{"status":"available","doknr":"OLD241350","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0416.14K1725.09.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-04-16","aktenzeichen":"14 K 1725/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anhörungsrüge wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger hat am 20. Februar 2009 als sich in eigener Sache vertretender\nRechtsanwalt Klage (14 K 812/09) gegen \"alle nachgenannten Verwaltungsakte im\nZusammenhang mit der Zwangsstillegung meines Pkw\" erhoben und gleichzeitig als\nFolgenbeseitigungsanspruch die ihm entstandenen Kosten für die Wiederzulassung\nseines Pkw geltend gemacht. Mit der Klage solle allein der Eintritt der Bestandskraft\nder Verfügungen verhindert werden. Der Beklagte habe den Anspruch bis heute nicht\nanerkannt, vielmehr den Vorgang dem Rechtsamt vorgelegt. Die Zulassungsstelle\nweise den eingeforderten Betrag nicht an und erwarte von ihm, dass er das Geld bei\nder Zulassungsstelle abhole. Der Klageschrift fügte er als Anlage den zwischen ihm\nund dem Beklagten entstandenen Schriftwechsel bei.\n\n4\n\nEr erklärte mit Schriftsatz vom 3. März 2009 den Rechtsstreit unter Hinweis\ndarauf, dass der Beklagte nach Klageerhebung angekündigt habe den geltend\ngemachten Kostenerstattungsanspruch zu erfüllen und den geltend gemachten\nBetrag inzwischen auch gezahlt habe, für in der Hauptsache erledigt und beantragte,\ndie Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen.\n\n5\n\nDer Beklagte schloss sich mit Schriftsatz vom 13. März 2009, bei Gericht am\n19. März 2009 eingegangen, der Erledigungserklärung an und beantragte, die\nKosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen, hilfsweise, die Kosten\ngegeneinander aufzuheben. Zur Begründung des Antrags legte er dar, dass die\nKlage nach seiner Auffassung unzulässig sei und trat der Sachverhaltsdarstellung\ndes Klägers in der Klageschrift entgegen. Gleichzeitig fügte er den\nVerwaltungsvorgang bei.\n\n6\n\nDieser Schriftsatz wurde dem Kläger durch Verfügung des Gerichts vom 19.\nMärz 2009 zur Kenntnis zugeleitet.\n\n7\n\nDurch Beschluss vom 30. März 2009 entschied das erkennende Gericht durch\nden Berichterstatter, die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens dem\nKläger aufzuerlegen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den den\nBeteiligten bekannten Beschluss Bezug genommen.\n\n8\n\nAm 14. April 2009 hat der Kläger Anhörungsrüge erhoben.\n\n9\n\nZur Begründung macht er geltend, der Beschluss vom 30. März 2009 sei\nüberraschend gewesen und unter Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör\nzustandegekommen, weil die Kammer vor der Entscheidung nicht seine zu\nerwartende Rückäußerung zu dem Schriftsatz des Beklagten vom 13. März 2009\nabgewartet habe. Die Notwendigkeit seiner Anhörung habe sich der Kammer\naufgrund des Inhalts des Beklagtenschriftsatzes aufdrängen müssen. Er habe sich\nvom 14. bis 28. März in Urlaub befunden. Der zusätzliche, nunmehr im Rahmen der\nAnhörungsrüge dargestellte Sachvortrag habe wegen Arbeitsüberlastung in den\nersten beiden Diensttagen nach seinem Urlaub nicht früher erfolgen können.\n\n10\n\nEr bittet um eine erneute Beschlussfassung über die Kosten, und zwar durch die\nKammer und nicht erneut durch den Einzelrichter (Richter am Verwaltungsgericht\nC.).\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die\nGerichtsakten, auch des Verfahrens 14 K 812/09 Bezug genommen.\n\n12\n\nII.\n\n13\n\nDie zulässige Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.\n\n14\n\nNach § 152a Abs. 1 VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche\nEntscheidung beschwerten Beteiligten (wie hier des Klägers) das Verfahren\nfortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die\nEntscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf\nrechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.\n\n15\n\nÜber die Anhörungsrüge befindet der iudex a quo. Dies folgt einerseits daraus,\ndass der Gesetzgeber in § 152a VwGO keine von den generellen Vorschriften der\nVwGO zur Besetzung des Gerichts abweichenden Bestimmungen getroffen hat. Des\nweiteren dient die Entscheidung nach § 152a VwGO der Selbstkorrektur des\nGerichts. Es liegt daher nahe, dass das Gericht in der gleichen Besetzung über die\nAnhörungsrüge entscheidet, wie bei der beanstandeten Entscheidung.\n\n16\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 6. November 2007 - 8\nC 17/07 -, Juris; Guckelberger in Sodan / Ziekow, VwGO § 152a Rdnr. 30, m.w.N.;\nKaufmann in Posser / Wolff, VwGO § 152a Rdnr. 15; Bader in Bader / Funke-Kaiser /\nKuntze / von Albedyll, VwGO § 152a Rdnr. 11.\n\n17\n\nDa für die angegriffene Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO gemäß §\n87a Abs. 1 Nr. 3, 1. Halbsatz VwGO der Berichterstatter zuständig ist, hat nicht die\nKammer über die Anhörungsrüge zu entscheiden, sondern der für die\nKostenentscheidung kraft Gesetzes allein zuständige Berichterstatter. \n\n18\n\nDa die Anhörungsrüge - wie bereits ausgeführt - der Selbstkorrektur des Gerichts\ndient, ist seine Befassung mit der Entscheidung über die Anhörungsrüge nicht\ngrundsätzlich ausgeschlossen, sondern sogar ausdrücklich vorgesehen.\n\n19\n\nUnabhängig davon, dass eine Richterablehnung in diesem Verfahrensstadium\nunzulässig ist, \n\n20\n\nVgl. die oben genannten Kommentarstellen,\n\n21\n\nkann vorliegend offen gelassen werden, ob die Bitte des Klägers, nicht erneut\ndurch den namentlich benannten Einzelrichter zu entscheiden, sich auch auf die\nEntscheidung über die Anhörungsrüge beziehen soll und darüber hinaus als\nBefangenheitsantrag auszulegen sein könnte, da der zuständige Berichterstatter,\nRichter am Verwaltungsgericht C., urlaubsbedingt an einer Entscheidung gehindert\nist.\n\n22\n\nDer mit der Anhörungsrüge angegriffene Beschluss der Kammer vom 30. März\n2009 ist gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar, so dass die Voraussetzungen des\n§ 152a Abs. 1 Nr. 1 VwGO insoweit erfüllt sind. \n\n23\n\nJedoch fehlt es bereits daran, dass die Kammer in dem angegriffenen Beschluss\nden Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör im Sinne der Nr. 2 des § 152 a Abs.\n1 VwGO in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Auf die Prüfung eines\nderartigen Fehlers ist die Entscheidung über die Anhörungsrüge beschränkt.\n\n24\n\nSoweit sich die Argumentation des Klägers inhaltlich mit der Begründung des\nBeschlusses vom 30. März 2009 auseinandersetzt und er die Auffassung vertritt, der\nBeklagte habe die Forderung nicht vor Klageerhebung wirksam anerkannt und damit\nAnlass zur Klage gegeben, führt dies nicht zum Erfolg der Anhörungsrüge. \n\n25\n\nMit diesem Vortrag vertieft und wiederholt der Kläger im Wesentlichen sein\nbereits in der Klagebegründung und seiner Erledigungserklärung enthaltenes\nVorbringen. Damit sind die Voraussetzungen des § 152a VwGO nicht hinreichend\ndargelegt, denn er setzt hier lediglich seine rechtliche Bewertung der bereits vor\nEintritt der Erledigung vorgetragenen Tatsachen der Wertung des Gerichts in dem\nBeschluss vom 30. März 2009 entgegen. Der darin enthaltene Vorwurf, die\nKostenentscheidung der Kammer durch den zuständigen Berichterstatter sei\nunzutreffend, ist im Verfahren nach § 152a VwGO jedoch unbeachtlich. Gegenstand\nder Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann nicht allein die\nBehauptung sein, das Gericht habe aus dem Vortrag der Beteiligten die falschen\nSchlüsse gezogen.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1997 - 6 B 55.96 -, Buchholz 11 Art.\n103 Abs. 1 GG Nr. 52.\n\n27\n\nGenau dies macht der Kläger aber mit seiner Argumentation geltend, indem er\ndie Schlussfolgerungen des Berichterstatters angreift. Er wendet sich damit gegen\ndie richterliche Überzeugungsbildung, dies vermag einen Verstoß gegen Art. 103\nAbs. 1 GG nicht zu begründen.\n\n28\n\nEine Verletzung rechtlichen Gehörs ergibt sich auch nicht daraus, dass die\nKostenentscheidung bereits am 30. März 2009 getroffen wurde. \n\n29\n\nEs kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob sich dem Gericht, wie der Kläger\nmeint, hätte aufdrängen müssen, dass er noch eine Stellungnahme abgeben möchte.\nAus der Vorgehensweise des Berichterstatters ist zu entnehmen, dass er die\nMöglichkeit eines solchen Bedürfnisses des Klägers in Betracht gezogen hat, denn\nder Berichterstatter hat dem durch sich selbst als Anwalt vertretenen Kläger den\nSchriftsatz des Beklagten vom 13. März 2009 umgehend am Tage des Eingangs bei\nGericht zugeleitet. Diese Übersendung erfolgte zwar nicht mit der ausdrücklichen\nBitte um Stellungnahme und unter Fristsetzung. Eine solche Aufforderung ist aber\njedenfalls bei einem Rechtsanwalt entbehrlich, da es zu den allgemeinen\nanwaltlichen Sorgfaltspflichten gehört, gegnerischen Vortrag auf seine Erheblichkeit\nzu prüfen und gegebenenfalls umgehend darauf zu erwidern.\n\n30\n\nZwischen der Verfügung des Berichterstatters vom Donnerstag dem 19. März\n2009 und der Kostenentscheidung vom Montag dem 30. März 2009 lagen sechs\nArbeitstage und zwei Wochenenden.\n\n31\n\nDiese Frist ist angesichts des Umstandes, dass es sich vorliegend um eine\nKostenentscheidung nach einer beiderseitigen Erklärung der Erledigung der\nHauptsache handelt nicht zu kurz bemessen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das\nGericht im Fall einer beiderseitigen Erledigungserklärung gemäß § 161 Abs. 2 nach\nbilligem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes\nund unter Berücksichtigung der besonderen Kostenregelungen, wie etwa § 155 Abs.\n4 VwGO oder § 156 VwGO über die Kosten zu entscheiden hat. Maßgeblich ist dabei\ndie Sach- und Rechtslage unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses. Nach\nEingang der Erledigungserklärung vorgelegte weitere Urkunden können zwar\nberücksichtigt werden, nachdem die übrigen beteiligten Gelegenheit hatten, dazu\nStellung zu nehmen. Weitere Ermittlungen oder gar Beweiserhebungen finden\njedoch nicht mehr statt.\n\n32\n\nVgl. Kopp / Schenke, VwGO § 161 Rdnr. 15ff.\n\n33\n\nDaraus ist abzuleiten, dass ein in der Hauptsache erledigtes Verfahren, dessen\nRechtshängigkeit ipso iure durch den Eintritt der Erledigung endet, nur für die noch\nausstehende Kostenentscheidung keinen erheblichen weiteren Aufwand bereiten\nsoll. Dies gilt auch in zeitlicher Hinsicht.\n\n34\n\nEs war vorliegend bei der Beschlussfassung durch den Berichterstatter am 30.\nMärz 2009 davon auszugehen, dass der Schriftsatz des Beklagten vom 13. März\n2009, der dann endgültig zum Eintritt des erledigenden Ereignisses führte, dem\nKläger so rechtzeitig zugegangen ist, dass ihm eine Stellungnahme, zumindest aber\ndie Ankündigung einer solchen möglich gewesen wäre. Insbesondere angesichts der\nnunmehr eingetretenen Erledigung des Rechtsstreits und der sich daraus\nergebenden - oben dargestellten - Rechtsfolgen, bestand keine Veranlassung länger\nabzuwarten ob noch eine weitere Stellungnahme des Klägers eingehen würde. \n\n35\n\nEine andere Betrachtungsweise ist auch nicht deshalb erforderlich, weil sich der\nKläger in dieser Zeit in Urlaub befand. Dieser Umstand war zum einen für das\nGericht nicht zu erkennen, da er dies nicht mitgeteilt hatte. Da der Urlaub des\nKlägers ausserhalb der Schulferien lag, musste das Gericht diese Möglichkeit auch\nnicht von vornherein als naheliegend in Betracht ziehen. Zum anderen wäre dies\nauch unerheblich, da der Kläger in seinem Klageschriftsatz ausdrücklich als\nRechtsanwalt aufgetreten ist, der sich in eigener Sache vertritt. Das Gericht durfte\ndaher davon ausgehen, dass er für den Fall einer Ortsabwesenheit Vorkehrungen\ntrifft um gegebenenfalls kurzfristig reagieren zu können und für den Fall einer - wie\nhier - länger als eine Woche dauernden Urlaubsabwesenheit für eine Vertretung\nsorgt (§ 53 Abs. 1 Nr. 2 BRAO).\n\n36\n\nUnabhängig davon, dass dem Kläger ausreichend Gelegenheit zur\nWahrnehmung seines prozessualen Anspruchs auf rechtliches Gehör gegeben\nwurde, hat die Anhörungsrüge auch deshalb keinen Erfolg, weil sich eine etwaige\nGehörsverletzung nicht entscheidungserheblich ausgewirkt hätte.\n\n37\n\nWie bereits ausgeführt hat das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 VwGO auf der\nGrundlage des bisherigen Streitstandes, also auf der Grundlage der Sach- und\nRechtslage unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses zu entscheiden.\nEine Notwendigkeit zur Gewährung weiteren rechtlichen Gehörs besteht - wie oben\nbereits ausgeführt - nur dann, wenn nach Eingang der Erledigungserklärung\nvorgelegte weitere Urkunden oder Dokumente berücksichtigt werden sollen.\n\n38\n\nHier hat der Kläger durch seine Erledigungserklärung vom 3. März 2009 den\nersten Anlass zur Erledigung des Rechtsstreits gegeben. Angesichts der oben\ndargestellten Regelung des § 161 Abs. 2 VwGO wäre es dem Kläger als sorgfältig\narbeitendem Rechtsanwalt unbenommen gewesen, bereits in diesem Schriftsatz alle\nseiner Ansicht nach relevanten Umstände vorzutragen, die der Begründung seines\nKostenantrags dienen.\n\n39\n\nDarauf kommt es jedoch nicht an, denn der Kostenbeschluss stützt sich in seiner\nBegründung tragend auf Umstände, die sich aus den von dem Kläger bereits seinem\nKlageschriftsatz beigefügten Schriftwechsel ergeben und leitet aus dieser\nTatsachengrundlage die Kostenfolge des § 156 VwGO ab. Die Begründung der\nKostenentscheidung stellt nur ergänzend auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 13.\nMärz 2009 und den zusammen damit durch den Beklagten überreichten\nVerwaltungsvorgang ab, so dass eine weitere Anhörung des Klägers nicht einmal\nerforderlich gewesen wäre.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241350","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-04-16/14-k-1725-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241350","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241350","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-04-16/14-k-1725-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241350","retrieved":"2026-07-09 02:04:33.660417+00:00"}}