{"status":"available","doknr":"OLD241801","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0325.7K324.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-03-25","aktenzeichen":"7 K 324/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides \nvom 19. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar \n2007 verpflichtet, dem Kläger für weitere 5,26 ha Zahlungsansprüche für \nDauergrünland entsprechend seinem Antrag vom 22. April 2005 (dort. lfd. \nNrn. 10 - 14 des Flächenverzeichnisses) zuzuweisen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des \njeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger beantragte am 22. April 2005 die Festsetzung und \nZuweisung von Zahlungsansprüchen für die Gewährung der Betriebsprämie \nu. a. für Flächen in der Gemeinde I. mit einer Gesamtgröße von 5,26 ha \n(es handelt sich im einzelnen um die Flurstücke °°, °° und °°° der Gemeinde \nund Gemarkung I. sowie das Flurstück °, der Flur ° der Gemeinde \nI. , Gemarkung P. ; im Flächenverzeichnis eingetragen unter lfd. \nNrn. 10 - 14), für die er als Nutzung Mehrweide eintrug und die im Eigentum \nder Bundesanstalt für Immobilienaufgaben steht. Die Liegenschaft stand bis \nzum 31. Mai 2005 unter militärischer Verwaltung und wurde seitdem noch ca. \nzwei- bis dreimal zur kurzfristigen Übung (maximal jeweils eine Woche) durch \ndie Bundeswehr genutzt. Dem Rechtsvorgänger des Klägers ist unter dem \n14. Juni 2004 seitens des Bundesvermögensamtes E. eine \nBetretungserlaubnis zur Heugewinnung erteilt worden, die seit dem 10. Juni \n2005 jeweils jährlich dem Kläger erteilt wird. Es handelt sich insgesamt um \neine eingezäunte ehemalige Raketenbasis. Unter dem 26. Januar 2006 \nbestätigte die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben dem Kläger, dass er die \nbetreffende Fläche im Zeitraum vom 1. September 2004 bis zum 30. Juni \n2005 uneingeschränkt habe für die Heugewinnung nutzen können. Diese \nBescheinigung hat der Kläger am 2. Februar 2006 beim Beklagten \nvorgelegt.\n\n3\n\nNachdem der Beklagte den Antrag des Klägers zunächst insgesamt aus \nformellen Gründen abgelehnt hatte, wies er dem Kläger auf dessen \nWiderspruch hin mit Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2007 \n1,73 Zahlungsansprüche zu, berücksichtigte aber die bezeichnete Fläche der \nehemaligen Friedensausbildungsstellung nicht.\n\n4\n\nAm 8. Februar 2007 hat der Kläger Klage erhoben. Er führt zur \nBegründung aus: Die ehemalige Raketenstellung sei Ende der 90er Jahre \nbereits geräumt worden; die Kaserne sei seit 2003 aufgegeben. Er selbst \nhabe diese Fläche zum Antragszeitpunkt am 15. Mai 2005 bewirtschaftet. Es \nhandele sich um Grünlandflächen, die er zur Heugewinnung genutzt habe. Er \nbesitze einen ökologischen Landwirtschaftsbetrieb und nutze die Fläche zur \nGrasgewinnung. Die militärische Nutzung sei seit langem fast vollständig \naufgegeben. Seine Rechtsposition sei mit der eines Pächters durchaus \nvergleichbar. Im Übrigen komme es auf ein Benutzungsrecht auch nicht an. \n\n5\n\nDer Kläger hat zwei weitere Bescheinigungen der Bundesanstalt für \nImmobilienaufgaben vom 26. Januar 2006 und vom 9. März 2007 vorgelegt \n(Gerichtsakte Bl. 28 und 62), aus denen sich ergibt, dass dem Kläger die \nFläche in der Zeit vom 1. September 2004 bis zum 30. Juni 2005 und vom \n1. September 2005 bis zum 30. November 2006 uneingeschränkt für die \nHeugewinnung zur Verfügung gestanden habe.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter teilweiser Abänderung des Bescheides vom 19. April \n2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2007 zu \nverpflichten, ihm weitere Zahlungsansprüche für 5,26 ha Grünland \nentsprechend seinem Antrag vom 22. April 2005 zur Beantragung der \nBetriebsprämie zuzuweisen.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr führt zur Begründung aus: Das dem Kläger zustehende \nBetretungsrecht zum Zwecke der Heugewinnung stelle keinen Pachtvertrag \ndar. Es sei mit einer Pacht nicht vergleichbar. Der Kläger könne damit nicht \ndie Voraussetzungen gemäß Art. 3 und 5 VO (EG) Nr. 1782/2003 erfüllen. \nArt. 34 Abs. 2 VO (EG) Nr. 73/2009 sehe jetzt ausdrücklich vor, dass die \nbetreffende Fläche gemischter Nutzung hauptsächlich für die \nlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden müsse. Dieser jetzt geltende \nWortlaut bilde eine Klarstellung bei im übrigen gleicher Identität der \nVorschriften. Selbst wenn der Kläger die Fläche im gleichen Umfang wie \nandere, eigene Betriebsflächen genutzt haben sollte, könne keine \nlandwirtschaftliche Nutzung anerkannt werden, da die Betretungserlaubnis \ndafür nicht ausreiche. Ein bloßes Abmähen des Aufwuchses sei für sich allein \nauch noch keine landwirtschaftliche Nutzung. Mehr sei dem Kläger nicht \ngestattet worden. Die Flächen gehörten nicht zum Betrieb des Klägers.\n\n11\n\nDie Kammer hat eine Auskunft der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben \nzu Fragen der rechtlichen und tatsächlichen Nutzung durch den Kläger in der \nZeit von September 2004 bis Dezember 2005 eingeholt. Auf das \nentsprechende Antwortschreiben der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben \nvom 3. Februar 2009 (Gerichtsakte Bl. 66 f.) wird hingewiesen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf die Gerichtsakten, einschließlich der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten.\n\n13\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche \nVerhandlung einverstanden erklärt.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie zulässige Klage, über die im Einverständnis der Parteien ohne \nmündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist begründet. Der angefochtene \nBescheid des Beklagten vom 19. April 2006 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 9. Januar 2007 ist teilweise rechtswidrig und \nverletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit ihm für die Flächen der lfd. \nNrn. 10 - 14 des Flächenverzeichnisses seines Antrages vom 22. April 2005 \nkeine Zahlungsansprüche für Dauergrünland zugewiesen wurden. Der Kläger \nhat einen Anspruch darauf, dass ihm auch für diese Fläche mit einer \nGesamtgröße von 5,26 ha Zahlungsansprüche zur Beantragung der \nBetriebsprämie 2005 zugewiesen werden (vgl. § 113 Abs. 1 und Abs. 5 \nVwGO).\n\n16\n\nMaßgebend für den Anspruch des Klägers auf Zuteilung weiterer \nZahlungsansprüche für die hier betroffene Fläche, die im Eigentum des \nBundes steht und unter Verwaltung der Bundesanstalt für \nImmobilienaufgaben liegt, sind folgende Bestimmungen:\n\n17\n\nDie Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden gem. \nArt. 36 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf der Grundlage der \nZahlungsansprüche für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger \nFlächen i. S. des Art. 44 Abs. 2 gezahlt. Jeder Zahlungsanspruch gibt \nzusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf die \nZahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrages (Art. 44 \nAbs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003). Die Anzahl der \nZahlungsansprüche je Betriebsinhaber entspricht der Hektarzahl der Flächen, \ndie er im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung \nangemeldet hat (Art 43, 59 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003). Eine \nbeihilfefähige Fläche ist dabei jede landwirtschaftliche Fläche eines Betriebes, \ndie als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, ausgenommen die für \nDauerkulturen, Wälder oder nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten \nFlächen (Art. 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003). Nach Art. 44 \nAbs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 meldet der Betriebsinhaber die \nParzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch \nentsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher \nUmstände stehen diese Parzellen dem Betriebsinhaber für einen Zeitraum \nvon mindestens zehn Monaten zur Verfügung, beginnend an einem von den \nMitgliedstaaten festzulegenden Zeitpunkt, der jedoch nicht vor dem \n1. September des Kalenderjahres liegt, das dem Jahr, in dem der Antrag auf \nGewährung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, vorausgeht.\n\n18\n\nIm vorliegenden Fall ist demnach der Zeitraum ab 1. September 2004 von \nBedeutung.\n\n19\n\nWas unter einer „landwirtschaftlichen Fläche\" eines Betriebes zu \nverstehen ist, ergibt sich aus Art. 2a) der Verordnung (EG) Nr. 795/2004. Dort \nist der Begriff der „landwirtschaftlichen Fläche\" definiert als Gesamtheit der \nFlächen an Ackerland, Dauergrünland und Dauerkulturen. Dauergrünland \nsind Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) \nzum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden oder \nmindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des \nlandwirtschaftlichen Betriebes waren (Art. 2e der Verordnung (EG) \nNr. 795/2004, Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004).\n\n20\n\nDie hier betroffene Fläche der ehemaligen Friedensausbildungsstellung \nI. -P1. stellt eine beihilfefähige Fläche im Sinne des Art. 44 Abs. 2 \nVO (EG) Nr. 1782/2003 dar. Sie wird als Dauergrünland (vgl. Art. 2 Nr. 2 VO \n(EG) Nr. 796/2004) genutzt, das der Kläger durch Ernte für seinen \nlandwirtschaftlichen Betrieb verwendet. Wie sich aus der Stellungnahme der \nBundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 3. Februar 2009 ergibt (GA \nBl. 66), ist die Liegenschaft bereits zum 31. Mai 2004 aus der militärischen \nVerwaltung entlassen worden und wird seitdem seitens der Bundeswehr ca. \nzwei- bis dreimal jährlich für maximal eine Woche genutzt. Aus der weiteren \nBescheinigung der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 26. Januar \n2006, die der Kläger zum Verfahren gereicht hat (GA Bl. 14) ergibt sich, dass \nihm die Fläche vom 1. September 2004 bis zum 30. Juni 2005 \nuneingeschränkt für die Heugewinnung zur Verfügung gestanden hat. Die \nweiter vom Bundesvermögensamt vorgelegten Betretungserlaubnisse zeigen, \ndass kontinuierlich seit Juni 2004 bis Januar 2009 jährliche \nBetretungserlaubnisse erteilt wurden, was die Nachhaltigkeit der Nutzung \nunterstreicht. Da die Heugewinnung auch keine ständige Anwesenheit des \nLandwirts auf der Fläche erfordert, liegt es auf der Hand, dass etwaige \neinwöchige militärische Nutzungen die Landwirtschaft des Klägers nicht \nbeeinträchtigt haben. Nach der tatsächlichen Nutzung stand diese jedenfalls \nim maßgeblichen Zeitraum im Vordergrund, während die militärische Nutzung \nausweislich der Auskunft des Bundesvermögensamtes nur noch ganz \nnachrangig bzw. gar nicht erfolgte jedenfalls aber in so geringem zeitlichen \nAusmaß, dass sie hinter der landwirtschaftlichen Nutzung zurücktritt.\n\n21\n\nDiese tatsächliche Nutzung ist auch entscheidend für die Zuordnung der \nFläche zum Betrieb des Klägers. Zu dieser Frage hat das Verwaltungsgericht \nMinden im Urteil vom 21. Januar 2009 - 3 K 136/08 - (rechtskräftig) folgendes \nausgeführt:\n\n22\n\nAnknüpfungspunkt für die (subjektive) Zuordnung einer beihilfefähigen \nFläche zu einem bestimmten landwirtschaftlichen Betrieb ist der von Art. 44 \nAbs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 verwendete Terminus des „Nutzens\". Dieser \nWortlaut legt die Annahme nahe, dass eine landwirtschaftliche Fläche \nvorrangig demjenigen Betriebsinhaber zustehen soll, der diese Fläche in \ntatsächlicher Hinsicht nutzt, also tatsächlich bewirtschaftet. Hierfür spricht \nüberdies der Sinn und Zweck der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Im \n2. Erwägungsgrund zu der Verordnung heißt es, die volle Zahlung von \nDirektbeihilfen sollte an die Einhaltung verbindlicher Vorschriften in Bezug auf \nlandwirtschaftliche Flächen, landwirtschaftliche Erzeugung und Tätigkeit \ngebunden sein. Durch diese Vorschriften sollten grundlegende Anforderungen \ndes Umweltschutzes, der Lebensmittelsicherheit, der Tiergesundheit und des \nTierschutzes sowie der Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen \nund ökologischen Zustand in die gemeinsamen Marktorganisationen \neinbezogen werden. Würden diese Anforderungen nicht erfüllt, so sollten die \nBeihilfen von den Mitgliedstaaten nach verhältnismäßigen, objektiven und \nabgestuften Kriterien ganz oder teilweise entzogen werden. In diesem Sinne \nbegründet Art. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 grundlegende Anforderungen an \neinen Betriebsinhaber, statuiert Art. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 \nGrundanforderungen an die Betriebsführung in den Bereichen Gesundheit \nvon Mensch, Tier und Pflanzen, formuliert Art. 5 VO (EG) Nr. 1782/2003 die \nVerpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestanforderungen für den guten \nlandwirtschaftlichen und ökologischen Zustand sicherzustellen und bestimmt \nArt. 6 VO (EG) Nr. 1782/2003, dass der Gesamtbetrag der in dem \nbetreffenden Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen gemäß Art. 7 VO \n(EG) Nr. 1782/2003 gekürzt oder ausgeschlossen wird, wenn die \nGrundanforderungen an die Betriebsführung oder der gute landwirtschaftliche \nund ökologische Zustand aufgrund einer unmittelbar dem einzelnen \nBetriebsinhaber zuzuschreibenden Handlung oder Unterlassung nicht erfüllt \nwerden. Dass die bei der Sanktion der Prämienkürzung oder des \nPrämienausschlusses einzuhaltenden Pflichten eines Betriebsinhabers \nletztlich nur von demjenigen beachtet werden können, der die Fläche \ntatsächlich nutzt, also tatsächlich bewirtschaftet, muss aber Einfluss auf die \n(subjektive) Zuordnung einer Fläche nach Art. 44 Abs. 2 VO (EG) \nNr. 1782/2003 haben. In Anbetracht des in der Verordnung (EG) \nNr. 1782/2003 vorgegebenen Ziels, die Flächen in gutem landwirtschaftlichen \nund ökologischen Zustand zu erhalten, soll die Betriebsprämie demnach \nprimär demjenigen Betriebsinhaber zugute kommen, der unmittelbar und \nfaktisch durch seine Nutzung der Fläche für einen guten landwirtschaftlichen \nund ökologischen Zustand derselben sorgt.\n\n23\n\nSo auch: VG Aachen, Urteil vom 3. Januar 2008 - 6 K 898/07 -; vgl. auch: \nBayVG Regensburg, Urteil vom 22. November 2007 - RO 7 K 07.1202 -; OVG \nSachsen-Anhalt, Urteil vom 22. Februar 2001 - 1 L 181/00 -, juris.\n\n24\n\nDem schließt sich die Kammer an.\n\n25\n\nUnabhängig davon hat der Kläger auch mit der Betretungserlaubnis zur \nHeugewinnung eine rechtliche Stellung, die der eines Pächters, der die \nFrüchte des Grundstücks nutzen darf, ähnlich ist. Ihm ist dadurch die Besitz- \nund Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks zu landwirtschaftlichen Zwecken \neingeräumt. Tatsächlich hat der Kläger im maßgeblichen Zeitraum und auch \nin den Folgejahren nicht schlechter dagestanden, als ein Pächter des \nGrundstücks mit langfristigem Pachtvertrag. \n\n26\n\nSchließlich sieht die Kammer keinen Anlass, der Frage nachzugehen, \ninwieweit der Kläger bestimmte - ökologisch sinnvolle - Maßnahmen am \nGrundstück durchgeführt hat, ob er also tatsächlich - was vom Beklagten \nbisher bestritten wird - dort eine Unkrautbekämpfung durchführt und das \nTodgras entfernt, wie er es im Erörterungstermin am 3. Dezember 2008 \ngeschildert hat. Die Frage, ob der Kläger die Grundanforderung an die \nBetriebsführung erfüllt (vgl. dazu Art. 5 VO (EG) Nr. 1782/03) betrifft die \ntatsächliche Auszahlung der Betriebsprämie, nicht aber die hier zu klärende \nFrage, ob dem Kläger Zahlungsansprüche grundsätzlich zuzuweisen sind. \n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 \nNr. 11, 711 ZPO.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241801","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-03-25/7-k-324-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241801","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241801","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-03-25/7-k-324-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241801","retrieved":"2026-07-09 02:05:09.816396+00:00"}}