{"status":"available","doknr":"OLD240902","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0506.10K1689.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-05-06","aktenzeichen":"10 K 1689/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten wegen der Verletzung von Nachbarrechten durch \neine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für einen Anbau mit \nTerrasse.\n\n3\n\nUnter dem 16. Januar 2006 beantragte der Beigeladene bei dem Beklagten \ndie Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren \nfür die Errichtung eines Wohnanbaus mit Terrasse an der Rückseite des \nvorhandenen Wohnhauses in der G.----straße 26 in S. (Gemarkung \nS. , Flur 000, Flurstück 000). Der Anbau sollte zweigeschossig mit \nSatteldach errichtet werden und eine Tiefe von 3,6 m und eine Breite von 7,0 m \nhaben; die sich an den Anbau nach Süden anschließende Terrasse war in einer \nTiefe von 4,0 m und einer Breite von 6,475 m geplant. Anbau und Terrasse \nsollten grenzständig zum Grundstück des Klägers in der G.----straße 28 \n(Flurstück 000) errichtet werden. \n\n4\n\nDas Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. \n000 - H. - 1. Änderung vom 16. Dezember 2002. Festgesetzt sind für das \nVorhabengrundstück und die Nachbarschaft: Reines Wohngebiet, \nzweigeschossige offene Bauweise, Grundflächenzahl 0,4, Geschossflächenzahl \n0,8 sowie vordere und hintere Baugrenzen. \n\n5\n\nDie Wohnhäuser des Klägers und des Beigeladenen sind - wie zahlreiche \nandere Häuser in der Nachbarschaft - als Doppelhäuser in offener Bauweise \nerrichtet.\n\n6\n\nGleichzeitig mit der Errichtung des Anbaus und der Terrasse sollte ein \nvorhandenes, grenzständig zum Grundstück des Klägers bestehendes \nNebengebäude auf dem Grundstück des Beigeladenen entfernt werden. \n\n7\n\nMit Bescheid vom 21. Mai 2007 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen die \nBaugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahrens für die Errichtung \neines Anbaus mit Terrasse. Am 23. Mai 2007 erhielt der Kläger persönlich \nKenntnis von der erteilten Baugenehmigung per Zustellungsurkunde. \n\n8\n\nMit der am 21. Juni 2007 erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen die \ndem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung. Der Grenzbau des Beigeladenen \nbeeinträchtige aufgrund seiner Höhe die Besonnung und Belichtung seiner \nTerrasse, die 2,50 m von der Grenze entfernt und 90 cm hoch liege. Außerdem \ngebe es für den Bereich der ehemaligen Zechensiedlung eine \nGestaltungssatzung des Beklagten.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\ndie dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Anbaus \nmit Terrasse auf dem Grundstück Gemarkung S. , Flur 000, \nFlurstück 000 vom 21. Mai 2007 aufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr verweist darauf, dass die angefochtene Baugenehmigung die \nFestsetzungen des Bebauungsplanes einhalte. Darüber hinaus gehende \nunzumutbare Beeinträchtigungen des klägerischen Grundstückes lägen nicht vor; \neine möglicherweise entstehende Verschattung müsse dieser hinnehmen, ohne \ndass das genehmigte Bauvorhaben als rücksichtslos einzustufen sei. \nVorschriften der Satzung über die äußere Gestaltung von Neubauten im Bereich \ndes Bebauungsplanes Nr. 000 - H. - vom 10. Juni 1988 in der Fassung der \nÄnderungssatzung vom 29. Juni 1989 stünden dem Bauvorhaben nicht \nentgegen. \n\n14\n\nDer Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.\n\n15\n\nDas Gericht hat durch den Vorsitzenden am 9. April 2009 einen Erörterungs- \nund Ortstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das \nTerminsprotokoll verwiesen.\n\n16\n\nDie Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung \nverzichtet. \n\n17\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten Hefte 1 bis \n3) ergänzend Bezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Kammer kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung \nentscheiden.\n\n20\n\nDie zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.\n\n21\n\nDie dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 21. Mai \n2007 verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten. Dies gilt unabhängig davon, \nob die angegriffene Baugenehmigung objektiv rechtmäßig oder rechtswidrig ist, \ndenn dem Kläger stehen jedenfalls keine nachbarlichen Abwehrrechte zu (vgl. § \n113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n22\n\nEin Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte \nBaugenehmigung vorgehen, wenn sie gegen nachbarschützende Vorschriften \ndes öffentlichen Rechts verstößt und eine Befreiung von diesen Vorschriften \nnicht vorliegt bzw. bei Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt \nwerden dürfen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.\n\n23\n\nDem Kläger steht in bauordnungsrechtlicher Hinsicht kein Abwehrrecht \ngegen das Vorhaben des Beklagten zu. Nachbarschützende Vorschriften des § 6 \nBauO NRW über Abstandflächen sind nicht verletzt. Zwar gilt gemäß Abs. 1 der \nVorschrift der Grundsatz, dass vor den Außenwänden von Gebäuden \nAbstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten sind, jedoch ist \ninnerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche eine Abstandfläche nicht \nerforderlich gegenüber Grundstücksgrenzen, denen gegenüber nach \nplanungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf, wenn \ngesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird \n(§ 6 Abs. 1 Satz 2 lit. b) BauO NRW). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. \nNach den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 000, 1. Änderung, darf im \nhier streitgegenständlichen Bereich ohne Grenzabstand gebaut werden. Der \nBebauungsplan sieht eine offene Bauweise vor. Darunter fällt nach § 22 Abs. 2 \nBauNVO auch die Errichtung von Doppelhäusern. Die Frage, ob zwei an der \ngemeinsamen Grundstücksgrenze errichtete Gebäude ein Doppelhaus bilden, \nbeurteilt sich allein nach den Merkmalen des wechselseitigen Verzichts auf \nseitliche Grenzabstände, mit dem eine spezifisch bauplanerische Gestaltung des \nOrts- und Straßenbildes verfolgt wird. Demgegenüber sind Merkmale wie \nÜberdeckung der Giebelflächen, Kubatur, Traufen, Dachform, Dachneigung und \nFirsthöhen, Grundfläche und Bautiefe für die Beurteilung des Vorliegens eines \nDoppelhauses nicht entscheidend.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 -, BRS 63, Nr. \n185.\n\n25\n\nDas bedeutet, dass von einem Doppelhaus schon dann gesprochen werden \nmuss, wenn die beiden Doppelhaushälften hinsichtlich des Maßes ihres \nAneinandergrenzens in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise \naneinander gebaut sind. Nach diesen Maßgaben wird der Rahmen einer \nnachbarverträglichen wechselseitigen Grenzbebauung hier eingehalten, da das \nVorhaben des Beigeladenen auch nach Errichtung des Anbaus zu einem deutlich \nüberwiegenden Teil an das Wohnhaus des Klägers angebaut ist. \n\n26\n\nDas Bauvorhaben des Beigeladenen hält sich auch innerhalb der \nplanungsrechtlich vorgegebenen überbaubaren Grundstücksfläche. Nach dem \nhier maßgeblichen Bebauungsplan liegt die rückwärtige Baugrenze 17 m von der \nStraßenbegrenzungslinie entfernt. Der Wohnanbau des Beigeladenen hält mit 17 \nm Abstand von der Straßenbegrenzungslinie diese Vorgabe ein. Die geplante \nund genehmigte Terrasse reicht zwar bis zu einer Tiefe von 21 m von der \nStraßenbegrenzungslinie in den rückwärtigen Grundstücksbereich hinein, jedoch \nlöst die Terrasse eine Abstandfläche nicht aus. Sie stellt keine Gebäude dar (vgl. \nzum Begriff § 2 Abs. 2 BauO NRW) und unterfällt auch nicht ausnahmsweise als \nsonstige bauliche Anlage nach Maßgabe des § 6 Abs. 10 Satz 1 BauO NRW der \nPflicht, Abstandflächen einzuhalten, weil sie nach den genehmigten Bauvorlagen \nnicht höher als 1 m über die Geländeoberfläche hinausragt (§ 6 Abs. 10 Satz 1 \nNr. 2 BauO NRW). \n\n27\n\nDurch die vorhandene Doppelhaushälfte auf dem Grundstück des Klägers ist \nauch im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. b) BauO NRW gesichert, dass auf dem \nNachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird.\n\n28\n\nVgl. Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, 11. Aufl., § 6 Rn 166 \nm.w.N..\n\n29\n\nDas Bauvorhaben des Beigeladenen verstößt auch nicht etwa gegen \nnachbarschützende Vorschriften der auf der Grundlage des § 86 Abs. 1 BauO \nNRW erlassenen Gestaltungssatzung der Stadt S. . Zum einen ist der \nKlägervortrag insoweit völlig unsubstantiiert, zum anderen ist aber auch nicht \nersichtlich, dass die Regelungen der Gestaltungssatzung über die Gestaltung der \nstädtebaulichen Ordnung hinaus nachbarschützende Wirkung entfalten \nsollen.\n\n30\n\nDas Vorhaben des Beigeladenen verletzt auch in bauplanungsrechtlicher \nHinsicht keine Nachbarrechte des Klägers. Im Geltungsbereich eines \nqualifizierten Bebauungsplanes - wie hier - bietet das bauplanungsrechtliche \nGebot der Rücksichtnahme (§ 15 Abs. 1 BauNVO) keine Grundlage zu einer \neinengenden Ergänzung sämtlicher Festsetzungen des Bebauungsplanes. Es \nbezieht sich insbesondere nicht auf die planerischen Maßfestsetzungen, sondern \nnur auf die Vereinbarung der Art der baulichen Nutzung mit dem festgesetzten \nGebietscharakter. Ein Bauvorhaben kann daher wegen seiner Lage oder seines \nUmfangs nur dann als planungsrechtlich rücksichtslos unzulässig sein, wenn die \nquantitativen Dimensionen des Vorhabens derart aus dem Rahmen fallen, dass \neine in dem Baugebiet in seiner konkreten Ausgestaltung unzumutbare Qualität \nim Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung erreicht wird. \n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2005 - 10 B 1269/04 -, NVwZ-\nRR 2005, 601.\n\n32\n\nHier entspricht das Vorhaben des Beigeladenen nicht nur der Art nach \n(Wohnnutzung - WR-Gebiet) den Festsetzungen des Bebauungsplanes, sondern \nes entspricht auch den Festsetzungen für das Maß der baulichen Nutzung sowie \nder überbaubaren Grundstücksfläche. Das Vorhaben hält sowohl die \nFestsetzungen der Zweigeschossigkeit als auch der offenen Bauweise ein - wie \ndargelegt -; der Wohnanbau hält sich auch - wie dargelegt - innerhalb der \nfestgesetzten Baugrenzen; die geplante und genehmigte Terrasse liegt zwar \naußerhalb dieser Baugrenzen, dies ist aber nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO \nzulässig, weil die Terrasse - wie dargelegt - nach der Bauordnung NRW in den \nAbstandflächen zulässig ist. Das Bauvorhaben des Beigeladenen entspricht auch \noffensichtlich den Festsetzungen für die Grundflächen- und Geschossflächenzahl \n(vgl. §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 BauNVO). \n\n33\n\nWeitere Gründe dafür, dass das Bauvorhaben des Beigeladenen aufgrund \nseiner quantitativen Dimensionen derart aus dem Rahmen fällt, dass von einer \nnicht mehr hinnehmbaren Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks \ngesprochen werden muss, liegen nicht vor. \n\n34\n\nInsbesondere wirkt das Vorhaben des Beigeladenen wegen seines \ngartenseitigen Vorsprungs gegenüber dem Wohnhaus des Klägers nicht \nerdrückend oder unzumutbar verschattend auf das Grundstück des Klägers ein. \nDie zulässige grenzständige Bauweise bringt gewisse Verschattungen und \nSichtbeeinträchtigungen notwendigerweise mit sich. In städtischen Bereichen \nmuss grundsätzlich erwartet und hingenommen werden, dass \nNachbargrundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und \nBauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich voll ausgenutzt werden und \nes dadurch zu einer Verschattung des eigenen Grundstücks kommen kann. \n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2007 - 7 B 1213/07 -.\n\n36\n\nHier liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die das Bauvorhaben \ndes Beigeladenen in diesem Zusammenhang für den Kläger unzumutbar machen \nwürden. Zwar wird aufgrund der Ausrichtung der beiden Gebäude zueinander die \nöstlich des Bauvorhabens des Beigeladenen gelegene klägerische Terrasse in \nden Abendstunden bei westlich stehender Sonne verschattet werden, jedoch \nführt dies weder zu ungesunden Wohnverhältnissen im rückwärtigen Bereich des \nklägerischen Wohnhauses,\n\n37\n\nvgl. zu diesem Gesichtspunkt: OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2007, \na.a.O.,\n\n38\n\nnoch greift die Verschattung auf den gesamten rückwärtigen Bereich des \nklägerischen Grundstücks über mit der Folge, dass dieses bei entsprechendem \nSonnenstand überhaupt nicht mehr freizeitmäßig sinnvoll genutzt werden könnte. \nDer Kläger kann ohne weiteres bei einer Verschattung seiner Terrasse in den \nhinteren gartenmäßig ausgebauten Grundstücksteil ausweichen, wie die \nOrtsbesichtigung gezeigt hat. \n\n39\n\nNach allem hat die Klage keinen Erfolg.\n\n40\n\nDer Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Es \nentspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für \nerstattungsfähig zu erklären, weil er sich mangels eines eigenen Antrages \nkeinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). \n\n41\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240902","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-05-06/10-k-1689-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240902","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240902","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-05-06/10-k-1689-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240902","retrieved":"2026-07-09 02:03:58.931096+00:00"}}