{"status":"available","doknr":"OLD241200","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0423.7L320.09.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-04-23","aktenzeichen":"7 L 320/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und \nBeiordnung von Rechtsanwalt L. aus M. wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten \ndes Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von \nRechtsanwalt L. aus M. ist abzulehnen, weil die beabsichtigte \nRechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden \nAussichten auf Erfolg bietet (vgl. § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - \nVwGO - i. V. m. § 114 S. 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -).\n\n3\n\nDer Antrag,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1540/09 des Antragstellers \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 2. März 2009 \nwiederherzustellen,\n\n5\n\nhat keinen Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der \nOrdnungsverfügung ist vom Antragsgegner ausreichend begründet worden. \nDer Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung auf die \nGefahr gestützt, dass der Antragsteller unter Drogeneinfluss am motorisierten \nStraßenverkehr teilnehmen könnte. Dies begründe eine unmittelbare \nGefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Damit liegt eine einzelfallbezogene \nBegründung der Vollzugsanordnung vor, die den Anforderungen nach § 80 \nAbs. 3 VwGO genügt.\n\n6\n\nDie Vollzugsanordnung ist auch in der Sache gerechtfertigt. Die gemäß \n§ 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu \nLasten des Antragstellers aus, weil die Entziehung der Fahrerlaubnis bei \nsummarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur \nBegründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf \ndie Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen \nsie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).\n\n7\n\nIm Hinblick auf das Klage- und Antragsvorbringen wird ergänzend \nausgeführt, dass die Einnahme von Kokain die Kraftfahreignung unabhängig \ndavon ausschließt, ob dadurch die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt war oder \nnicht. Es kommt nicht einmal darauf an, ob unter der Wirkung dieser sog. \nharten Drogen ein Kraftfahrzeug geführt worden ist (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu \n§§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -; vgl. auch: Nr. 3.12.1 \nder Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des gemeinsamen \nBeirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und \nWohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der \nBundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Schon \nder einmalige Konsum harter Drogen ist grundsätzlich ausreichend, die \nKraftfahreignung zu verneinen.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -, \nVRS 112 (2007), 371; BayVGH, Beschlüsse vom 20. September 2006 \n- 11 CS 05.2143 -, juris, und 14. Februar 2006 - 11 CS 05.1406 -, juris; OVG \nSaarland, Beschluss vom 30. März 2006 \n- 1 W 8/06 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November \n2004 - 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 f; OVG Brandenburg, Beschluss \nvom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -, VRS 107 (2004), 397; OVG Lüneburg, \nBeschlüsse vom 16. Februar 2004 - 12 ME60/04 -, Blutalkohol Nr. 41, 475 \n(ST) (2004), und 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; a.A. nur: \nHessVGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 TG 30008/01 -, ZfSch 2002, \n599.\n\n9\n\nZur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der Antragsteller Kokain \nkonsumiert hat. Dies ergibt sich zunächst aus dem rechtsmedizinischen \nGutachten von Prof. Dr. N. (Institut für Rechtsmedizin, Universitätsklinikum \nC. ) vom 18. Juni 2007, demzufolge beim Antragsteller am 23. April 2007 \ndas Stoffwechselprodukt von Kokain (420 ng/ml Benzoylecgonin) \nnachgewiesen worden ist. Sofern nunmehr mit der Antragsschrift erstmals \nvorgetragen wird, der Drogenkonsum sei unbewusst erfolgt - ohne seine \nKenntnis habe man dem Antragsteller auf einer Feier Drogen, voraussichtlich \nKokain, in sein Getränk gemischt -, ist dies als bloße Schutzbehauptung zu \nwerten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Aussagen der beiden \nPolizeibeamten X. und C1. in der öffentlichen Sitzung des \nAmtsgerichts M. vom 9. April 2008 (Az.: 19 Ds 206 Js 778/07). Dort haben \nbeide übereinstimmend ausgesagt, der Antragsteller habe ihnen gegenüber \nam 23. April 2007 angegeben, am Abend zuvor Kokain konsumiert zu haben. \nDie Wertung als Schutzbehauptung wird ferner gestützt durch die gegenüber \nder Polizei getätigten Angaben des Krankenpflegers Herrn Wolfgang I. . Er \nhat ausgeführt, der Antragsteller habe ihm am 23. April 2007 mitgeteilt, „zu \nviel gekokst\" zu haben (vgl. Strafanzeige vom 23. April 2007). Schließlich hat \nauch die Lebensgefährtin des Antragstellers, Frau N1. T. , im \nRahmen ihrer Beschuldigtenvernehmung am 5. September 2007 angegeben, \nsie habe am 23. April 2007 befürchtet, der Antragsteller könne bewusstlos \nwerden, da dieser zuvor Drogen und Alkohol konsumiert habe. \n\n10\n\nSoweit der Antragsteller vorträgt, der Antragsgegner habe vor Erlass der \nEntziehungsverfügung ein Drogenscreening anordnen müssen, wird dem \nnicht gefolgt. Steht der Konsum harter Drogen durch den Antragsteller nach \nden vorstehenden Ausführungen fest, ist die Anordnung eines \nDrogenscreenings vor der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht \nerforderlich.\n\n11\n\nEin Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit \nnicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom \nAntragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als \ndass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. \nVielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers \nüberwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame \nMaßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr \nauszuschließen. Die geltend gemachten beruflichen Nachteile muss der \nAntragsteller hinnehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die \nVoraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr \nvorliegen. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den hierfür \nerforderlichen Nachweis in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch \neine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend \nvorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes und entspricht mit 2.500 EUR der Praxis bei \nStreitigkeiten um die Fahrerlaubnis der Klasse B in einem vorläufigen \nRechtsschutzverfahren.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241200","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-04-23/7-l-320-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241200","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241200","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-04-23/7-l-320-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241200","retrieved":"2026-07-09 02:04:22.006891+00:00"}}