{"status":"available","doknr":"OLD241742","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0326.7L192.09.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-03-26","aktenzeichen":"7 L 192/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 6.250,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 998/09 der Antragstellerin gegen \ndie Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 9. Februar 2009 \nanzuordnen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, \naber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens \nvorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Das \nöffentliche Interesse an der in § 4 Abs. 7 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes \n- StVG - gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der \nFahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber dem privaten \nInteresse der Antragstellerin an einem Vollstreckungsaufschub, weil die \nOrdnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit \nrechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung \nvon Wiederholungen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, \ndenen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).\n\n5\n\nIm Hinblick auf die Klage- und Antragsbegründung ist hinzuzufügen, dass \ngemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG derjenige als ungeeignet zum Führen von \nKraftfahrzeugen gilt, für den sich im Verkehrszentralregister 18 oder mehr Punkte \nergeben; in diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu \nentziehen, ohne dass ihr ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre. \nInsbesondere ist nach den maßgeblichen Vorschriften ohne Belang, welche \nStrecken ein Fahrerlaubnisinhaber in einer bestimmten Zeit zurücklegt und ob \ndiese Fahrten privat oder beruflich veranlasst sind. Da die Gefahren, die mit der \nTeilnahme am motorisierten Straßenverkehr zwangsläufig verbunden sind, umso \ngrößer sind, je mehr ein Kraftfahrer fährt, müssen gerade vielfahrende \nBerufskraftfahrer die Verkehrsregeln strikt einhalten, um die von ihrer \nVerkehrsteilnahme ausgehenden Risiken zu minimieren. Deshalb hat der \nGesetzgeber aus guten Gründen und in verfassungsrechtlich unbedenklicher \nWeise im Rahmen der Punkteregelung nicht auf die Fahrleistung der Betroffenen \nabgestellt. Der Hinweis der Antragstellerin auf die jährlich von ihr zurückgelegte \nFahrstrecke ist daher unbeachtlich. Weil es sich bei der Entziehung der \nFahrerlaubnis um eine gebundene Entscheidung handelt, ist es darüber hinaus \nweder dem Antragsgegner noch dem Gericht möglich, etwaige berufliche oder \nsonstige Schwierigkeiten der Antragstellerin, die sich aus dem Verlust der \nFahrerlaubnis ergeben, zu ihren Gunsten zu berücksichtigen. Ein Verstoß gegen \nGrundrechte und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit liegt auch darin \nnicht.\n\n6\n\nGemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG ist die Fahrerlaubnisbehörde an die \nrechtskräftigen Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten \ngebunden. Daher sind die Einwände der Antragstellerin gegen einzelne \nBußgeldbescheide rechtlich unerheblich. Hiervon ausgehend sind gegen die \nAntragstellerin von den im Verkehrszentralregister eingetragenen 25 Punkten im \nmaßgeblichen Zeitpunkt 19 Punkte zu berücksichtigen. Das ergibt sich aus \nfolgenden Überlegungen: \n\n7\n\nBei der Verwarnung vom 19. Januar 2007 hatte die Antragstellerin bereits \nneun Verkehrsverstöße begangen, die mit insgesamt 19 Punkten zu Buche \nschlugen. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG verringerte sich dieser Punktestand \nauf 13 Punkte, da der Antragsgegner weder bei Erreichen von 14 noch bei \nErreichen von 18 Punkten die Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG \nausgesprochen hatte. Maßgeblich für diese Betrachtung ist nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, \n\n8\n\nvgl. Urteile vom 25. September 2008 - 3 C 3.07 -, NJW 2009, 612 und - 3 C \n34.07 -, juris\n\n9\n\nder die Kammer folgt, der Tag, an dem die Verkehrsverstöße begangen, und \nnicht der Tag, an dem sie rechtskräftig geahndet worden sind (sog. \nTattagprinzip). Deshalb spielt es keine Rolle, dass dem Antragsgegner bei seiner \nVerwarnung nur 9 Punkte bekannt und erst Bußgeldbescheide, die zu \n16 Punkten führten, rechtskräftig waren. \n\n10\n\nAls der Antragsgegner die Antragstellerin mit Verfügung vom 12. September \n2007 gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG aufforderte, an einem Aufbauseminar \nteilzunehmen, hatte sie einen weiteren mit drei Punkten bewerteten \nVerkehrsverstoß begangen, nämlich am 11. Juni 2007. Daher hatte sie nunmehr \n16 Punkte, mithin mehr als 14 und weniger als 18 Punkte, so dass die \nAufforderung rechtmäßig war. Da die Anordnung eines Aufbauseminars bei \nErreichen der vorgesehenen Punktezahl verbindlich vorgeschrieben ist, ist nur \nvon Bedeutung, ob die zu berücksichtigenden Punkte die Anordnung objektiv \nrechtfertigen. Unerheblich ist, ob die Fahrerlaubnisbehörde den Punktestand \nrichtig berechnet hat. Daher kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, dass \ndem Antragsgegner der Verstoß vom 11. Juni 2007 noch nicht bekannt war und \ner aufgrund einer nicht zutreffenden Betrachtung einen - allerdings ebenfalls \nausreichenden - Punktestand von 17 Punkten angenommen hatte. Auch hier ist \nnach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Tattag \nund nicht die Rechtskraft des wegen des Verkehrsverstoßes ergangenen \nBußgeldbescheids maßgeblich.\n\n11\n\nDer Antragstellerin können für die Teilnahme an dem Aufbauseminar keine \nPunkte abgezogen werden. Einen Rabatt für die Teilnahme an einem \nAufbauseminar erhält gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG nur, wer bei der Teilnahme \nnoch keine 14 Punkte erreicht hatte. Die Antragstellerin hatte aber bei Abschluss \ndes Aufbauseminars am 23. Oktober 2007 Verkehrsverstöße begangen, die \nunter Berücksichtigung des oben erörterten Punkteabzugs nach § 4 Abs. 5 \nSatz 1 StVG zusammen 16 Punkte ergaben. \n\n12\n\nDaher hat der letzte, am 23. August 2008 begangene Verkehrsverstoß, der \nmit 3 Punkten zu bewerten ist, das Punktekonto der Antragstellerin auf 19 Punkte \nerhöht. Bei diesem Punktestand ist, wie eingangs erwähnt, die Fahrerlaubnis \nzwingend zu entziehen. Unerheblich ist deshalb, dass der Antragsgegner in der \nangefochtenen Verfügung von 23 Punkten ausgegangen ist.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die \nFahrerlaubnis der Klassen A1, B, C und D in einem vorläufigen \nRechtsschutzverfahren, wenn die Fahrerlaubnis beruflich genutzt wird. \n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241742","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-03-26/7-l-192-09","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241742","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241742","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-03-26/7-l-192-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241742","retrieved":"2026-07-09 02:05:04.337493+00:00"}}