{"status":"available","doknr":"OLD241814","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0325.13L1108.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-03-25","aktenzeichen":"13 L 1108/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 4700/08 gegen den\nHeranziehungsbescheid des Antragsgegners vom 7. April 2006 in der Fassung\nseines Widerspruchsbescheides vom 19. August 2008 wird angeordnet. Die\nAufhebung der Vollziehung des Bescheides durch Rückzahlung des von der\nRechtsvorgängerin Frau F. T. und der Antragstellerin an den\nAntragsgegner geleisteten Geldbetrages wird, soweit noch nicht erstattet, gegen\nSicherheitsleistung in Höhe von 4.643,53 EUR durch Hinterlegung\nangeordnet.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDer Streitwert wird auf 1.160,88 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\n I.\n\n3\n\nDie Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks G1 in C. -L.\n.\n\n4\n\nAm 11. Dezember 2002 beschloss die Bezirksvertretung C. -L. ein\nStraßenausbauprogramm betreffend den sog. 2. Bauabschnitt der I.----straße in\nC. . Die I.----straße sollte im Abschnitt von der T1.----straße bis P.------straße\nausgebaut werden. \n\n5\n\nNachdem im Januar 2004 die Straßenbauarbeiten begonnen hatten, setzte\nder Antragsgegner ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des\nAntragsgegners mit an Frau F. T. gerichtetem Bescheid vom 22. April\n2004 für den geplanten Ausbau eine Vorausleistung in Höhe von 10.802,48 EUR\nfür das Grundstück I.----straße 25 fest und forderte die damalige Eigentümerin\ndes Grundstücks zur Zahlung binnen 1 Monat nach Bekanntgabe der Bescheide\nauf. Diese zahlte daraufhin in der Folgezeit den Betrag an den Antragsgegner.\n\n6\n\nNach Abschluss der Baumaßnahme setzte der Antragsgegner mit Bescheid\nvom 7. April 2006 gegenüber der Antragstellerin als Erbin der zwischenzeitlich\nverstorbenen F. T. für das Grundstück I.----straße 25 einen\nStraßenbaubeitrag in Höhe von 13.630,23 EUR fest und forderte die\nAntragstellerin unter Anrechnung der Vorausleistungen zur Zahlung von 2.827,75\nEUR auf. \n\n7\n\nDie Antragstellerin erhob gegen den Heranziehungsbescheid Widerspruch\nund stellte einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 4. Mai 2006 setzte der Antragsgegner die Vollziehung der\nHeranziehungsbescheide mit Wirkung vom 10. Mai 2006 bis zur Entscheidung\nüber den Widerspruch aus. Gleichzeitig teilte er der Antragstellerin mit, er stelle\ndie Bearbeitung des Widerspruchs bis zur abschließenden Entscheidung durch\ndas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in den dort\nanhängigen Verwaltungsstreitverfahren (u. a. 15 A 1117/06) betreffend den 1.\nBauabschnitt der I.----straße zurück.\n\n9\n\nDer Antragsgegner half dem eingelegten Widerspruch mit\nWiderspruchsbescheid vom 19. August 2008 teilweise ab, indem er den\nStraßenausbaubeitrag auf 4.643,53 EUR ermäßigte. Ferner erstattete er die\naufgrund der erbrachten Vorausleistung und des Heranziehungsbescheides vom\n7. April 2006 überschießenden Geldbeträge. Die (weitere) Aussetzung der\nVollziehung lehnte er ab.\n\n10\n\nDie Antragstellerin hat am 5. September 2008 Klage erhoben und gleichzeitig\neinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur\nBegründung führt sie aus, dass der Antrag zulässig sei. Der\nVorausleistungsbescheid sei ebenso wie die Heranziehungsbescheide\nrechtswidrig, da eine wirksame Beitragssatzung bis heute nicht vorliege. Aus\ndiesem Grunde seien ihr der geleistete Betrag, soweit er nicht bereits erstattet\nworden sei, zu erstatten. Im Übrigen verweist sie auf die den 1. Bauabschnitt der\nI.----straße betreffenden Klageverfahren vor dem erkennenden Gericht und die\nanschließenden Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht des\nLandes Nordrhein-Westfalen (OVG NRW). Beide Gerichte hätten festgestellt,\ndass eine wirksame Beitragssatzung nicht vorliege. Im Übrigen habe das OVG\nNRW in dem von ihm mit Beschluss vom 15. Mai 2008 unterbreiteten\nVergleichsvorschlag ausgeführt, dass nur die Einrichtungen Straßenbeleuchtung\nund Entwässerung abrechnungsfähig seien. Trotz dieser eindeutigen Aussagen\nrechne der Antragsgegner auch die Parkflächen ab. Weshalb mehr als ¼ des\nzunächst festgesetzten Beitrages nach Ermäßigung durch den\nWiderspruchsbescheid verblieben sei, könne nicht nachvollzogen werden.\n\n11\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n12\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 4700/08 gegen den\nHeranziehungsbescheid des Antragsgegners vom 7. April 2006 in der Fassung\ndes Widerspruchsbescheides vom 19. August 2008 anzuordnen. \n\n13\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n14\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n15\n\nZur Begründung führt er aus, der Antrag sei mangels\nRechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Der umstrittene Straßenbaubeitrag\nsei auf der Grundlage eines mittlerweile bestandskräftigen\nVorausleistungsbescheides gezahlt worden. Nach Zustellung der\nWiderspruchsentscheidung ergebe sich für die Antragstellerin keine\nZahlungspflicht mehr. Die Überzahlung aus der Anrechnung gezahlter\nVorausleistung sei erstattet worden. Da der endgültige Beitragsbescheid in der\nFassung des Widerspruchsbescheides kein Leistungsgebot enthielte und damit\nnicht vollzogen werden könnte, komme eine Aussetzung der Vollziehung nicht in\nBetracht. Ein Rechtsschutzbedürfnis könne auch nicht mit dem Interesse an\neiner (vorläufigen) Rückzahlung der erbrachten Vorausleistung begründet\nwerden. Die Vorausleistung sei auf der Grundlage des bestandskräftigen\nVorausleistungsbescheides mit seinem Leistungsgebot gezahlt worden. Eine\nRückzahlung dieses Betrages setzte den Wegfall des materiellen Rechtsgrundes\nfür die Vorausleistung voraus. Letzteres sei nur der Fall, wenn die materiell-\nrechtliche Berechtigung der Gemeinde für das Behalten der Vorausleistungen\nweggefallen sei, wenn also die Entstehung der endgültigen Beitragspflicht für das\nbetreffende Grundstück definitiv ausgeschlossen sei. Dies sei nicht der Fall,\nwenn die wegen Ungültigkeit der Satzung bisher nicht entstandene\nBeitragspflicht durch rückwirkendes Inkrafttreten einer gültigen Satzung noch\nentstehen könne. Selbst wenn man davon ausgehe, dass vorliegend keine\nhinreichende Satzungsgrundlage wegen der Notwendigkeit einer\nEinzelfallsatzung gegeben sei, bestehe durchaus die Möglichkeit, dass der Rat\nder Stadt C. eine entsprechende Satzung beschließe. Diese gelte zumindest\nim Umfang der nunmehr noch umstrittenen und im Widerspruchsbescheid\nbezifferten Beträge. In einem solchen Fall komme eine Rückzahlung des\nVorausleistungsbetrages selbst bei einer Aufhebung des endgültigen\nBeitragsbescheides nicht in Betracht. Dies müsse erst Recht im Rahmen eines\nsummarischen Aussetzungsverfahrens gelten. \n\n16\n\nInhaltlich sei auf die Antragsbegründung zu erwidern, dass für die noch zur\nAbrechnung verbliebenen Teileinrichtungen Oberflächenentwässerung,\nBeleuchtung und Parkflächen der I.----straße von P.------straße bis T1.----straße\ndie zugrunde liegende KAG-Beitragssatzung mit den jeweiligen Anteilen der\nBeitragspflichtigen eine wirksame Rechtsgrundlage darstelle und hierfür eine\nEinzelsatzung nicht erforderlich sei. Ein solches Erfordernis habe das OVG NRW\nfür den 1. Bauabschnitt der I.----straße im Hinblick auf die atypische Gestaltung\nvon Fahrbahn und Gehwegen bzw. die Frage der Nutzungsabgrenzung zwischen\ndiesen Teileinrichtungen angenommen. Diese Einrichtungen seien aber nicht\nmehr Gegenstand der Veranlagung. Gründe, warum die Vorteilsbemessung der\nnoch zur Abrechnung verbliebenen Teileinrichtungen ebenfalls einer\nSondersatzung bedürfe, seien nicht erkennbar. Die Vorteile der verbesserten\nOberflächenentwässerung, Beleuchtung sowie Parkmöglichkeiten auf erstmals\neigenen Parkstreifen entspreche denjenigen anderer (typischer) Anlagen und\nmüssten daher nicht im Einzelfall festgesetzt werden. Im Übrigen verweise er auf\nseine Ausführungen im Widerspruchsbescheid.\n\n17\n\nII.\n\n18\n\nDer Antrag gemäß § 80 Abs. 5, Abs. 6 Satz 1 der\nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig und begründet.\n\n19\n\nDer Antrag ist zulässig. Der Antragstellerin steht hierfür das erforderliche\nallgemeine Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Das allgemeine\nRechtsschutzbedürfnis als Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Antrag nach §\n80 Abs. 5 VwGO besteht, wenn der Antragsteller ein rechtlich schutzwürdiges\nInteresse an dem mit dem Antrag erstrebten Rechtsschutzziel hat. Das\nallgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Antragsteller seine\nRechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht verbessern\nkann und die Inanspruchnahme des Gerichtes deshalb für ihn nutzlos erscheint.\n\n20\n\nVgl. etwa OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 14. Juli 2004 - 2 D\n2/02.NE - und Beschluss vom 19. April 2005 - 5 B 94/04 -, jeweils veröffentl. in\nJuris m. w. N.\n\n21\n\nFür den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist daher das Rechtsschutzbedürfnis\ngegeben, wenn die erstrebte gerichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden\nWirkung des Widerspruchs oder der Klage dem Antragsteller einen rechtlichen\noder tatsächlichen Vorteil bringen kann.\n\n22\n\nVgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand März 2008, § 80 Rdnr.\n335; Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.\nNovember 1991 - 11 S 1157/91 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ)\n1992, S. 702. \n\n23\n\nEin solches Rechtsschutzbedürfnis fehlt entgegen der Auffassung des\nAntragsgegners nicht wegen des an die frühere Eigentümerin Frau F.\nT. gerichteten und zwischenzeitlich bestandskräftigen\nVorausleistungsbescheides vom 22. April 2004. Der Erlass des angefochtenen\nHeranziehungsbescheides vom 7. April 2006 in der Fassung des\nWiderspruchsbescheides vom 19. August 2008 führte nämlich zur Erledigung\ndes Vorausleistungsbescheides, er löste diesen also ab und bildet die alleinige\nGrundlage für die Einbehaltung des als Vorausleistung geleisteten Betrages.\n\n24\n\nVgl. hierzu allg.: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 19.\nDezember 1997 - 8 B 244/97 -, Kommunale Steuerzeitschrift (KStZ) 1999, S. 51\nff.; Bundesfinanzhof (BFH), Beschlüsse vom 3. Juli 1995 - GrS 3/93 - BFHE 178,\n11 <14 f.> und vom 23. Juni 1993 - X B 134/91 - BFHE 172, 9 <14 f.>; jeweils\nauch in Juris veröffentl.; \n\n25\n\nDurch den Erlass des endgültigen Bescheides ist der\nVorauszahlungsbescheid i. S. d. § 124 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) i. V. m.\n§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 b des Kommunalabgabengesetzes für das Land\nNordrhein-Westfalen (KAG NRW) auf andere Art und Weise erledigt.\n\n26\n\nVgl. hierzu BFH, Beschluss vom 3. Juli 1995, a.a.O.\n\n27\n\nEs besteht kein Grund dafür, dass der Vorausleistungsbescheid weiterhin für\ndie Zukunft wirksam bleibt, wenn der Beitrag endgültig festgesetzt worden ist.\nSelbst wenn - wie hier - allein der Vorausleistungsbescheid ein Leistungsgebot\nregelte, ist dieses durch entsprechende Zahlung erloschen. Der endgültige\nBeitragsbescheid löst mit und ab seiner Wirksamkeit die (vorläufige)\nBeitragsfestsetzung des Vorausleistungsbescheides als Rechtsgrundlage des\nLeistungsgebotes und der Zahlung für die Zukunft ab. \n\n28\n\nVgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 23.\nDezember 1999 - 6 B 96.2048 -m.w.N., veröffentl. in Juris. \n\n29\n\nSoweit dem in Anlehnung an die früher ergangene Rechtsprechung\nerlassenen Beschluss des OVG NRW,\n\n30\n\nBeschluss vom 9. April 1998 - 15 A 7071/95 -, Der Gemeindehaushalt\n(GemHH) 2000, S. 134 ff. mit Verweis auf Urteil vom 31. Januar 1992 - 2 A\n2223/88 -,\n\n31\n\neine andere Auffassung zugrunde liegen sollte, folgt die Kammer dieser aus\nden dargelegten Gründen nicht. \n\n32\n\nEtwas anderes folgt hinsichtlich des Rechtsschutzbedürfnisses auch nicht für\nden Fall einer (unterstellten) zukünftigen Kassation des\nHeranziehungsbescheides vom 7. April 2006 im Hauptsacheverfahren. Zwar\nerlaubt das Verwaltungsverfahrensgesetz wie auch die Abgabenordnung, einen\ndurch Rücknahme oder Widerruf weggefallenen Verwaltungsakt durch neuerliche\nAufhebung \"ins Leben zurückzurufen\". Wird z. B. ein Verwaltungsakt ex tunc\nzurückgenommen, gilt die vor seinem Erlass bestehende Rechtslage weiter. Der\nursprüngliche Verwaltungsakt, den die Rücknahme wirksam beseitigt hat, \"lebt\nrückwirkend auf\".\n\n33\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Oktober 1990 - 6 S 1513/90 -\nNVwZ 1992, S. 184 f; Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 21. Februar 1985 -\n11 RA 2/84 -, Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSGE) 58, S. 49 ff.;\nMeyer, in Knack, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage, § 48 Rdnr. 35; Ibler,\nKann der Widerruf eines Verwaltungsaktes widerrufen werden?, NVwZ 1993, S.\n451 (452) m. w. N. \n\n34\n\nGleiches gilt bei der Aufhebung im Rechtsbehelfsverfahren. \n\n35\n\nVgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage, § 113 Rdnr.\n8\n\n36\n\nEtwas anderes gilt aber hier. Ein Bescheid kann nämlich nur im Falle der\nRücknahme oder gerichtlichen Kassation eines diesen Bescheid ersetzenden\nVerwaltungsaktes wiederaufleben. Erledigt sich dagegen ein Verwaltungsakt auf\nandere Art und Weise i. S. d. § 124 Abs. 2 AO, wie dies bei einem\nVorausleistungsbescheid durch Erlass des (endgültigen) Beitragsbescheides\ngeschieht, \n\n37\n\nso BFH, Beschluss vom 3. Juli 1995 - GrS 3/93 - a.a.O., \n\n38\n\nkommt ein Wiederaufleben des - wenn auch wie hier bestandskräftigen -\nVorausleistungsbescheides nicht in Betracht,\n\n39\n\nso BFH, Urteil vom 13. Februar 1996 - VII R 55/95 - BFH/NV 96, S. 454;\nsiehe auch Klein, Abgabenordnung, 8. Auflage, § 37 Rdnr. 7 zum Verhältnis\nVorauszahlungsbescheid zum Jahressteuerbescheid,\n\n40\n\nso dass im Falle der Kassation des Heranziehungsbescheides der\nVorausleistungsbescheid nicht (wieder) Rechtsgrund für das Behaltendürfen sein\nkann. \n\n41\n\nEs fehlt der Antragstellerin auch nicht deshalb das allgemeine\nRechtsschutzbedürfnis, weil der Heranziehungsbescheid in der Fassung des\nWiderspruchsbescheides kein Zahlungsgebot mehr enthält und er - wie der\nAntragsgegner zu Unrecht meint - damit keine zu vollziehende Regelung\nenthalte. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die\naufschiebende Wirkung ganz oder teilweise in den dort genannten Fällen\nanordnen oder wiederherstellen, d. h. die Vollziehung des angefochtenen\nVerwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen. Ist der Verwaltungsakt im\nZeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann nach § 80 Abs. 5 Satz 3\nVwGO das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Unter dem Begriff\nder Vollziehung i. S. d. § 80 VwGO fallen dabei nicht nur Maßnahmen im\nvollstreckungsrechtlichen Sinne, wie sich bereits aus § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO\nergibt. Danach haben Widerspruch und Anfechtungsklage u. a. auch bei\nrechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten aufschiebende\nWirkung, obwohl diese Sachverhalte unmittelbar mit Eintritt ihrer inneren\nWirksamkeit regeln und daher einer besonderen behördlichen\nDurchsetzungshandlung weder bedürftig noch fähig sind.\n\n42\n\nBVerwG, Urteil vom 21. Juni 1961 - VIII C 398.59 -, BVerwGE 13, 1 (7 f.), Die\nöffentliche Verwaltung (DöV) 1961, 948; Sodann/Zickow, VwGO, 2. Auflage, §80\nRdnr. 36. \n\n43\n\nVollziehung i. S. d. § 80 VwGO kann auch nicht ausschließlich ein Handeln\nder Behörde bedeuten, wie in der Vergangenheit teilweise angenommen wurde.\nVielmehr zählt zur Vollziehung eines Verwaltungsaktes auch jede sonstige\nrechtliche und tatsächliche Folgerung unmittelbarer und mittelbarer Art, die durch\nbehördliches oder privates Handeln aus dem Verwaltungsakt gezogen wird und\nauf Verwirklichung des Inhalts des Verwaltungsaktes gerichtet ist.\n\n44\n\nSodann/Zickow, a.a.O., Rdnr. 36 m.w.N. \n\n45\n\nEine solche Vollziehung der angefochtenen Heranziehungsbescheide erfolgt\nhier seitens des Antragsgegners durch das (tatsächliche) Behalten des vom\nAntragsteller geleisteten Geldbetrages unter Berufung auf den mit ihnen\nvorhandenen Rechtsgrund. Der den Vorausleistungsbescheid ablösende\nHeranziehungsbescheid ist nämlich nunmehr alleinige Grundlage für die\nVerwirklichung des Anspruchs auf einen Straßenbaubeitrage und damit auch\nGrundlage für die Einbehaltung des zuvor als Vorausleistung auf einen\nzukünftigen Straßenausbaubeitrag entrichteten Betrages.\n\n46\n\nDie Anordnung der aufschiebenden Wirkung bewirkt demzufolge, dass das\naus dem Heranziehungsbescheid abgeleitete Recht des Antragsgegners, die\nvorausgeleisteten und auf die Straßenbaubeiträge angerechneten Beträge\neinzubehalten, suspendiert wird, so dass dieser Betrag in dem durch §80 Abs. 5\nVwGO begründeten Umfang vorläufig zu erstatten ist. \n\n47\n\nDer Zulässigkeit des Antrages steht letztlich auch nicht entgegen, dass\nfrühere Eigentümerin den bereits mit Vorausleistungsbescheid geforderten\nGeldbetrag freiwillig gezahlt hat. Schon aus der Vorschrift des § 80 Abs. 5 Satz 3\nVwGO, wonach das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen kann,\nwenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen ist,\nlässt sich entnehmen, dass die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts\n- sei es durch die Behörde, sei es durch den Betroffenen - das\nRechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden\nWirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht entfallen lässt. \n\n48\n\nVgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80, Rdnr. 337; VG Köln,\nBeschluss vom 26. April 2004 - 6 L 533/04 - veröffentl. in Juris \n\n49\n\nDer zulässige Antrag ist auch begründet.\n\n50\n\nGemäß § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO setzt die Anordnung der\naufschiebenden Wirkung voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit\ndes angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder dass die Vollziehung für den\nAbgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche\nInteressen gebotene Härte zur Folge hätte. \n\n51\n\nErnstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides rechtfertigen die\nAnordnung der aufschiebenden Wirkung dabei nur dann, wenn aufgrund\nsummarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des\nRechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als sein\nUnterliegen ist. Bei der auf dieser Grundlage durchzuführenden gerichtlichen\nPrüfung des Streitstoffes sind vornehmlich solche Einwände zu berücksichtigen,\ndie der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des\nHeranziehungsbescheides geltend macht, es sei denn, dass sich sonstige\nMängel bei summarischer Prüfung als offensichtlich darstellen. Soweit es um die\nAnwendbarkeit der dem angegriffenen Abgabenbescheid zu Grunde liegenden\nSatzung geht, ist in aller Regel von deren Wirksamkeit als Rechtsnorm\nauszugehen.\n\n52\n\nStändige Rechtsprechung der mit Abgabensachen befassten Senate des\nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster (OVG\nNRW): vgl. nur Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 - Nordrhein-\nWestfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1994, 337 und Beschluss vom 19.\nMärz 1998 - 9 B 144/98 -, Städte- und Gemeinderat (StGR) 1998, 154.\n\n53\n\nMaßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist dabei die sich im Zeitpunkt der\nEntscheidung darbietende Sach- und Rechtslage.\n\n54\n\nKopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rdnr. 147\n\n55\n\nBei Anlegung dieses Prüfungsmaßstabes spricht eine überwiegende\nWahrscheinlichkeit dafür, dass die von der Antragstellerin erhobene Klage\nderzeit Erfolg haben wird. Der angefochtene Heranziehungsbescheid vom 7.\nApril 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2008 ist\nbei summarischer Prüfung rechtswidrig.\n\n56\n\nDie strittig Festsetzung eines Straßenbaubeitrages findet ihre\nRechtsgrundlage nicht in der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8\ndes Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW)\nfür straßenbauliche Maßnahmen der Stadt C. vom 12. Juli 1995 in der\nFassung der Änderungssatzung vom 15. November 1996\n(Straßenbaubeitragssatzung).\n\n57\n\nNach § 8 Abs. 2 KAG NRW in Verbindung mit der entsprechenden\nBeitragssatzung können auch zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung,\nAnschaffung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich von\nöffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen Beiträge erhoben werden. Die\nBeitragserhebung erfolgt dabei als Gegenleistung für die den Eigentümern und\nErbbauberechtigten der Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile,\ndenen durch die Anlage eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit\ngewährt wird.\n\n58\n\nBei summarischer Überprüfung dürften die im Bereich der I.----straße im\nAbschnitt zwischen P.------straße und T1.----straße durchgeführten Maßnahmen\neinen atypischen Ausbau darstellen, für deren Abrechnung es (zumindest) noch\neiner Sondersatzung bedarf, weil die Regelungen nach § 3 Abs. 3 der\nStraßenbaubeitragssatzung, die für die Erneuerung bzw. Verbesserung der\neinzelnen Teileinrichtungen einen Anliegeranteil an den Kosten in\nunterschiedlicher Höhe festlegen, den Besonderheiten des vorliegenden Falls\nnicht gerecht werden. So hat die I.----straße im ausgebauten Abschnitt einen von\neiner typischen Straße im Trennprinzip abweichenden Ausbau erhalten. Statt der\nBeibehaltung der bisherigen Breiten der Teileinrichtungen und Abtrennung der\nGehwege von der Fahrbahn durch ein Hochbord ist die Straßenfläche einheitlich\n- ähnlich wie bei einer Mischfläche - mit Klinkerpflaster befestigt worden, und\nlediglich farblich sind einzelne Teileinrichtungen auf der niveaugleichen\nStraßenfläche abgetrennt worden. Die abmarkierte Fahrbahn hat ca. 2/3 der\nBreite der bisherigen Fahrbahn erhalten. Zwar hat der Antragsgegner mit\nWiderspruchsbescheid vom 15. August 2008 die durch den\nHeranziehungsbescheid festgesetzten Straßenausbaubeitrag ermäßigt, soweit\ndieser auf die Teileinrichtungen Gehwege und Fahrbahn entfiel. Die auf\nOberflächenentwässerung, Beleuchtung und (auch) Parkflächen entfallenden\nStraßenbaubeiträge blieben aber unverändert. Es bestehen im Hinblick auf die\nParkflächen zudem Bedenken, ob durch die Ausbaumaßnahme eine\nbeitragsfähige Teileinrichtung in Form von Parkflächen nach § 3 Abs. 3 Nr. 4\nBuchst. f der Straßenbaubeitragssatzung vom 19. Juli 1995 in der Gestalt der\nÄnderungssatzung vom 15. November 1996 geschaffen worden ist. Das OVG\nNRW hat in einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag mit Beschluss vom 15. Mai\n2008 betreffend den - ausbautechnisch vergleichbaren - Ausbau der I.----straße\nzwischen T1.----straße und T2. -E. -Straße (1. Bauabschnitt) unter\nBestätigung der Auffassung des erkennenden Gerichts in seinen Urteilen vom\n12. Januar 2006 - u.a. 13 K 1206/04 - ausgeführt, dass eine Beitragserhebung\nnur kraft einer Einzelfallsatzung in Betracht komme. Gleiches gilt nach\nAuffassung der Kammer auch für den hier streitigen 2. Bauabschnitt. Zwar hat\nder Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid die Straßenbaubeiträge um die\nanteiligen Beträge für die Teileinrichtungen Fahrbahn und Gehwege ermäßigt.\nEine solche Ermäßigung kann aber eine notwendige Sondersatzung nicht\nersetzen. Nur durch eine Sondersatzung kann dem atypischen Ausbau der\ngesamten Anlage Rechnung getragen werden und nur durch sie ist eine an die\nBesonderheiten des vorliegenden Ausbaus angepasste Vorteilsregelung\ngewährleistet. \n\n59\n\nIst der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen\nKlage damit begründet, hat die Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO\nferner einen Anspruch auf Aufhebung der bereits - wie oben ausgeführt -\nerfolgten Vollziehung durch das Behalten des Geldbetrages seitens des\nAntragsgegners im Wege der Rückzahlung, den das Gericht auch von Amts\nwegen zu berücksichtigen hat. In soweit besteht seitens der Kammer hinsichtlich\ndes \"Ob\" kein Ermessen.\n\n60\n\nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pitzner, a.a.O. § 80, Rdnr. 302; a. A.\nKopp/Schenke, a.a.O, § 80 Rdnr. 151;\n\n61\n\nIm Hinblick auf den noch möglichen und vom Antragsgegner angekündigten\nErlass einer die Erhebung eines Straßenbaubeitrages rechtfertigenden\nSondersatzung hält die Kammer die Anordnung unter Auflage einer\nSicherheitsleistung für erforderlich.\n\n62\n\nDie Antragstellerin wird mit der dieser Entscheidung zugrunde liegenden\nAnwendung (Auslegung) des § 80 Abs. 5 VwGO im Ergebnis den übrigen\nAntragstellern in den weiteren Verfahren betreffend die Aussetzung der\nVollziehung der Beitragsbescheide für den Ausbau des 2. Bauabschnitts der I.----\nstraße gleichgestellt, die bisher keine (Voraus-) Leistungen zu zahlen hatten und\nbei denen der Antragsgegner von sich aus die Vollziehung ausgesetzt hat.\n\n63\n\nDen Anträgen ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO\nstattzugeben.\n\n64\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des\nGerichtskostengesetzes. Das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung\nder Vollziehung ist nach gefestigter Rechtsprechung,\n\n65\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 1992 - 3 B 1956/91 -, Der\nGemeindehaushalt (GemHH) 1993, 109 m. w. N. über die Praxis der anderen mit\nAbgabensachen befassten Senate des OVG NRW, \n\n66\n\nmit einem Viertel der strittigen Beträge angemessen bewertet.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241814","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-03-25/13-l-1108-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":12},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241814","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241814","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-03-25/13-l-1108-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241814","retrieved":"2026-07-09 02:05:10.822362+00:00"}}