{"status":"available","doknr":"OLD241412","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0409.7K52.09.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-04-09","aktenzeichen":"7 K 52/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in \nHöhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer °°°° geborene Kläger ist wegen Handeltreibens mit \nBetäubungsmitteln im Zeitraum Januar 2006 bis Juli 2006 durch Urteil des \nAmtsgerichts S. vom 1. Juli 2008, rechtskräftig seit 9. Juli 2008, \nverurteilt worden. Im Zuge der Ermittlungen wurden aufgrund eines \nDurchsuchungsbeschlusses die Wohnung und der PKW des Klägers \ndurchsucht. Im PKW wurden vier Verkaufseinheiten sichergestellt, zu denen \nder Kläger vor der Polizei angab, dies sei für seinen Eigenkonsum bestimmt \ngewesen; bei der Wohnungsdurchsuchung fand man insgesamt 34 \nVerkaufseinheiten Marihuana sowie im Kleiderschrank des Klägers \ngebrauchte und ungebrauchte Zip-lock-Tütchen, einen angerauchten Joint auf \ndem Tisch, eine Digitalwaage sowie Gegenstände mit Marihuanaanhaftungen \nsowie Bargeld in gestückelten Scheinen und eine Liste mit Namen und \nBeträgen. Ein Zeuge sagte im Rahmen der Ermittlung aus, dass er mit dem \nKläger zwei- bis dreimal Drogen zum Eigenbedarf getauscht habe.\n\n3\n\nNachdem der Beklagte Kenntnis vom Strafverfahren erlangt hatte, \nforderte er den Kläger unter dem 12. November 2008 auf, sich einem \nDrogenscreening zu unterziehen und entzog ihm mit für sofort vollziehbar \nerklärter Verfügung vom 15. Dezember 2008 die Fahrerlaubnis, nachdem der \nKläger der Aufforderung zum Drogenscreening nicht nachgekommen \nwar.\n\n4\n\nHiergegen hat der Kläger am 6. Januar 2009 Klage erhoben und \ngleichzeitig um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Den \nAntrag auf Aussetzung der Vollziehung hat die Kammer durch Beschluss vom \n22. Januar 2009 abgelehnt (7 L 4/09). Zur Begründung seiner Klage trägt der \nKläger vor: Er habe den Beklagten seinerzeit um Fristverlängerung bis zum \n31. Dezember 2008 gebeten; darauf habe der Beklagte nicht reagiert. Im \nÜbrigen rechtfertige der bloße Besitz von Betäubungsmittel für sich alleine \nnoch keine Überprüfung der Fahreignung. Ihm selber könne kein Konsum \nzugeordnet werden. Der in seinem Aschenbecher gefundene Joint könne \ndurchaus auch von seiner Freundin stammen. Eine Haaranalyse habe die \nPolizei nicht vorgenommen. Er sei auch nur wegen Handelns mit BTM \nverurteilt worden.\n\n5\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich,\n\n6\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 15. Dezember 2008 \naufzuheben.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr führt zur Begründung aus: Es lägen ausreichende Anhaltspunkte vor, \ndass der Kläger nicht nur Handel mit Marihuana betrieben sondern auch \nselber konsumiert habe. Dies ergäben die polizeilichen Ermittlungsakten. Der \nKläger selbst habe auch behauptet, die in seinem PKW aufgefundenen vier \nKonsumeinheiten seien für den Eigenkonsum gedacht. Der Kläger habe mit \nkeinem Wort im Strafverfahren oder hier den Konsum in Abrede gestellt. Die \nMenge von 48,5 g Marihuana sei erheblich und rechtfertige jedenfalls die \nAnordnung, sich einem Drogenscreening zu unterziehen. \n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die \nGerichtsakten, einschließlich der des Verfahrens 7 L 4/09 und die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.\n\n11\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche \nVerhandlung einverstanden erklärt.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie zulässige Klage, über die im Einverständnis der Parteien ohne \nmündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), ist unbegründet. Die \nOrdnungsverfügung des Beklagten vom 15. Dezember 2008 ist rechtmäßig \nund verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Kammer nimmt zur \nweiteren Begründung hierauf Bezug und macht sich diese zu eigen (vgl. \n§ 117 Abs. 5 VwGO). Im Übrigen hat die Kammer im Verfahren auf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 22. Januar 2009 \nim einzelnen diejenigen Anhaltspunkte aufgezeigt, die im Falle des Klägers \nden Verdacht nahe legen, dass er selber Konsument von Betäubungsmitteln \nist. Auch hierauf nimmt die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen \nBezug. Danach ist zur Klärung der aufgekommenen Eignungszweifel \njedenfalls die Anordnung eines Drogenscreenings erforderlich gewesen, \nweshalb aus der - bis heute andauernden - Weigerung des Klägers, sich dem \nangeordneten Drogenscreening zu unterziehen, auf seine Nichteignung zum \nFühren von Kraftfahrzeugen geschlossen werden kann (vgl. § 11 Abs. 8 der \nFahrerlaubnisverordnung).\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 \nVwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241412","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-04-09/7-k-52-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241412","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241412","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-04-09/7-k-52-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241412","retrieved":"2026-07-09 02:04:38.294936+00:00"}}