{"status":"available","doknr":"OLD241587","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0401.16L42.09.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-04-01","aktenzeichen":"16 L 42/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antragstellerin wird für das Verfahren in I. Instanz Prozesskostenhilfe \nbewilligt und Rechtsanwalt X. aus N. an der S. zu den Bedingungen eines \nim Bezirk des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen ansässigen Rechtsanwalts \nbeigeordnet. \n \nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 14. Januar 2009 \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. Januar 2009 (16 K \n199/09) wird hinsichtlich der Ziffern II. bis IV. der Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 8. Januar 2009 wiederhergestellt und hinsichtlich der Ziffer VI. \nder Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. Januar 2009 angeordnet. \n \nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt. \n \nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Bewilligung der Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 \nund 115 ZPO. \nDie Antragstellerin erfüllt die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung \nvon Prozesskostenhilfe. \nDie Einschränkung der Beiordnung folgt aus § 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 3 \nZPO.\n\n4\n\nII.\n\n5\n\nDer Antrag,\n\n6\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 14. Januar 2009 \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. Januar 2009 (16 K \n199/09) wiederherzustellen bzw. anzuordnen, \n\n7\n\nhat Erfolg.\n\n8\n\nKlarstellend ist darauf hinzuweisen, dass die Kammer davon ausgeht, dass sich \nder gerichtliche Eilantrag nicht gegen die in der angefochtenen Ordnungsverfügung \nunter I. enthaltene Versagung der Erlaubnis nach § 4 LHundG NRW richtet, zumal \nein solcher Aussetzungsantrag nicht statthaft wäre. Selbiges gilt für V. und VII. der \nangefochtenen Ordnungsverfügung, zumal die unter VII. erhobene Gebühr für die \nEntscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 LHundG NRW \nfestgesetzt wurde. \n\n9\n\nDer nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellte Antrag gegen die Untersagung der Haltung \ndes American-Staffordshire-Terrier-Mischlings „D. „ (II.1. der Ordnungsverfügung \nvom 8. Januar 2009), gegen den Entzug des Hundes „D. „ (II.2. der angefochtenen \nOrdnungsverfügung), gegen die Anordnung eines schriftlichen Nachweises über den \nVerbleib des Hundes (II.3. der angefochtenen Ordnungsverfügung), gegen die \nUntersagung des Haltens und Betreuens von Hunden im Sinne von §§ 3, 10 und 11 \nLHundG NRW (III./IV. der angefochtenen Ordnungsverfügung) und gegen die \nZwangsmittelandrohungen (VI.1. bis VI.3. der angefochtenen Ordnungsverfügung) ist \nzulässig und begründet.\n\n10\n\nDie Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage \nnach § 80 Abs. 5 VwGO kommt in Betracht, wenn eine Interessensabwägung ergibt, \ndass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse \ndes Betroffenen an dem einstweiligen Nichtvollzug nicht überwiegt. Dabei wird ein \ngegenüber den persönlichen Belangen des Betroffenen überwiegendes Interesse an \nder sofortigen Vollziehung dann angenommen, wenn der zu beurteilende \nVerwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und die Vollziehung dringlich erscheint, \nwährend ein überwiegendes Interesse des Betroffenen am Nichtvollzug in der Regel \nzu bejahen ist, wenn sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig \nerweist.\n\n11\n\nDa in dem vorliegenden summarischen Verfahren nicht abschließend geklärt \nwerden kann, ob die Anordnungen der angefochtenen Ordnungsverfügung \nrechtmäßig sind, aber Gründe vorliegen, die ein überwiegendes privates Interesse \nder Antragstellerin am Nichtvollzug begründen, fällt die hier vorzunehmende \nInteressenabwägung zugunsten der Antragstellerin aus.\n\n12\n\nDie abschließende Klärung der letztlich entscheidungserheblichen Fragen, ob ein \nöffentliches Interesse an der weiteren Haltung des Hundes durch die Antragstellerin \nim Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW besteht oder ob die Antragstellerin \nnicht zuverlässig im Sinne von § 7 LHundG NRW ist, weil sie wissentlich den Hund \n„D. „ ohne erforderliche Haltererlaubnis gehalten und ihn als Boxer-Mischling \nangezeigt hat, bleibt dem anhängigen Klageverfahren 16 K 199/09 vorbehalten.\n\n13\n\nZweifel an der fehlenden Zuverlässigkeit der Antragstellerin im Sinne von § 7 \nLHundG NRW und damit Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Untersagung der \nHaltung des American-Staffordshire-Terrier-Mischlings „D. „ (II.1. der \nangefochtenen Ordnungsverfügung) ergeben sich insbesondere aus dem Umstand, \ndass die Tierärztin Dr. D1. X1. aus I. mit vorgelegter Bescheinigung vom \n16. Januar 2009 bestätigt hat, dass der Welpe „D. „ am 6. Juni 2008 das äußere \nErscheinungsbild eines Boxer-Welpen hatte. Insofern kann nicht ausgeschlossen \nwerden, dass die Antragstellerin im Rahmen der Anzeige des Hundes „D. „ als \nMischlings-Boxer am 9. Juni 2008 beim Antragsgegner nicht um die Einkreuzung \neines American-Staffordshire-Terriers wusste. Die verbleibenden Zweifel an der \nZuverlässigkeit der Antragstellerin im Sinne von § 7 LHundG NRW konnten auch \nnicht durch die Erklärung des Herrn I1. F. vom 13. März 2009 zur \nvermeintlichen Herkunft des Hundes ausgeräumt werden. Der von Herrn F. \nvorgetragene Lebenssachverhalt zur Erlangung des Hundes „D. „ erscheint dem \nGericht wenig differenziert und lebensnah. Der Verweis auf einen jungen Mann \nnamens G. , der zufällig auf das Gespräch des Herrn F. mit einem „Kollegen\" \naufmerksam geworden sein soll, dessen Freundin eine Tierhaarallergie hat, dessen \nAdresse sich Herr F. , obgleich er vor Ort gewesen sein will, nicht gemerkt hat, \nund der für die Übereignung des Welpen als Gegenleistung lediglich eine \nTankfüllung verlangte, ist an den aufgezeigten entscheidenden Stellen auffällig \nungenau und insofern nicht glaubhaft. Wie die Antragstellerin letztlich in den Besitz \ndes Hundes gelangt ist, ist bislang nicht glaubhaft gemacht.\n\n14\n\nEin besonderes privates Interesse an der Haltung des American-Staffordshire-\nTerrier-Mischlings „D. „ hat die Antragstellerin weder geltend gemacht noch \nnachgewiesen. Ein öffentliches Interesse im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 LHundG \nNRW an der Haltung des Hundes „D. „ durch die Antragstellerin infolge der \nVermittlung des Hundes aus einem Tierheim oder einer vergleichbaren Einrichtung \nan eine Privatperson ist ebenfalls zu verneinen (vgl. Verwaltungsvorschriften zum \nLHundG NRW - Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, \nLandwirtschaft und Verbraucherschutz - VI - VII - 78.01.52 - vom 2. Mai 2003). Nicht \nzuletzt aus der Erklärung des Herrn F. vom 13. März 2009 ergibt sich unstreitig, \ndass eine Vermittlung des Hundes „D. „ an die Antragstellerin aus einem Tierheim \nnicht stattgefunden hat. Im Rahmen des anhängigen Klageverfahrens bleibt aber zu \nklären, ob dem der Fall gleichgestellt werden kann, dass der ins Tierheim zu \nverbringende gefährliche Hund nach Erteilung der Erlaubnis an die Antragstellerin \nzurückgegeben wird oder ob die mit dem gesetzlichen Erfordernis eines öffentlichen \nInteresses an der weiteren Haltung (§ 4 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW) angestrebten \ntierschutzrechtlichen Ziele, zu denen auch das Unterbinden eines illegalen Handels \nmit gefährlichen Hunden im Sinne von § 3 LHundG NRW zählt, vorliegend \nmissachtet wurden. Für das Vorliegen eines öffentlichen Interesses i. S. d. § 4 Abs. 2 \nSatz 1 LHundG NRW an der weiteren Haltung nach Rückgabe des im Tierheim \nverbrachten gefährlichen Hundes spricht die Gesetzesbegründung, die erkennen \nlässt, dass der Gesetzgeber die (dauernde) Unterbringung gefährlicher Hunde im \nTierheim aus Gründen des Tierschutzes vermeiden wollte (LT-Drs. 13/2387, S. 22, \nvorletzter Absatz).\n\n15\n\nDa die Rechtmäßigkeit der Haltungsuntersagung in II.1 der Ordnungsverfügung \ndes Antragsgegners vom 8. Januar 2009 mithin vorliegend nicht abschließend geklärt \nwerden kann, gilt entsprechendes bezüglich der weiteren Regelungen in der \nangefochtenen Ordnungsverfügung, bestehend aus den bereits oben \nangesprochenen Anordnungen unter II.2 bis IV. und VI.. Zu der Einschränkung der \nunter II.2. zur Entziehung und Unterbringung des Hundes im Tierheim H. \nalternativ aufgezeigten Abgabemöglichkeit ist ergänzend anzumerken, dass diese \nwohl nicht auf Erlaubnisinhaber nach der nordrhein-westfälischen Regelung des § 4 \nLHundG beschränkt werden können. Zu den angefochtenen \nZwangsgeldandrohungen unter VI.1 und VI.3 der angefochtenen Ordnungsverfügung \nsei ergänzend angemerkt, dass die Kammer rechtliche Zweifel an der \nAngemessenheit der vorgesehenen Zwangsgeldhöhe hat. Ferner erscheint die \nAufspaltung des einheitlichen Lebenssachverhalts des Entzugs und der \nanderweitigen Unterbringung des Hundes im Rahmen der Zwangsmittelandrohung \nunter VI.1. in unmittelbaren Zwang und Ersatzvornahme rechtlich nicht geboten, \nsondern ist als einheitliche Maßnahme des unmittelbaren Zwangs zu werten.\n\n16\n\nFür ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin am Nichtvollzug der \nbenannten Anordnungen spricht im Rahmen der offenen Interessenabwägung, dass \nein Verstoß gegen die durch das öffentliche Interesse am Sofortvollzug geschützten \nerkennbar bedeutenden Rechtsgüter der körperlichen Unversehrtheit und des \nEigentums anderer hier infolge einer nach dem vorgelegten Verwaltungsvorgang \nnachgewiesenen Sachkunde der Antragstellerin wenig wahrscheinlich ist und das \nöffentliche Interesse - bei angenommener Haftpflichtversicherung im Sinne von § 5 \nAbs. 5 LHundG NRW - auch unter Berücksichtigung der Hochwertigkeit der \ngeschützten Rechtsgüter nicht zu überwiegen vermag. Demgegenüber spricht eine \nerhebliche Wahrscheinlichkeit für den Umstand, dass der Hund „D. „, sollte er im \nRahmen des Sofortvollzuges im Tierheim untergebracht werden, nach Durchführung \ndes etwaig erfolglosen Hauptsacheverfahrens erhebliche Unterbringungskosten \nverursacht hat und zu diesem Zeitpunkt infolge des längerfristigen Aufenthalts im \nTierheim nicht mehr vermittelbar ist. Nach Auffassung der Kammer ist es daher unter \nBerücksichtigung der derzeitigen Tatsachengrundlage interessengerecht, den Hund \n„D. „ bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens 16 K 199/09 in der \nObhut der Antragstellerin zu belassen.\n\n17\n\nDer Antrag,\n\n18\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die \nHaltung des Hundes namens „D. „ mit der Chipnummer 0000000000000 durch die \nAntragstellerin bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu dulden,\n\n19\n\nhat keinen Erfolg.\n\n20\n\nHinsichtlich dieses Antrags fehlt es bereits an dem erforderlichen allgemeinen \nRechtsschutzbedürfnis, da mit der aus dem Tenor ersichtlichen Wiederherstellung \nbzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 16 K 199/09 ein Entzug des \nHundes „D. „ aus den in der Ordnungsverfügung vom 8. Januar 2009 benannten \nGründen ausgeschlossen ist. Für ein darüber hinaus gehendes \nRechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin, welches ausnahmsweise eine mit dem \nAntrag einhergehende Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen könnte, liegen \nkeine Anhaltspunkte vor. Der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes (Artikel 19 Abs. 4 \nGG) ist durch die aus dem Tenor ersichtliche Entscheidung gewahrt.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs.1 Satz 1 und 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung basiert auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241587","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-04-01/16-l-42-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241587","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241587","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-04-01/16-l-42-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241587","retrieved":"2026-07-09 02:04:52.474913+00:00"}}