{"status":"available","doknr":"OLD241044","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0429.1K294.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-04-29","aktenzeichen":"1 K 294/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Leistungsbescheid des Polizeipräsidiums C. vom 2. Oktober 2006 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 22. \nDezember 2006 wird aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger steht als Polizeibeamter beim Polizeipräsidium C. im Dienst des \nbeklagten Landes.\n\n3\n\nAm 21. April 2006 betankte er den Funkstreifenwagen NRW 00.00.00, einen \nPKW \nOpel Vectra. Dabei benutzte er, wie sich aus seiner Stellungnahme vom selben Tag \nergibt, beim Tankvorgang anstelle des Diesel-Zapfhahns versehentlich den Super-\nBenzin-Zapfhahn. Er betankte das Fahrzeug mit ca. 42 Litern Super-Benzin. Einen \nentsprechenden Wortlaut hat seine offizielle Schadensmeldung vom 24. April \n2006.\n\n4\n\nIm Vermerk vom 25. April 2006 hielt das Polizeipräsidium C. u.a. folgendes \nfest: „Das v. g. Fahrzeug ist vom Standort der PI West durch die ZPG-Niederlassung \nC. eingeschleppt worden. Soweit hier bekannt ist, wurde das Fahrzeug nach der \nBetankung noch etwa 4 km im Straßenverkehr geführt. Die genaue Fahrtstrecke ist \nnoch nicht bekannt. Nach Rücksprache mit dem Leiter der ZPG-Werkstatt ..., dem \ntechnischen Leiter der C1. Automobil GmbH ... sowie dem Leasinggeber... ist aus \ntechnischer Sicht der Austausch der Kraftstoffleitungen, der Einspritzdüsen und \n-pumpen sowie des Tanks (Kosten rd. 7.000,00 EUR) angeraten, da überhaupt nicht \nausgeschlossen werden könne, dass es durch die schlechteren \nSchmiereigenschaften des Ottokraftstoffes bereits zu Verreibungen und damit zur \nBildung vom Spänen gekommen ist, die sich in der Kraftstoffanlage verteilt haben. \nSollten die Späne nicht durch Reinigen der Kraftstoffanlage komplett entfernt werden \nkönnen - eine Garantie hierfür wird niemand übernehmen -, besteht in der Folgezeit \ndas Risiko eines Motorschadens, der dann durch die Sachmängelhaftung des \nHerstellers nicht mehr abgedeckt wäre. ... ich schlage vor, das Risiko eines \nFolgeschadens durch die Erneuerung der Kraftstoffanlage zu vermeiden.\"\n\n5\n\nDurch Rechnung vom 16. Mai 2006 stellte die C1. Automobil GmbH dem \nPolizeipräsidium C. einen Betrag von 4.368,04 EUR in Rechnung.\n\n6\n\nIm Vermerk vom 26. Juni 2006 hielt das Polizeipräsidium C. u. a. Folgendes \nfest: „ Der Beamte betankte das Fahrzeug mit Super bleifrei statt mit Diesel und fuhr \nnoch etwa 4 km bis zur PHWa der PI West (siehe Schadensmeldung des Beamten \nvom 24.04.21006, Blatt 3f der Akte).\"\n\n7\n\nMit Schreiben vom 27. Juli 2006 gab das Polizeipräsidium C. dem Kläger \nGelegenheit, zu seiner beabsichtigten Inanspruchnahme für den eingetretenen \nEigenschaden in Höhe von insgesamt 4.409,75 EUR Stellung zu nehmen. Zur \nBegründung wurde u. a. ausgeführt, die von dem Kläger durchgeführte \nFehlbetankung mit Super-Benzin statt mit Dieseltreibstoff und die anschließende \nFahrt zurück zu seiner Dienststelle habe einen Austausch des Fahrzeugmotors \nerforderlich gemacht; hinzu kämen die Treibstoffkosten für die Fehlbetankung. Ferner \nwurde der Kläger darauf hingewiesen, dass er gemäß § 72 Abs. 4 Nr. 11 LPVG die \nMitbestimmung des Personalrats beantragen könne.\n\n8\n\nMit am 23. August 2006 beim Polizeipräsidium C. eingegangenen Schreiben \nbeantragte der Kläger die Mitbestimmung des Personalrats und machte zum \nSchadensfall weitere Ausführungen. Er macht u. a. geltend: Die Falschbetankung sei \nwegen der sog. „Macht der Gewohnheit\" zustande gekommen. Der Umstand, dass er \nvor dem Schadensfall über einen längeren Zeitraum krank gewesen sei und auch \ndavor eher selten den Wagen betankt habe, sondern meist die Bezahlung an der \nKasse vorgenommen habe, könnten ein Indiz für sein Fehlverhalten sein. \nHinzukomme, dass er privat seit über 8 Jahren einen PKW fahre, der mit Super \nbleifrei betankt werde. Am Tag vor dem Schadensfall habe er diesen auch betankt. \nNach 8 Jahren Super-Bleifrei-Tankens stelle der Griff zum Super-Bleifrei-Zapfhahn \nschon einen Reflex da. Deshalb habe er im Augenblick des Betankens des \nStreifenwagens nicht darüber nachgedacht. Im weiteren Verlauf hätten sein \nStreifenkollege und er dann noch auf dem Tankstellengelände einen Einsatz \nerhalten, zu dem sie dann gefahren seien. Erst im Nachhinein, auf dem Weg zur \nWache, als der Streifenwagen langsam zu ruckeln begonnen habe, habe sein \nStreifenkollege scherzhaft die Bemerkung gemacht, ob sie den richtigen Treibstoff im \nTank hätten. Erst dort habe er seinen Fehler bemerkt. Nach Blick auf die \nTankstellenquittung seien ihre Befürchtungen bestätigt worden. \n\n9\n\nNachdem der Personalrat es Polizeipräsidiums C. einer Inanspruchnahme \ndes Klägers am 20. September 2006 zugestimmt hatte, erließ das Polizeipräsidium \nC. am 2. Oktober 2006 gegenüber dem Kläger einen Leistungsbescheid. Zur \nBegründung wurde u.a. ausgeführt: Durch die Fehlbetankung des \nDienstkraftfahrzeugs NRW 00.00.00 sei die Kraftstoffanlage erheblich verunreinigt \nworden, so dass ein Austausch des gesamten Fahrzeugmotors erforderlich gewesen \nsei. Hinzu kämen die Treibstoffkosten für die Fehlbetankung. Durch den Vorfall sei \ndem Land NRW ein Eigenschaden in Höhe von 4.409,75 EUR entstanden. Gemäß § \n84 LBG werde der Kläger für diesen Schaden in Rückgriff genommen. Er habe sich \ngrob fahrlässig verhalten. Er habe die ihm allgemein obliegende Dienstpflicht, das \nEigentum des Dienstherrn pfleglich und sorgfältig zu behandeln und vor \nBeschädigungen zu schützen, verletzt und grundlegende Sorgfaltspflichten bei der \nBetankung von Kraftfahrzeugen nicht beachtet. Es gehöre zu den grundlegenden \nSorgfaltspflichten jedes Fahrzeugführers, sich vor der Betankung des Fahrzeuges \nangesichts der unterschiedlichen an einer Tankstelle erhältlichen Kraftstoffe zu \nversichern, dass der gewählte Kraftstoff für das Fahrzeug passend sei. Die von dem \nKläger vorgebrachten Rechtfertigungsgründe in seinem Schreiben vom 23. August \n2006 für sein Fehlverhalten entkräfteten den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht, \nzumal eine Ausnahmesituation, wie z. B. Eile durch einen Einsatz, erst nach dem \nTankvorgang entstanden sei. Das Außerachtlassen der erforderlichen Sorgfaltspflicht \nwerde daher als grob fahrlässig gewertet.\n\n10\n\nGegen den Bescheid legte der Kläger am 9. Oktober 2006 Widerspruch ein, den \ndas Polizeipräsidium C. mit Vorlagebericht vom 26. Oktober 2006 an die \nBezirksregierung B. weiterleitete. \n\n11\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2006 wies die Bezirksregierung \nB. den Widerspruch als unbegründet zurück. Es wurde u.a. ausgeführt: Das \nVerhalten des Klägers sei als grob fahrlässig zu bewerten. Grobe Fahrlässigkeit \nsetze - in Abgrenzung zur einfachen Fahrlässigkeit - nicht nur objektiv, sondern auch \nsubjektiv, d.h. von der Person des Schädigers aus gesehen, ein schlechthin \nunentschuldbares Fehlverhalten voraus, welches das gewöhnliche Maß erheblich \nübersteige. Dabei sei vor allem an ein Verhalten zu denken, bei dem der Betreffende \nleichtfertig und rücksichtslos handele und sich über naheliegende Warnungen oder \nBedenken hinwegsetze. Dabei könne die Schwere des Vorwurfs auch gerade darin \nbegründet liegen, dass sich der Handelnde in Folge Unaufmerksamkeit der leicht zu \nerkennenden Gefährlichkeit seines Tuns überhaupt nicht bewusst geworden sei. \nNach einschlägiger Rechtsprechung handele bei der Benutzung eines \nDienstfahrzeugs ein Beamter in der Regel grob fahrlässig, wenn er sich nicht \nvergewissere, welcher Kraftstoff zu tanken sei. Ein minderschwerer Verschuldvorwurf \nsei nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gerechtfertigt, etwa bei einer durch einen \npolizeilichen Einsatz bedingten unverschuldeten Eilbedürftigkeit. Eine solche habe \nnicht vorgelegen, da der Umstand, dass er zu einem Einsatz gerufen worden sei, erst \nnach der Betankung des Fahrzeugs aufgetreten sei. \n\n12\n\nDer Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben. Zur Begründung trägt er über sein \nbisheriges Vorbringen hinaus u.a. vor: Zwar sei durch die Falschbetankung ein \nFehlverhalten von ihm gegeben, dabei handele es sich aber nicht um eine derart \nschwere Verfehlung, die den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit rechtfertigen würde. \nAuch einem zuverlässigen und gewissenhaften Beamten müsse schon mal ein \nFehler unterlaufen dürfen, ohne das er befürchten müsse, sogleich von seinem \nDienstherrn persönlich haftbar gemacht zu werden. Auch liege der geltend gemachte \nSchaden in der in Rechnung gestellte Höhe nicht vor. Zunächst werde bestritten, \ndass dem Beklagten überhaupt ein Schaden entstanden sei, da er nicht Eigentümer \ndes Dienstfahrzeugs sei. Auch hätten die in der Reparaturrechnung aufgeführten \nArbeiten nicht durchgeführt werden müssen; stattdessen hätte es ausgereicht, den \nTank leer zu pumpen. \n\n13\n\nDer Kläger beantragt, \n\n14\n\nden Leistungsbescheid des Polizeipräsidiums \nC. vom 2. Oktober 2006 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung \nB. vom 22. Dezember 2006 aufzuheben.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nZur Begründung trägt der über den Inhalt der angefochtenen Bescheide hinaus \nvor: Durch das grob fahrlässige Verhalten des Klägers sei dem Polizeipräsidium \nC. ein Schaden entstanden, auch wenn es sich bei dem beschädigten Opel \nVectra um ein Leasingfahrzeug handele. Eigentümerin des Fahrzeugs sei die Adam \nOpel AG. Nach Punkt 7.0.0 des Rahmenvertrages für das Finanzleasing der Polizei \ndes Landes NRW erfolge die Schadensabwicklung für die geleasten Fahrzeuge \ndurch die jeweilige Polizeibehörde. Somit sei das Polizeipräsidium C. berechtigt, \nden Schaden geltend zu machen. Der Schaden sei auch in der im Leistungsbescheid \ndargestellten Höhe entstanden. Es hätte nicht ausgereicht, den Tank leer zu \npumpen, da der Kläger unstreitig bereits etwa 4 km mit dem falschen Kraftstoff \ngefahren und damit eine weitergehende Verunreinigung bereits verursacht worden \nsei. Auch weise die Rechnung der Firma C1. vom 16. Mai 2006 alle \nArbeitsschritte und Materialien sowie deren Kosten auf. \n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagte (2 Hefte) Bezug \ngenommen.\n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n20\n\nDie als Anfechtungsklage zulässige Klage ist begründet. Der Leistungsbescheid \ndes Polizeipräsidiums C. vom 2. Oktober 2006 und der Widerspruchsbescheid \nder Bezirksregierung B. vom 22. Dezember 2006 sind rechtswidrig und \nverletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n21\n\nAllerdings ist der Beklagte dem Grunde nach berechtigt, den Kläger zum \nSchadensersatz wegen der von ihm durchgeführten Falschbetankung des \nDienstkraftfahrzeugs Opel Vectra mit dem Kennzeichen NRW 00.00.00 \nheranzuziehen. Die alleinige Heranziehung des Klägers zum Ersatz des \nentstandenen Schadens ist jedoch ermessensfehlerhaft. \n\n22\n\nAnspruchsgrundlage für die Inanspruchnahme des Klägers bildet § 84 Abs. 1 \nSatz 1 LBG in der bis zum 31. März 2009 gültigen Fassung. Danach hat ein Beamter, \nder vorsätzlich oder grobfahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, dem \nDienstherrn, dessen Aufgabe er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden \nSchaden zu ersetzen. Diese Voraussetzungen sind zunächst erfüllt.\n\n23\n\nEs ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Kläger die ihm hinsichtlich \ndes Dienstkraftfahrzeugs obliegende Dienstpflicht, die ihm von seinem Dienstherrn \nanvertraute Sache pfleglich und sorgfältig zu behandeln, durch die Falschbetankung \ndes von ihm mitbenutzen Streifenwagens mit Super-Benzin anstelle von \nDieselkraftstoff verletzt hat. Insoweit bestreitet der Kläger lediglich das Vorliegen der \nihm seitens des Beklagten zur Last gelegten groben Fahrlässigkeit. \n\n24\n\nGrob fahrlässig handelt nach allgemeinen Grundätzen, wer die im Verkehr \nerforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt. Ein solcher Fall ist \nanzunehmen, wenn der Handelnde nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem - \nund zwar nicht nachträglich, sondern schon im Augenblick der \nSorgfaltspflichtverletzung - hätte einleuchten müssen, wenn er nur die einfachsten \nund nahe liegensten Überlegungen angestellt hätte. Dabei gilt nach ständiger \nRechtssprechung für den Begriff der groben Fahrlässigkeit nicht ein ausschließlich \nobjektiver, nur auf die Verhaltensanforderungen des Verkehrs abgestellter Maßstab. \nVielmehr sind auch Umstände zu berücksichtigen, die die personale Seite der \nVerantwortlichkeit betreffen.\n\n25\n\nVgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 8. Juli 1992 \n- IV ZR 223/91 -, BGHZ 119, 147 ff. m.w.N.\n\n26\n\nEs muss sich demgemäß sowohl nach den objektiven Fallumständen als auch \nvon den individuellen Merkmalen der Person des Schädigers her gesehen um ein \nschlechthin unentschuldbares Fehlverhalten handeln, welches das gewöhnliche Maß \nerheblich übersteigt.\n\n27\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nUrteil vom 24. Mai 2006 \n- 1 A 5105/04 - in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/B \nII 2 Nr. 43 m.w.N.; siehe auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. Februar \n2004 \n- 3 A 11982/03. OVG -, DÖD 2005, 43 f.\n\n28\n\nDas Gericht bewertet das Verhalten des Klägers, den Streifenwagen mit Super \nbleifrei statt mit Dieselkraftstoff zu betanken, ebenso wie der Beklagte als grob \nfahrlässige Pflichtverletzung des Klägers. Bei der Benutzung eines \nDienstkraftfahrzeugs, zu dessen Benutzung auch das Betanken gehört, handelt ein \nBeamter angesichts der zur Verfügung stehenden verschiedenen Kraftstoffarten in \nder Regel grob fahrlässig, wenn er sich nicht vergewissert, welchen Kraftstoff das zu \nbetankende Fahrzeug benötigt.\n\n29\n\nVgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. Februar 2004, aaO \n\n30\n\nEine solche Vergewisserung des Klägers ist unterblieben. Im Rahmen seiner \nAnhörung hat er selbst angegeben, er habe im Augenblick des Betankens nicht über \ndie zu wählende Kraftstoffart nachgedacht. Er spricht in dieser Einlassung von der \nsog. „Macht der Gewohnheit\", so dass er reflexartig zu dem Super-Benzin-Zapfhahn \ngegriffen habe. Soweit der Kläger dies darauf zurückführt, er fahre privat seit über 8 \nJahren einen Pkw, der mit Super-Benzin zu betanken sei und dies sei auch noch am \nTag vor dem Schadensereignis geschehen, kann ihn dies nicht von dem Vorwurf der \ngroben Fahrlässigkeit entlasten. Grundsätzlich ist eine offenkundig auf der Hand \nliegende Selbstverständlichkeit, sich vor dem Betanken eines fremden \nKraftfahrzeugs zu vergewissern, welches der geeignete Kraftstoff für dieses \nFahrzeug ist.\n\n31\n\nVgl. VG Osnabrück, Urteil vom 30. März 2006 \n- 3 A 100/04 -, juris.\n\n32\n\nBerücksichtigt man zudem den weiteren Einwand des Klägers, er sei vor dem \nhier durchgeführten Tankvorgang längere Zeit krank gewesen, hätte er sich des \nUmstands, dass er nun erstmals wieder den Dienstkraftwagen betankt, besonders \nbewusst sein und über die für diesen zu verwendende Kraftstoffart nachdenken \nmüssen. Insoweit kommt erschwerend hinzu, dass der Kläger in der mündlichen \nVerhandlung angegeben hat, bei den für die Streifenfahrten zur Verfügung \nstehenden Dienstwagen habe es sich durchgängig um das Modell „Opel Vectra\" \ngehandelt, jedoch seien unter diesen Fahrzeugen sowohl Fahrzeuge gewesen, die \nmit Super-Benzin als auch mit Dieselkraftstoff zu betanken gewesen seien. Da somit \nnicht anhand des Modells des benutzten Dienstwagens feststand, welche \nKraftstoffart verwendet werden musste, war bei der Betankung dieser Fahrzeuge \neine besondere Sorgfalt an den Tag zu legen. Der Beamte, der für das Tanken \nzuständig war, musste sich daher jedes Mal aufs Neue vergewissern, welche \nKraftstoffart für dieses Fahrzeug die richtige war. \n\n33\n\nDaher ist es unerheblich, ob auf dem Tankdeckel des beschädigten \nStreifenwagens schon zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses ein Aufkleber \nmit dem Hinweis auf den zu verwendenden Dieselkraftstoff angebracht war.\n\n34\n\nEin minder schwerer Schuldvorwurf ist auch nicht im Hinblick auf die Einlassung \ndes Klägers, er und sein Streifenkollege seien noch auf dem Tankstellengelände zu \neinem polizeilichen Einsatz gerufen worden, anzuerkennen, da dieser Einsatz erst \nnach Abschluss des Tankvorgangs erfolgte.\n\n35\n\nSiehe dazu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. Februar 2004, aaO \n\n36\n\nDie grob fahrlässige Pflichtverletzung des Klägers ist auch kausal für den dem \nBeklagten entstandenen Schaden von 4.409,75 EUR. Ohne die Falschbetankung \ndurch den Kläger wäre die durchgeführte Reparatur nicht erforderlich gewesen. Zwar \nist das Land NRW nicht Eigentümerin des von dem Beamten geschädigten \nDienstfahrzeuges, sondern lediglich Leasingnehmer. Dennoch ist ihm ein Schaden \nentstanden, da es nach Nr. 9.0.0 des Rahmenvertrages für das Finanzleasing \nzwischen dem Land NRW und der Adam Opel AG das Land NRW insbesondere \nuneingeschränkt und verschuldensunabhängig u.a. für alle Beschädigungen am \nFahrzeug haftet. \n\n37\n\nFürsorgepflichtwidrig hat der Beklagte den Kläger jedoch allein in vollem Umfang \nzum Ersatz des geltend gemachten Schadens herangezogen, weil er zu Unrecht bei \nseinen Ermittlungen zu dem Schadenshergang und auch in dem angefochtenen \nLeistungsbescheid vom 2. Oktober 2006 unterstellt hat, der Kläger sei an diesem Tag \nauch der Fahrer des falsch betankten Funkstreifenwagens gewesen. Er habe das \nFahrzeug nicht nur falsch betankt, sondern anschließend noch etwa 4 Kilometer bis \nzur Polizeihauptwache der PI West gefahren. So lautet jedenfalls der Vermerk vom \n26. Juni 2006. Bei dieser Bewertung bezieht sich das Polizeipräsidium C. \nausdrücklich auf die Schadensmeldung des Klägers vom 24. April 2006. In dieser \nfehlt jedoch eine Aussage dazu, ob er als Beifahrer oder Fahrer des Dienstwagens \nden Funkstreifenwagen versehentlich falsch betankt hat. Seine Angabe in seiner \nSchadensmeldung vom 24. April 2006 bezieht sich lediglich auf die Angabe der \nFalschbetankung. Dahingehend lautet auch seine sofort nach dem Schadensfall \nabgegebene Stellungnahme vom 21. April 2006. Beide Stellungnahme beinhalten \nsomit keinen Hinweis darauf, dass der Kläger auch Fahrer des Streifenwagens war. \nDieser Fragestellung ist das Polizeipräsidium C. auch nicht weiter \nnachgegangen. Sie wäre unter Fürsorgegesichtspunkten jedoch angezeigt gewesen, \nda es nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung unter den \nStreifenwagenbesatzungen üblich ist, die beim Betanken des Dienstkraftwagens \nanfallenden Aufgaben untereinander aufzuteilen. Die Wahrnehmung der einzelnen \nTätigkeiten geschehe aber rein willkürlich. Dies ist von den Vertretern des Beklagten \nin der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt worden. Eine entsprechende \nKenntnis des Beklagten ist daher zu unterstellen. \n\n38\n\nNach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung war er an \ndiesem Tag nur Beifahrer in dem Streifenwagen und hat selbst lediglich den Wagen \nbetankt. Die Bezahlung an der Kasse nahm hingegen der Fahrer des Streifenwagens \nvor. Dieser setzte auch anschließend die Fahrt mit dem falsch betankten Fahrzeug \nfort. Somit hat der Fahrer des Dienstkraftwagens den geltend gemachten Schaden \nmit verursacht. Auch sein Verhalten dürfte als grob fahrlässig zu bewerten sein. Ihm \nist beim Bezahlen des von dem Kläger getankten Treibstoffs dessen Fehler nicht \naufgefallen. Entweder aus dem Mehrpreis zu dem ansonsten für Dieselkraftstoff zu \nzahlenden Betrag oder bei Überprüfung der Tankquittung, die den getankten \nKraftstoff ausweist, hätte er die Wahl des falschen Kraftstoffs erkennen können. Der \nBlick auf diese Quittung erfolgte nach den Angaben des Klägers im Rahmen seiner \nAnhörung erst, als der Streifenwagen anfing zu ruckeln. Demzufolge hat sich der \nStreifenkollege des Klägers beim Bezahlen ebenfalls keine Gedanken gemacht, \nwelcher Treibstoff von seinem Kollegen getankt worden ist. Er hat sich auf dessen \nordnungsgemäße Betankung verlassen und ist anschließend mit dem falsch \nbetankten Fahrzeug einige Kilometer bis zur Wache zurückgefahren. Erst diese Fahrt \nmachte es erforderlich, nicht nur den Tank des Fahrzeugs leer zu pumpen, sondern \ndie Kraftstoffanlage zu erneuern, wie sich dem Vermerk des Polizeipräsidiums C. \nvom 25. April 2006 entnehmen lässt.\n\n39\n\nFür den Fall, dass ein weiterer Beamter neben dem Kläger als Gesamtschuldner \nhaftet, kann zwar nach § 421 Satz 1 BGB grundsätzlich der Gläubiger die Leistung \nnach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. \nDieses Belieben ist jedoch im öffentlichen Recht beschränkt. Eine Behörde hat \nvielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, welchen von mehreren ihr \ngesamtschuldnerisch Haftenden sie in welchem Umfang zum Schadensersatz \nheranziehen will. Das gilt erst recht, wenn einem Dienstherrn mehrere Beamte nach \n§ 84 Abs. 1 LBG a. F. als Gesamtschuldner auf Ersatz eines Schadens haften. Das \nnach § 421 Satz 1 BGB dem Dienstherrn an sich eingeräumte Belieben, wird durch \ndessen Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten eingeschränkt. Haben mehrere \nBeamte einen Schaden schuldhaft verursacht, muss der Dienstherr nach Art und \nMaß des Verursachungsbeitrags und des Verschuldens prüfen, welchen Beamten er \nauf welchen Anteil des Schadens in Anspruch nehmen will. Es widerspräche seiner \nFürsorgepflicht, unabhängig von solchen Überlegungen einen Beamten auf den \nganzen Schaden in Anspruch zu nehmen und ihn im Übrigen auf die \ngesamtschuldnerischen Ausgleichsansprüche zu verweisen.\n\n40\n\nSo OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 1990 - 12 A 1511/87 - in Schütz/Maiwald, \na.a.O., ES/B II 2 Nr. 23 und Urteil vom 14. November 1991 - 12 A 1255/88 -, DÖD \n1993, 93 ff.\n\n41\n\nEin dahingehendes Auswahlermessen hat das Polizeipräsidium C. bislang \nnicht betätigt, da es von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist. Der \nLeistungsbescheid vom 2. Oktober 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung B. vom 22. Dezember 2006 kann daher auch nicht teilweise \naufrecht erhalten werden. Die angefochtenen Bescheide sind daher insgesamt \naufzuheben.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.\n\n43\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf § \n167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241044","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-04-29/1-k-294-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241044","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241044","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-04-29/1-k-294-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241044","retrieved":"2026-07-09 02:04:09.603576+00:00"}}