtlichen Gesichtspunkten, nämlich der \nZuordnung des Grundstücks zu einem bestimmten Baugebiet und den dafür \nfestgesetzten Bezugsgrößen für Maß und Art der baulichen Nutzung ab.\n\n82\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2006 \n- 15 A 3118/06 -, S. 3 f. des amtlichen Umdrucks.\n\n83\n\nZwar weist das Flurstück eine erhebliche Größe auf. Für die Beurteilung \nkommt es aber auch auf die in Baugenehmigungen vorgenommenen \nBestimmungen des Baugrundstücks der Größe nach an. Den in den \nbeigezogenen Hausakten des Grundstücks L. Straße 000 (Sportplatz E. \n) befindlichen Baugenehmigungen lässt sich eine Beschränkung des \nBaugrundstücks auf nur einen Teil des insgesamt zu Sportzwecken genutzten \nBuchgrundstücks nicht entnehmen. Damit ist das bebaute (Buch-)grundstück G2 \nder Fläche nach insgesamt als eine wirtschaftliche Einheit zu beurteilen und bei \nder Ermittlung der Verteilungsfläche vollständig einzubeziehen. \n\n84\n\nNach dem für unbeplante Gebiete gemäß § 7 Abs. 1 BS sinngemäß \nanwendbaren \n§ 6 Abs. 1 Satz 1 BS wird bei Erschließungsanlagen im Geltungsbereich eines \nBebauungsplanes i. S. v. § 30 BBauG in der jeweils gültigen Fassung der \nbeitragsfähige Erschließungsaufwand nach Abzug des Anteils der Stadt auf die \nGrundstücke des Abrechnungsgebietes nach den Grundstücksflächen verteilt. \nDabei wird die Grundstücksfläche entsprechend der Ausnutzung mit einem \nVomhundertsatz vervielfältigt (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 11). Die sinngemäße \nAnwendung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass an Stelle der zulässigen \nBebauung bei bebauten Grundstücken die tatsächlich vorhandene Bebauung \nund die sich daraus ergebende Geschosszahl zugrunde gelegt wird. Dies \nbedeutet, dass abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 2 BS maßgeblich die sich aus \nder tatsächlichen Bebauung ergebende Geschosszahl für die Vervielfachung \nist.\n\n85\n\nDa die auf dem Grundstück befindlichen Gebäude (Turnhalle, Gebäude mit \nUmkleidekabinen, Vereinsheim und Umkleidebaracke) jeweils eingeschossig \nsind, ist die zu berücksichtigende Grundstücksfläche satzungsgemäß mit einem \nVervielfältiger von 125 v.H. zu ermitteln. Die Gesamtverteilungsfläche erhöht sich \ndanach um 33.105 m² (= 26.484 m² x 125 %). Der Beitragssatz je Quadratmeter \nbewerteter Grundstücksfläche ermäßigt sich damit auf 1,92283 EUR. Daraus \nergibt sich ein Straßenbaubeitrag für die Klägerin von 2.016,18 EUR (= 843m2 x \n125 % x 1,92283 EUR).\n\n86\n\nWeitere bisher von der Beklagten nicht berücksichtigte Grundstücksflächen \nsind in die Verteilungsfläche nicht mit einzubeziehen. Dies gilt insbesondere für \ndie im Eigentum der Stadt C. stehenden Buchgrundstücke G3 (Schulgelände) \nund G4 (Sportplatz X. ). Bei diesen drei das Schulgelände L. Straße \n000 umfassenden Buchgrundstücken, die zumindest überwiegend dem \nbauplanerischen Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen sind und mit \nSchulgebäuden überbaut sind, handelt es sich auf die I.---------straße bezogen \num Hinterliegergrundstücke. Die Ersterschließung des Schulgeländes ist über die \nL. Straße gegeben. Eine Zuwegung erfolgt zwar auch über den über das \nGrundstück G2 verlaufenden Fußweg. Es handelt sich hierbei aber um eine sog. \nZweiterschließung. \n\n87\n\nDie Möglichkeit für den Eigentümer eines Hinterliegergrundstücks, über ein \nebenfalls ihm gehörendes Vorderliegergrundstück die ausgebaute Straße zu \nerreichen, ist aber dann nicht beitragsrechtlich relevant, wenn das \nHinterliegergrundstück bereits anderweitig voll erschlossen ist. Dann wird \nnämlich nur eine Zweiterschließung über ein Vorderliegergrundstück vermittelt, \nvon der die Nutzung des Grundstücks nicht abhängt. Eine solche nur mittelbare \nund nicht notwendige Erschließungsmöglichkeit rechtfertigt die Beitragspflicht \nnoch nicht. Ein beitragsrechtlich relevanter Vorteil ist in einer solchen Situation \nerst dann zu bejahen, wenn der Eigentümer durch sein Verhalten nach außen hin \nkundtut, dass er die Straße über eine solche Zweiterschließung tatsächlich in \nAnspruch zu nehmen gedenkt, etwa indem er eine Zufahrt über das \nVorderliegergrundstück herstellt.\n\n88\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2005 \n-15 A 548/03 -, ZKF 2005, S. 118 f. = \nNVwZ-RR 2006, S. 63 ff.\n\n89\n\nEine solche Situation ist hinsichtlich der beiden Grundstücke nicht gegeben, \nweil auf dem Grundstück G2 (Sportplatz E. ) von der I.---------straße aus \nlediglich eine Zugangsmöglichkeit in Form eines Gehweges besteht, so dass \nweder das Schulgelände noch der Sportplatz X. von der I.---------straße \naus angefahren werden kann. Eine gegenüber der Ersterschließung mit \nZufahrtsmöglichkeit - hier über die L. Straße - qualitativ nachrangige \nZweiterschließung durch einen Fußweg ist aus daher nicht beitragsrelevant.\n\n90\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 2005 \n- 15 A 240/04 - KStZ 2006, S. 16 ff. = GemHH 2006, \nS. 22 f..\n\n91\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.\n\n92\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, \n711 ZPO.\n\n93\n\nDie weiterhin beantragte Zuziehung des Prozessbevollmächtigten der \nKlägerin für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, ist gemäß § 162 Abs. 2 \nSatz 2 VwGO zulässig und begründet. Die Zuziehung eines Rechtsanwaltes im \nVorverfahren ist regelmäßig notwendig, wenn der rechtsunkundige Bürger Grund \nzu der Annahme hat, seine Rechte gegenüber der mit sach- und rechtskundigen \nBediensteten ausgestatteten Verwaltung nicht selbst ohne den Beistand eines \nAnwalts wahren zu können. Da der vorliegende Abgabenstreit Fragen aufwarf, \ndie von einem Rechtsunkundigen nicht leicht zu beantworten sind, muss der \nKlägerin zugebilligt werden, schon im Vorverfahren die Hilfe eines \nRechtsanwaltes in Anspruch nehmen zu können. \n\n94","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240903","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-05-06/13-k-1880-07","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240903","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240903","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-05-06/13-k-1880-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240903","retrieved":"2026-07-09 02:03:59.010571+00:00"}}