{"status":"available","doknr":"OLD241802","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0325.7K696.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-03-25","aktenzeichen":"7 K 696/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 23. Januar 2008 wird aufgehoben. \n\nDer Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung von \nAusnahmegenehmigungen zur Anbringung von Werbeträgern der Fa. TAXi-B1. \nauf dem Dach von 10 Taxifahrzeugen gemäß ihrem Antrag vom 4. Oktober 2007 \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu ¼, der Beklagte zu ¾. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDer jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Inhaberin eines Taxiunternehmens in E1. . Unter dem \n4. Oktober 2007 beantragte sie beim Beklagten eine Ausnahmegenehmigung zur \nAnbringung von Werbeträgern der Firma TAXi-B1. auf dem Dach von zehn \nbezeichneten Taxifahrzeugen gemäß § 43 Abs. 1 i. V. m. § 26 Abs. 1 Nr. 2 und \nAbs. 4 BOKraft. Sie könne hierdurch ca. 1.200 Euro netto jährlich für jedes Taxi \nzusätzlich einnehmen. Die Werbeträger seien vom TÜV genehmigt und hätten \neinen Crashtest nach Euro-NCAP-Format durchlaufen. Es handelt sich um einen \nzwischen den beiden Taxischildern vorne und hinten querverlaufenden \nWerbeschildträger mit einer Werbefläche von 80 x 30 cm.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 23. Januar 2008 lehnte der Beklagte den Antrag der \nKlägerin ab und führte zur Begründung Folgendes aus:\n\n4\n\nDurch die Zulassung des Werbeträgers würden öffentliche Interessen \nbeeinträchtigt. Sowohl die Funktionsfähigkeit des Taxiverkehrs als auch die \nSicherheit und Ordnung des Verkehrs seien gefährdet. Bei Verwendung des sehr \nauffälligen Werbeträgers sei die einheitliche äußere Kenntlichmachung der \nTaxen nicht mehr sichergestellt. Die Fahrzeugsilhouette werde durch den auf \ndem Dach platzierten Werbeträger erheblich verändert. Die Erkennbarkeit der \nTaxifahrzeuge im Straßenverkehr sei beeinträchtigt und damit die \nFunktionsfähigkeit des Taxenverkehrs. Es bestehe auch die Gefahr, dass andere \nVerkehrsteilnehmer durch die auffällige Gestaltung des Dachwerbeträgers \nabgelenkt würden. Im Falle einer fehlerhaften Montage bestehe eine erhöhte \nGefahr bei Unfällen durch herabfallende Teile. Die privaten Interessen der \nKlägerin seien demgegenüber weniger schwerwiegend. So hätten Ermittlungen \nergeben, dass Dachwerbung jedenfalls bei den Düsseldorfer Taxiunternehmen \nstark rückläufig sei. Ähnliche Erfahrungen würden auch aus Berlin und \nSchleswig-Holstein gemeldet. Darüber hinaus sei Ende 2003 in E1. in \nZusammenarbeit u. a. mit der Industrie- und Handelskammer zu E1. und der \nTaxi E1. eG das Qualitätssiegel „Q. TAXI\" eingeführt worden, für das \njährlich Plaketten ausgeteilt würden. Es gäbe hierzu bestimmte Mindeststandards \nund man habe sich geeinigt, dass die Anbringung von Dachwerbeträgern die \nKlassifizierung als „Q. TAXI\" ausschließe. Es solle erreicht werden, dass \ngerade im öffentlichen Personennahverkehr fungierende Taxifahrzeuge positiv \nhervorträten. Eine Verringerung derer Akzeptanz aufgrund auffälliger Werbung \nsolle verhindert werden. Es sei damit zu rechnen, dass ein Teil der Taxikunden \neine auffällige Werbemaßnahme ablehne und die Nutzung der Taxen meide. \nDiese Einschätzung hätten betroffene Gewerbeverbände, die IHK zu E1. \nund die Taxi eG geteilt. All dies relativiere die vorgebrachte wirtschaftliche \nBedeutung für die Klägerin.\n\n5\n\nAm 8. Februar 2008 hat die Klägerin Klage erhoben.\n\n6\n\nZur Begründung weist sie darauf hin, dass das Ermessen der Behörde \nverfassungskonform auszulegen sei, weil das Verbot der Taxenwerbung einen \nrechtserheblichen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG darstelle. Der Beklagte könne \ndaher seine Entscheidung nicht darauf stützen, dass die Dachwerbung bei \nDüsseldorfer Taxiunternehmen nicht auf Akzeptanz stoße. Dieser Gesichtspunkt \nrechfertige keinen Eingriff in Art. 12 GG. Im Übrigen müsse der Beklagte \nberücksichtigen, dass bundesweit bereits positive Erfahrungen mit \nDachwerbeträgern gemacht worden seien. Dies spreche gegen \nentgegenstehende Gemeinwohlinteressen. Die Einheitlichkeit der Taxen allein \nsei kein Grund, der eine Ablehnung rechtfertige. Die Taxen müssten vielmehr nur \nerkennbar sein. Dies werde durch die Werbung nicht infrage gestellt. \nTaxibetriebe dürften neuerdings auch unterschiedliche Farben haben. Eine \nerhebliche Ablenkung anderer Verkehrsteilnehmer sei durch nichts belegt. Der \nHinweis auf das Qualitätssiegel „Q. TAXI\" in E1. gehe fehl. Dem \nBeklagten obliege kein Konkurrentenschutz. Eine etwaige abschreckende \nWirkung auf Kunden sei hinzunehmen, zumal der Taxibenutzer bereits jetzt \nschon die Wahl habe, welches Taxi er in Anspruch nehme. Es sei auch nicht \nnachvollziehbar, warum allein in E1. entsprechende Werbeträger verboten \nwerden sollten.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich,\n\n8\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 23. Januar 2008 zu \nverpflichten, ihr Ausnahmegenehmigungen zur Anbringung von Werbeträgern \nder Fa. TAXi-B1. auf dem Dach von in ihrem Antrag vom 4. Oktober 2007 \nbezeichneten Taxifahrzeugen zu erteilen.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr führt zur Begründung ergänzend aus: Die BOKraft selber schränke die \nBerufsausübungsfreiheit ein, was auch verfassungsgemäß sei. Er habe daher die \nAufgabe, im Rahmen seiner Ermessensentscheidung trotz der grundsätzlichen \nZulässigkeit von Werbeverboten, die durch Art. 12 GG geschützten Interessen \nder Klägerin zu berücksichtigen. Dabei seien alle öffentlichen Interessen \neinzubeziehen, auf die sich die Verbotsnorm zulässigerweise stütze. Dazu \ngehöre u. a. auch die Erkennbarkeit der Taxen im Straßenverkehr. Dies werde \ngerade durch den Anstrich der Taxen und das einheitlich auf dem Dach quer zur \nFahrtrichtung angebrachte Taxischild gewährleistet. Der Werbeträger verändere \ndies erheblich. Er habe auch nicht etwa Konkurrentenschutz betrieben, sondern \nin die Prüfung, welche Beeinträchtigung die Klägerin mit dem Verbot \nhinzunehmen habe, einbezogen. In tatsächlicher Hinsicht habe die \nBezirksregierung Detmold im November 2007 Werbung auf Dach- oder \nHeckflächen durch Allgemeinverfügung unbefristet im Wege einer Ausnahme \ngemäß § 43 Abs. 1 BOKraft für Taxen und Mietwagen zugelassen. Die \nUnternehmer hätten allerdings kein Interesse daran gezeigt. In den \nRegierungsbezirken Düsseldorf, Köln und Münster seien von den meisten \nStädten bzw. Kreisen nach Anweisung oder Anraten der zuständigen \nBezirksregierung Ausnahmegenehmigungen im Wege einer Allgemeinverfügung \nerteilt worden. Im Regierungsbezirk Arnsberg sei kein Bedarf dafür gewesen, \nebenso wenig wie in der Stadt Bochum, dem Hochsauerlandkreis und im Kreis \nSoest. Die Stadt Herne habe eine Ausnahmegenehmigung erteilt. Selbst in \nGroßstädten sei der Einsatz von Dachwerbeträgern rückläufig.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die \nGerichtsakten, einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten.\n\n13\n\nDie Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche \nVerhandlung einverstanden erklärt.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage, über die im Einverständnis der Parteien ohne mündliche \nVerhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO ), ist im Umfang eines \nNeubescheidungsbegehrens begründet, im Übrigen ist sie unbegründet. Der \nablehnende Bescheid des Beklagten vom 23. Januar 2008 ist rechtswidrig und \nverletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, \ndass der Beklagte erneut über ihren Antrag vom 4. Oktober 2007 auf Erteilung \nder 10 Ausnahmegenehmigungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts entscheidet (vgl. § 113 Abs. 1 und 5 Satz 2 VwGO). Eine \nErmessensreduzierung auf Null kommt dagegen nicht in Betracht, sodass der \nweitergehende Verpflichtungsanspruch der Klägerin unbegründet ist.\n\n16\n\nRechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung der \nbegehrten 10 Ausnahmegenehmigungen für die Werbung an Taxen ist § 43 \nAbs. 1 Satz 1 und 2 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen \nim Personenverkehr - BOKraft - i.V.m. § 26 Abs. 2 BOKraft. Nach der letzteren \nVorschrift ist nach außen wirkende Werbung an Taxen und Mietwagen nur auf \nden seitlichen Fahrzeugtüren zulässig. Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 BOKraft \nkönnen u. a. die nach Landesrecht zuständigen Stellen im bestimmten \nEinzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller von allen Vorschriften der \nVerordnung Ausnahmen genehmigen. Von der Vorschrift des § 26 Abs. 1 Satz 2 \nund Abs. 2 Satz 1 BOKraft können sie für den Bereich einzelner \nGenehmigungsbehörden Ausnahmen auch allgemein für die Unternehmer, die im \nBesitz einer Genehmigung für den Taxenverkehr sind, genehmigen (§ 43 Abs. 1 \nSatz 2 BOKraft). Die Erteilung derartiger Ausnahmegenehmigungen liegt im \npflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Das Gericht ist dementsprechend auf \ndie Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens \nüberschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der \nErmächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 \nAbs. 1 VwGO). Letzteres ist hier der Fall. § 26 Abs. 2 BOKraft, der \nTaxiunternehmen grundsätzlich in der Möglichkeit beschneidet, von den \nAußenflächen der Taxen für Wirtschaftswerbung Gebrauch zu machen, stellt \neine Berufsausübungsregelung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 des \nGrundgesetzes - GG - dar, die zu ihrer Rechtfertigung vernünftiger Erwägungen \ndes Gemeinwohls bedarf.\n\n17\n\nVgl. z. B. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 30. Juni 2005 \n- 3 C 24/04 -, juris, Rd.-Nr. 16 ff., m.w.N. \n\n18\n\nDie Vorschrift ist von der Erwägung getragen, dass im Interesse der \nöffentlichen Verkehrsaufgabe des Taxenverkehrs und der deshalb den \nTaxenunternehmen aufgegebenen Betriebspflicht (vgl. §§ 21, 47 Abs. 1 und 3 \ndes Personenbeförderungsgesetzes - PBefG -) eine einheitliche äußerliche \nKenntlichmachung der Taxen sicherzustellen ist, damit sie im Straßenverkehr für \njedermann ohne Weiteres erkennbar sind und von den übrigen, dem privaten \nVerkehr dienenden Personenkraftwagen, insbesondere auch den Mietwagen, \nleicht unterschieden werden können. Sie bezweckt außerdem durch \nSicherstellung des möglichst neutralen Aussehens der Taxen die \nChancengleichheit der Taxenunternehmen zu wahren. Dieser Schutzzweck \nmacht es angemessen und für den Betroffenen zumutbar, ein generelles, in \nFarbe und Beschriftung einheitliches äußeres Erscheinungsbild der Taxen \nvorzuschreiben (vgl. § 26 Abs. 1 BOKraft), ihm mithin prinzipiell kein Recht auf \nAußenwerbung zu gewähren und die Befreiung von dieser Regelvorschrift in das \nErmessen der Behörde zu stellen. \n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 1984 - 7 C 45/82 -, juris, Rd.-Nr. 13 f.\n\n20\n\nNach diesen Maßstäben ist der Beklagte zunächst zutreffend davon \nausgegangen, dass die von der Klägerin beabsichtigte Werbetafel, die auf dem \nDach zwischen den vorgeschriebenen Taxischildern angebracht werden soll, die \nEinheitlichkeit des Bildes der Taxen im Straßenverkehr durchaus negativ \nverändert. Der Werbeträger ist erheblich höher als die Taxenkennzeichnung im \nÜbrigen und nimmt mit seiner Breite die sich über das gesamte Dach zwischen \nden beleuchteten Taxischildern nicht erstreckt unerheblichen Raum in Anspruch. \nDer Werbeträger ist insbesondere auf Grund seiner Höhe weithin sichtbar, noch \nehe das Fahrzeug selbst zu erkennen ist. Die seitliche Silhouette des \nFahrzeuges ändert sich dadurch - stellt man sich auf dem Werbeträger \nmehrfarbige Werbung vor - erheblich, nicht nur durch ihre Erscheinungsform, \nsondern auch dadurch, dass die im Übrigen einheitliche Farbgestaltung des \nTaxis unterbrochen wird. Dem gegenüber ist allerdings auch zu berücksichtigen, \ndass sich gerade im öffentlichen Personennahverkehr Werbung an den \nAußenflächen von Schienen- und Straßenfahrzeugen immer mehr durchsetzt. \nFür denjenigen, der etwa Bus und Bahn in Anspruch nehmen will, ist es nichts \nUngewöhnliches, wenn die Außenflächen dieser Fahrzeuge teilweise nahezu \nvollständig mit Fremdwerbung bedeckt sind. Auch die Werbung an den \nSeitenflächen der Türen von Taxen ist im Straßenbild nichts Neues mehr, \nsondern dies gehört zum Stadtbild. Der Verbraucher ist also darauf eingestellt, \ndass der öffentliche Personennahverkehr, zu dem auch die Taxen gehören, \nderartige Werbemöglichkeiten nutzt, um zusätzliche Einnahmen zu erzielen. \nDieser veränderten Lebenswirklichkeit ist mit der Ermessensentscheidung \nRechnung zu tragen. Die Entscheidung des Beklagten vom 23. Januar 2008 wird \ndiesem Gesichtspunkt, den sie nicht hinreichend berücksichtigt, und dem \ndargelegten Regelungsziel des § 26 Abs. 2 BOKraft insgesamt nicht gerecht. Die \nFunktionsfähigkeit des Taxiverkehrs als öffentlicher Personennahverkehr sieht \ndie Kammer - entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht als beeinträchtigt an. \nWie dargelegt, wird zwar die Silhouette nicht unerheblich verändert, was auch die \nErkennbarkeit des Taxis von Fern erschweren dürfte, dem steht aber gegenüber, \ndass der Benutzer in der Lage ist, sich hierauf einzustellen, zumal ohnehin \nWerbung im gesamten Straßenbild und namentlich auf Fahrzeugen des \nöffentlichen Personennahverkehrs eine größere Rolle spielt. Das hat der \nBeklagte bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt. Ermessensfehlerhaft ist \nzudem der Ansatz, dass die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs \ngefährdet wäre. Eine beachtliche Ablenkungsgefahr für andere \nVerkehrsteilnehmer vermag die Kammer nicht zu bejahen. Verkehrsteilnehmer \nsind einer Vielzahl verschiedener Eindrücke ausgesetzt, u. a. auch großflächigen \nWerbetafeln mit wechselnder Werbung sowie Werbung auf Straßenbahnen und \nBussen, so dass eine hinzukommende Werbung auf dem Dachträger der Taxen \nnicht erheblich ins Gewicht fällt. Ebenso darf der Beklagte bei seiner \nErmessensentscheidung nicht den Gesichtspunkt heranziehen, dass infolge \neiner fehlerhaften Montage eine erhöhte Gefahr bei Unfällen bestehe. Es ist \nvielmehr davon auszugehen, dass die Klägerin die Werbeträger ordnungsgemäß \nnach den Regeln der Technik befestigen lassen wird. Dazu ist sie nämlich im \nFalle der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ohnehin verpflichtet. \nSchließlich entspricht es nicht Sinn und Zweck der Ermessensvorschrift, \nirgendwelchen Bedarfs- und Konkurrentenfragen nachzugehen. Das der Behörde \neingeräumte Ermessen umfasst diesen Schutzzweck gerade nicht. Selbst wenn \nsich Dachträgerreklame in Nachbarstädten, Gemeinden und Regierungsbezirken \nnicht durchgesetzt haben sollte, schließt dies ein Interesse der Klägerin am \nErhalt der Ausnahmegenehmigungen nicht aus. Die von ihr vorgetragenen \nEinnahmen von 1.200 Euro pro Dachträger erscheinen vielmehr nicht \nunerheblich. Ebenso ist es ohne Belang, dass der Beklagte in Zusammenarbeit \nmit der IHK zu E1. und der Taxi E1. e.G. das Qualitätssiegel „Q. \nTAXI\" eingeführt und in diesem Zusammenhang vereinbart hat, keine \nDachwerbeträger zuzulassen. Zwar ist die Behörde nach § 43 Abs. 1 Satz 2 \nBOKraft ermächtigt, auch allgemein für Unternehmer Regelungen zu treffen. Dies \numfasst jedoch nicht die Befugnis, alle Taxenunternehmer ihres Bezirks freiwillig \nvereinbarten Qualitätsstandards verschiedener Interessengruppen zu \nunterwerfen. Letztlich ist die Ermessensentscheidung nicht daran auszurichten, \nob etwaige Kunden Taxen mit derartigem Werbeauftritt meiden. Es ist Sache der \nKlägerin, ihren Betrieb ggfs. darauf einzustellen.\n\n21\n\nHiernach erweist sich die angefochtene Entscheidung als \nermessensfehlerhaft. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die beantragten \nAusnahmegenehmigungen zwingend und uneingeschränkt zu erteilen wären, \nzumal es dem Beklagten frei steht, sollte er sich zur Erteilung der \nAusnahmegenehmigungen entscheiden, diese z. B. mit einem Widerruf zu \nversehen oder ihr bestimmte Nebenbestimmungen beizufügen (vgl. § 43 Abs. 3 \nBOKraft). Dies und die Möglichkeit, dass im vorliegenden Fall auch die \nVersagung der Ausnahmegenehmigungen rechtmäßigerweise denkbar wäre, \nhindert das Gericht, durch zu entscheiden. Es muss vielmehr dem Beklagten \nüberlassen bleiben, die Klägerin erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung \ndes Gerichts zu bescheiden. \n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nder Zivilprozessordnung - ZPO -.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241802","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-03-25/7-k-696-08","cited_norms":[{"jurabk":"BOKraft 1975","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":5},{"jurabk":"BOKraft 1975","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241802","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241802","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-03-25/7-k-696-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241802","retrieved":"2026-07-09 02:05:09.890456+00:00"}}