{"status":"available","doknr":"OLD241807","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0325.12L148.09.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-03-25","aktenzeichen":"12 L 148/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer Antrag, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 729/09 gegen den Bescheid \nvom 6. Februar 2009 (Verbot der Führung der Dienstgeschäfte) anzuordnen, \n\n4\n\nhat keinen Erfolg. \n\n5\n\nDas Begehren ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung der Klage auszulegen, da die Antragsgegnerin die sofortige \nVollziehung des Bescheides gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO \nangeordnet hat (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n6\n\nDer so verstandene Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. \n\n7\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 6. Februar 2009 enthält \neine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügende \nBegründung. Dass die vom Antragsgegner für die sofortige Vollziehung \nvorgebrachten Gründe - die Möglichkeit ungehinderter Ermittlung und die \nAbwendung weiteren Schadens vom Kreis Recklinghausen - sich nicht von \nden Erwägungen zum Erlass der Verbotsverfügung unterscheiden, ist in \nFällen dieser Art nicht zu beanstanden. Bei einem Verbot der Führung der \nDienstgeschäfte tragen die dafür erforderlichen Gründe (siehe unten) \nregelmäßig auch das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug. \n\n8\n\nInwieweit die von der Behörde genannten Gründe tragfähig sind und ein \nüberwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung \nanzunehmen ist, ist an dieser Stelle nicht zu prüfen, sondern erlangt erst im \nRahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht selbst vorzunehmenden \nInteressenabwägung Bedeutung.\n\n9\n\nBei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden Entscheidung hat \ndas Gericht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der \nangefochtenen Verfügung abzuwägen gegen das Interesse des Betroffenen, \nvon der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben. In diese Abwägung sind \nauch die Erfolgsaussichten in einem Hauptsacheverfahren einzubeziehen. Ist \nder angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, kann an dessen \nsofortiger Vollziehung niemals ein öffentliches Interesse bestehen. Ist der \nVerwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, besteht hingegen regelmäßig ein \nüberwiegendes öffentliches Interesse. Führt diese im Rahmen des \n§ 80 Abs. 5 VwGO notwendig summarische Überprüfung zu keinem \neindeutigen Ergebnis, ist auf Grund sonstiger, nicht nur an den \nErfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte \nabzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt. \n\n10\n\nIm vorliegenden Fall ist die angefochtene Verfügung nicht offensichtlich \nrechtswidrig. Vielmehr spricht im Gegenteil bei der im Verfahren auf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen \nPrüfung viel dafür, dass das ausgesprochene Verbot der Führung der \nDienstgeschäfte rechtmäßig ist. \n\n11\n\nRechtsgrundlage der angefochtenen Verbotsverfügung ist § 63 Abs. 1 \nSatz 1 LBG NRW. Danach kann einem Beamten aus zwingenden dienstlichen \nGründen die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten werden. \n\n12\n\nDurchgreifende Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des \nBescheides bestehen nicht. \n\n13\n\nSoweit der Antragsteller rügt, der Bescheid vom 6. Februar 2009 sei vom \nKreisdirektor und nicht vom zuständigen Landrat unterzeichnet worden, folgt \ndaraus keine Rechtswidrigkeit des Bescheides. Es ist schon fraglich, ob \nüberhaupt eine Unzuständigkeit des Kreisdirektors zum Erlass der \nVerbotsverfügung vorliegt. Nach § 3 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Satz 1 LBG NRW \nrichtet sich die Zuständigkeit für die beamtenrechtlichen Entscheidungen über \ndie persönlichen Angelegenheiten der Beamten der Gemeinden und \nGemeindeverbände nach dem Kommunalverfassungsrecht. Der Landrat ist \ngemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 KrO Dienstvorgesetzter der Beamten des Kreises. \nEr trifft gemäß Satz 2 die dienstrechtlichen Entscheidungen, soweit gesetzlich \nnichts anderes bestimmt ist. Nach Abs. 4 Satz 1 bedürfen schriftliche \nErklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Bediensteten der \nUnterzeichnung durch den Landrat oder seinem allgemeinen Vertreter. Der \nallgemeine Vertreter des Landrats ist gemäß § 47 Abs. 1 Sätze 1 und 3 KrO \nder Kreisdirektor. Da die in Rede stehende Suspendierung das \nDienstverhältnis des Antragstellers zum Kreis Recklinghausen betrifft, war \nnach den dargestellten gesetzlichen Bestimmungen der Kreisdirektor zur \nUnterzeichnung des entsprechenden Verwaltungsaktes befugt. Davon \nabgesehen spricht für die Zuständigkeit des Kreisdirektors anstelle des \nLandrates auch die bei letzterem bestehende Besorgnis der Befangenheit, \nweil gegen diesen selbst wegen Vorgängen, die im Zusammenhang mit den \nhier in Rede stehenden Vorhaltungen stehen, derzeit Vorwürfe erhoben \nwerden. Dies bedarf aber keiner weiteren Vertiefung.\n\n14\n\nSoweit der Antragsteller die mangelnde Information des Personalrates \ngerügt hat, ist festzustellen, dass dieser insoweit kein Beteiligungsrecht hat. \n\n15\n\nAllerdings ist der Antragsteller nicht gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG angehört \nworden. Das Vorliegen eines Ausnahmefalls gemäß § 28 Abs. 2 VwVfG ist \nvom Antragsgegner jedenfalls nicht dargelegt worden. Jedoch kann ein \nsolcher Verfahrensmangel gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG bis zum \nAbschluss der ersten Instanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens \nnachgeholt werden. Im Hinblick darauf schlägt ein solcher Mangel im Rahmen \neines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht ohne Weiteres durch. \nVielmehr ist die Möglichkeit der Heilung eines solchen Mangels einzustellen, \nwobei auch zu berücksichtigen ist, ob dadurch voraussichtlich eine andere \nBewertung der Rechtmäßigkeit eintreten wird.\n\n16\n\nVgl. hierzu - bezogen auf die Heilungsmöglichkeit während eines \nWiderspruchsverfahrens - OVG NRW - Beschluss vom 14. November 2006 - \n1 B 1886/06 -.\n\n17\n\nDiese prognostische Beurteilung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. \nHier ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Antragsteller sowohl in der \nAntragsschrift als auch im Schriftsatz vom 18. März 2009, d.h. nach \nÜbersendung eines Doppels der Verwaltungsvorgänge, im Wesentlichen nur \naus seiner Sicht bestehende formelle Fehler gerügt hat, hingegen inhaltlich zu \nden Vorgängen nicht näher Stellung genommen hat. \n\n18\n\nEs ist auch überwiegend wahrscheinlich, dass das ausgesprochene \nVerbot der Führung der Dienstgeschäfte materiell rechtmäßig ist.\n\n19\n\nZwingende dienstliche Gründe im Sinne des § 63 Abs. Satz 1 LBG NRW \nsind gegeben, wenn eine weitere Dienstausübung zu schwerwiegenden \nNachteilen des Dienstherrn oder für Dritte führen würde. Hierzu zählt auch ein \nnegatives Bild in der Öffentlichkeit. Deshalb kann insbesondere auch das \nVorliegen hinreichender Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat \nund/oder eines Dienstvergehens von schwerwiegender Art für ein Verbot der \nFührung der Dienstgeschäfte ausreichen. \n\n20\n\nVgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum BBG, § 60, Rdnr. 7 \na; GKÖD, Kommentar zum Beamtenrecht, § 60 BBG, Rdnr. 22.\n\n21\n\nNicht erforderlich ist eine Verdunkelungsgefahr oder eine Behinderung der \nErmittlungen bei Fortsetzung der dienstlichen Tätigkeit. Es kommt deshalb \nletztlich nicht darauf an, ob die im angefochtenen Bescheid angeführte und \nvom Antragsteller bestrittene Behinderung der Ermittlungen tatsächlich zu \nbefürchten ist. \n\n22\n\nWeiterhin ist insbesondere auch nicht erforderlich, dass der zu Grunde \nliegende Sachverhalt umfassend geklärt ist. Das Verbot der Führung der \nDienstgeschäfte ist eine Sofortmaßnahme von zunächst nur vorübergehender \nDauer (drei Monate), die bis zur Entscheidung über die Einleitung u.a. eines \nförmlichen Disziplinarverfahrens eine einstweilige Regelung trifft. \n\n23\n\nIm vorliegenden Fall besteht der Verdacht, dass der Antragsteller ein \nDienstvergehens von Gewicht begangen hat, das zudem auch strafrechtlich \nrelevant sein kann. Diese folgt aus dem in den Verwaltungsvorgängen \nenthaltenen Vermerk des Fachdienstes Personalservice vom 4. Februar 2009 \nsowie dem Inhalt der Verfügung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens \nvom 13. Februar 2009. Im Vermerk vom \n4. Februar 2009 wird u.a. Folgendes ausgeführt: \n\n24\n\nDer Antragsteller habe im Zeitraum vom 5. September 2007 bis 28. \nDezember 2008 für insgesamt 64 Fahrten nach Zierenberg (Hessen) \nFahrtkostenerstattungen und Tagegelder beantragt und erhalten. Die Fahrten \nhätten überwiegend mittwochs und gelegentlich auch freitags stattgefunden. \nDen Anträgen seien jeweils eine vom Landrat unterzeichnete „Spezielle \nDienstreisegenehmigung für Herrn XXX\" vom Juli 2007 beigefügt worden. Das \ndienstliche Erfordernis sei in dieser Genehmigung u.a. damit begründet \nworden, dass der Antragsteller in Zierenberg die Unterstützung durch externe \nFachleute (Baubiologen) benötige. Ziel der Fahrten sei eine mit Bio-Energie-\nSystemen und Umwelttechnologien befasste Firma gewesen. Die Firma XXX \nstehe in keinem erkennbaren Kontakt mit dem Antragsgegner. Im Jahre 2007 \nhabe der Antragsgegner ein anderes Unternehmen mit der Durchführung \nbaubiologischer Untersuchungen und Beratungen beauftragt. \n\n25\n\nNach Beratungen im Ausschuss für Arbeitsschutz und betriebliches \nEingliederungsmanagement im September 2007 solle nach dem Vortrag des \nAntragstellers eine Frau XXX zunächst unentgeltlich \nPersönlichkeitsberatungen vornehmen. Angestrebt werde ein \nnebenberuflicher Beratervertrag. Einen Austausch hierüber habe es nicht \ngegeben. \n\n26\n\nDaneben rechne der Antragsteller seit Dezember 2007 Kosten für \nFortbildungsreisen nach Lennestadt ab. Als Fahrtziel werde die Firma XXX \nangegeben. Die Fahrten hätten von wenigen Ausnahmen abgesehen jeweils \ndonnerstags stattgefunden. Den beantragten Abrechnungen sei jeweils eine \nvom Landrat unterzeichnete „Spezielle Dienstreisegenehmigung\" vom März \n2008 beigefügt worden, wonach der Antragsteller an einer regelmäßigen \nSchulungsmaßnahme der Firma XXX in Lennestadt teilnehme. Es sei nicht \nnachvollziehbar, um welche konkrete Fortbildungsmaßnahme es sich handele \nund in welchem zeitlichen Umfang sie durchgeführt werde. Dem Unternehmen \nsei auch die XXX-Akademie zugeordnet. Dies Fortbildungseinrichtung biete \nu.a. seit September 2007 eine Ausbildung zum Heilpraktiker an. Der Kurs \nfinde donnerstags statt. Die Laufzeit betrage 18 Monate. An Studiengebühren \nfielen voraussichtlich 3.510 Euro an. \n\n27\n\nBei einem Anruf des Verfassers des Vermerks am Mittwoch (4. Februar \n2009) bei der genannten Firma in Zierenberg und Erkundigung nach dem \nAntragsteller habe eine Mitarbeiterin die Auskunft gegeben, der Antragsteller \nkönne heute in der Zeit von 14.00 bis 17.30 in der Firma erreicht werden. \n\n28\n\nDem Antragsteller seien für das Jahr 2008 bezogen auf sein \nAufgabengebiet u. a. zunächst 50.000 Euro zur Verfügung gestellt worden. \nDiese Position sei Ende des Jahres, da nicht ausreichend, um 7.000 Euro \naufgestockt worden. Aus dieser Kostenstelle seien nachweisbar im Jahr 2008 \nan eine Frau XXX, Persönlichkeits-beratung und Bioenergetik in Zierenberg \n6.766 Euro ausgezahlt worden. Weitere Auszahlungen seien in Höhe von \n1.560 Euro an eine mit Lebensberatung und Bioenergetik befasste Firma in \nZierenberg (gleiche Adresse wie die vorgenannte Firma) erfolgt. Weder Frau \nXXX noch ihre vorgenannte Firma sei im Internet vertreten, ausgenommen \neinige unbedeutende Beiträge zum Thema „Kornkreise\". Eine erbrachte \n„Gegenleistung\" für die überwiesenen Geldbeträge sei nicht erkennbar. \n\n29\n\nNachweisbar seien im Jahr 2008 aus der dem Antragsteller zugeordneten \nKostenstelle 6.630 Euro an das Unternehmen XXX - Heilpraktikerschule - \nüberwiesen worden und zwar 3315 Euro für die Ausbildung zum Heilpraktiker \nund 3.315 Euro für die Ausbildung zum Bioresonanztherapeuten sowie zum \nStörfeldanalytiker. Die Preise berücksichtigten bereits einen Rabatt im \nHinblick einer Mitgliedschaft in der Vereinigung zur Förderung der \nSchwingungsmedizin e.V. Auch diese Beiträge dürften aus der maßgeblichen \nKostenstelle bezahlt worden sein. \n\n30\n\nDer Antragsteller stehe seit September 2007 wegen der Fahrten nach \nZierenberg und Lennestadt durchgehend an zwei Tagen der Woche für die \nErledigung seiner eigentlichen Aufgaben nicht zur Verfügung. Über die \nmöglicherweise von ihm selbst gefertigten und dem Landrat zur Abzeichnung \nvorgelegten\"Genehmigungen\" habe er an Fortbildungen teilgenommen, bei \ndenen das dienstliche Interesse nicht erkennbar sei. \n\n31\n\nDie Verfügung zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens vom 13. Februar \n2008 entspricht im Wesentlichen dem dargestellten Vermerk vom 4. Februar \n2009. Ergänzend wird dort ausgeführt: \n\n32\n\nEs seien beim Antragsteller in den Monaten Juni und Juli 2007 \naußerordentlich hohe Mobilfunkgebühren (zwischen 1000 und 2000 Euro) \nangefallen. Die angeführten Telefonate seien nach Angabe des Antragstellers \nangeblich dienstlich zwingend erforderlich und nicht zu vermeiden gewesen. \nUm die Kosten zu reduzieren habe der Antragsteller dann mit Billigung eines \nMitarbeiters des Fachdienstes 13 eigenständig ein Handy und einen Vertrag \nausgesucht und abgeschlossen. \n\n33\n\nZu diesen Darstellungen im Verwaltungsvorgang ist festzustellen, dass \ndie zu Grunde liegenden Vorgänge in tatsächlicher Hinsicht noch nicht in \neiner Weise aufgearbeitet worden sind, dass das Vorliegen von \nDienstvergehen des Antragstellers als weitgehend gesichert angesehen \nwerden kann .Die beschriebenen Umstände und Vorgänge sind aber in einer \nWeise ungewöhnlich, dass sich der Verdacht, es sei bei den \nFortbildungsmaßnahmen „nicht mit rechten Dingen\" zugegangen, aufdrängt. \nWenn Dienstvergehen vorliegen sollten, steht zugleich auch ein strafwürdiges \nVerhalten von erheblichem Gewicht, etwa unter dem Gesichtspunkt des \nBetruges und der Untreue, im Raum. Der Umstand, dass dem Antragsteller \ndie jetzt angezweifelten Fortbildungen genehmigt worden sind, hat nicht ohne \nWeiteres zur Folge, dass sie nicht - in einer dem Antragsteller auch \nzurechenbaren Weise - zu beanstanden sind. Insbesondere kann der \nUmstand, dass der Antragsteller bei den Abrechnungen jeweils die beiden \nvom Landrat unterzeichneten „Speziellen Dienstreisegenehmigungen\" \nvorgelegt hat, den Verdacht nichtrechtmäßigen Verhaltens nicht beseitigen. \nZum einen ist eine derartige pauschale Dienstreisegenehmigung \nungewöhnlich und wirft Fragen nach ihrer rechtlichen Zulässigkeit auf. Zum \nanderen ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass nach \nPresseberichten derzeit auch gegen den Landrat der Vorwurf eines \nFehlverhaltens erhoben wird, welches zumindest Berührungspunkte mit den \nVorhaltungen gegenüber dem Antragsteller hat (Heilpraktikerausbildung). \nAllerdings ist klarzustellen, dass auch die Vorwürfe gegen den Landrat nicht \nals bewiesen angesehen werden können. \n\n34\n\nBei dem aufgezeigten Verdacht eines nicht unerheblichen Fehlverhaltens \ndes Antragstellers und bei dem damit mit großer Wahrscheinlichkeit auch in \neinem Hauptverfahren zu bejahenden zwingenden dienstlichen Gründen für \nein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte fällt die Interessenabwägung zu \nLasten des Antragstellers aus. Das Ansehen des Antraggegners in der \nÖffentlichkeit und das Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Verwaltung würden \nstark erschüttert, wenn bei Auftreten eines solchen Verdachtes nicht \numgehend Konsequenzen gezogen würden. Demnach besteht bei Vorliegen \nder zwingenden dienstlichen Gründe i.S. von § 63 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW \ngleichzeitig auch eine besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug. \nDemgegenüber hat das Interesse des Antragstellers, von der sofortigen \nVollziehung vorläufig verschont zu werden, zurückzustehen. Dabei ist \nanzumerken, dass ein einmal aufgetretener Verdacht eines Fehlverhaltens \nauch durch eine anderslautende gerichtliche Entscheidung in einem \nStreitverfahren über die Rechtmäßigkeit des ausgesprochenen \nDienstverbotes, zumal in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, ohnehin \nnicht ausgeräumt werden kann. \n\n35\n\nAuch aus sonstigen Gründen ist hinsichtlich des Verbotes der Führung \nder Dienstgeschäfte eine Unzumutbarkeit für den Antragsteller nicht \nersichtlich. \n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n37\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 \nund 2 GKG. \n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241807","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-03-25/12-l-148-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":6},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241807","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241807","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-03-25/12-l-148-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241807","retrieved":"2026-07-09 02:05:10.285528+00:00"}}