{"status":"available","doknr":"OLD241453","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0407.7L230.09.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-04-07","aktenzeichen":"7 L 230/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung \nvon Rechtsanwalt X. aus H. wird abgelehnt.\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von \nRechtsanwalt X. aus H. ist abzulehnen, weil die beabsichtigte \nRechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden \nAussichten auf Erfolg bietet (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \ni.V.m. § 114 S. 1 der Zivilprozessordnung).\n\n3\n\nDer Antrag,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 1187/09 gegen \ndie Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. Februar 2009 \nwiederherzustellen bzw. anzuordnen,\n\n5\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, \naber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens \nvorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil \ndie Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen \nworden ist, da er der Aufforderung des Antragsgegners, ein medizinisch-\npsychologisches Gutachten (MPU) über seine Kraftfahreignung beizubringen, \nnicht gefolgt ist, bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist. Zur Begründung \nverweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die \nAusführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung, denen sie im Grundsatz \nfolgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). \n\n6\n\nIm Hinblick auf das Klage- und Antragsvorbringen wird ergänzend \nausgeführt, dass der Antragsteller wegen einer Trunkenheitsfahrt rechtskräftig \nverurteilt ist und der Antragsgegner deshalb zutreffend von dem der Verurteilung \nzugrundeliegenden Sachverhalt ausgegangen ist (vgl. § 3 Abs. 4 des \nStraßenverkehrsgesetzes -StVG-). Mit dem Einwand, dass er tatsächlich nicht \ngefahren und die geständige Einlassung vor dem Amtsgericht H. nur aus \ntaktischen Gründen erfolgt sei, kann der Antragsteller daher hier nicht gehört \nwerden. Im Übrigen schreibt die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in § 13 Satz 1 \nNr. 2 c zwingend („ordnet an, dass ... beizubringen ist\") die Beibringung einer \nMPU vor, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer \nBlutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6 Promille oder mehr geführt worden ist. \nEin Ermessen steht dem Antragsgegner insoweit nicht zu. Diese Voraussetzung \nist erfüllt, da der die Blutalkoholkonzentration des Antragstellers 1,89 ‰ betrug. \n\n7\n\nDer Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 c FeV liegt die Erwägung zu Grunde, \ndass Fahrten unter Alkoholeinfluss mit einem über 1,6 ‰ liegenden \nBlutalkoholgehalt deutlich auf ein problematisches Trinkverhalten hinweisen. Das \nist auch beim Antragsteller aufgrund der weit über 1,6 ‰ liegenden BAK der Fall, \nzumal Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich um Restalkoholgehalt vom \nVortag gehandelt haben dürfte (Blutentnahme: Sonntag, 10.00 h morgens; \neigene Angaben des Antragstellers). \n\n8\n\nEinen Verzicht auf eine Begutachtung sieht das Gesetz bzw. die \nFahrerlaubnis-Verordnung nicht vor, weshalb die finanziellen Gründe, die der \nAntragsteller auch für die Nichtbeibringung des Gutachtens anführt, keine andere \nEntscheidung rechtfertigen können. \n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis in Eilverfahren hinsichtlich \neiner Fahrerlaubnis der Klasse B.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241453","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-04-07/7-l-230-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241453","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241453","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-04-07/7-l-230-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241453","retrieved":"2026-07-09 02:04:41.460184+00:00"}}