{"status":"available","doknr":"OLD241235","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0422.10K1839.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-04-22","aktenzeichen":"10 K 1839/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Erteilung eines planungsrechtlichen \nVorbescheides.\n\n3\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin der unbebauten Grundstücke Gemarkung T. \n, Flur 0, Flurstücke 12 und 13 in E. . Die Flurstücke liegen östlich der Straße \nW. Weg, nördlich der X. Straße (B 00) und grenzen südlich an die \nStraße Am P. . Die Flurstücke 12 und 13 haben zur Straße Am P. \neine Breite von ca. 30 m und an der nordöstlichen Nachbargrenze eine Tiefe von \nca. 73 m. Die Flurstücke 12 und 13 sind mit Laubbäumen bewachsen. \nNordöstlich der Flurstücke befinden sich zwei mit Wohnhäusern bebaute \nGrundstücke (Am P. 84 und 86), südwestlich des Vorhabengrundstücks \nerstrecken sich bis zum W. Weg fünf mit Wohnhäusern bebaute \nGrundstücke (Am P. 82 und niedrigere Hausnummern). Die westlich des \nW. Wegs und südlich der Straße Am P. gelegenen bebauten \nGrundstücke gehören nicht mehr zum Stadtbereich E. sondern zum \nStadtbereich I. . Im Flächennutzungsplan der Stadt E. , \nBekanntmachung der Genehmigung durch die Bezirksregierung B. am 31. \nDezember 2004, sind die Flurstücke 12 und 13 als Flächen für die Landwirtschaft \nund die Forstwirtschaft, hier Wald, ausgewiesen. Das Vorhabengrundstück der \nKlägerin liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „S. I1. „ des \nSiedlungsverbandes Ruhrkohlenbezirk -Verbandsgrünfläche E. Nr. 19 tlw -. \nDer Beklagte geht von der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans seit dem \n2. Mai 1969 aus. Der Bebauungsplan setzt im wesentlichen Flächen für die \nLandwirtschaft und Flächen für die Forstwirtschaft fest. Die streitbefangene \nFläche Flur 0, Flurstücke 12 und 13 ist im Bebauungsplan als Fläche für die \nForstwirtschaft ausgewiesen. Zur Begründung des Bebauungsplans erklärte der \nSiedlungsverband Ruhrkohlenbezirk, dass zur Sicherung und Freihaltung eines \nGeländes im Bereich der I2. nördlich der Ruhr als Erholungsgebiet \nBebauungspläne durch den Siedlungsverband aufgestellt werden. Hierdurch \nsollten die noch unbebauten Grundstücke von einer Bebauung und \nzweckentfremdenden Nutzung freigehalten werden. Die Stadt E. war am \nBebauungsplanverfahren beteiligt. Eine Rechtsvorgängerin der Klägerin, die \nX1. X. AG, hatte als damalige Eigentümerin der Flurstücke 12 und \n13 im Bebauungsplanverfahren Bedenken und Anregungen geltend gemacht. Bei \ndem Grundstück handele es sich um eine echte Baulücke, es werde beantragt, \ndas Grundstück als Baugebiet auszuweisen. Den geltend gemachten Bedenken \nund Anregungen wurde nicht gefolgt. U. a. hatte die Stadt E. eine \nablehnende Stellungnahme hierzu abgegeben. \n\n4\n\nMit Urteil vom 25. Januar 1973 -X A 199/70- gab das Oberverwaltungsgericht \nfür das Land Nordrhein-Westfalen einer Klage einer Klägerin im Plangebiet auf \nErteilung einer Bebauungsgenehmigung für ihr an der X. Straße \ngelegenes Grundstück statt. Der Bebauungsplan „S1. I1. „ des \nSiedlungsverbandes Ruhrkohlenbezirk stehe dem Vorhaben nicht entgegen. Er \nsei nämlich jedenfalls insoweit nichtig, als er das bereits bei seiner Aufstellung \nbestehende Baugebiet an der Nordseite der X. Straße als Fläche für die \nLandwirtschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BBauG) ausweise. Diese Festsetzung sei nicht \ndurch § 2 Abs. 1 BBauG gedeckt, wonach Bauleitpläne -nur- aufzustellen seien, \nsobald und soweit es erforderlich sei. Sie erfolge nicht im Interesse einer \nFörderung der Landwirtschaft, sondern in der Absicht des Planungsträgers, \ndurch das damit verbundene weitgehende Bauverbot eindeutig außerhalb der \nLandwirtschaft liegende Ziele zu erreichen.\n\n5\n\nMit Beschluss vom 27. Juni 1973 -IV B 75.73- wies das \nBundesverwaltungsgericht die erhobenen Beschwerden gegen die \nNichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts zurück. \nDie ergangenen gerichtlichen Entscheidungen führten zur 1. Änderung des \nBebauungsplans „S1. I1. „ im Jahre 1975, mit der ein Teilgebiet im \nnordöstlichen Planbereich zwischen Autobahnauffahrt und X. Straße aus \ndem Planbereich entlassen wurde.\n\n6\n\nUnter dem 23. März 2005 stellte die unmittelbare Rechtsvorgängerin der \nKlägerin, die Viterra AG, beim Beklagten einen Antrag auf Erlass eines \nplanungsrechtlichen Bauvorbescheides zur Errichtung eines freistehenden \nzweigeschossigen Einfamilienhauses mit Satteldach mit einer Dachneigung von \n10° bis 25° sowie einer Garage auf den Flurstücken 12 und 13. Der projektierte \nBaukörper ist auf einer Baulinie mit den Baukörpern auf den Grundstücken Am \nP. 82 und 84 angeordnet. \n\n7\n\nUnter dem 12. Mai 2005 gab die Untere Landschaftsbehörde eine \nablehnende Stellungnahme zu dem Vorhaben ab (vgl. Bl. 18 der Beiakte Heft 2). \nDer Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen, Fortsamt T1. , gab \nunter dem 25. Mai 2005 eine negative Stellungnahme ab (vgl. Bl. 20 der Beiakte \nHeft 2). \n\n8\n\nMit Bescheid vom 12. Juli 2005 lehnte der Beklagte die Erteilung des \nBauvorbescheides ab und erklärte die Errichtung eines zweigeschossigen \nWohnhauses und einer Garage auf dem Grundstück Am P. für \nplanungsrechtlich unzulässig. Das Antragsgrundstück liege weder im räumlichen \nGeltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes im Sinne des § 30 \nBauGB noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles, sondern \nsei dem Außenbereich zuzurechnen. Im Flächennutzungsplan sei das \nGrundstück als „Wald\" dargestellt. Das Vorhaben sei nach § 35 BauGB zu \nbeurteilen. Bei dem geplanten Vorhaben handele es sich nicht um ein \nprivilegiertes Vorhaben sondern um ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 \nBauGB. Durch das Vorhaben sei eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange im \nSinne des § 35 Abs. 3 BauGB gegeben, da es den Darstellungen des \nFlächennutzungsplanes widerspreche und die Entstehung, Verfestigung oder \nErweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten sei. Nach den Stellungnahmen \ndes Umweltamtes und des Forstamtes T1. handele sich bei den genannten \nFlurstücken um Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes bzw. des \nLandesforstgesetzes, das Vorhaben sei gemäß § 4 Abs. 5 Landschaftsgesetz \nunzulässig. Eine notwendige Waldumwandlungsge-nehmigung sei nicht in \nAussicht gestellt worden.\n\n9\n\nDen gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch ließ die \nRechtsvorgängerin der Klägerin wie folgt begründen: Gegenstand der \nBauvoranfrage sei nicht die forstrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens. Die ggf. \nnotwendige Waldumwandlungsgenehmigung werde in einem gesonderten \nVerfahren begehrt. In planungsrechtlicher Hinsicht sei die Beurteilung, dass es \nsich bei dem Grundstück um Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB handele, \nzutreffend. Es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass durch das Vorhaben \neine Splittersiedlung verfestigt oder erweitert werde. Hier sei die Rechtsprechung \ndes Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zu \nberücksichtigen. Das zur Bebauung anstehende Grundstück sei im Bereich des \nSiedlungssplitters auf beiden Seiten von vergleichbarer Bebauung umgeben, es \nhandele sich im fraglichen Bereich um das letzte nicht bebaute Grundstück, so \ndass eine Vorbildwirkung für weitere Grundstücke ausscheide. Der Darstellung \ndes Flächennutzungsplans, in der das Grundstück als Wald dargestellt werde, \nkomme keine eigenständige Funktion zu. \n\n10\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2005 (gemeint 2006) wies die \nBezirksregierung B. den Widerspruch als unbegründet zurück. Der \nWiderspruchsbescheid wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen \nEmpfangsbekenntnis am 23. Mai 2006 zugestellt. \n\n11\n\nDie Klägerin hat am 22. Juni 2006 Klage erhoben. \n\n12\n\nDie planungsrechtliche Beurteilung habe der Beklagte zutreffenderweise \nnach § 35 Abs. 2 BauGB vorgenommen. Bei dem zur Bebauung anstehenden \nGrundstück handele es sich um eine Baulücke im Außenbereich im Sinne der \nRechtsprechung u.a. des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen. Es handele sich um das einzige südlich der Straße Am P. \nliegende Grundstück, welches noch unbebaut sei. Öffentliche Belange würden \ndurch die Lückenfüllung nicht beeinträchtigt. Eine \nWaldumwandlungsgenehmigung werde ggf. gesondert beantragt. \n\n13\n\nNachdem der Beklagte im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 13. Dezember \n2007 auf die Existenz des Bebauungsplans „S1. I1. „ hingewiesen hatte, \nführt die Klägerin weiterhin folgendes aus: Der Bebauungsplan „S1. I1. „ \nsei unwirksam. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \nhabe in seinem Urteil vom 25. Januar 1973 (Az. X A 199/70), bestätigt durch den \nBeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 1973 (Az. IV B 75.73), \nbetreffend ein im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegendes Grundstück, \nfür welches der Bebauungsplan eine Fläche für die Landwirtschaft festsetzte, \nmangels Erforderlichkeit der Planung bzw. mangels einer durch Förderinteressen \ngedeckte Rechtfertigung der Festsetzungen als Flächen für die Landwirtschaft \ndie insoweit bestehende Unwirksamkeit des Bebauungsplans „S1. I1. „ \nfestgestellt. Die getroffenen gerichtlichen Entscheidungen seien für die \nFestsetzungen im Bebauungsplan zu übertragen, soweit hierin „Flächen für die \nForstwirtschaft\" dargestellt seien. In der Begründung zum Bebauungsplan fänden \nsich keine Hinweise darauf, dass der Siedlungsverband Ruhkohlenbezirk die \nland- und forstwirtschaftliche Nutzung habe fördern wollen. Mangels eines \nfeststellbaren positiven Planungswillens des Verbandes liege eine unzulässige \nNegativplanung vor.\n\n14\n\nAuf der Grundlage des damit anzuwendenden § 35 BauGB sei das Vorhaben \nzulässig. Die Darstellung im Flächennutzungsplan als Fläche für Wald stehe dem \nVorhaben nicht entgegen. Hier sei die Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts zu beachten. Es fehle eine qualifizierte \nStandortzuweisung für waldspezifische Nutzungen. Die Darstellung im \nFlächennutzungsplan stelle allenfalls den Bestand auf dem Grundstück dar, \nenthalte aber keine konkreten Planungen für die Grundstücksfläche im Hinblick \nauf die Nutzung als Waldfläche. Das Grundstück sei nicht in den Bereich des \nausgewiesenen Landschaftsschutzgebietes, welches sich in der Nähe befinde, \neinbezogen worden. Der Flächennutzungsplan weise auch auf den bebauten \nNachbargrundstücken Waldfläche aus. Diese Darstellung könne schon aus rein \ntatsächlichen Gründen nicht verwirklicht werden. Aus dem Erläuterungsbericht \nzum Flächennutzungsplan ließen sich konkrete Entwicklungsziele der Gemeinde \nfür das klägerische Grundstück nicht entnehmen. Durch das Vorhaben werde \neine Baulücke innerhalb eines Siedlungssplitters gefüllt, wobei das Grundstück \neine Ausnahmestellung habe und deshalb keine Vorbildwirkung für weitere \nBauvorhaben mehr entfalten könne. \n\n15\n\nDas Vorhaben beeinträchtige auch nicht Belange des Naturschutzes und der \nLandschaftspflege. Das klägerische Grundstück sei nicht in das angrenzende \nLandschaftsschutzgebiet einbezogen worden. Dies wäre jedoch naheliegend \ngewesen, wenn die Fläche landschaftlich und ökologisch besonders \nschützenswert wäre. Eine ohne Unterschutzstellung losgelöste besonders \nschützenswerte Funktion des Grundstücks für die Belange des \nLandschaftsschutzes und des Naturschutzes sei nicht erkennbar. Aus der zu den \nGerichtsakten gereichten forstlichen Bestandsbeschreibung der T2. Forst \nGmbH vom 11. März 2008 (vgl. Bl. 70 der Gerichtsakte) ergebe sich, dass die \nFläche aus forstwirtschaftlicher Sicht als geringwertig und aus ökologischer \nHinsicht als nicht besonders wertvoll anzusehen sei.\n\n16\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n17\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 12. Juli \n2005 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 17. \nMai 2006 zu verpflichten, ihr einen positiven planungsrechtlichen Vorbescheid für \ndie Errichtung eines zweigeschossigen Einfamilienhauses mit Satteldach sowie \neiner Garage für die Grundstücke Gemarkung T. , Flur 0, Flurstücke 12 und \n13 unter Ausschluss der Erschließungsfrage zu erteilen. \n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nDer Beklagte verweist auf die Festsetzungen des Bebauungsplans „S1. \nI1. „. Der Bebauungsplan sei wirksam, soweit er für das klägerische \nGrundstück die Festsetzung „Fläche für die Forstwirtschaft\" enthalte. Diese \nFestsetzung sei durch die damalige Begründung zum Bebauungsplan gedeckt. \nInsbesondere der Verweis auf die Förderung eines Geländes im Bereich der \nI2. nördlich der S2. als Erholungsgebiet belege, dass dort eine Nutzung \nals Waldfläche gesichert werden sollte, die unstreitig der Erholung dienen dürfte. \nDiese Nutzung sei auch seit Erlass des Bebauungsplans im Jahre 1969 \ndurchgängig realisiert worden und habe zuletzt ihren Niederschlag im aktuellen \nFlächennutzungsplan gefunden, der das fragliche Gebiet als „Wald\" festsetze. \nDer Beklagte habe damit seit mindestens vier Jahrzehnten deutlich gemacht, \ndass außer der dort Bestandsschutz genießenden vereinzelten Bebauung keine \nweitere Bebauung zugelassen werden solle. Dementsprechend seien weitere \nVorhaben dort zu keiner Zeit genehmigt worden. \n\n21\n\nAm 18. Dezember 2007 hat die Berichterstatterin mit den Beteiligten eine \nOrtsbesichtigung durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll, \nBl. 51 f. der Gerichtsakte verwiesen. \n\n22\n\nAuf entsprechende Anfragen des Gerichts haben sowohl der Landesbetrieb \nWald und Holz Nordrhein-Westfalen, Regionalforstamt Ruhrgebiet, unter dem \n16. Dezember 2008 als auch das Umweltamt des Beklagten unter dem 19. März \n2009 fachliche Stellungnahmen zu den streitgegenständlichen Flurstücken \nabgegeben (Bl. 92 ff und 114 f der Gerichtsakte). Die Beteiligten haben hierzu \nGelegenheit zur Stellungnahme erhalten.\n\n23\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge einschließlich des \nFlächennutzungsplans der Stadt E. mit Erläuterungsbericht und die \nAufstellungsvorgänge zum Bebauungsplan „S1. I1. „ Bezug \ngenommen.\n\n24\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n25\n\nDie gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- zulässige \nVerpflichtungsklage ist nicht begründet.\n\n26\n\nDie von der Klägerin angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und \nverletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die \nKlägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erteilung des \nplanungsrechtlichen Vorbescheides zur Errichtung eines zweigeschossigen \nEinfamilienhauses mit Garage auf den Grundstücken Gemarkung T. , Flur 0, \nFlurstücke 12 und 13.\n\n27\n\nDem Bauvorhaben der Klägerin stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften \nentgegen (§ 71 Abs. 1 und 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW).\n\n28\n\nDas Vorhabengrundstück der Klägerin liegt im Geltungsbereich des \nBebauungsplans „S1. I1. „ des Siedlungsverbandes Ruhrkohlenbezirk -\nVerbandsgrünfläche E. Nr. 19 tlw. -, in dem die Fläche als Fläche für die \nForstwirtschaft ausgewiesen ist.\n\n29\n\nDie Kammer geht von der Wirksamkeit der Festsetzung im Bebauungsplan \nfür das Grundstück der Klägerin aus. Die im Bebauungsplan für das \nVorhabengrundstück getroffene Festsetzung als Fläche für Forstwirtschaft steht \nder Erteilung eines Vorbescheides für die Errichtung eines Einfamilienhauses \nentgegen.\n\n30\n\nGrundsätzlich gilt ein nach Maßgabe des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni \n1960 (BGBl. I S. 341) -BBauG 1960- erlassener Bebauungsplan fort,\n\n31\n\nvgl. § 233 Abs. 3 BauGB und Rieger in Schrödter, Baugesetzbuch, 7. Auflage \n2006, § 233 Rdnr. Rdnr. 14 und 15.\n\n32\n\nEs liegt kein begründeter Anlass vor, an der formellen und materiellen \nRechtswirksamkeit der getroffenen Festsetzung im Bebauungsplan „S1. \nI1. „ für das streitbefangene Grundstück zu zweifeln.\n\n33\n\nInsoweit trifft das Gericht im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung nach § 86 \nVwGO bei der Inzidentkontrolle eines Bebauungsplanes keine Verpflichtung, von \nsich aus gleichsam „ungefragt\" in eine Suche nach Fehlern in der Vorgeschichte \nund Entstehungsgeschichte eines Bebauungsplanes einzutreten,\n\n34\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 1997 -4 B 206/96-, ZfBR 1997, S. 203 ff \nund Beschluss vom 6. März 1996 -4 B 184/95-, Juris-Dokument.\n\n35\n\nSoweit von der Klägerseite geltend gemacht wird, der Bebauungsplan \n„S1. I1. „ sei insgesamt unwirksam, weil die in den ergangenen \ngerichtlichen Entscheidungen dargelegten rechtlichen Gesichtspunkte auch für \ndie Festsetzung von Flächen für die Forstwirtschaft Gültigkeit hätten und \ndemnach auch diesbezüglich von einer unzulässigen Negativplanung \nauszugehen sei, kann dem nicht gefolgt werden. \n\n36\n\nDie Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen vom 25. Januar 1973 -X A 199/70- und des \nBundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 1973 -IV B 75.73- gehen maßgeblich \nauf die früher vertretene Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts zur \nErforderlichkeit von Festsetzungen im Bebauungsplan und zur sog. \n„Negativplanung\" zurück,\n\n37\n\nvgl. grundlegend Urteil vom 14. Juli 1972 -IV C 8.70-, BVerGE 40, S. 258 \nff.\n\n38\n\nDie dargelegte Rechtsauffassung entspricht schon seit langem nicht mehr \nder obergerichtlichen Rechtsprechung. \n\n39\n\nFestsetzungen in einem Bebauungsplan sind als „Negativplanung\" nicht \nschon dann wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB (früher §§ 2 Abs. 1, 9 \nAbs. 1 BBauG) nichtig, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter \nrelevanter Nutzungen besteht. Sie sind als „Negativplanung\" nur dann \nunzulässig, wenn sie nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entsprechen, \nsondern nur vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern,\n\n40\n\nvgl. BVerwG, grundlegend Beschluss vom 18. Dezember 1990 -4 NB 8/90-, \nBauR 1991, S. 165 ff, Beschluss vom 27. Januar 1999 -4 B 129/98-, BauR 1999, \nS. 611 ff und Beschluss vom 25. November 2003 -4 BN 60/03-, ZfBR 2004, S. \n279 ff; OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2004 -7 a D 134/02.NE-, BauR 2004, \nS. 972 ff; VGH Bayern, Urteil vom 28. April 2004 -26 N 02.1939-, Juris-\nDokument.\n\n41\n\nDieser obergerichtlichen Rechtsprechung schließt sich die Kammer an.\n\n42\n\nDer Plangeber darf mit den gesetzlich zur Verfügung gestellten Mitteln \ngrundsätzlich auch städtebauliche Ziele verfolgen, die mehr auf Bewahrung als \nauf Veränderung der vorhandenen Situation zielen. Solche mehr auf das \nBewahren ausgerichteten Zielsetzungen können es rechtfertigen, anderweitige -\nggf. konkret angestrebte- Nutzungen für die Zukunft rechtlich gesichert \nauszuschließen,\n\n43\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 -4 NB 8/90- \na.a.O.; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 2. Auflage, Rdnr. 173 \nff.\n\n44\n\nDer Siedlungsverband Ruhrkohlenbezirk hat mit seiner damaligen Planung \nnach der hierfür gegebenen Begründung das Ziel verfolgt, das Gelände im \nBereich der I2. nördlich der S2. als Erholungsgebiet zu sichern und \nfreizuhalten. Die noch unbebauten Grundstücke sollten von einer Bebauung und \nzweckentfremdenden Nutzung freigehalten werden. Er hat damit, jedenfalls \nsoweit hier die Fläche als Fläche für die Forstwirtschaft ausgewiesen worden ist, \nunter Angabe eines beachtlichen städtebaulichen Belangs, nämlich eine Fläche \nim Planbereich als Naherholungsgebiet zu sichern, sogar eine positive \nplanerische Aussage über die zukünftige Funktion der betreffenden Grundstücke \nim Planbereich getroffen. Um dieses Ziel zu erreichen, sollten die noch \nunbebauten Grundstücke von einer Bebauung freigehalten und damit die \nvorgefundene Nutzung der Grundstücke erhalten bleiben. Die Kammer hat \nkeinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Siedlungsverband die von ihm gegebene \nBegründung nur vorgeschoben hat, um eine andere Nutzung zu verhindern. \nDerartiges ist von der Klägerseite auch nicht vorgetragen worden.\n\n45\n\nEs sind auch sonst keine Gesichtspunkte ersichtlich, die gegen eine \nErforderlichkeit der Planung nach §§ 2 Abs. 1, 9 Abs. 1 BBauGB 1960 sprechen. \nInsoweit ist dem Plangeber ein weites planerisches Ermessen eingeräumt. Ein \nBebauungsplan ist „erforderlich\", wenn er nach der planerischen Konzeption der \nGemeinde (hier des Siedlungsverbandes als Planungsverband, § 4 BBauGB \n1960) erforderlich ist. Die Gemeinde soll insoweit bewusst Städtebaupolitik \nbetreiben,\n\n46\n\nvgl. BVerG, Urteil vom 7. Mai 1971 -IV C 76.68-, DVBl. 1971, S. 759 ff, Urteil \nvom 19. September 2002 -4 CN 1.02-, BauR 2003, S. 209 ff und Urteil \nvom 17. September 2003 -4 C 14/01-, NVwZ 2004, S. 220 ff; Kuschnerus, a.a.O. \nRdnr. 172 ff.\n\n47\n\nFür die Rechtfertigung von Bebauungsplänen gilt demnach ein Maßstab, der \nder eigenverantwortlichen Auswahl der Gemeinde aus den zulässigen \nPlanungszielen Rechnung trägt und praktisch nur bei groben und einigermaßen \noffensichtlichen Missgriffen verletzt ist,\n\n48\n\nvgl. Kuschnerus, a.a.O., Rdnr. 176; Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, \n7. Auflage 2004, S. 17.\n\n49\n\nDer Siedlungsverband hatte hier aus dem Katalog der zulässigen \nFestsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BBauG 1960 Flächen für die \nLandwirtschaft und für die Forstwirtschaft festgesetzt. Aus seiner Sicht sprachen \nhinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange für die Planung eines \nbestimmten räumlichen Bereichs als (Nah-) Erholungsgebiet.\n\n50\n\nDie getroffenen Festsetzungen von Flächen für die Forstwirtschaft waren \nauch geeignet, das städtebauliche Ziel, ein Erholungsgebiet im Bereich der \nI2. nördlich der S2. zu schaffen, zu erreichen. Handelt es sich bei den \nforstwirtschaftlichen Flächen um Wald, kommt ihnen anerkanntermaßen Schutz- \nund Erholungsfunktion zu (vgl. schon § 8 des Forstgesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen vom 29. Juli 1969, GVBl 1969, S. 588 ). Die Festsetzung \nals Fläche für die Forstwirtschaft hat zur Folge, dass nur noch die mit der \nFestsetzung zu vereinbarenden Nutzungen zulässig sind, d.h. alle \nforstwirtschaftsfremden Vorhaben ausgeschlossen sind.\n\n51\n\nDie Mängel, die dem Bebauungsplan „S1. I1. „ nach den ergangenen \ngerichtlichen Entscheidungen aus dem Jahr 1973 anhafteten, haben auch nicht \nzur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans und damit auch nicht zur \nUnwirksamkeit der hier betroffenen Festsetzungen geführt.\n\n52\n\nMängel, die einem Bebauungsplan anhaften, führen dann nicht zur \nGesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder \nFestsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung \nbewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren \nzum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Bebauungsplan dieses \neingeschränkten Inhalts beschlossen hätte,\n\n53\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1997 -4 NB 30/96-, \nNVwZ 1997, S. 896 ff.\n\n54\n\nDavon ist hier auszugehen. Von den gerichtlichen Entscheidungen war ein \nabgegrenzter Bereich im Plangebiet betroffen, der zwischen Autobahnauffahrt \nund X. Straße liegt und für den der Bebauungsplan eine Fläche für die \nLandwirtschaft auswies. Auch ohne Einbeziehung dieser Fläche konnte und \nwollte der Siedlungsverband sein planerisches Konzept, ein \nzusammenhängendes Erholungsgebiet im Bereich der I2. zu schaffen, \numsetzen, wie auch der Umstand zeigt, dass er nach Ergehen der gerichtlichen \nEntscheidungen im Wege einer 1. Änderung des Bebauungsplans den fraglichen \nBereich aus dem Plangebiet entlassen hat unter Beibehaltung der Festsetzungen \nim übrigen.\n\n55\n\nDer Bebauungsplan „S1. I1. „ ist auch nicht funktionslos geworden. \n\n56\n\nWegen Funktionslosigkeit kann ein Bebauungsplan unwirksam sein, wenn \nein erkennbarer Widerspruch zwischen den tatsächlichen Verhältnissen im \nPlangebiet und der Festsetzung besteht und derart gravierend ist, dass ein \nVertrauen in die Fortgeltung nicht mehr schutzwürdig ist,\n\n57\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2007 -10 A 3915/05-, \nBauR 2007, S. 1198 ff.\n\n58\n\nDavon kann hier nicht ausgegangen werden. Der Beklagte hat darauf \nhingewiesen, dass die durch den Bebauungsplan vorgegebene Nutzung seit dem \nJahr 1969 durchgängig realisiert worden sei und zuletzt im aktuellen \nFlächennutzungsplan Niederschlag gefunden habe, der das fragliche Gebiet als \nWald festsetze. Seitens des Beklagten sei seit mindestens vier Jahrzehnten \ndeutlich gemacht worden, dass außer der dort Bestandsschutz genießenden \nvereinzelten Bebauung keine weitere Bebauung zugelassen werden solle. \nDementsprechend seien weitere Vorhaben dort zu keiner Zeit genehmigt \nworden.\n\n59\n\nDie Kammer hat keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Ausführungen in \nFrage zu stellen sind. Die Klägerseite hat substantiiert nichts Gegenteiliges \nvorgetragen.\n\n60\n\nBei dem Bebauungsplan „S1. I1. „ handelt es sich mangels \nqualifizierter Festsetzungen um einen einfachen Bebauungsplan i. S. d. § 30 \nAbs. 3 BauGB. Enthält der Bebauungsplan Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 \nBauGB (früher § 9 Abs. 1 Nr. 10 BBauG) liegt hinsichtlich der Art der Nutzung \neine abschließende Regelung vor, so dass andere als mit der Festsetzung \nverbundene Nutzungen unzulässig sind. Die Art der baulichen Nutzung kann \nnämlich nicht nur durch die Festsetzung von Baugebieten im Sinne der \nBaunutzungsverordnung, sondern auch durch Festsetzungen aufgrund einzelner \nBestimmungen des § 9 Abs. 1 BauGB bestimmt werden. Enthält ein \nBebauungsplan eine derartige Festsetzung, kommt eine anderweitige Nutzung \ngemessen am Maßstab des § 35 Abs. 2 BauGB nicht in Betracht,\n\n61\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 1989 -4 B 140/88-, BauR 1989, 703 ff; \nErnst-Zinkahn-Bielenberg, Baugesetz-buch, Stand: 1. Oktober 2008, § 9 Rdnr. \n149.\n\n62\n\nDa der Bebauungsplan „S1. I1. „ für das streitgegenständliche \nGrundstück eine Fläche für die Forstwirtschaft ausweist, ist das Bauvorhaben der \nKlägerin nicht zulässig.\n\n63\n\nDie Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von den \nFestsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB. Die \nVoraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung liegen schon deshalb nicht \nvor, weil hier Grundzüge der Planung berührt werden. Ob Grundzüge der \nPlanung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. \nEntscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept \nzuwiderläuft,\n\n64\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 -4 B 5/99-, ZfBR 1999, S. 283 \nf.\n\n65\n\nDies ist hier der Fall, da es dem Siedlungsverband Ruhrkohlenbezirk gerade \ndarauf ankam, jegliche weitere Bebauung im Planungsgebiet zu Gunsten der \nSchaffung eines Erholungsgebietes zu verhindern. Würde der Klägerin eine \nBefreiung erteilt, könnte ein entsprechender Anspruch auch von anderen \nGrundstückseigentümern im Planungsgebiet geltend gemacht werden. Dass dies \nnaheliegend ist, ergibt sich schon daraus, dass seinerzeit im \nBebauungsplanverfahren nicht nur von einer Rechtsvorgängerin der Klägerin \nsondern auch von einem anderen Grundstückseigentümer Bedenken und \nAnregungen geltend gemacht worden sind, denen im Ergebnis nicht gefolgt \nwurde. Letztlich würde daher hier eine Missachtung der planerischen Zielsetzung \nauf eine Beeinträchtigung der Grundzüge der Planung hinauslaufen. \n\n66\n\nSelbst wenn aber von der Unwirksamkeit des Bebauungsplans „S1. I1. \n„ ausgegangen würde, erweist sich das Vorhaben der Klägerin gleichermaßen \nals planungsrechtlich unzulässig.\n\n67\n\nDas Vorhabengrundstück liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB), da es nicht \ninnerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. \nBauGB gelegen ist.\n\n68\n\nDie Ansiedlung südlich der Straße Am P. und östlich des W. \nWegs ist kein Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB.\n\n69\n\nOrtsteil ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der \nZahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer \norganischen Siedlungsstruktur ist. Für die Beurteilung der Frage, ob eine \nzusammenhängende Bebauung ein Ortsteil ist, ist nur auf die Bebauung im \njeweiligen Gemeindegebiet abzustellen. Der Begriff des Ortsteils hat insoweit \nauch eine rechtliche Komponente, als sich darin die Beziehung zur \nPlanungshoheit der Gemeinde ausdrückt, die sich auf ihr eigenes \nGemeindegebiet beschränkt.\n\n70\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 19. September 2000 -4 B 49/00-, BauR \n2001, S. 79 f und Urteil vom 3. Dezember 1998 -4 C 7/98-, BauR \n1999, S. 232 f; OVG NRW, Urteil vom 25. April 2005 -10 A 2861/04-, Juris-\nDokument.\n\n71\n\nDemnach ist aufgrund des Verlaufs der Stadtgrenze E1. die Bebauung \nsüdlich der Straße Am P. und westlich des W. Wegs nicht in die \nBetrachtung einzubeziehen, da dieser Bereich der Stadt I. zugehört.\n\n72\n\nDie Anforderung einer organischen Siedlungsstruktur schließt nur das ein, \nwas in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung dem inneren Grund \nfür die Rechtsfolge des § 34 BauGB entspricht, nämlich die nach der \nSiedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung innerhalb des gegebenen \nBereichs. Insbesondere eine bandartige oder einzeilige Bebauung entlang nur \neiner Straßenseite kann die Annahme einer organischen Siedlungsstruktur \nausschließen. Eine solche Bebauung kann regelmäßig nicht als \nweiterentwicklungsfähige organische Siedlungsstruktur eingestuft werden,\n\n73\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2008 -10 A 1998/06- , \nNVwZ-RR 2008, S. 682 ff und Urteil vom 28. Februar 2007 -10 A 2273/05-.\n\n74\n\nHieran gemessen handelt es sich bei der Ansiedlung südlich der Straße Am \nP. und östlich des W. Wegs nicht um einen Ortsteil im Sinne des \n§ 34 Abs. 1 BauGB. Eine organische Siedlungsstruktur dürfte schon aufgrund der \ngeringen Zahl der vorhandenen Bauten ausscheiden (bislang 7 X. mit \nNebengebäuden), jedenfalls steht ihr die bandartige einseitige Bebauung entlang \nder Straße Am P. entgegen. Diese Einschätzung ändert sich auch nicht, \nwenn ein Teil der vorhandenen Baulichkeiten nördlich der Straße Am P. \nund westlich des W. Wegs in die Betrachtung einzubeziehen wären, sofern \nnicht schon aufgrund des Verlaufs der Stadtgrenze und der zwischen den \nSiedlungselementen liegenden Straßenkreuzung mit einer \nVersorgungseinrichtung (Wasserbehälter) im nord-westlichen Bereich von \nvoneinander getrennten Bereichen auszugehen ist. Auch bei einer Einbeziehung \nweiterer einzelner Baulichkeiten kann von einer weiterentwicklungsfähigen \norganischen Siedlungsstruktur offensichtlich nicht ausgegangen werden. \nSchließlich können weiter südlich an der B 54 gelegene Baulichkeiten hier keine \nBerücksichtigung finden.\n\n75\n\nEs ist damit davon auszugehen, dass das Vorhaben der Klägerin \nplanungsrechtlich im Außenbereich nach § 35 BauGB verwirklicht werden soll; \ndiese Bewertung hält die Klägerin selbst auch für zutreffend.\n\n76\n\nBei dem von der Klägerin beabsichtigten Bauvorhaben zu Wohnzwecken \nhandelt es sich nicht um ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben (§ 35 Abs. \n1 BauGB), sondern um ein sonstiges Vorhaben, das gemäß § 35 Abs. 2 BauGB \nim Einzelfall zugelassen werden kann, wenn seine Ausführung oder Benutzung \nöffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. \n\n77\n\nHier stehen dem Vorhaben der Klägerin öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 \nBauGB entgegen. Dabei entspricht es dem Grundsatz, dass jeder einzelne der in \n§ 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Belange unabhängig davon, ob er durch \nandere noch verstärkt wird, für sich geeignet ist, eine Zulassung des Vorhabens \nzu verhindern.\n\n78\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 1999 -4 B 85.99-, ZfBR \n2000, S. 426 f.\n\n79\n\nDas Bauvorhaben widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans \nder Stadt E. (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB).\n\n80\n\nDer aktuell geltende Flächennutzungsplan der Stadt E. , gemäß § 6 Abs. \n5 Satz 2 BauGB wirksam geworden mit der Bekanntgabe der Genehmigung \ndurch die Bezirksregierung B. am 31. Dezember 2004, weist u. a. den \nöstlich des W. Wegs gelegenen Teil der Straße Am P. und die \nsüdlich angrenzenden Grundstücke bis zur X. Straße, somit auch das \nVorhabengrundstück der Klägerin als Fläche für die Forstwirtschaft, hier als Wald \ngemäß § 5 Abs. 2 Nr. 9 Buchst. b) BauGB aus. Der Flächennutzungsplan enthält \ndamit eine der Zulässigkeit des Vorhabens entgegenstehende Aussage.\n\n81\n\nIm Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der \nbeabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung \nnach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen \ndarzustellen, (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Die Gemeinde bringt durch den \nFlächennutzungsplan in einem gesetzlich geregelten Verfahren ihren \nplanerischen Willen zum Ausdruck, wobei die Gemeinde sich im Außenbereich \ngrundsätzlich darauf beschränken darf, die städtebauliche Entwicklung \nplanerisch durch den Flächennutzungsplan zu steuern,\n\n82\n\nvgl. Roeser im Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Auflage 2002, § 35 Rdnr. \n61.\n\n83\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt sich \ngegenüber einem im Außenbereich nicht privilegierten Vorhaben die Darstellung \neiner Fläche für die Landwirtschaft im Flächennutzungsplan regelmäßig \ndurch,\n\n84\n\nvgl. Urteil vom 14. Januar 1993 -4 C 33/90-, BauR 1993, 435 ff.\n\n85\n\nFür die Darstellung einer Fläche als Wald kann nichts anderes gelten.\n\n86\n\nAllerdings sind Flächennutzungspläne nicht uneingeschränkt geeignet, einer \nihrer Darstellung widersprechenden Nutzung im Außenbereich die Zulässigkeit \nzu nehmen. Insoweit sind Darstellungen im Flächennutzungsplan nicht \nrechtssatzartig anzuwenden. Vielmehr ist die konkrete Aussagekraft des \nFlächennutzungsplans nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu ermitteln,\n\n87\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1991 -4 B 10/91-, BauR 1991, S. 179 ff \nund Urteil vom 18. Februar 1983 -4 C 19/81-, BVerwGE 67, S. 33 ff.\n\n88\n\nSo kann die tatsächliche Entwicklung dazu führen, dass sich das Gewicht der \nAussagen des Flächennutzungsplans bis hin zum Verlust der Aussagekraft \nabschwächt. Dadurch kann ein Flächennutzungsplan die ihm vom Gesetz \nzugewiesene Bedeutung als Konkretisierung öffentlicher Belange und einer \ngeordneten städtebaulichen Entwicklung verlieren. Flächennutzungspläne dienen \ninsoweit nur zur „Unterstützung und einleuchtenden Fortschreibung bestimmter \ntatsächlicher Gegebenheiten\". Demzufolge kann der Flächennutzungsplan dort \nnicht mehr maßgeblich sein, wo seine Darstellungen den besonderen örtlichen \nVerhältnissen nicht mehr gerecht werden, diese also etwa durch die \nzwischenzeitliche Entwicklung überholt sind,\n\n89\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 1997 -4 B 11/97-, BauR 1997, S. 616 \nf.\n\n90\n\nFür das Vorhabengrundstück der Klägerin ist festzustellen, dass die \nDarstellung im Flächennutzungsplan mit der gegenwärtigen tatsächlichen \nSituation übereinstimmt. Die in Rede stehenden Flurstücke sind mit Laubbäumen \nbewachsen; das Forstamt T1. hatte die fragliche Fläche als Wald nach § 2 \nBundeswald- bzw. § 1 Landesforstgesetz eingestuft. Die Darstellung im \nFlächennutzungsplan hat demnach im Hinblick auf die tatsächlichen \nGegebenheiten nach wie vor volle Aussagekraft. Nur ergänzend sei in diesem \nZusammenhang darauf hingewiesen, dass der Kammer keine Anhaltspunkte \ndafür vorliegen, dass in den letzten Jahren und Jahrzehnten die tatsächliche \nNutzung der in Rede stehenden Flurstücke eine andere war als in früheren \nFlächennutzungsplänen der Stadt E. dargestellt. Ausweislich der \nAufstellungsvorgänge zum Bebauungsplan „S1. I1. „ war die fragliche \nFläche bereits damals im Flächennutzungsplan als Fläche für die Forstwirtschaft \nausgewiesen. Ausweislich des Erläuterungsberichts zum Flächennutzungsplan \n2004 enthielt auch der vorangegangene Flächennutzungsplan aus dem Jahr \n1985 die Festsetzung als Fläche für die Forstwirtschaft.\n\n91\n\nDa die Darstellungen in einem Flächennutzungsplan anders als \nFestsetzungen in einem Bebauungsplan aufgrund des Umstandes, dass die \nDarstellungen im Flächennutzungsplan die beabsichtigte städtebauliche \nEntwicklung in den Grundzügen darstellen, ein grobmaschiges Raster aufweisen, \nkann ihre Aussagekraft auch aus diesem Grunde eingeschränkt sein. Stellt der \nFlächennutzungsplan etwa in einem Bereich eine Fläche als „Fläche für die \nLandwirtschaft\" im Flächennutzungsplan unabhängig davon dar, ob sie bebaut \noder unbebaut ist, kann dies im Einzelfall auch dahin gewertet werden, dass die \nGemeinde nicht strikt jegliche Bebauung, insbesondere nicht die Schließung \neindeutig vorgeprägter Baulücken verhindern will. \n\n92\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1982 -4 C 31/78-, BRS 39 Nr. 82; OVG \nNRW, Urteil vom 28. Februar 2008 -10 A 1998/06-, NVwZ-RR 2008, S. 682 ff \nund Urteil vom 18. Dezember 2003 -10 A 1574/01-, Juris-Dokument.\n\n93\n\nHier verhält es sich so, dass der Flächennutzungsplan der Stadt E. die \ngesamte Fläche östlich des W. Wegs als Fläche für Wald ausweist. Dies \ngilt auch für den östlich liegenden Bereich der Straße Am P. und alle \nhieran südlich angrenzenden Grundstücke und zwar auch für die Flächen, die \nbebaut sind.\n\n94\n\nDie Kammer hält die Aussagekraft des Flächennutzungsplans hierdurch \njedoch nicht für geschmälert. Die Darstellung auch des Vorhabengrundstücks der \nKlägerin als Fläche für Wald beschreibt nicht lediglich die tatsächlichen \nGegebenheiten und bringt auch nicht nur zum Ausdruck, dass die Gemeinde \nselbst eine andere städtebauliche Entwicklung nicht beabsichtigt. Der \nfeststellbare Planungswille der Stadt E. geht vielmehr dahin, u. a. auch \nkonkret das Vorhabengrundstück als Waldfläche zu erhalten und von Bebauung \nfreizuhalten.\n\n95\n\nAuch wenn unterstellt wird, dass der Bebauungsplan „S1. I1. „ \nhinsichtlich der für das Vorhabengrundstück erfolgten Festsetzung unwirksam ist, \nhat die Stadt E. doch im Aufstellungsverfahren im Rahmen ihrer Beteiligung \nihre Vorstellungen über die geordnete städtebauliche Entwicklung eindeutig \nformuliert und kundgetan. Bereits im Anhörungstermin am 31. Mai 1967 war \nseitens der Stadt E. erklärt worden, dass der Bebauungsplan dem Wunsche \nder Stadt entspreche und mit der Verwaltung abgesprochen sei. Mit Schreiben \nvom 10. Oktober 1968 gab die Stadt E. gegenüber dem Siedlungsverband \nRuhrkohlenbezirk eine ablehnende Stellungnahme zu den von der \nRechtsvorgängerin der Klägerin vorgebrachten Anregungen und Bedenken ab. \nEiner Festsetzung als Baugebiet könne nicht zugestimmt werden, da keine \nKanalisation vorhanden sei und das Grundstück im Waldgebiet liege. Ob eine \nBebauung nach § 35 Abs. 2 BBauG zugelassen werden könne, könne im \nPlanfestsetzungsverfahren nicht entschieden werden. Im Rahmen des \nErörterungstermins am 15. November 1968 im Planungsamt der Stadt E. \näußerte sich die Stadt E. zu den vorgebrachten Bedenken und Anregungen \nu.a. dahingehend, dass die Schließung der Baulücke die Vermehrung einer \nSplittersiedlung darstelle und aus der Sicht einer geordneten städtebaulichen \nEntwicklung nicht zugelassen werde könne. \n\n96\n\nDie früher eindeutig auch konkret hinsichtlich des Vorhabengrundstücks zum \nAusdruck gebrachten städtebaulichen Vorstellungen der Stadt E. sind auch \nzu berücksichtigen soweit es um die Auslegung der Festsetzungen im aktuellen \nFlächennutzungsplan geht. Da der Flächennutzungsplan keine Rechtsnorm ist \nund insoweit keine rechtlichen Bindungen gegenüber Dritten begründen kann, \nkommt es für die Frage eines entgegenstehenden Belangs i.S.d. § 35 Abs. 3 \nBauGB maßgeblich auf den inhaltlichen Aussagewert des Plans und auf die in \ndem Plan zum Ausdruck gebrachten planerischen Absichten und Zielsetzungen \nder Gemeinde an,\n\n97\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 1979 -X A 133/79-, BRS 35 Nr. 71; \nRoeser im Berliner Kommentar zum BauGB, a.a.O., § 35 Rdnr. 64; Söfker in \nErnst-Zinkahn-Bielenberg, Kommentar zum BauGB, a.a.O., Rdnr. 79.\n\n98\n\nDie hier im früheren Bebauungsplanverfahren zum Ausdruck gebrachten \nstädtebaulichen Vorstellungen haben ihre Bedeutung nicht verloren, da die Stadt \nE. an den geäußerten planerischen Vorstellungen unverändert bis heute \nfesthält und dies durch die Darstellung im Flächennutzungsplan zum Ausdruck \nbringt. Der Beklagte hat darauf hingewiesen, dass seit mindestens vier \nJahrzehnten deutlich gemacht worden sei, dass in dem maßgeblichen Bereich \naußer den Bestandsschutz genießenden vorhandenen Gebäuden keine weitere \nBebauung zugelassen werden soll. Dementsprechend seien weitere Vorhaben \nzu keiner Zeit genehmigt worden. \n\n99\n\nAn dem so zum Ausdruck gebrachten Planungswillen, an dem die Stadt \nE. ohne Änderung festhält, kann nicht vorbeigegangen werden. Es kann ihr \ninsbesondere nicht der Wille unterstellt werden, sie habe mit der Darstellung im \nFlächennutzungsplan nicht jegliche Bebauung, insbesondere das Schließen \neiner Baulücke, verhindern wollen. Genau Gegenteiliges ist nämlich wie oben \ndargelegt für das Vorhabengrundstück der Fall. \n\n100\n\nDa das Vorhaben der Klägerin damit den Darstellungen des \nFlächennutzungsplans widerspricht, ist es planungsrechtlich unzulässig.\n\n101\n\nEs kommt daher auch nicht darauf an, ob durch das Bauvorhaben -wie die \nKlägerseite meint- eine ausnahmsweise zulässige Auffüllung einer Baulücke \ninnerhalb einer vorhandenen Splittersiedlung erfolgt, der maßgeblich die \nRegelung des § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB nicht entgegen gehalten werden \nkann,\n\n102\n\nvgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2004 -4 B 74/04-, \nBauR 2005, S. 702 f und Urteil vom 27. August 1998 -4 C 13/97-, DVBl. 1999, S. \n235 f; OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2008 -10 A 1998/06- mit weiteren \nHinweisen, NVwZ-RR 2008, S. 682 ff.\n\n103\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, \n§ 711 ZPO.\n\n104","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241235","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-04-22/10-k-1839-06","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":17},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241235","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241235","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-04-22/10-k-1839-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241235","retrieved":"2026-07-09 02:04:24.567093+00:00"}}