{"status":"available","doknr":"OLD241153","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0424.4K3997.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-04-24","aktenzeichen":"4 K 3997/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nDer Kläger ist am 25. Januar 1999 geboren. Er wurde zum 1. August 2005 schulpflichtig und besucht seitdem die\nN. in H. . Zur Zeit durchläuft er die 2. Klasse zum dritten Mal. \n\n3\n\nIm Februar 2008 beantragte die Schule die Eröffnung eines Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen\nFörderbedarfs (Beiakte Heft I Blatt 1 f - Zitierweise im folgenden: I 1 f). Wegen der Begründung wird auf den\nBericht der Schule vom 17. Februar 2008 (I 4 ff) Bezug genommen. Dem Bericht kann u. a. entnommen werden, dass\ndie Leseleistungen des Klägers trotz Fördermaßnahmen erhebliche Defizite aufwiesen. Auch für das Fach Mathematik\nwerden Probleme geschildert. Schwierigkeiten träten auch im muttersprachlichen Unterricht auf, so dass allein\nsprachliche Defizite nicht maßgeblich seien. Allerdings reiche der passive (deutsche) Wortschatz des Klägers\nnicht immer aus, um Anweisungen im Unterrichtsalltag ohne zusätzliche Erklärungen zu verstehen oder sich im\nUnterricht sachgerecht zu beteiligen. Im Schuljahr 2006/07 (erster Durchlauf der 2. Klasse) habe der Kläger\nkrankheitsbedingt 134 Unterrichtsstunden versäumt, im Schuljahr 2007/08 (bis Mitte Februar 2008) 25 Stunden.\nYasin nahm zur Förderung im ersten Schuljahr in einer Kleingruppe am Förderunterricht \"Basiskompetenzen\" zur\nFörderung der Konzentration, Wahrnehmung, Feinmotorik und phonologischen Bewusstheit bei einer Sozialpädagogin\nteil, ferner an einer Feinmotorikförderung und am kompensatorischen Sportunterricht. Im zweiten Schuljahr nahm\nder Kläger wöchentlich am Förderunterricht Deutsch, Mathematik, Sport und im Fach Deutsch als Zweitsprache teil.\nIm dritten Schulbesuchsjahr erhielt der Kläger Förderunterricht bei der Kassenlehrerin sowie eine Stunde Unterricht\nim Fach Deutsch als Zweitsprache. Parallel zum Deutschunterricht erhielt er Einzelförderung zur Leseförderung\nund Laut-Buchstaben-Zuordnung. Einmal in der Woche erhielt er parallel zum Mathematikunterricht Betreuung in\neiner Kleingruppe. \n\n4\n\nDas sonderpädagogische Gutachten der Lehrkräfte U. und N1. vom 22. Mai 2008 (I 9 ff) kommt zu d\nem Ergebnis, dass der Kläger Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen aufweise. Die Gutachter stützten ihre\nEinschätzung u.a. auf das Ergebnis eines Intelligenztests - K-ABC - , bei dem der Kläger für die sog. Einzelskalen\nsehr unterschiedliche Ergebnisse erzielte, nämlich für die Skala einzelheitliches Denken einen Prozentrang von 5,\nfür die Skala ganzheitliches Denken einen Prozentrang von 50, für die Skala intellektuelle Fähigkeiten einen\nProzentrang von 25 und für die Fertigkeitenskala einen Prozentrang unter 1. \n\n5\n\nDas schulärztliche Gutachten (Dr. Q. ) vom 19. Mai 2008 (I 44) erwähnt zur Anamnese: \" ... Keine bisherigen\nKrankheiten ...\". Es gibt unter \"bisherige Diagnosen an: \" Asthmasyndrom, Übergewicht, Neurodermitis\". Im Gutachten\nwerden erwähnt schlechte Deutschkenntnisse (reduzierter Wortschatz, Dysgrammatismus, Mehrzahl und Satzbildung\nfehlerhaft), reduzierte Konzentration und Ausdauer. Erwähnt werden ferner fehlende familiäre Förderung und\nübermäßiger Medienkonsum. Fördermaßnahmen seien besprochen worden. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 23. Juni 2008 (I 51) stellte der Beklagte fest, dass beim Kläger sonderpädagogischer Förderbedarf\nwegen einer Lernbehinderung nach § 5 Abs. 1 AO-SF mit dem Förderschwerpunkt Lernen bestehe und bestimmte zum Förderort\neine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen. \n\n7\n\nAm 28. Juli 2008 hat der Kläger Klage erhoben. Mit Schreiben vom 13. August 2008 (I 57) ergänzte der Beklagte\ndie Begründung zu dem Bescheid vom 23. Juni 2008. \n\n8\n\nZur Begründung führt der Kläger an, der Beklagte habe seine mehrfach von den Eltern vorgetragene medizinische\nVorgeschichte und seine krankheitsbedingten Beeinträchtigungen nicht berücksichtigt. Er leide nämlich an Asthma,\ndas auf einen massiven Schimmelpilzbefall in der früheren Wohnung der Familie zurückzuführen sei. Das Asthma habe\nzu Schlafstörungen und einer Verminderung seiner Konzentration und Aufnahmefähigkeit geführt. Ende März 2008 sei\ndie Familie ungezogen. Seitdem habe sich sein Zustand gebessert. Er besuche auch Kurse der \"Schülerhilfe\". Seine\nschulischen Leistungen hätten sich gebessert. \n\n9\n\nDer Kläger hat das Attest des Facharztes für Kinder- und Jugendmedizin W. aus H. -C. vom\n20. Januar 2009 vorgelegt (Gerichtsakte Bl. 24 - GA 24). Dort heißt es u. a.: \n\n10\n\n\" ... Diagnosen: allerg. Asthma bronchiale ... atopische Dermatitis ... Adipositas durch übermäßige Kalorienzufuhr ...\n\n11\n\n... Pat: befindet sich sei dem 21. 02. 06 in meiner Betreuung. Unter stetiger Inhalationstherapie und regelmäßiger\nLungenfunktionskontrolle ist die Asthmaerkrankung des Patienten gut beherrscht. Es entstehen nur noch vereinzelt\nInfektexacerberationen mit kurzfristig erhöhtem Therapiebedarf. Die atopische Dermatitis zeigt z.Zt. unter guter\nBasispflege und gelegentlicher antiinflammatorischer Intervalltherapie ebenfalls einen guten Verlauf mit geringer\nEinschränkung der Lebensqualität: Es besteht keine Einschränkung der Belastbarkeit und Sportfähigkeit.\"\n\n12\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 22. April 2009 hat der Kläger ergänzend vorgetragen, inzwischen habe sich\nherausgestellt, dass er lediglich an einer sprachlichen Behinderung leide, die durch außerschulische Logopädie\nausgeglichen werden könne; auch sei eine Ergotherapie für ihn angedacht worden. \n\n13\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß, \n\n14\n\nden Bescheid des Beklagten vom 23. Juni 2008 aufzuheben. \n\n15\n\nDer Beklage beantragt sinngemäß,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n17\n\nDer Beklagte hat den Bericht der N. vom 24. Januar 2009 übersandt, auf den Bezug genommen wird (GA 27). \n\n18\n\nDas Gericht hat über das Lern- und Leistungsverhalten des Klägers Beweis erhoben durch die Vernehmung seiner\nKlassenlehrerin, Frau T. , als Zeugin. Wegen ihrer Bekundungen wird auf die Niederschrift vom 22. April 2009\nBezug genommen. \n\n19\n\nWegen der weitern Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der\nVerwaltungsvorgänge des Beklagten - Beiakte Heft I - Bezug genommen. \n\n20\n\nEntscheidungsgründe\n\n21\n\nÜber die Klage kann entschieden werden, auch wenn im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. April 2009 versehentlich\nunterlassen wurde, ausdrückliche Klageanträge zu Protokoll zu nehmen. Das Begehren der Beteiligten, wie es in der\nKlageschrift vom 28. Juli 2008 und der Klageerwiderung vom 13. August 2008 zum Ausdruck kommt, ist eindeutig und\nist von den Beteiligten erkennbar auch nach der Zeugeneinvernahme weiterverfolgt worden. \n\n22\n\nDie Klage ist gemäß § 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist\nrechtmäßig. \n\n23\n\nRechtliche Grundlage für die Überweisung eines Schülers an eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen sind\n§ 19 Abs. 1 und 3 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) sowie namentlich §§ 5 Abs. 1, 11 - 13\nder Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (AO-SF).\n\n24\n\nIn formeller Hinsicht kann der angefochtene Bescheid nicht beanstandet werden. In materieller Hinsicht setzt die\nEntscheidung über den Förderbedarf wegen einer Lernbehinderung gemäß § 5 Abs. 1 AO-SF voraus, dass der Schüler - hier\nder Kläger - Lern- und Leistungsausfälle schwerwiegender, umfänglicher und langdauernder Art aufweist und dass diese\nAusfälle etwa durch Rückstand der kognitiven Funktionen oder der sprachlichen Entwicklung verstärkt werden. Das ist\nder Fall.\n\n25\n\nDer Kläger weist Lern- und Leistungsausfälle schwerwiegender, umfänglicher und langdauernder Art auf. Zur Begründung\nwird zunächst auf die Ausführungen im Beschluss vom 6. Februar 2009 (zur Prozesskostenhilfe) verwiesen. Mit Blick auf\ndie Stellungnahme der Schule vom 24. Januar 2009, die Bekundungen der Zeugin vom 22. April 2009 und den Vortrag des\nKlägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22. April 2004 ist zu ergänzen: \n\n26\n\nDer Kläger weist weiterhin Lern- und Leistungsausfälle schwerwiegender, umfänglicher und langdauernder Art auf.\nDas gilt ungeachtet der Bekundung der Zeugin, dass der Kläger derzeit die Ziele der Klasse 2 erreiche und dass sie\n- die Zeugin - ihn \"normalerweise in die nächste Klasse mitnehmen\" würde, d. h. dass der Kläger derzeit nach seinen\nLeistungen - von seinem Alter abgesehen - in die nächste Klasse versetzt werden könnte. Allerdings ist zum einen zu\nbemerken, dass die Zeugin diese Angabe in anderem Zusammenhang relativiert hat. Sie hat nämlich erklärt, dass der\nKläger im Sachunterricht die Ziele der Klasse 2 nicht erreiche. Allein dies stünde gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 der\nVerordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (AO-GS) einer positiven Versetzungsentscheidung entgegen, sofern\nnicht - wofür aber keine Anhaltspunkte bestehen - die Ausnahmeregel des § 7 Abs. 4 Satz 2 AO-GS eingreifen könnte.\nDer Umstand, dass der Kläger auch nach dreimaligem Durchlaufen der Klasse 2 die Anforderungen für die Versetzung in\ndie nächste Klasse nicht erfüllt, spricht dafür, von Lern- und Leistungsausfällen der o. a. Art auszugehen. Zum\nanderen schließt selbst die Annahme, der Kläger erfülle derzeit, also nach dreimaligem Durchlaufen der Klasse 2,\ndie Voraussetzungen für eine Versetzung in die nächste Klasse, nicht aus, dass bei dem Kläger Lern- und\nLeistungsausfälle schwerwiegender, umfänglicher und langdauernder Art vorliegen. Denn die Frage, ob derartige\nLern- und Leistungsausfälle vorliegen, beantwortet sich auch danach, in welchem Zeitrahmen ein Schüler Leistungen\nerbringt. Lernbehinderung im Sinne des § 5 Ab. 1 AO-SF besteht nicht erst dann, wenn ein Schüler gar keine\nLernfortschritte mehr erzielen kann, also Lernstillstand aufweist. Ein Schüler, der auf Grund seiner individuellen\nDisposition ungewöhnlich langsam oder eingeschränkt lernt und deshalb den Anforderungen der Regelschule auf Dauer\nnicht gewachsen ist, kann gerade deshalb besondere pädagogische Förderung benötigen. Ob das der Fall ist, hängt\nvon den Feststellungen darüber ab, worauf die Langsamkeit oder Einschränkung des Lernens gründet. Schüler, die\nvorübergehende Phasen einer langsamen Entwicklung durchlaufen, oder sog. \"Spätentwickler\", für die ungeachtet\nzeitweiliger Lern- und Leistungsausfälle prognostiziert werden kann, dass sie den Anforderungen der Regelschule\ngerecht werden können, benötigen keine sonderpädagogische Förderung. \n\n27\n\nDie Bekundungen der Zeugin T. verdeutlichen, dass der Kläger seinen gegenwärtigen Lern- und Leistungsstand\nnur auf Grund einer außergewöhnlichen, zweifach wiederholten Befassung mit dem gleichen Lernstoff erreicht hat. Die\nerreichten Leistungen sind dabei noch nicht einmal vollständig gesichert, denn der Kläger erreicht beispielsweise\ndie Klassenziele im Lesen nur ganz knapp; gleiches gilt für den mündlichen Sprachgebrauch. Dass der Kläger im\nSachunterricht das Klassenziel nicht einmal erreicht, ist bereits erwähnt worden. Anhaltspunkte dafür, dass diese\nsich über mehrere Jahre hinweg zeigenden Leistungsdefizite auf einer vorübergehenden Entwicklungsphase (Stichwort:\nSpätentwickler) beruhen könnten, sind nicht vorhanden; seine schulischen Leistungen sind schon seit dem ersten\nSchuljahr, nach dem ihm eine Wiederholungsempfehlung gegeben worden war, hinter den Anforderungen zurückgeblieben.\nSie lassen sich - wie schon im Beschluss vom 6. Februar 2009 ausgeführt - nicht mehr auf krankheitsbedingte Umstände\nzurückführen. Auch die außerschulische Förderung mit Kursen der Schülerhilfe hat keine durchschlagende Steigerung\nseiner Leistungen erbracht. Dass der Kläger an einer sprachlichen Behinderung leide, ist nicht erkennbar. Die vom\nKläger vorgelegte Bescheinigung der Praxis für Logopädie U1. Z. vom 6. April 2009 belegt gerade das Gegenteil.\nDie schulischen Leistungsausfälle des Klägers lassen sich auch nicht darauf zurückführen, dass er einer Familie mit\nMigrationshintergrund entstammt, in der vorwiegend türkisch gesprochen wird. Bei einer Schulbesuchsdauer von nunmehr\nfast vier Schuljahren kann erwartet werden, dass ein Schüler etwaige Sprachrückstände durch die Teilnahme an Unterricht\nund den schulischen Fördermaßnahmen aufholt und ausgleicht. \n\n28\n\nDie Lern- und Leistungsausfälle des Klägers werden durch kognitive Rückstände verstärkt. Abgesehen davon, dass\nandere Gründe für die Lern- und Leistungsausfälle nicht ersichtlich sind, ergibt sich dies aus den Bekundungen der\nZeugin T. , die darauf hingewiesen hat, dass dem Kläger die \"gewichtigsten\" Probleme damit hat, Transferleistungen\nzu erbringen. Ihm fehlt mithin die für das Lernen besonders bedeutsame Fähigkeit, Regeln oder Überlegungen, die für\neine Aufgabe oder ein Beispiel gegeben werden, auf vergleichbare Fallgestaltungen zu übertragen. Dementsprechend kann\ner zwar, wie die Zeugin bekundet hat, schematische Aufgaben ausdauernd bearbeiten, hat aber Probleme damit, veränderte\nAufgabestellungen zu erkennen. Fehlende Merkfähigkeit - er kann etwa den Inhalt des Sachunterrichts nicht behalten -\nund fehlende Konzentration treten nach den Angaben der Zeugin hinzu.\n\n29\n\nWeitere Sachaufklärung ist nicht geboten. Namentlich ein - vom Prozessbevollmächtigten des Klägers angesprochenes -\nergänzendes Sachverständigengutachten ist nicht erforderlich. Ob ein Schüler sonderpädagogische Förderung benötigt,\nkann in der Regel nicht durch den Schüler außerhalb der Schule überprüfende Gutachter geklärt werden, sondern\nbeurteilt sich grundsätzlich nach dem in der Schule gezeigten Lern- und Leistungsverhalten (ständige Rspr.; vgl.\netwa OVG NRW, Beschluss vom 6. November 2007 - 19 B 1117/07); über dieses hat die Klassenlehrerin im Bericht vom\n24. Januar 2009 und mit ihren Bekundungen als Zeugin im erforderlichen Maß Auskunft gegeben. \n\n30\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241153","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-04-24/4-k-3997-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241153","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241153","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-04-24/4-k-3997-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241153","retrieved":"2026-07-09 02:04:18.480450+00:00"}}