{"status":"available","doknr":"OLD241632","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0331.17K2747.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-03-31","aktenzeichen":"17 K 2747/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nKläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des \naufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt die Löschung der zu seiner Person in der DNA-\nAnalyse-Datei (DAD) beim Bundeskriminalamt gespeicherten persönlichen \nDaten. Er wurde in dem Zeitraum zwischen Januar 1981 und März 1995 wegen \nvon ihm begangener Straftaten - ganz überwiegend Körperverletzungsdelikten - \ninsgesamt sieben Mal strafrechtlich verurteilt. Wegen der Einzelheiten wird auf \ndie Auskunft aus dem Zentralregister des Bundesamtes für Justiz vom 11. \nNovember 2008 Bezug genommen. Der Kläger wurde ferner durch Urteil des \nLandgerichts N. vom 6. März 1998 - 1 b KLs 54 Js 000/97 (0/97) - wegen \nsexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch \neines Schutzbefohlenen in 16 Fällen, davon in 15 Fällen in Tateinheit mit \nBeischlaf zwischen Verwandten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren \nverurteilt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil (Bl. 683 ff. der Beiakte Heft \n4) Bezug genommen. Die Eintragungen betreffend den Kläger im \nBundeszentralregister werden bei weiterer Straffreiheit am 06. März 2023 \ntilgungsreif (vgl. Auskunft des Bundesamtes für Justiz vom 12. November 2008, \nBl.70 der Gerichtsakte). \n\n3\n\nDurch Beschluss des Amtsgerichts N. vom 03. Dezember 1998 \n- 23 Gs 000/98 - wurde gestützt auf § 81 g StVO i.V.m. § 2 DNA-IfG die \nEntnahme von Körperzellen des Klägers zur Feststellung des DNA-\nIdentifizierungsmusters durch eine molekular-genetische Untersuchung \nangeordnet. Auf die von dem Kläger gegen den Beschluss eingelegte \nBeschwerde hin hob das Landgericht N. mit Beschluss vom 02. Februar \n1999 - 1 Qs 1/99 - den Beschluss des Amtsgerichts N. vom 03. Dezember \n1998 auf, weil es an einer gesetzlichen Grundlage für eine Entscheidung des \nErmittlungsrichters beim Amtsgericht gefehlt habe. Wegen der Einzelheiten wird \nauf Bl. 58 ff. der Beiakte Heft 10 Bezug genommen.\n\n4\n\nMit Beschluss des Amtsgerichts C. vom 13. Juli 1999 - 64 Gs 0000/99 - \nwurde gestützt auf §§ 81 g, 81 a Abs. 2 StPO, § 2 DNA-IfG in der Fassung vom \n07. September 1998 erneut die Entnahme von Körperzellen des Klägers und \ngestützt auf §§ 81 g, 81 f Abs. 1 StPO, § 2 DNA-IfG deren molekulargenetische \nUntersuchung zum Zwecke der Identitätsfeststellung in zukünftigen \nStrafverfahren angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Kläger sei \nwegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung im Sinne der genannten \nVorschriften, nämlich wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit \nmit sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen in 16 Fällen, davon in 15 \nFällen in Tateinheit mit Beischlaf eines Verwandten zu einer Freiheitsstrafe von \nfünf Jahren rechtskräft ig verurteilt worden. Die entsprechende Eintragung sei im \nBundeszentralregister noch nicht getilgt. Wegen der Art oder Ausführung der Tat, \nder Persönlichkeit des Verurteilten oder sonstiger Erkenntnisse bestehe Grund \nzu der Annahme, dass künftig gegen ihn erneut Strafverfahren wegen Straftaten \nvon erheblicher Bedeutung im Sinne der genanten Vorschriften zu führen sein \nwürden. Dies ergebe sich aus den Gründen des Urteils des Landgerichts N. \nvom 06. März 1998 - 1 b KLs 54 Js 000/97 (0/97) - . Eine Wiederholungsgefahr \nsei danach nicht auszuschließen. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 06. August 1999 ersuchte die Staatsanwaltschaft N. \ndas Polizeipräsidium C. unter Beifügung einer Beschlussausfertigung des \nBeschlusses des Amtsgerichts C. vom 13. Juli 1999 um die Entnahme einer \nSpeichelprobe des Klägers und Weiterleitung zur Untersuchung an den \nBeklagten (vgl. Bl. 80 der Beiakte Heft 10). Mit Schreiben vom 26. August 1999 \nteilte das Polizeipräsidium C. (KHK N1. ) der Staatsanwaltschaft N. \nmit, dass am gleichen Tag Körperzellen des Klägers entnommen worden seien. \nDer Kläger sei zwangsweise von Bediensteten der JVA im Polizeigewahrsam \nvorgeführt worden. Er habe gegen den Beschluss des Amtsgerichts C. , der \nihm ausgehändigt worden sei, unter Berufung auf den Beschluss des \nLandgerichts N. vom 02. Februar 1999 - 1 Qs 0/99 - protestiert. Er habe \nnach Androhung einer zwangsweisen Blutentnahme unter ausdrücklichem \nProtest eine Speichelprobe abgegeben. Bereits mit Schreiben vom 26. August \n1999 wandte sich der Kläger mit der Bitte um Gewährung von Rechtsschutz an \ndas Landgericht N. . In der Folgezeit wurde dem Kläger der Beschluss des \nAmtsgerichts C. vom 13. Juli 1999 durch die Staatsanwaltschaft N. \nübermittelt. Die Untersuchung der Speichelprobe wurde zurückgestellt.\n\n6\n\nDer Kläger legte bei der Staatsanwaltschaft N. am 18. Oktober 1999 \n„Widerspruch\" gegen den Beschluss des Amtsgerichts C. mit Hinweis darauf \nein, dass in derselben Angelegenheit bereits ein Beschluss des Landgerichts \nN. gefasst worden sei. Die Staatsanwaltschaft N. übermittelte das \nSchreiben dem Landgericht C. und wies darauf hin, dass eine Speichelprobe \nvor Übermittlung des Beschlusses des Amtsgerichts an den Kläger bereits \ngenommen, die Auswertung aber noch zurückgestellt worden sei. \n\n7\n\nDurch Beschluss des Landgerichts C. vom 26. Oktober 1999 - 10 Qs \n34/99 - wurde die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des \nAmtsgerichts C. vom 13. Juli 1999 aus den Gründen des angefochtenen \nBeschlusses, die durch das Vorbringen des Klägers nicht ausgeräumt worden \nseien, verworfen. Das Amtsgericht C. sei für die Entscheidung zuständig \ngewesen (BGH, Beschluss vom 31. März 1999 - 2 Ars 000/99 -). Auf \nVeranlassung der Staatsanwaltschaft N. ging die vom Kläger genommene \nSpeichelprobe am 10. Februar 2000 beim Beklagten ein. Das Ergebnis der \nAnalyse lag diesem am 08. März 2000 vor. Die personenbezogenen Daten des \nKlägers wurden am 31. März 2000 in der DAD gespeichert (vgl. Bl. 31 der \nGerichtsakte).\n\n8\n\nMit Schreiben vom 30. Juli 1999 widerrief der Kläger sein im Rahmen des \nStrafverfahrens (LG N. - 1 b KLs 54 Js 000/97 (0/97) -) abgegebenes \nGeständnis und beantragte die Wiederaufnahme des Verfahrens. Durch \nBeschluss des Landgerichts C1. vom 16. August 1999 - 3 Kls O 0/99 III - \nwurde der Wiederaufnahmeantrag des Klägers als unzulässig verworfen. (vgl. Bl. \n763 f. der Beiakte Heft 4). Der Kläger stellte während der Verbüßung der \nFreiheitsstrafe Anträge auf Aussetzung des Restes der gegen ihn verhängten \nFreiheitsstrafe zur Bewährung, denen nicht entsprochen wurde (vgl. Beschlüsse \ndes LG E. vom 14. August 2001 - 4 StVK O 000, 000/00 -, bestätigt durch \nBeschluss des OLG I. vom 04. Oktober 2001 - 5 Ws 000 u. 000/01 -, vom \n22. Januar 2002 - 4 StVK O 000/01 -, bestätigt durch Beschluss des OLG I. \nvom 21. Februar 2002 - 5 Ws 00/02 - und vom 12. September 2002 - 4 StVK O \n00/02 -; vgl. Bl. 256,273 und 325,337 der Beiakte Heft 12 und Bl. 446 der Beiakte \nHeft 11). In diesem Zusammenhang wird auf die Stellungnahmen des Leiters der \nJustizvollzugsanstalt E. vom 22. Januar 2001 (vgl. Bl. 189 ff. der Beiakte \nHeft 10) sowie vom 09. Januar 2002 (vgl. Bl. 317 ff. der Beiakte Heft 12) Bezug \ngenommen. \n\n9\n\nDer Kläger wurde am 18. September 2002 aus der Strafhaft entlassen. Durch \nBeschluss des Landgerichts E. vom 12. September 2002 - 4 StVK O 000/02 \nFA - wurde festgestellt, dass mit der Entlassung des Klägers aus dem \nStrafvollzug Führungsaufsicht für die Dauer von drei Jahren eintritt (vgl. Bl. 451 f. \nder Beiakte Heft 11). Ausweislich des Erstberichts des Bewährungshelfers im \nAmtsgerichtsbezirk X. vom 07. November 2002 reiste der Kläger nach \nEntlassung aus der Strafhaft in die Schweiz und beantragte dort Asyl. Dem \nAntrag sei nicht entsprochen worden. Nach seiner Rückkehr sei er wiederholt bei \nder Polizei vorstellig geworden, da er sich bedroht gefühlt habe. Aufgrund eines \nrichterlichen Beschlusses sei er im September 2002 auf einer geschlossenen \nStation des S. -Hospitals U. für ca. zwei Monate aufgrund einer \nZwangseinweisung nach dem PsychKG untergebracht worden. Nach Mitteilung \ndes behandelnden Arztes solle der Kläger medikamentös mit Depotspritzen \nbehandelt werden. Zwischenzeitlich sei für den Kläger auch ein Betreuer bestellt \nworden, dessen Aufgabenbereich die Gesundheitsfürsorge, \nAufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten und Sozial- und \nVersicherungsangelegenheiten umfasse (vgl. Bl. 26 f. der Beiakte Heft 7). In \neinem weiteren Bericht vom 01. Juli 2003 wird ausgeführt, dass der Kläger nach \nwie vor im S. -Hospital U. ambulant behandelt werde. Es sei zu \nbeobachten, dass er sich während der Behandlung stabilisiere. Es sei notwendig, \ndass die Behandlung fortgesetzt werde. Allerdings besitze der Kläger \ndiesbezüglich keinerlei Einsichtsfähigkeit (vgl. Bl. 33 der Beiakte Heft 7). Nach \nMitteilung der Bewährungshelferin vom 15. April 2004 wurde durch Beschluss \ndes Amtsgerichts D. -S1. vom 08. April 2004 die Betreuung für den Kläger \naufgehoben (vgl. Bl. 45 der Beiakte Heft 7). Am 17.September 2005 endete die \nFührungsaufsicht.\n\n10\n\nNach der Entlassung aus der Strafhaft sind gegen den Kläger durch die \nStaatsanwaltschaft E1. die Ermittlungsverfahren 215 Js 0000/05, \n162 Js 000/07 und 215 Js 0/08 geführt worden. Das wegen des Vorwurfs der \nBedrohung geführte Verfahren 215 Js 0000/05 wurde durch die \nStaatsanwaltschaft E1. am 15. August 2005 gemäß § 170 Abs. 2 StPO \neingestellt (vgl. Bl. 36 der Beiakte Heft 20). Das Verfahren 215 Js 0/08 A, das \neinen möglichen Hausfriedensbruch sowie den Vorwurf der Trunkenheit im \nVerkehr zum Gegenstand hatte, wurde am 25. Januar 2008 gemäß § 170 Abs. 2 \nStPO eingestellt (vgl. Bl. 18 der Beiakte Heft 14). Das Verfahren 162 Js 000/07 \nwegen des Vorwurfs der Misshandlung von Kindern und Beleidigung wurde \ndurch Beschluss des Amtsgerichts D. -S1. vom 26. Juni 2008 - 3 Cs 162 \nJs 000/07-000/07 - wegen eines andauernden Verfahrenshindernisses \n(Verhandlungsunfähigkeit des Klägers) gemäß § 206 a StPO auf Kosten der \nStaatskasse eingestellt. Die von dem Kläger gegen den Beschluss eingelegte \nBeschwerde wurde durch Beschluss des Landgerichts E1. vom 01. August \n2008 - 31 Qs 00/08 - als unzulässig verworfen, da der Kläger durch die \nEntscheidung nicht beschwert werde (vgl. Bl. 107 der Beiakte Heft 19).\n\n11\n\nMit Schreiben vom 22. Januar 2007 beantragte der Kläger die ihm \nentnommenen Proben zu vernichten sowie die nach Auswertung der Proben zu \nseiner Person gespeicherten Daten zu löschen.\n\n12\n\nMit Bescheid vom 05. April 2007 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die \nden Kläger betreffenden Proben nach der Bearbeitung vernichtet worden seien. \nDer Antrag auf Löschung der in der DAD zur Person des Klägers gespeicherten \nDaten werde abgelehnt. Es seien 5 DNA-Merkmale als \nDNA-Identifizierungsmuster gespeichert. Der Beklagte sei zwar für etwaige \nLöschungen aus der DAD zuständig. Die Voraussetzungen für eine Löschung \nlägen jedoch nicht vor. Denn die weitere Speicherung der personenbezogenen \nDaten des Klägers sei gemäß § 24 PolG NRW nach wie vor zulässig. Die \nAussonderungsprüffrist, die bei Erwachsenen zehn Jahre nicht überschreiten \ndürfe, sei noch nicht abgelaufen. Nach § 24 Abs. 2 Satz 4 PolG NRW beginne \ndie Frist mit dem Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten sei, das zur \nSpeicherung der Daten geführt habe, jedoch nicht vor Entlassung der betroffenen \nPerson aus einer Justizvollzugsanstalt. Der Kläger sei durch Urteil des \nLandgerichts N. vom 06. März 1998 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf \nJahren verurteilt worden. Laut Auskunft der Justizvollzugsanstalt N. sei er \nam 18. September 2002 aus der Haft entlassen worden. Eine \nAussonderungsprüfung müsse daher spätestens am 18. September 2012 \nvorgenommen werden. Im vorliegenden Fall werde die Aussonderungsprüffrist \nfür die personenbezogenen Daten in der DAD auf den 30. März 2010 terminiert. \nIm Rahmen der aufgrund des Löschungsantrages des Klägers vorgenommenen \nEinzelfallprüfung seien keine Gründe erkennbar geworden, die für eine vorzeitige \nLöschung seiner personenbezogenen Daten sprächen. Die Prüfung einer \netwaigen Wiederholungsgefahr falle zu Ungunsten des Klägers aus. Nach \nFeststellung des Landgerichts habe der Kläger die Taten in einer Zeit begangen, \nin der zahlreiche Probleme auf ihm gelastet hätten. Der Genuss von Alkohol in \ndieser Zeit habe zu einer Enthemmung geführt, die die Begehung von Straftaten \nbegünstigt habe. Aufgrund kriminalistisch-kriminologischer Erfahrung könne nicht \nausgeschlossen werden, dass der Kläger erneut polizeilich in Erscheinung treten \nwerde, wenn er sich in einer ähnlich gelagerten Lebenssituation befinde. Die \nAufbewahrung der Daten sei auch verhältnismäßig. Sie sei geeignet, die \npolizeiliche Aufgabenerfüllung zu fördern. Die Verhütung weiterer und die \nvorbeugende Bekämpfung von Straftaten im Sinne von § 1 Abs. 1 PolG NRW \nkönnten besser erreicht werden, wenn auf einen vorhandenen Datenbestand \nzurückgegriffen werden könne. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht \nnach Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG müsse hinter dem öffentlichen \nInteresse an der weiteren Speicherung der Daten zurückstehen. Es sei auch zu \nberücksichtigen, dass die gespeicherten Daten keinen Eingang in ein \npolizeiliches Führungszeugnis fänden und daher nicht für Dritte, insbesondere \nnicht andere Behörden oder Arbeitgeber einsehbar seien. Vielmehr dienten sie \nals Erkenntnis- und Entscheidungsgrundlage für Maßnahmen der \nGefahrenabwehr.\n\n13\n\nGegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 25. April 2007 \nWiderspruch, den er wie folgt begründete: Die Probenentnahme sei bereits \ndeshalb rechtswidrig, weil ihm der Beschluss des Amtsgerichts C. vom 13. \nJuli 1999 vor Probenentnahme nicht bekannt gegeben worden sei. Grundsätzlich \nkönne die Entnahme einer Speichelprobe nur auf der Grundlage eines \nrechtskräftigen Beschlusses erfolgen.\n\n14\n\nMit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 20. August 2007 wurde der \nWiderspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im \nWesentlichen ausgeführt: Rechtsgrundlage für die weitere Speicherung der \nDaten sei - entgegen den Ausführungen im Ausgangsbescheid - § 32 Abs. 9 \ni.V.m. § 11 Abs. 3 BKAG. Die Blut- und Speichelprobenentnahme sei auf Grund \nder richterlichen Anordnung mit Beschluss des Amtsgerichts C. vom 13. Juli \n1999 erfolgt. Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des gerichtlichen \nBeschlusses sei der Beklagte nicht zuständig. Eine solche Überprüfung liege im \nZuständigkeitsbereich der Gerichte. Der Beklagte gehe davon aus, dass das \nzuständige Gericht die erforderliche Einzelfallprüfung zur Erstellung einer \nPrognose vorgenommen habe, welche im Fall des Klägers zur Zellentnahme mit \ndem Ziel der molekulargenetischen Untersuchung geführt habe.\n\n15\n\nMit seiner am 19. September 2007 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein \nBegehren weiter. Er vertieft sein Vorbringen, dass die Probenentnahme \nrechtswidrig gewesen sei, da der maßgebliche Beschluss des Amtsgerichts C. \nzum Zeitpunkt der Probenentnahme noch nicht rechtkräftig gewesen sei.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 05. April 2007 in der \nGestalt seines Widerspruchsbescheides vom 20. August 2007 zu verpflichten, \ndie über den Kläger vorgehaltenen personenbezogenen Daten in der DNA-\nAnalyse-Datei (DAD) zu löschen.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nEr führt ergänzend aus: Rechtliche Grundlage für die Entnahme von \nKörperzellen seien bei einem Verurteilten §§ 81 g Abs. 1, 3 i.V.m. 81 a Abs. 2 \nStPO und für die molekulargenetische Untersuchung § 81 g Abs. 1, 3 i.V.m. § 81 \nf StPO. Eine solche Maßnahme bedürfe grundsätzlich der Anordnung durch \neinen Richter in Form eines richterlichen Beschlusses. Mit Datum vom 13. Juli \n1999 habe das Amtsgericht C. einen entsprechenden Beschluss erlassen. \nDurch die Einlegung der Beschwerde sei der Vollzug der richterlichen \nEntscheidung nicht gehemmt worden, wie sich aus § 307 Abs. 1 StPO ergebe. \nDas Landgericht C. habe mit Beschluss vom 26. Oktober 1999 die \nBeschwerde des Klägers verworfen.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakte nebst der beigezogenen Verfahrensakten der \nStaatsanwaltschaft N. 54 Js 000/97 und 54 VRs16/98, der \nStaatsanwaltschaft E1. 215 Js 0000/05, 162 Js 000/07 und 215 Js 0/08 \nsowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n22\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n23\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n24\n\nDem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Löschung der zu \nseiner Person in der DAD gespeicherten Daten nicht zu. Der Beklagte hat das \ndiesbezügliche Begehren des Klägers im Ergebnis zu Recht mit Bescheid vom \n05. April 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. August \n2007 abgelehnt.\n\n25\n\nEin Anspruch auf Löschung ergibt sich nicht aus § 32 Abs. 2 Satz 1 BKAG i. \nV. m. §§ 32 Abs. 9 Satz 1, 12 Abs. 2 Satz 1 und 11 Abs. 3 Satz 1 BKAG. Nach § \n32 Abs. 2 Satz 1 BKAG hat das Bundeskriminalamt die in Dateien gespeicherten \npersonenbezogenen Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist \noder ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Bei in \nDateien des polizeilichen Informationssystems gespeicherten \npersonenbezogenen Daten obliegen nach § 32 Abs. 9 Satz 1 BKAG die in den \nAbsätzen 1 bis 6 der Vorschrift genannten Verpflichtungen der Stelle, die die \ndatenschutzrechtliche Verantwortung nach § 12 Abs. 2 BKAG trägt. Nach Satz 1 \nder letztgenannten Vorschrift liegt im Rahmen des polizeilichen \nInformationssystems die datenschutzrechtliche Verantwortung für die bei der \nZentralstelle gespeicherten Daten bei den Stellen, die die Daten unmittelbar \neingeben. Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 BKAG ist nur die Behörde, die Daten zu \neiner Person in das polizeiliche Informationssystem eingegeben hat, befugt, \ndiese zu ändern, zu berichtigen oder zu löschen. Der Beklagte ist unstreitig allein \nbefugt, die über die Person des Klägers in der DAD gespeicherten \npersonenbezogenen Daten zu löschen, da er die entsprechenden Daten dort \neingegeben hat.\n\n26\n\nDie Voraussetzungen für eine Löschung der personenbezogenen Daten des \nKlägers auf der Grundlage des § 32 Abs. 2 Satz 1 BKAG liegen nicht vor. Die \nSpeicherung der personenbezogener Daten ist weder unzulässig noch ist ihre \nKenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich. \n\n27\n\n1. Unzulässig, d.h. rechtswidrig, ist eine Speicherung, die weder durch eine \nRechtsnorm noch durch die Einwilligung des Betroffenen gedeckt ist. Die \nRechtswidrigkeit kann bereits im Zeitpunkt der Speicherung vorliegen oder aber \nsich später ergeben (vgl. § 8 Abs. 3 BKAG).\n\n28\n\nVgl. Ahlf / Daub / Lersch / Störzer, Bundeskriminalamtgesetz, Kommentar, \n2000, § 32 Rdnr. 12.\n\n29\n\nDie Speicherung der personenbezogenen Daten des Klägers in der DAD war \ndurch § 8 Abs. 6 BKAG i.V.m. § 3 Satz 1 DNA-IfG in der Fassung des Gesetzes \nvom 02. Juni 1999 (BGBl. I S. 1242) - DNA-IfG a. F. - gedeckt. Nach § 8 Abs. 6 \nBKAG kann das Bundeskriminalamt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 Abs. \n4 BKAG personenbezogene Daten, die bei der Durchführung \nerkennungsdienstlicher Maßnahmen erhoben worden sind, in Dateien unter \nanderem dann speichern, wenn eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt. Eine \nandere Rechtsvorschrift in diesem Sinne ist zum Zeitpunkt der Speicherung § 3 \nSatz 1 DNA-IfG a. F. gewesen. Danach war die Speicherung der gemäß § 2 \nDNA-IfG a. F. gewonnenen DNA-Identifizierungsmuster beim Bundeskriminalamt \nzulässig. Eine entsprechende Regelung befindet sich nunmehr in § 81g Abs. 4 \nund 5 StPO.\n\n30\n\n§ 2 Abs. 1 DNA-IfG a. F. sah vor, dass Maßnahmen, die nach § 81g StPO \nzulässig sind, auch durchgeführt werden dürfen, wenn der Betroffene wegen \neiner der in § 81g Abs.1 StPO genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt \nworden ist und die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister oder \nErziehungsregister noch nicht getilgt ist. Darüber hinaus war nach § 2 Abs.2 \nDNA-IfG a. F. zu beachten, dass § 81a Abs. 2 und §§ 81f und 162 Abs. 1 StPO \nin der Fassung des Gesetzes vom 07. September 1998 (BGBl. I S.2646) - StPO \na.F. - entsprechend galten. § 81 g Abs. 1 StPO a. F. sah zum Zwecke der \nIdentitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren vor, dass dem Beschuldigten, \nder einer Straftat von erheblicher Bedeutung, insbesondere eines Verbrechens, \neines Vergehens gegen die sexuelle Selbstbestimmung verdächtig ist, \nKörperzellen entnommen und zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters \nmolekulargenetisch untersucht werden dürfen, wenn wegen der Art oder \nAusführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder sonstiger \nErkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig erneut \nStrafverfahren wegen einer der vorgenannten Straftaten zu führen sind. \n\n31\n\nDas DNA-Identifizierungsmuster des Klägers ist unter Beachtung der \nMaßgaben des § 2 DNA-IfG a.F. gewonnen worden.\n\n32\n\nDurch Beschluss des Amtsgerichts C. vom 13. Juli 1999 - 64 Gs 0000/99 \n- sind gestützt auf §§ 81 g, 81 a Abs. 2 StPO a. F. und § 2 DNA-IfG in der \nFassung vom 07. September 1998 die Entnahme von Körperzellen und gestützt \nauf §§ 81 g, 81 f Abs. 1 StPO, § 2 DNA-IfG in der Fassung vom 07. September \n1998 deren molekulargenetische Untersuchung zum Zwecke der \nIdentitätsfeststellung in zukünftigen Strafverfahren angeordnet worden. Der \nBeschluss des Amtsgerichts C. ist durch Beschluss des Landgerichts C. \nvom 26. Oktober 1999 -10 Qs 00/99 - unter Bezugnahme auf den angefochtenen \nBeschluss bestätigt worden. Im letztgenannten Beschluss wird unter Hinweis auf \neinen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 31. März 1999 - 2 Ars 000/99 - \nausgeführt, dass das Amtsgericht C. für die Entscheidung zuständig gewesen \nsei.\n\n33\n\na) Verstöße gegen den im Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses des \nAmtsgerichts C. bereits eingefügten § 2 Abs. 2 DNA-IfG a. F., den die vom \nAmtsgericht in Bezug genommene Fassung des § 2 DNA-IfG noch nicht enthielt, \nsind nicht ersichtlich. In dem Beschluss des Amtsgerichts C. wird auf die \nRegelungen der §§ 81 a Abs. 2, 81 f StPO, deren entsprechende Geltung § 81 g \nStPO a. F. bereits vorsah, ausdrücklich Bezug genommen; ein Verstoß gegen § \n162 Abs. 1 StPO a. F. liegt ersichtlich nicht vor.\n\n34\n\nb) Der Umstand, dass der Beschluss des Amtsgerichts C. vom 13. Juli \n1999 dem Kläger bei Entnahme der Speichelprobe am 26. August 1999 noch \nnicht gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 StPO bekannt gemacht worden war, steht der \nRechtmäßigkeit der erst am 31. März 2000 nach Abschluss des \nRechtsmittelverfahrens erfolgten Speicherung seiner personenbezogenen Daten \nnicht entgegen. Denn eine Speicherung ist auch dann zulässig, wenn ein bereits \nerlassener Beschluss betreffend die Anordnung der Entnahme von Körperzellen \nzwar vor seiner - ordnungsgemäßen - Bekanntgabe gegenüber dem Betroffenen \nvollzogen, im sich anschließenden Rechtsmittelverfahren jedoch - unter \nZurückstellung der gleichzeitig angeordneten molekulargenetischen \nUntersuchung - bestätigt worden ist. Ein etwaiger formaler \nRechtmäßigkeitsmangel bei der Erhebung wirkt sich auf die Rechtmäßigkeit der \nSpeicherung nicht aus, da er durch die Zurückstellung der molekulargenetischen \nUntersuchung sowie der Speicherung des DNA -Identifizierungsmusters bis zum \nAbschluss des die Entnahme von Körperzellen betreffenden fachgerichtlichen \nRechtsschutzverfahrens kompensiert worden ist. Richterliche Beschlüsse und \nVerfügungen sind - anders als Urteile - grundsätzlich mit dem Erlass vollziehbar, \nd. h. vollstreckbar und durchführbar. Einer besonderen Anordnung dazu bedarf \nes nicht. Auch im Falle der Einlegung der Beschwerde entfällt diese \nVollziehbarkeit nicht, der Beschwerde fehlt nach § 307 Abs. 1 StPO grundsätzlich \ndie aufschiebende Wirkung. Für den vorliegenden Fall regeln keine \nSondervorschriften, dass der Grundsatz des § 307 Abs. 1 StPO nicht gilt.\n\n35\n\nVgl. Systematischer Kommentar zur StPO und zum GVG, Stand: Juni 2008, \n§ 307 StPO Rdnrn. 1 und 2.\n\n36\n\nIm Zeitpunkt der Entnahme der Körperzellen des Klägers war der Beschluss \ndes Amtsgerichts C. bereits erlassen. Erlassen mit Außenwirkung wird eine \nEntscheidung an dem Tag, an dem die Geschäftsstelle sie an eine Behörde oder \nPerson außerhalb des Gerichts herausgibt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, von \ndem ab es tatsächlich unmöglich ist, die Entscheidung abzuändern. \n\n37\n\nVgl. Lutz / Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, Kommentar, 50. Auflage \n2007, Vorbemerkung zu § 33 Rdnr. 9; OLG Köln, Beschluss vom 27. Oktober \n1992 - 2 Ws 488/92 -, NJW 1993, 608.\n\n38\n\nDas Amtsgericht C. hatte den Beschluss vom 13. Juli 1999 bereits an die \nStaatsanwaltschaft N. übermittelt und diese hatte unter Hinweis auf den \nbeigefügten Beschluss des Amtsgerichts C. das Polizeipräsidium C. \nersucht, eine Speichelprobe des Klägers zu entnehmen. Damit war der \nBeschluss des Amtsgerichts N. vom 13. Juli 1999 trotz fehlender \nBekanntgabe gegenüber dem Kläger durch die Staatsanwaltschaft C. bei \nEntnahme der Körperzellen am 26. August 1999 bereits erlassen. Die \nEntscheidung des Landgerichts C. vom 26. Oktober 1999 erging in Kenntnis \ndieses Verfahrensablaufs und bot aus Sicht des Gerichts keine Veranlassung, \nden bereits eingeleiteten Vollzug rückgängig zu machen.\n\n39\n\nc) Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die materiellen \nVoraussetzungen zur Anordnung der Entnahme von Körperzellen und deren \nmolekulargenetischer Untersuchung nicht vorgelegen haben. Zum Zeitpunkt des \nErgehens des Beschlusses des Amtsgerichts C. vom 13. Juli 1999 war der \nKläger rechtskräftig durch Urteil des Landgerichts N. vom 06. März 1998 - 1 \nb KLs 54 Js 000/97 (0/97) - zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren wegen \nsexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch \neines Schutzbefohlenen in 16 Fällen, davon in 15 Fällen in Tateinheit mit \nBeischlaf zwischen Verwandten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren \nverurteilt worden. Ausweislich der Urteilsgründe hat das Landgericht N. unter \nanderem berücksichtigt, dass der Kläger seine Tochter in einer \naußerordentlichen Vielzahl von Fällen über einen erheblichen Zeitraum von fast \nzwei Jahren immer wieder und bei vielen ihm sich bietenden Gelegenheiten \nsexuell missbraucht hat, ohne an die Folgen für die Tochter zu denken. Daher \nhabe sich der Kläger von der weiteren Begehung seiner Taten, die allein der \neigenen sexuellen Befriedigung gedient hätten, unter anderem auch nicht \ndadurch abhalten lassen, dass die Tochter erhebliche Schmerzen bei dem \nVollzug des Geschlechtsverkehrs verspürt habe. Außerdem habe berücksichtigt \nwerden müssen, dass der Kläger in allen Fällen mehrere mit Strafe bedrohte \nGesetzesverletzungen begangen habe. Schließlich habe nicht unberücksichtigt \nbleiben können, dass der Kläger bereits mehrfach - auch mit Gewaltdelikten - \nstrafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Zugunsten des Klägers hatte das \nGericht demgegenüber unter anderen berücksichtigt, dass er die festgestellten \nTaten zumindest hinsichtlich des äußeren Tathergangs eingeräumt habe, was \nzur Folge gehabt habe, dass seine Tochter nicht habe vor der Kammer \nvernommen werden müssen. \n\n40\n\nAngesichts der Schwere der Straftat und des im Kern fehlenden \nUnrechtsbewusstseins des Klägers, der sich ausweislich des Urteils des \nLandgerichts N. vom 06. März 1998 ungerechtfertigter Weise lediglich selbst \nals Opfer einer Intrige seiner Ehefrau angesehen hat, und der fehlenden \nBereitschaft, sich mit den Taten im einzelnen auseinander zu setzen, lagen die \nmateriellen Voraussetzungen für die mit Beschluss des Amtsgerichts C. vom \n13. Juli 1999 getroffenen Anordnungen ersichtlich vor.\n\n41\n\nDamit lagen im Zeitpunkt der Speicherung der personenbezogenen Daten \ndes Klägers gemäß § 3 Satz 1 DNA-IfG a.F. nach § 2 Abs. 1 DNA-IfG a.F. \ngewonnene DNA-Identifizierungsmuster vor.\n\n42\n\nSoweit der Kläger rügt, die Art und Weise der Vollstreckung der gemäß § 2 \nDNA-IFG a. F. i.V.m. § 81 g StPO a.F. richterlich angeordneten Entnahme von \nKörperzellen sei mit Rechtsfehlern behaftet gewesen, hätte er insoweit in \nentsprechender Anwendung des § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO um Rechtsschutz \nnachsuchen können.\n\n43\n\nVgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05. März 2002 \n- 2 VAs 5/01 -, NJW 2002, 3117.\n\n44\n\nEin diesbezüglicher etwaiger Verstoß hätte im Übrigen auf das Vorliegen der \nSpeicherungsvoraussetzungen keinen Einfluss.\n\n45\n\n2. Ein Anspruch des Klägers auf Löschung seiner in der DAD gespeicherten \npersonenbezogenen Daten ergibt sich auch nicht aus § 32 Abs. 2 Satz 1 BKAG \nunter dem Gesichtspunkt, dass die Kenntnis der über ihn gespeicherten Daten \nfür die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Maßgeblich ist auf die Sach- \nund Rechtslage im Zeitpunkt dieser gerichtlichen Entscheidung abzustellen.\n\n46\n\nGemäß § 32 Abs. 3 BKAG prüft das Bundeskriminalamt bei der \nEinzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen, ob gespeicherte \npersonenbezogene Daten zu berücksichtigen oder zu löschen sind. Die \nAussonderungsprüffristen dürfen bei Erwachsenen zehn Jahre nicht \nüberschreiten, wobei nach Zweck der Speicherung sowie Art und Schwere des \nSachverhalts zu unterscheiden ist. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BKAG sind in \nder Errichtungsanordnung Prüffristen und Speicherungsdauer festzulegen. Die \nAussonderungsprüffrist beginnt gemäß § 32 Abs. 5 Satz 1 BKAG mit dem Tag, \nan dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das zur Speicherung der Daten \ngeführt hat, jedoch nicht vor Entlassung des Betroffenen aus einer \nJustizvollzugsanstalt oder Beendigung einer mit Freiheitsentziehung \nverbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung. \n\n47\n\nDer Kläger ist am 18. September 2002 aus der Strafhaft entlassen worden. \nSpätestens zum 18. September 2012 hat daher seitens des Beklagten eine - \nerneute - Prüfung zu erfolgen, ob eine Löschung der Daten vorgenommen \nwerden kann. Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, dass die \nAussonderungsprüfungsfrist für die personenbezogenen Daten des Klägers in \nder DAD auf den 30. März 2010 terminiert worden sei. \n\n48\n\nDie Voraussetzungen für eine Löschung bereits im gegenwärtigen Zeitpunkt \nliegen nicht vor. Die weitere Speicherung der personenbezogenen Daten setzt \nvoraus, dass unter Beachtung der Bedeutung und Tragweite des durch Art. 2 \nAbs. 1 in Verbindung mit Art.1 Abs.1 GG geschützten Rechts auf informationelle \nSelbstbestimmung die sogenannte Negativprognose nach wie vor zu stellen ist. \nDies bedeutet, dass aufgrund der früher in § 2 Abs. 1 DNA-IfG a. F. i.V.m. § 81 g \nAbs. 1 StPO a. F. und heute in § 81 g Abs.1 Satz 1 und Abs. 4 StPO genannten \nVoraussetzungen Grund zu der Annahme bestehen muss, dass gegen den \nKläger in Zukunft erneut Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher \nBedeutung oder einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung im Sinne \ndes § 81 g Abs. 1 Satz 1 StPO zu führen sein werden. Maßstab ist dabei das \nVorhandensein schlüssiger, verwertbarer und nachvollziehbar dokumentierter \nTatsachen, auf deren Grundlage die Annahme der Wahrscheinlichkeit künftiger \nStraftaten von erheblicher Bedeutung belegt wird, für die das DNA-\nIdentifizierungsmuster einen Aufklärungsansatz durch einen (künftigen) \nSpurenvergleich bieten kann. Nicht hingegen wird eine erhöhte \nWahrscheinlichkeit für einen Rückfall gefordert.\n\n49\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15. März 2001 - 2 BvR 1841/00 u. a. -, NJW \n2001, 2320 und vom 01. September 2008 - 2 BvR 939/08 -, StV 2009, 1.\n\n50\n\nWegen der bereits in dem Zeitraum von 1981 bis 1995 begangenen \nStraftaten sowie der Art und Ausführung der Anlasstat und der in ihr offenbar \ngewordenen Persönlichkeitsstruktur des Klägers und des Verhaltens des Klägers \nwährend und nach der Verbüßung der Freiheitsstrafe besteht eine hinreichend \nhohe Wahrscheinlichkeit für die Annahme, dass gegen ihn künftig erneut \nStrafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sein \nwerden.\n\n51\n\na) Der Kläger wurde bereits in dem Zeitraum von 1981 und 1995 sieben Mal \n- überwiegend wegen Körperverletzungsdelikten - strafrechtlich verurteilt. \nInsbesondere kam den Urteilen des Amtsgerichts P. vom 15. Juni 1983 - LS \n127 Js 0000/83 - und des Amtsgerichts X1. vom 01. März 1995 - 4 DS 24 \nJs 000/94 -, mit denen jeweils zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafen von \ndrei Monaten ausgesprochen wurden, keine hinreichende Warnfunktion zu, die \nden Kläger von der Begehung der Anlasstat abgehalten hätte.\n\n52\n\nb) Ausweislich der Begründung des Urteils des Landgerichts N. vom \n06. März 1998 - 1 b KLs 54 Js 000/97 (0/97) - ist zu Lasten des Klägers \nberücksichtigt worden, dass er seine Tochter in einer außerordentlichen Vielzahl \nvon Fällen über einen erheblichen Zeitraum von fast zwei Jahren immer wieder \nund bei vielen ihm sich bietenden Gelegenheiten sexuell missbraucht habe, ohne \nan die Folgen für das Kind zu denken. Dabei habe sich der Kläger von der \nweiteren Begehung seiner Taten, die allein der eigenen sexuellen Befriedigung \ngedient hätten, unter anderem auch nicht dadurch abhalten lassen, dass die \nGeschädigte erhebliche Schmerzen bei dem Vollzug des Geschlechtsverkehrs \nverspürt habe. Es habe auch Berücksichtigung finden müssen, dass der Kläger \nin allen Fällen mehrere mit Strafe bedrohte Gesetzesverletzungen begangen \nhabe. Zu seinen Gunsten sei unter anderem zu berücksichtigen gewesen, dass \ner zuvor nicht einschlägig vorbestraft worden sei und die Taten in einer Zeit \nbegangen worden seien, in der er zahlreiche persönliche Probleme gehabt habe. \nEs sei nicht auszuschließen gewesen, dass durch den Genuss von Alkohol \nwährend der Zeit der Arbeitslosigkeit eine Enthemmung eingetreten sei, die die \nBegehung der Straftaten begünstigt habe. Schließlich sei insbesondere dem \nUmstand Rechnung zu tragen gewesen, dass der Kläger die festgestellten Taten \nhinsichtlich des äußeren Tatgeschehens eingeräumt habe und damit eine \nVernehmung der Geschädigten durch das Gericht habe vermieden werden \nkönnen. \n\n53\n\nDie in diesen Straftaten offenbar gewordene Persönlichkeitsstruktur des \nKlägers ist von einer die Rechte Dritter missachtenden Egozentrik \ngekennzeichnet, die jedenfalls im Falle der fehlenden Aufarbeitung der Taten \nerwarten lässt, dass beim Zusammentreffen mit zusätzlichen - nicht sicher \nauszuschließenden - belastenden Faktoren eine hinreichende Kontrolle nicht \nmehr vorhanden ist.\n\n54\n\nc) Der Kläger hat sich nach seiner Verurteilung weder mit der Tat noch mit \nden Folgen für das Opfer in einer Weise auseinandergesetzt, die erkennen lässt, \ndass eine Tataufarbeitung stattgefunden hat, in deren Rahmen er sich seiner \nSchuld hinreichend bewusst geworden ist. Er hat es verabsäumt, die für eine \nsolche Auseinandersetzung erforderliche medizinische Behandlung dauerhaft in \nAnspruch zu nehmen. Dies ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem:\n\n55\n\nDer Kläger hat trotz Rechtsmittelverzichts in dem Anlassverfahren in der \nHauptverhandlung am 06. März 1998 mit Schreiben vom 30. Juli 1999 sein in \ndem Strafverfahren abgegebenes Geständnis widerrufen und die \nWiederaufnahme des Verfahrens beantragt (vgl. Bl. 760 der Beiakte Heft 4). \nZwar ist durch Beschluss des Landgerichts C1. vom 16. August 1999 - 3 \nKls O 0/99 III - das von dem Kläger eingelegte Rechtsmittel im Hinblick darauf als \nunzulässig verworfen worden, dass er seiner erweiterten Darlegungspflicht, \nweshalb und in welchem Umfang sein Geständnis falsch gewesen sei, nicht \nnachgekommen sei. Der vom Kläger verfasste Widerruf seines Geständnisses \ndeutet jedoch darauf hin, dass er das Geständnis aus einem taktischen Kalkül \nund nicht um der Schonung des Opfers willen abgegeben hat. Einer der \nmaßgeblichen Gesichtspunkte, der zu seinen Gunsten im Strafurteil \nBerücksichtigung gefunden hatte, ist dadurch im Nachhinein entwertet \nworden.\n\n56\n\nIn der Stellungnahme des Leiters der Justizvollzugsanstalt C. vom 18. \nDezember 1998 wird ausgeführt, dass es sich bei dem Kläger um einen im \ntäglichen Umgang äußerst problematischen Gefangenen mit einem absolut \nfehlenden Unrechtsbewusstsein und mit einer auch vor Angriffs- und \nWiderstandshandlungen gegenüber Bediensteten nicht zurückschreckenden \nvollzugskonträren Haltung handele. Der psychologische Dienst der \nJustizvollzugsanstalt I1. habe sich unter anderem wie folgt geäußert: \n„Zusammenfassend ist bei Herrn P1.. eine ausgeprägte Persönlichkeitsstruktur, \ngekennzeichnet durch Ichbezogenheit, Eigensinnigkeit, Bedürfnisorientiertheit \nund rücksichtslosem Durchsetzungsstreben zu beschreiben. Die vorliegende \nStraffälligkeit entspricht dieser Persönlichkeitsstruktur. Die Übergriffe auf die \nTochter können als rücksichtslose Grenzüberschreitungen in einer vorrangig von \nHerrn P1.. dominierten Familienstruktur gewertet werden...Eine von Herrn P1.. \nnachträglich angestrebte Verlegung in den offenen Vollzug - da er bei sich keine \nWiederholungsgefahr beschreiben kann - kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt \nallerdings nicht vertreten werden...\" (vgl. Bl. 113 f. der Beiakte Heft 10). In einer \nweiteren Stellungnahme des Leiters der Justizvollzugsanstalt C. vom 21. \nOktober 1999 wird darauf hingewiesen, dass ein konsiliarisch zugezogener \nNeurologe bei dem Kläger eine paranoide Psychose diagnostiziert habe ( vgl. Bl. \n110 der Beiakte Heft 10). \n\n57\n\nDer Leiter der Justizvollzugsanstalt E. führt in seiner Stellungnahme vom \n06. Juli 2000 unter anderem aus, dass der psychologische Dienst zu der \nEinschätzung gekommen sei, dass bei dem Kläger keine Tataufarbeitung erfolgt \nsei. Die Missbrauchsgefahr sei unverändert hoch. Eine bedingte Entlassung des \nKlägers werde aus der Sicht des Strafvollzuges nicht befürwortet, da er sich der \nAufarbeitung seiner Persönlichkeitsproblematik im Sexualbereich verschlossen \nhabe und von daher die Legalprognose nicht als günstig beurteilt werden könne \n(vgl. Bl. 141 der Beiakte Heft 10). \n\n58\n\nAusweislich der Stellungnahme des Leiters der Justizvollzugsanstalt E. \nvom 22. Januar 2001 hat sich der dortige Anstaltspsychologe zur Fragestellung \nder Eignung des Klägers für Lockerungen im Strafvollzug, zum 2/3-Termin sowie \neiner heimatnahen Verlegung - im offenen Vollzug - in einer psychologischen \nStellungnahme vom 14. Dezember 2000 u. a. wie folgt geäußert: „P1. . steht zu \nseiner Tat, gibt die Schuld jedoch vor allem an seine Frau und teilweise an das \nTatopfer weiter. Ohne die Bereitschaft, sich auf eine therapeutische Aufarbeitung \neinzulassen, kann keine positive Stellungnahme abgegeben werden, auch wenn \ner selber jegliches Rückfallrisiko für sich ausschließen möchte.\" (vgl. Bl. 190 der \nBeiakte Heft 10). Entsprechende Ausführungen finden sich in einem weiteren \nSchreiben des Leiters der Justizvollzugsanstalt E. vom 09. Januar 2002 (vgl. \nBl. 299 der Beiakte Heft 12). \n\n59\n\nDem Inhalt der Stellungnahmen entspricht es, dass durch die Beschlüsse \ndes Landgerichts E. vom 14. August 2001 - 4 StVK O 221, 222/00 -, \nbestätigt durch Beschluss des OLG I. vom 04. Oktober 2001 - 5 Ws 000 u. \n000/01 - , vom 22. Januar 2002 - 4 StVK O 000/01 -, bestätigt durch Beschluss \ndes OLG I. vom 21. Februar 2002 - 5 Ws 00/02 - und vom 12. September \n2002 - 4 StVK O 00/02 - jeweils die Vollstreckung des noch nicht verbüßten \nRestes der gegen den Kläger verhängten Gesamtfreiheitsstrafe nicht zur \nBewährung ausgesetzt wurde (vgl. Bl.256 und 273 sowie Bl. 325 und 337 der \nBeiakte Heft 12, Bl. 446 der Beiakte Heft 11). In den Beschlüssen wird jeweils \nausgeführt, dass für den Kläger keine günstige Prognose gestellt werden könne, \nda eine Auseinandersetzung mit der Tat nicht stattgefunden habe. In dem \nletztgenannten Beschluss wird unter Bezugnahme auf die gutachterliche \nStellungnahme des Sachverständigen Dr. Sanner darauf hingewiesen, dass der \nKläger mehr mit dem angeblichen Tatbeitrag seiner Frau als seinem eigenen \nHandeln beschäftigt sei. Gestützt werde diese Einschätzung durch die Berichte \nder Justizvollzugsanstalt und des Bewährungshelfers. Eine Strafaussetzung \nkönne daher nicht verantwortet werden.\n\n60\n\nWeiterhin wurde durch Beschluss des Landgerichts E. vom 12. \nSeptember 2002 - 4 StVK O 000/02 FA - festgestellt, dass in der Strafsache 54 \nVRs 00/98 Staatsanwaltschaft N. mit der Entlassung des Klägers aus dem \nStrafvollzug Führungsaufsicht eintritt. Zugleich wurde unter anderem die \nWeisung erteilt, dass der Kläger sich jeden Kontaktes zu seiner geschiedenen \nEhefrau zu enthalten habe. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die \nVoraussetzungen des § 68 f Abs. 2 StGB nicht erfüllt seien. Es sei nicht zu \nerwarten, dass der Kläger ohne Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen \nwerde. Eine Gefährdung der geschiedenen Ehefrau könne nicht ausgeschlossen \nwerden, so dass entsprechend § 68 b Abs. 2 StGB die Weisung erteilt worden \nsei, sich des Kontaktes zu seiner geschiedenen Ehefrau zu enthalten (vgl. Bl. \n451 f. der Beiakte Heft 11). \n\n61\n\nDarüber hinaus lässt auch die aufgrund eines richterlichen Beschlusses \nveranlasste Unterbringung des Klägers aufgrund einer Zwangseinweisung nach \ndem PsychKG auf einer geschlossenen Station des S. -Hospitals U. Ende \nSeptember 2002 deutlich werden, dass beim Kläger eine Persönlichkeitsstörung \nvorliegt, die ohne ausreichende medizinische Behandlung die Annahme der \nWahrscheinlichkeit der Begehung künftiger Straftaten begründet. Nachdem das \nAmtsgericht D. -S1. im April 2004 die Betreuung für den Kläger \naufgehoben hatte, in deren Rahmen seine medizinische Versorgung \ninsbesondere mit Depotspritzen sichergestellt war, hat der Kläger entsprechend \nder Befürchtung der damaligen Bewährungshelferin die Einnahme der \nMedikamente, die der Behandlung seiner psychische Erkrankung dienten, \nzunächst reduziert und in der Folgezeit ganz eingestellt (vgl. Bl. 45 und 46 der \nBeiakte Heft 7). \n\n62\n\nSchließlich lässt sich auch dem Beschluss des Amtsgerichts D. -S1. \nvom 26. Juni 2008 - 3 Cs 162 Js 000/07 bis 000/07 - entnehmen, dass bei dem \nKläger keine Bereitschaft besteht, seiner Erkrankung durch die Behandlung mit \neiner adäquaten Medikation zu begegnen (vgl. Bl. 97 der Beiakte Heft 19). \n\n63\n\nDer Umstand, dass der Kläger nach Ergehen des Urteils des Landgerichts \nN. vom 06. März 1998 bislang nicht erneut strafrechtlich verurteilt worden \nist, reicht im Lichte der im Einzelnen benannten Gründe nicht aus, um die \nWahrscheinlichkeit künftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung bzw. einer \nStraftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nicht als gegeben zu erachten. Die \nEinzelfallprüfung lässt vielmehr erkennen, dass sowohl wegen der Art und der \nAusführung der Tat und der insbesondere in ihr offenbar gewordenen \nPersönlichkeitsstruktur des Klägers sowie seines während der Dauer des \nVollzuges der Freiheitsstrafe und der Führungsaufsicht gezeigten Verhaltens, \ndas durchgehend durch die fehlende Tat- und Schuldeinsicht und die nach \nAufhebung der Betreuung gezeigte fehlende Bereitschaft, sich dauerhaft \nmedizinisch behandeln zu lassen, gekennzeichnet ist, eine hinreichend hohe \nWahrscheinlichkeit für die Annahme besteht, dass gegen ihn künftig erneut \nStrafverfahren wegen vergleichbarer Taten zu führen sein werden. Das beim \nBundeskriminalamt gespeicherte DNA-Identifizierungsmuster des Klägers ist \ngegebenenfalls geeignet, einen Aufklärungsansatz durch einen (künftigen) \nSpurenvergleich zu bieten.\n\n64\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n65\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ \n708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n66","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241632","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-03-31/17-k-2747-07","cited_norms":[{"jurabk":"BKAG 2018","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81g","ref_norm":"81g","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":4},{"jurabk":"BKAG 2018","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"BKAG 2018","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"BKAG 2018","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"BKAG 2018","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BKAG 2018","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68b","ref_norm":"68b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81f","ref_norm":"81f","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68f","ref_norm":"68f","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241632","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241632","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-03-31/17-k-2747-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241632","retrieved":"2026-07-09 02:04:55.845421+00:00"}}