{"status":"available","doknr":"OLD241040","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0429.7L346.09.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-04-29","aktenzeichen":"7 L 346/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. \n\nDer Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1659/09 des Antragstellers \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 10. März 2009 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen \nRechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten \ndes Antragstellers aus, weil die Entziehung der Fahrerlaubnis bei \nsummarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur \nBegründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf \ndie Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen \nsie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).\n\n5\n\nMit Rücksicht auf das Vorbringen im Verwaltungsverfahren ist ergänzend \ndarauf hinzuweisen, dass die Einnahme von Kokain die Kraftfahreignung \nunabhängig davon ausschließt, ob dadurch die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt \nwar oder nicht. Es kommt nicht einmal darauf an, ob unter der Wirkung dieser \nsog. harten Drogen ein Kraftfahrzeug geführt worden ist. (Nr. 9.1 der Anlage 4 \nzu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -; vgl. auch: \nNr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des \ngemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für \nVerkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für \nGesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, C. -H. , \nFebruar 2000). Dass der Antragsteller Kokain konsumiert hat, wird von ihm \nnicht bestritten. Es ergibt sich auch aus dem rechtsmedizinischen Gutachten \nvom 27. November 2007 (Institut für Rechtsmedizin der Universität N. ), \ndemzufolge beim Antragsteller am 14. Oktober 2007 das Stoffwechselprodukt \nvon Kokain (26 µg/L Benzoylecgonin) nachgewiesen worden ist. Soweit der \nAntragsteller vorträgt, er nehme seit dem Vorfall keine Drogen mehr, führt \ndies zu keiner anderen Bewertung. Schon der einmalige Konsum harter \nDrogen ist grundsätzlich ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen.\n\n6\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -, VRS 112 \n(2007), 371; BayVGH, Beschlüsse \nvom 20. September 2006 - 11 CS 05.2143 -, juris, und 14. Februar 2006 \n- 11 CS 05.1406 -, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 -1 W \n8/06 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 \n- 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 f; OVG Brandenburg, Beschluss vom \n22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -, VRS 107 (2004), 397; OVG Lüneburg, Beschlüsse \nvom 16. Februar 2004 - 12 ME60/04 -, Blutalkohol Nr. 41, 475 (ST) (2004), \nund 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; \na.A. nur: HessVGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 TG 30008/01 -, ZfSch \n2002, 599.\n\n8\n\nZudem hat der im Jahre 1960 geborene Antragsteller in der öffentlichen \nSitzung des Amtsgerichts Q. vom 5. Februar 2008 (Az.: 4 Ds 313 Js \n12553/07) angegeben, er habe erstmals im Alter von 30 Jahren Kokain \ngenommen. Seitdem konsumiere er regelmäßig Kokain.\n\n9\n\nEine andere Beurteilung ist auch nicht geboten, weil die Fahrerlaubnis in \ndem vorgenannten Strafverfahren, in dem der Antragsteller wegen des \nunerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln bestraft worden ist (Urteil vom \n5. Februar 2008), nicht entzogen worden ist. Das Urteil enthält nämlich keine \nAusführungen zur Kraftfahreignung des Antragstellers. Daher hindert es die \nStraßenverkehrsbehörde und das Verwaltungsgericht nicht gemäß § 3 Abs. 4 \ndes Straßenverkehrsgesetzes - StVG -, die Kraftfahreignung des \nAntragstellers eigenständig zu prüfen.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988 - 7 C 46/87 -, BVerwGE 80, 43; \nOVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 1997 - 19 B 113/97 -.\n\n11\n\nEin Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit \nnicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom \nAntragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als \ndass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. \nVielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers \nüberwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch \n\n12\n\neine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am \nmotorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Die geltend gemachten \nberuflichen Nachteile muss der Antragsteller hinnehmen. Es ist auch nicht \nersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis \ninzwischen nicht mehr vorliegen. Der bloße Zeitablauf belegt dies nicht. Es \nbleibt dem Antragsteller unbenommen, den hierfür erforderlichen Nachweis in \neinem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-\npsychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist \n(vgl. § 14 Abs. 2 FeV). Das vorgelegte Drogenscreening vom 23. März 2009 \nist insofern nicht ausreichend.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. \nDabei wird der regelmäßig festgesetzte Streitwert für die Klassen A und B von \n7.500,00 Euro wegen des nur vorläufigen Charakters der Entscheidung auf \ndie Hälfte reduziert.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241040","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-04-29/7-l-346-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241040","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241040","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-04-29/7-l-346-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241040","retrieved":"2026-07-09 02:04:09.305702+00:00"}}