{"status":"available","doknr":"OLD241812","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0325.13L1099.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-03-25","aktenzeichen":"13 L 1099/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 4656/08 gegen die\nbeiden Heranziehungsbescheide des Antragsgegners vom 18. November 2005\nin der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 15. August 2008 wird\nangeordnet. Die Aufhebung der Vollziehung dieser Bescheide durch\nRückzahlung der von dem Antragsteller an den Antragsgegner geleisteten\nGeldbeträge wird, soweit noch nicht erstattet, gegen Sicherheitsleistung in Höhe\nvon 19.816,32 EUR durch Hinterlegung angeordnet. Im Übrigen ist der Antrag\nabzulehnen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDer Streitwert wird auf 4.954,08 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller ist Eigentümer der beiden Grundstücke I.----straße 27\n(Gemarkung L. , Flur 00, Flurstücke 00 und 000) und I.----straße 32\n(Gemarkung L. , Flur 00, Flurstück 00) in C. -L. .\n\n4\n\nAm 11. Dezember 2002 beschloss die Bezirksvertretung C. -L. ein\nStraßenausbauprogramm betreffend den sog. 2. Bauabschnitt der I.----straße in\nC. . Die I.----straße sollte im Abschnitt von der T.----straße bis P.------straße\nausgebaut werden. \n\n5\n\nNachdem im Januar 2004 die Straßenbauarbeiten begonnen hatten, setzte\nder Antragsgegner mit Bescheiden vom 22. April 2004 für den geplanten Ausbau\nVorausleistungen in Höhe von 34.680,74 EUR für das Grundstück I.----straße 27\nund in Höhe von 11.418,53 EUR für das Grundstück I.----straße 32 fest und\nforderte den Antragsteller zur Zahlung binnen 1 Monat nach Bekanntgabe der\nBescheide auf. Der Antragsteller zahlte daraufhin in der Folgezeit die Beträge an\nden Antragsgegner. \n\n6\n\nNach Abschluss der Baumaßnahme setzte der Antragsgegner mit Bescheid\nvom 18. November 2005 gegenüber dem Antragsteller für das Grundstück I.----\nstraße 27 einen Straßenbaubeitrag in Höhe von 43.759,07 EUR fest und\nforderte den Antragsteller unter Anrechnung der Vorausleistungen zur Zahlung\nvon 9.078,33 EUR auf. Mit weiterem Bescheid vom selben Tag setzte er für das\nGrundstück I.----straße 32 einen Straßenbaubeitrag in Höhe von 14.407,53 EUR\nfest und forderte unter Anrechnung der Vorausleistungen zur Zahlung von\n2.989,00 EUR. \n\n7\n\nDer Antragsteller erhob gegen beide Heranziehungsbescheide Widerspruch\nund stellte jeweils einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 3. Mai 2006 setzte der Antragsgegner die Vollziehung der\nHeranziehungsbescheide mit Wirkung vom 21. Dezember 2005 bis zur\nEntscheidung über die Widersprüche aus. Gleichzeitig teilte er dem Antragsteller\nmit, er stelle die Bearbeitung des Widerspruchs bis zur abschließenden\nEntscheidung durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen in den dort anhängigen Verwaltungsstreitverfahren (u. a. 15 A\n1117/06) betreffend den 1. Bauabschnitt der I.----straße zurück.\n\n9\n\nDer Antragsgegner half den eingelegten Widersprüchen mit\nWiderspruchsbescheid vom 15. August 2008 teilweise ab, indem er den\nStraßenausbaubeitrag für das Grundstück I.----straße 27 auf 14.907,78 EUR und\nfür das Grundstück I.----straße 32 auf 4.908,34 EUR ermäßigte. Ferner\nerstattete er die aufgrund der erbrachten Vorausleistungen und der aufgrund der\nbeiden Bescheide vom 18. November 2005 geleisteten weiteren\nStraßenbaubeiträge überschießenden Geldbeträge. Die (weitere) Aussetzung\nder Vollziehung lehnte er ab.\n\n10\n\nDer Antragsteller hat am 3. September 2008 Klage erhoben und gleichzeitig\neinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur\nBegründung führt er aus, dass der Antrag zulässig sei. Der\nVorausleistungsbescheid sei ebenso wie die Heranziehungsbescheide\nrechtswidrig, da eine wirksame Beitragssatzung bis heute nicht vorliege. Aus\ndiesem Grunde seien ihm die geleisteten Beträge, soweit sie nicht bereits\nerstattet worden seien, zu erstatten. Im Übrigen verweist er auf die den 1.\nBauabschnitt der I.----straße betreffenden Klageverfahren vor dem erkennenden\nGericht und die anschließenden Berufungsverfahren vor dem\nOberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen (OVG NRW). Beide\nGerichte hätten festgestellt, dass eine wirksame Beitragssatzung nicht vorliege.\nIm Übrigen habe das OVG NRW in dem von ihm mit Beschluss vom 15. Mai\n2008 unterbreiteten Vergleichsvorschlag ausgeführt, dass nur die Einrichtungen\nStraßenbeleuchtung und Entwässerung abrechnungsfähig seien. Trotz dieser\neindeutigen Aussagen rechne der Antragsgegner auch die Parkplatzflächen ab.\nWeshalb mehr als ¼ des zunächst festgesetzten Beitrages nach Ermäßigung\ndurch den Widerspruchsbescheid verblieben sei, könne nicht nachvollzogen\nwerden.\n\n11\n\nDer Antragsteller beantragt unter Berücksichtigung seines\nErstattungsvorbringens im Schriftsatz vom 11. März 2009 sinngemäß,\n\n12\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 4656/08 gegen die beiden\nHeranziehungsbescheide des Antragsgegners vom 18. November 2005 in der\nFassung des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2008 anzuordnen\nund\n\n13\n\ndie Aufhebung der Vollziehung durch Erstattung der vom Antragsteller an\nden Antragsgegner geleisteten Geldbeträge, soweit diese noch nicht erstattet\nworden sind, anzuordnen. \n\n14\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n15\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n16\n\nZur Begründung führt er aus, der Antrag sei mangels\nRechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Die umstrittenen\nStraßenbaubeiträge seien auf der Grundlage mittlerweile bestandskräftiger\nVorausleistungsbescheide gezahlt worden. Nach Zustellung der\nWiderspruchsentscheidung ergebe sich für den Antragsteller keine\nZahlungspflicht mehr. Die Überzahlungen aus der Anrechnung gezahlter\nVorausleistungen seien erstattet worden. Da die endgültigen Beitragsbescheide\nin der Fassung des Widerspruchsbescheides kein Leistungsgebot enthielten und\ndamit nicht vollzogen werden könnten, komme eine Aussetzung der Vollziehung\nnicht in Betracht. Ein Rechtsschutzbedürfnis könne auch nicht mit dem Interesse\nan einer (vorläufigen) Rückzahlung der erbrachten Vorausleistungen begründet\nwerden. Die Vorausleistungen seien auf der Grundlage der bestandskräftigen\nVorausleistungsbescheide mit ihrem Leistungsgebot gezahlt worden. Eine\nRückzahlung dieser Beträge setzte den Wegfall des materiellen Rechtsgrundes\nfür die Vorausleistung voraus. Letzteres sei nur der Fall, wenn die materiell-\nrechtliche Berechtigung der Gemeinde für das Behalten der Vorausleistungen\nweggefallen sei, wenn also die Entstehung der endgültigen Beitragspflicht für das\nbetreffende Grundstück definitiv ausgeschlossen sei. Dies sei nicht der Fall,\nwenn die wegen Ungültigkeit der Satzung bisher nicht entstandene\nBeitragspflicht durch rückwirkendes Inkrafttreten einer gültigen Satzung noch\nentstehen könne. Selbst wenn man davon ausgehe, dass vorliegend keine\nhinreichende Satzungsgrundlage wegen der Notwendigkeit einer\nEinzelfallsatzung gegeben sei, bestehe durchaus die Möglichkeit, dass der Rat\nder Stadt C. eine entsprechende Satzung beschließe. Diese gelte zumindest\nim Umfang der nunmehr noch umstrittenen und im Widerspruchsbescheid\nbezifferten Beträge. In einem solchen Fall komme eine Rückzahlung der\nVorausleistungsbeträge selbst bei einer Aufhebung der endgültigen\nBeitragsbescheide nicht in Betracht. Dies müsse erst Recht im Rahmen eines\nsummarischen Aussetzungsverfahrens gelten. \n\n17\n\nInhaltlich sei auf die Antragsbegründung zu erwidern, dass für die noch zur\nAbrechnung verbliebenen Teileinrichtungen Oberflächenentwässerung,\nBeleuchtung und Parkflächen der I.----straße von P.------straße bis T.----straße\ndie zugrunde liegende KAG-Beitragssatzung mit den jeweiligen Anteilen der\nBeitragspflichtigen eine wirksame Rechtsgrundlage darstelle und hierfür eine\nEinzelsatzung nicht erforderlich sei. Ein solches Erfordernis habe das OVG NRW\nfür den 1. Bauabschnitt der I.----straße im Hinblick auf die atypische Gestaltung\nvon Fahrbahn und Gehwegen bzw. die Frage der Nutzungsabgrenzung zwischen\ndiesen Teileinrichtungen angenommen. Diese Einrichtungen seien aber nicht\nmehr Gegenstand der Veranlagung. Gründe, warum die Vorteilsbemessung der\nnoch zur Abrechnung verbliebenen Teileinrichtungen ebenfalls einer\nSondersatzung bedürfe, seien nicht erkennbar. Die Vorteile der verbesserten\nOberflächenentwässerung, Beleuchtung sowie Parkmöglichkeiten auf erstmals\neigenen Parkstreifen entspreche denjenigen anderer (typischer) Anlagen und\nmüssten daher nicht im Einzelfall festgesetzt werden. Im Übrigen verweise er auf\nseine Ausführungen im Widerspruchsbescheid.\n\n18\n\nII.\n\n19\n\nDer Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5, Abs. 6 Satz 1 der\nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und in dem aus der\nBeschlussformel zu 1. ersichtlichen Umfang begründet.\n\n20\n\nDer Antrag ist zulässig. Dem Antragsteller steht hierfür das erforderliche\nallgemeine Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Das allgemeine\nRechtsschutzbedürfnis als Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Antrag nach §\n80 Abs. 5 VwGO besteht, wenn der Antragsteller ein rechtlich schutzwürdiges\nInteresse an dem mit dem Antrag erstrebten Rechtsschutzziel hat. Das\nallgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Antragsteller seine\nRechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht verbessern\nkann und die Inanspruchnahme des Gerichtes deshalb für ihn nutzlos erscheint.\n\n21\n\nVgl. etwa OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 14. Juli 2004 - 2 D\n2/02.NE - und Beschluss vom 19. April 2005 - 5 B 94/04 -, jeweils veröffentl. in\nJuris m.w.N.\n\n22\n\nFür den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist daher das Rechtsschutzbedürfnis\ngegeben, wenn die erstrebte gerichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden\nWirkung des Widerspruchs oder der Klage dem Antragsteller einen rechtlichen\noder tatsächlichen Vorteil bringen kann.\n\n23\n\nVgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand März 2008, § 80\nRdnr. 335; Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom\n5. November 1991 - 11 S 1157/91 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht\n(NVwZ) 1992, S. 702. \n\n24\n\nEin solches Rechtsschutzbedürfnis fehlt entgegen der Auffassung des\nAntragsgegners nicht wegen der beiden an den Antragsteller gerichteten und\nzwischenzeitlich bestandskräftigen Vorausleistungsbescheide vom 22. April\n2004. Der Erlass der beiden angefochtenen Heranziehungsbescheide vom 18.\nNovember 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. August\n2008 führte nämlich zur Erledigung der Vorausleistungsbescheide, sie lösten\ndiese also ab und bilden die alleinige Grundlage für die Einbehaltung der als\nVorausleistungen geleisteten Beträge. \n\n25\n\nvgl. hierzu allg.: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 19.\nDezember 1997 - 8 B 244/97 -, Kommunale Steuerzeitschrift (KStZ) 1999, S. 51\nff.; Bundesfinanzhof (BFH), Beschlüsse vom 3. Juli 1995 - GrS 3/93 - BFHE 178,\n11 <14 f.> und vom 23. Juni 1993 - X B 134/91 - BFHE 172, 9 <14 f.>; jeweils\nauch in Juris veröffentl.; \n\n26\n\nDurch den Erlass der endgültigen Bescheide sind die beiden\nVorauszahlungsbescheide i.S.d. § 124 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. §\n12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 b des Kommunalabgabengesetzes für das Land\nNordrhein-Westfalen (KAG NRW) auf andere Art und Weise erledigt.\n\n27\n\nVgl. hierzu BFH, Beschluss vom 3. Juli 1995, a.a.O.\n\n28\n\nEs besteht kein Grund dafür, dass der Vorausleistungsbescheid weiterhin für\ndie Zukunft wirksam bleibt, wenn der Beitrag endgültig festgesetzt worden ist.\nSelbst wenn - wie hier - allein der Vorausleistungsbescheid ein Leistungsgebot\nregelte, ist dieses durch entsprechende Zahlung erloschen. Der endgültige\nBeitragsbescheid löst mit und ab seiner Wirksamkeit die (vorläufigen)\nBeitragsfestsetzungen des Vorausleistungsbescheides als Rechtsgrundlage des\nLeistungsgebotes und der Zahlung für die Zukunft ab. \n\n29\n\nVgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 23.\nDezember 1999 - 6 B 96.2048 -m.w.N., veröffentl. in Juris. \n\n30\n\nSoweit dem in Anlehnung an die früher ergangene Rechtsprechung\nerlassenen Beschluss des OVG NRW,\n\n31\n\nBeschluss vom 9. April 1998 - 15 A 7071/95 -, Der Gemeindehaushalt\n(GemHH) 2000, S. 134 ff. mit Verweis auf Urteil vom 31. Januar 1992 - 2 A\n2223/88 -,\n\n32\n\neine andere Auffassung zugrunde liegen sollte, folgt die Kammer dieser aus\nden dargelegten Gründen nicht. \n\n33\n\nEtwas anderes folgt hinsichtlich des Rechtsschutzbedürfnisses auch nicht für\nden Fall einer (unterstellten) zukünftigen Kassation der Heranziehungsbescheide\nvom 18. November 2005 im Hauptsacheverfahren. Zwar erlaubt das\nVerwaltungsverfahrensgesetz wie auch die Abgabenordnung, einen durch\nRücknahme oder Widerruf weggefallenen Verwaltungsakt durch neuerliche\nAufhebung \"ins Leben zurückzurufen\". Wird z. B. ein Verwaltungsakt ex tunc\nzurückgenommen, gilt die vor seinem Erlass bestehende Rechtslage weiter. Der\nursprüngliche Verwaltungsakt, den die Rücknahme wirksam beseitigt hat, \"lebt\nrückwirkend auf\".\n\n34\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Oktober 1990 - 6 S 1513/90 -\nNVwZ 1992, S. 184 f; Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 21. Februar 1985 -\n11 RA 2/84 -, Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSGE) 58, S. 49 ff.;\nMeyer, in Knack, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage, § 48 Rdnr. 35; Ibler,\nKann der Widerruf eines Verwaltungsaktes widerrufen werden?, NVwZ 1993, S.\n451 (452) m. w. N. \n\n35\n\nGleiches gilt bei der Aufhebung im Rechtsbehelfsverfahren. \n\n36\n\nVgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage, § 113 Rdnr.\n8\n\n37\n\nEtwas anderes gilt aber hier. Ein Bescheid kann nämlich nur im Falle der\nRücknahme oder gerichtlichen Kassation eines diesen Bescheid ersetzenden\nVerwaltungsaktes wiederaufleben. Erledigt sich dagegen ein Verwaltungsakt auf\nandere Art und Weise i. S. d. § 124 Abs. 2 AO, wie dies bei einem\nVorausleistungsbescheid durch Erlass des (endgültigen) Beitragsbescheides\ngeschieht, \n\n38\n\nso BFH, Beschluss vom 3. Juli 1995 - GrS 3/93 - a.a.O. \n\n39\n\nkommt ein Wiederaufleben der - wenn auch wie hier bestandskräftigen -\nVorausleistungsbescheide nicht in Betracht,\n\n40\n\nso BFH, Urteil vom 13. Februar 1996 - VII R 55/95 - BFH/NV 96, S. 454;\nsiehe auch Klein, Abgabenordnung, 8. Auflage, § 37 Rdnr. 7 zum Verhältnis\nVorauszahlungsbescheid zum Jahressteuerbescheid,\n\n41\n\nso dass im Falle der Kassation der beiden Heranziehungsbescheide die\nVorausleistungsbescheide nicht (wieder) Rechtsgrund für das Behaltendürfen\nsein können. \n\n42\n\nEs fehlt dem Antragsteller auch nicht deshalb das allgemeine\nRechtsschutzbedürfnis, weil die Heranziehungsbescheide in der Fassung des\nWiderspruchsbescheides kein Zahlungsgebot mehr enthalten und sie - wie der\nAntragsgegner zu Unrecht meint - damit keine zu vollziehende Regelung\nenthielten. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die\naufschiebende Wirkung ganz oder teilweise in den dort genannten Fällen\nanordnen oder wiederherstellen, d. h. die Vollziehung des angefochtenen\nVerwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen. Ist der Verwaltungsakt im\nZeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann nach § 80 Abs. 5 Satz 3\nVwGO das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Unter dem Begriff\nder Vollziehung i. S. d. § 80 VwGO fallen dabei nicht nur Maßnahmen im\nvollstreckungsrechtlichen Sinne, wie sich bereits aus § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO\nergibt. Danach haben Widerspruch und Anfechtungsklage u. a. auch bei\nrechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten aufschiebende\nWirkung, obwohl diese Sachverhalte unmittelbar mit Eintritt ihrer inneren\nWirksamkeit regeln und daher einer besonderen behördlichen\nDurchsetzungshandlung weder bedürftig noch fähig sind.\n\n43\n\nBVerwG, Urteil vom 21. Juni 1961 - VIII C 398.59 -, BVerwGE 13, 1 (7 f.), Die\nöffentliche Verwaltung (DÖV) 1961, 948; Sodann/Zickow, VwGO, 2. Auflage, §80\nRdnr. 36. \n\n44\n\nVollziehung i. S. d. § 80 VwGO kann auch nicht ausschließlich ein Handeln\nder Behörde bedeuten, wie in der Vergangenheit teilweise angenommen wurde.\nVielmehr zählt zur Vollziehung eines Verwaltungsaktes auch jede sonstige\nrechtliche und tatsächliche Folgerung unmittelbarer und mittelbarer Art, die durch\nbehördliches oder privates Handeln aus dem Verwaltungsakt gezogen wird und\nauf Verwirklichung des Inhalts des Verwaltungsaktes gerichtet ist.\n\n45\n\nSodann/Zickow, a.a.O., Rdnr. 36 m.w.N. \n\n46\n\nEine solche Vollziehung der angefochtenen Heranziehungsbescheide erfolgt\nhier seitens des Antragsgegners durch das (tatsächliche) Behalten des vom\nAntragsteller geleisteten Geldbetrages unter Berufung auf den mit ihnen\nvorhandenen Rechtsgrund. Die die Vorausleistungsbescheide ablösenden\nHeranziehungsbescheide sind nämlich nunmehr alleinige Grundlage für die\nVerwirklichung des Anspruchs auf Straßenbaubeiträge und damit auch\nGrundlage für die Einbehaltung der zuvor als Vorausleistungen auf einen\nzukünftigen Straßenausbaubeitrag entrichteten Beträge.\n\n47\n\nDie Anordnung der aufschiebenden Wirkung bewirkt demzufolge, dass das\naus den Heranziehungsbescheiden abgeleitete Recht des Antragsgegners, die\nvorausgeleisteten und auf die Straßenbaubeiträge angerechneten Beträge\neinzubehalten, suspendiert wird, so dass diese Beträge in dem durch § 80 Abs. 5\nVwGO begründeten Umfang vorläufig zu erstatten sind. \n\n48\n\nDer Zulässigkeit des Antrages steht letztlich auch nicht entgegen, dass der\nAntragsteller die bereits mit Vorausleistungsbescheiden geforderten Geldbeträge\nfreiwillig gezahlt hat. Schon aus der Vorschrift des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO,\nwonach das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen kann, wenn der\nVerwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen ist, lässt sich\nentnehmen, dass die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts - sei es\ndurch die Behörde, sei es durch den Betroffenen - das Rechtsschutzbedürfnis für\neinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz\n1 VwGO nicht entfallen lässt. \n\n49\n\nVgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80, Rdnr. 337; VG Köln,\nBeschluss vom 26. April 2004 - 6 L 533/04 - veröffentl. in Juris \n\n50\n\nDer zulässige Antrag ist auch begründet.\n\n51\n\nGemäß § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO setzt die Anordnung der\naufschiebenden Wirkung voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit\ndes angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder dass die Vollziehung für den\nAbgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche\nInteressen gebotene Härte zur Folge hätte. \n\n52\n\nErnstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides rechtfertigen die\nAnordnung der aufschiebenden Wirkung dabei nur dann, wenn aufgrund\nsummarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des\nRechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als sein\nUnterliegen ist. Bei der auf dieser Grundlage durchzuführenden gerichtlichen\nPrüfung des Streitstoffes sind vornehmlich solche Einwände zu berücksichtigen,\ndie der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des\nHeranziehungsbescheides geltend macht, es sei denn, dass sich sonstige\nMängel bei summarischer Prüfung als offensichtlich darstellen. Soweit es um die\nAnwendbarkeit der dem angegriffenen Abgabenbescheid zu Grunde liegenden\nSatzung geht, ist in aller Regel von deren Wirksamkeit als Rechtsnorm\nauszugehen.\n\n53\n\nStändige Rechtsprechung der mit Abgabensachen befassten Senate des\nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster (OVG\nNRW): vgl. nur Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 - Nordrhein-\nWestfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1994, 337 und Beschluss vom 19.\nMärz 1998 - 9 B 144/98 -, Städte- und Gemeinderat (StGR) 1998, 154.\n\n54\n\nMaßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist dabei die sich im Zeitpunkt der\nEntscheidung darbietende Sach- und Rechtslage.\n\n55\n\nKopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rdnr. 147\n\n56\n\nBei Anlegung dieses Prüfungsmaßstabes spricht eine überwiegende\nWahrscheinlichkeit dafür, dass die vom Antragsteller erhobene Klage derzeit\nErfolg haben wird. Die beiden angefochtenen Heranziehungsbescheide vom 18.\nNovember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August\n2008 sind bei summarischer Prüfung rechtswidrig.\n\n57\n\nDie strittigen Festsetzungen von Straßenbaubeiträgen finden ihre\nRechtsgrundlage nicht in der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8\ndes Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW)\nfür straßenbauliche Maßnahmen der Stadt C. vom 12. Juli 1995 in der\nFassung der Änderungssatzung vom 15. November 1996\n(Straßenbaubeitragssatzung).\n\n58\n\nNach § 8 Abs. 2 KAG NRW in Verbindung mit der entsprechenden\nBeitragssatzung können auch zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung,\nAnschaffung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich von\nöffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen Beiträge erhoben werden. Die\nBeitragserhebung erfolgt dabei als Gegenleistung für die den Eigentümern und\nErbbauberechtigten der Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile,\ndenen durch die Anlage eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit\ngewährt wird.\n\n59\n\nBei summarischer Überprüfung dürften die im Bereich der I.----straße im\nAbschnitt zwischen P.------straße und T.----straße durchgeführten Maßnahmen\neinen atypischen Ausbau darstellen, für deren Abrechnung es (zumindest) noch\neiner Sondersatzung bedarf, weil die Regelungen nach § 3 Abs. 3 der\nStraßenbaubeitragssatzung, die für die Erneuerung bzw. Verbesserung der\neinzelnen Teileinrichtungen einen Anliegeranteil an den Kosten in\nunterschiedlicher Höhe festlegen, den Besonderheiten des vorliegenden Falls\nnicht gerecht werden. So hat die I.----straße im ausgebauten Abschnitt einen von\neiner typischen Straße im Trennprinzip abweichenden Ausbau erhalten. Statt der\nBeibehaltung der bisherigen Breiten der Teileinrichtungen und Abtrennung der\nGehwege von der Fahrbahn durch ein Hochbord ist die Straßenfläche einheitlich\n- ähnlich wie bei einer Mischfläche - mit Klinkerpflaster befestigt worden, und\nlediglich farblich sind einzelne Teileinrichtungen auf der niveaugleichen\nStraßenfläche abgetrennt worden. Die abmarkierte Fahrbahn hat ca. 2/3 der\nBreite der bisherigen Fahrbahn erhalten. Zwar hat der Antragsgegner mit\nWiderspruchsbescheid vom 15. August 2008 die durch Heranziehungsbescheide\nfestgesetzten Straßenausbaubeiträge ermäßigt, soweit diese auf die\nTeileinrichtungen Gehwege und Fahrbahn entfielen. Die auf\nOberflächenentwässerung, Beleuchtung und (auch) Parkflächen entfallenden\nStraßenbaubeiträge blieben aber unverändert. Es bestehen im Hinblick auf die\nParkflächen zudem Bedenken, ob durch die Ausbaumaßnahme eine\nbeitragsfähige Teileinrichtung in Form von Parkflächen nach § 3 Abs. 3 Nr. 4\nBuchst. f der Straßenbaubeitragssatzung vom 19. Juli 1995 in der Gestalt der\nÄnderungssatzung vom 15. November 1996 geschaffen worden ist. Das OVG\nNRW hat in einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag mit Beschluss vom 15. Mai\n2008 betreffend den - ausbautechnisch vergleichbaren - Ausbau der I.----straße\nzwischen T.----straße und T1. -E. -Straße (1. Bauabschnitt) unter\nBestätigung der Auffassung des erkennenden Gerichts in seinen Urteilen vom\n12. Januar 2006 - u.a. 13 K 1206/04 - ausgeführt, dass eine Beitragserhebung\nnur kraft einer Einzelfallsatzung in Betracht komme. Gleiches gilt nach\nAuffassung der Kammer auch für den hier streitigen 2. Bauabschnitt. Zwar hat\nder Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid die Straßenbaubeiträge um die\nanteiligen Beträge für die Teileinrichtungen Fahrbahn und Gehwege ermäßigt.\nEine solche Ermäßigung kann aber eine notwendige Sondersatzung nicht\nersetzen. Nur durch eine Sondersatzung kann dem atypischen Ausbau der\ngesamten Anlage Rechnung getragen werden und nur durch sie ist eine an die\nBesonderheiten des vorliegenden Ausbaus angepasste Vorteilsregelung\ngewährleistet. \n\n60\n\nIst der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen\nKlage damit begründet, hat der Antragsteller nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO\nferner einen Anspruch auf Aufhebung der bereits - wie oben ausgeführt -\nerfolgten Vollziehung durch das Behalten der Geldbeträge seitens des\nAntragsgegners im Wege der Rückzahlung. In soweit besteht seitens der\nKammer hinsichtlich des \"Ob\" kein Ermessen.\n\n61\n\nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pitzner, a.a.O., § 80 Rdnr. 302; a. A.\nKopp/Schenke, a.a.O, § 80 Rdnr. 151;\n\n62\n\nIm Hinblick auf den noch möglichen und vom Antragsgegner angekündigten\nErlass einer die Erhebung von Straßenbaubeiträgen rechtfertigenden\nSondersatzung hält die Kammer die Anordnung unter Auflage einer\nSicherheitsleistung für erforderlich, weshalb der auf vorbehaltlose Erstattung\n(ohne Sicherheitsleistung) gerichtete Antrag insoweit abzulehnen war.\n\n63\n\nDer Antragsteller wird mit der dieser Entscheidung zugrunde liegenden\nAnwendung (Auslegung) des § 80 Abs. 5 VwGO im Ergebnis den übrigen\nAntragstellern in den weiteren Verfahren betreffend die Aussetzung der\nVollziehung der Beitragsbescheide für den Ausbau des 2. Bauabschnitts der I.----\nstraße im Wesentlichen gleichgestellt, die bisher keine (Voraus-) Leistungen zu\nzahlen hatten und bei denen der Antragsgegner von sich aus die Vollziehung\nausgesetzt hat.\n\n64\n\nDen Anträgen ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1\nSatz 3 VwGO überwiegend stattzugeben.\n\n65\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des\nGerichtskostengesetzes. Das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der\nVollziehung ist nach gefestigter Rechtsprechung,\n\n66\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 1992 - 3 B 1956/91 -, GemHH\n1993, 109 m. w. N. über die Praxis der anderen mit Abgabensachen befassten\nSenate des OVG NRW, \n\n67\n\nmit einem Viertel der strittigen Beträge angemessen bewertet.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241812","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-03-25/13-l-1099-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":12},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241812","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241812","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-03-25/13-l-1099-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241812","retrieved":"2026-07-09 02:05:10.665104+00:00"}}