{"status":"available","doknr":"OLD241439","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0408.7L133.09.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-04-08","aktenzeichen":"7 L 133/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, \nvorläufig - bis zur Entscheidung in der Hauptsache - im Betriebsbereich der Stadt \nC. keine Genehmigungen zum Krankentransport zu erteilen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nEin solcher vorbeugender Rechtsschutzantrag ist bereits unzulässig. Denn § 123 \nAbs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - eröffnet, von seltenen \nAusnahmefällen abgesehen, keinen Weg, der Behörde durch vorbeugenden \nRechtsschutz den Erlass eines belastenden Verwaltungsakts zu untersagen. \nGrundsätzlich ist nach der Systematik der Verwaltungsgerichtsordnung gegen \n(belastende) Verwaltungsakte allein nachträglicher Rechtsschutz und im Bereich des \nvorläufigen Rechtsschutzes, wie sich dem § 123 Abs. 5 VwGO entnehmen lässt, ein \nVorrang desselben nach §§ 80, 80a VwGO gegenüber dem nach § 123 VwGO \nvorgesehen. \n\n6\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nBeschluss vom 14. Februar 2005 - 16 B 1050/04 -.\n\n7\n\nVorläufiger vorbeugender Rechtsschutz kommt nur ausnahmsweise in Betracht. \nEr ist zulässig, wenn es dem Rechtsschutzsuchenden nicht zumutbar ist, den Erlass \ndes Verwaltungsaktes bzw. die Rechtsverletzung abzuwarten und sodann die nach \nder Verwaltungsgerichtsordnung gegebenen Rechtsbehelfe und Rechtsmittel \n(namentlich Anträge nach §§ 80, 80a VwGO) auszuschöpfen. Vorbeugender \nvorläufiger Rechtsschutz ist mithin dann zu gewähren, wenn schon die kurzfristige \nHinnahme der befürchteten Handlungsweise geeignet ist, den Betroffenen in seinen \nRechten in besonders schwerwiegender Weise zu beeinträchtigen. Davon ist \nauszugehen, wenn dem Betroffenen andernfalls eine erhebliche, über Randbereiche \nhinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten drohen würde.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2004 - 13 B 2691/03 -; \nBundesverfassungsgericht, \nBeschluss vom 15. August 2002 - 1 BvR 1790/00 -, DVBl. 2003, 257.\n\n9\n\nEin solcher Fall ist hier nicht gegeben. Der Antragstellerin ist nicht unzumutbar, \nnach Erteilung der in Rede stehenden Genehmigungen zum Krankentransport \ngemäß §§ 18 ff. des Rettungsgesetzes NRW - RettG NRW - gegen diese nach § 80a \nVwGO vorzugehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf ihr \nVorbringen, bei Erteilung der Genehmigungen gegenüber anderen privaten \nUnternehmen drohe ihr die Insolvenz. Insofern hat sie nicht glaubhaft gemacht, dass \ndie Rechtschutzmöglichkeiten, die ihr nach Erteilung der Genehmigungen eröffnet \nsind, unzureichend sind, um ihr effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Aus ihrem \nVorbringen lässt sich nicht ohne weiteres herleiten, dass sie nach Erteilung der \nGenehmigungen nicht in der Lage sein wird, die überschaubare Dauer eines dann \ngegebenenfalls anzustrengenden Eilverfahrens wirtschaftlich zu überstehen. Hierzu \nreicht die insoweit nicht näher begründete Auffassung ihres Steuerberaters in seiner \nStellungnahme vom 9. September 2008, bei einem Auftragsrückgang, der mit der \nErteilung weiterer Genehmigungen verbunden sei, sehe er eine akute - sogar \nkurzfristige - Insolvenzgefahr für die Antragstellerin, nicht aus. \n\n10\n\nDarüber hinaus hat die Antragstellerin nicht hinreichend dargelegt, dass die \ngeltend gemachte Insolvenzgefahr unmittelbar im Zusammenhang mit der erwarteten \nErteilung der Genehmigungen steht. Vielmehr hat sie selbst vorgetragen, dass ihre \nwirtschaftliche Situation allgemein, d.h. auch unabhängig von dem Erteilen weiterer \nGenehmigungen, angespannt sei. In diesem Zusammenhang hat auch ihr \nSteuerberater in seiner Stellungnahme ausgeführt, bei einer Fortsetzung des derzeit \n- ohnehin - bestehenden negativen Trends sei eine Insolvenz der Antragstellerin \nabsehbar. Die Antragstellerin hat insoweit einen von der Erteilung der in Rede \nstehenden Genehmigungen unabhängigen Grund für ihre Existenzgefährdung \nangeführt. Sie macht unter Bezugnahme auf die Ausführungen des OVG NRW im \nUrteil vom 29. April 2008 - 13 A 2457/05 - geltend, ihre derzeitige schlechte \nwirtschaftliche Situation und die mangelnde Auslastung ihrer Krankentransportwagen \nsei insbesondere darauf zurückzuführen, dass die Antragsgegnerin die Einhaltung \nder mit Mietwagen-Genehmigungen verbundenen Grenzen für den Transport kranker \nPersonen nicht strikt kontrolliere und die Überschreitung von Genehmigungen nicht \nhinreichend ahnde. \n\n11\n\nErgänzend weist die Kammer darauf hin, dass die Antragsgegnerin aktuell \nbeabsichtigt, lediglich 5 oder allenfalls 6 weitere Genehmigungen zum \nKrankentransport zu erteilen. Dies lässt die von der Antragstellerin - diese ist von 8 in \nRede stehenden Genehmigungen ausgegangen - befürchteten wirtschaftlichen \nAuswirkungen auf ihr Unternehmen ohnehin geringer ausfallen als von ihr dargestellt. \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. \n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241439","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-04-08/7-l-133-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241439","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241439","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-04-08/7-l-133-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241439","retrieved":"2026-07-09 02:04:40.382800+00:00"}}