{"status":"available","doknr":"OLD241113","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0427.7L360.09.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-04-27","aktenzeichen":"7 L 360/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf \nKosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag, \n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu \nverpflichten, dem Antragsteller eine Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1, E, L, \nM und S, vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen \nWiedererteilungsantrag im Klageverfahren 7 K 1682/09 zu erteilen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine \neinstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug \nauf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur \nAbwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder \naus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen \nRegelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch \n(Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. \n§ 920 Abs. 2, § 294 ZPO). \n\n6\n\nHierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Verfahren nach § 123 \nVwGO grundsätzlich nicht dazu führen darf, dass - wenn auch nur \nbeschränkte Zeit und unter dem Vorbehalt des Ausgangs des \nKlageverfahrens - die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen \nwird. Für eine wegen der Garantie effektiven Rechtsschutzes im Sinne des \nArt. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG - ausnahmsweise denkbare \nDurchbrechung des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache ist allenfalls \ndann Raum, wenn der Antragsteller nach Lage des Falles wirksamen \nRechtsschutz im Klageverfahren nicht erlangen kann und ohne den Erlass der \neinstweiligen Anordnung in schwerer und unzumutbarer Weise beeinträchtigt \nwürde. Eine schwere und unzumutbare Beeinträchtigung kann allerdings nur \ndann gegeben sein, wenn hinsichtlich des geltend gemachten \nAnordnungsanspruchs ganz überwiegende Erfolgsaussichten bestehen. \n\n7\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 15. Auflage, § 123 Rdnr. 13 ff - \nmit weiteren Nachweisen. \n\n8\n\nIm vorliegenden Fall ist nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht \nüberwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller Anspruch auf \nWiedererteilung seiner Fahrerlaubnis hat, ohne dass er sich zuvor - mit einem \nfür ihn günstigen Ergebnis - der angeordneten medizinisch-psychologischen \nUntersuchung unterzogen hat.\n\n9\n\nDie ablehnende Entscheidung des Antragsgegners über den \nWiedererteilungsantrag des Antragstellers vom 10. März 2009 erweist sich \nvielmehr bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Die Kammer nimmt daher \nhierauf zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug (vgl. § 117 \nAbs. 5 VwGO). Auch die Kammer geht im hier vorliegenden summarischen \nVerfahren davon aus, dass der Antragsteller sich an seinen persönlichen \nAngaben, die er gegenüber dem Mitarbeiter des Antragsgegners gemacht \nhat, festhalten lassen muss und dass es sich bei der jetzigen Behauptung, \nsein Blutalkoholgehalt habe zum Vorfallszeitpunkt im Jahre 1999 unter 1,6 ‰ \ngelegen, um eine Schutzbehauptung handelt. Auch die hierzu von seiner \nfrüheren Ehefrau abgegebene - formlose - Erklärung räumt die \nEignungszweifel insoweit nicht aus. Im Übrigen spricht Einiges dafür, dass der \nAntragsteller die tschechische Fahrerlaubnis im Jahre 2006 zur Umgehung \nder ansonsten notwendigen medizinisch-psychologischen Untersuchung \nerworben hat. Andernfalls wäre der mühsame und teure Weg über den \nErwerb einer solchen Fahrerlaubnis nicht notwendig gewesen. Auch der \nUmstand, dass der Antragsteller offenbar mehrfach mit Alkohol im \nStraßenverkehr auffällig geworden ist, wie er einräumt, und dass er deshalb \ndie Höhe der jeweiligen BAK verwechselt haben will, streitet nicht für ihn.\n\n10\n\nIm Übrigen ist ein besonderer Anordnungsgrund weder geltend gemacht \nnoch ersichtlich.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes. Dabei geht das Gericht von einem Streitwert von \n5.000 EUR im Klageverfahren aus, die im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes halbiert werden. \n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241113","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-04-27/7-l-360-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241113","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241113","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-04-27/7-l-360-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241113","retrieved":"2026-07-09 02:04:15.493292+00:00"}}