{"status":"available","doknr":"OLD241701","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0327.7L176.09.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-03-27","aktenzeichen":"7 L 176/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 903/09 gegen die \nOrdnungsverfügung vom 26. Januar 2009, durch die dem Antragsteller das \nEinstellen und Ausbilden gemäß § 33 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes - BbiG - \nuntersagt worden ist, wird insoweit wiederhergestellt, als das mit der Beigeladenen \nbestehende Ausbildungsverhältnis betroffen ist. Im Übrigen wird der Antrag \nabgelehnt. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO - zulässig. Zweifel am Rechtsschutzinteresse des durch einen belastenden \nVerwaltungsakt Betroffenen bestehen nicht. Der Antrag ist im vorstehend \nbezeichneten Umfang auch begründet. Die im Rahmen des vorläufigen \nRechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt im Hinblick auf \ndas zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen bestehende \nAusbildungsverhältnis zu Gunsten des Antragstellers aus. Dieser hat vorgetragen, \ndie Beigeladene habe ein großes Interesse daran, das aktuelle \nAusbildungsverhältnis bis zur ohnehin zeitnah anstehenden Abschlussprüfung im \nMai 2009 fortzuführen. Auch die Beigeladene hat in ihrer Stellungnahme vom \n20. März 2009 ausgeführt, dass sie das Ausbildungsverhältnis mit Blick auf die \nBelastung infolge ihrer besonderen privaten Situation sowie die kurzfristig \nanstehende Prüfung fortführen möchte. Dass sie selbst sexuellen Belästigungen des \nAntragstellers ausgesetzt ist, hat sie nicht vorgetragen. Mit Blick auf das dargestellte \nnicht unerhebliche Interesse der Beigeladenen, muss das Interesse der \nAntragsgegnerin insoweit zurückstehen. Im Übrigen fällt die vorzunehmende \nInteressenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Die Sach- und Rechtslage \nbedarf insoweit einer Klärung im Rahmen des Hauptsacheverfahrens. Insbesondere \nwird der Frage nachzugehen sein, welche Folgen aus der strafrechtlichen \nVerurteilung des Antragstellers herzuleiten sind. Im Hinblick auf das erhebliche \nöffentliche Interesse an dem Schutz von in einem Abhängigkeitsverhältnis stehenden \nAuszubildenden vor sexuellen Belästigungen hat das Interesse des Antragstellers, \nweiter Auszubildende einstellen und deren Ausbildung vornehmen zu dürfen, bis zu \neiner Entscheidung in der Hauptsache zurückzustehen. \n \nDie Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben; die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragsgegnerin, weil diese im \nHinblick auf den die Interessen der Beigeladenen betreffenden Teil vollständig \nunterlegen ist (§§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO).\n\nDer Streitwert wird gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes - GKG - auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 903/09 gegen die Ordnungsverfügung \nvom 26. Januar 2009, durch die dem Antragsteller das Einstellen und Ausbilden \ngemäß § 33 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes - BbiG - untersagt worden ist, wird \ninsoweit wiederhergestellt, als das mit der Beigeladenen bestehende \nAusbildungsverhältnis betroffen ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antrag \nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig. Zweifel \nam Rechtsschutzinteresse des durch einen belastenden Verwaltungsakt Betroffenen \nbestehen nicht. Der Antrag ist im vorstehend bezeichneten Umfang auch begründet. \nDie im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende \nInteressenabwägung fällt im Hinblick auf das zwischen dem Antragsteller und der \nBeigeladenen bestehende Ausbildungsverhältnis zu Gunsten des Antragstellers aus. \nDieser hat vorgetragen, die Beigeladene habe ein großes Interesse daran, das \naktuelle Ausbildungsverhältnis bis zur ohnehin zeitnah anstehenden \nAbschlussprüfung im Mai 2009 fortzuführen. Auch die Beigeladene hat in ihrer \nStellungnahme vom 20. März 2009 ausgeführt, dass sie das Ausbildungsverhältnis \nmit Blick auf die Belastung infolge ihrer besonderen privaten Situation sowie die \nkurzfristig anstehende Prüfung fortführen möchte. Dass sie selbst sexuellen \nBelästigungen des Antragstellers ausgesetzt ist, hat sie nicht vorgetragen. Mit Blick \nauf das dargestellte nicht unerhebliche Interesse der Beigeladenen, muss das \nInteresse der Antragsgegnerin insoweit zurückstehen. Im Übrigen fällt die \nvorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Die Sach- \nund Rechtslage bedarf insoweit einer Klärung im Rahmen des \nHauptsacheverfahrens. Insbesondere wird der Frage nachzugehen sein, welche \nFolgen aus der strafrechtlichen Verurteilung des Antragstellers herzuleiten sind. Im \nHinblick auf das erhebliche öffentliche Interesse an dem Schutz von in einem \nAbhängigkeitsverhältnis stehenden Auszubildenden vor sexuellen Belästigungen hat \ndas Interesse des Antragstellers, weiter Auszubildende einstellen und deren \nAusbildung vornehmen zu dürfen, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache \nzurückzustehen. \n \nDie Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben; die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragsgegnerin, weil diese im \nHinblick auf den die Interessen der Beigeladenen betreffenden Teil vollständig \nunterlegen ist (§§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO).\n\n2\n\nDer Streitwert wird gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes - GKG - auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n3","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241701","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-03-27/7-l-176-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241701","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241701","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-03-27/7-l-176-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241701","retrieved":"2026-07-09 02:05:01.044402+00:00"}}